RS OGH 2025/9/18 3Ob530/94; 5Ob174/04f; 2Ob58/25f

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Rechtssatz

Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033259

Im RIS seit

23.03.1994

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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