RS OGH 1994/3/23 3Ob530/94, 5Ob174/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

ABGB §1412
ABGB §1431 A
KO §31 Abs1 Z1 Fall2

Rechtssatz

Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 530/94
    Veröff. SZ 67/48
  • 5 Ob 174/04f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 174/04f
    nur: Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033259

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0030OB00530_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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