RS OGH 1997/4/29 1Ob75/97d, 8ObA20/00z, 3Ob126/04g, 2Ob12/10v, 6Ob114/17h, 5Ob90/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §1412
ABGB §1413
KO §28 Z2

Rechtssatz

Die anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 75/97d
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d
  • 8 ObA 20/00z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 20/00z
    Ähnlich; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)
  • 3 Ob 126/04g
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 126/04g
    Ähnlich; Beisatz: Daraus, dass die Zahlung der geschuldeten Summe erfolgt, darf noch nicht darauf geschlossen werden, dadurch werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. (T2)
    Beisatz: Hier: Verdacht der Geldwäscherei. (T3)
  • 2 Ob 12/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise ? und sei es bloß auch nur vorübergehend ? zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. (T4)
    Beisatz: Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu. (T5)
    Veröff: SZ 2011/9
  • 6 Ob 114/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
    Vgl; Beisatz: Zum Verhältnis zwischen Anfechtung und Nichtigkeit: Bei der (Insolvenz- und Gläubiger?)Anfechtung führt erst der gerichtliche (Gestaltungs-)Ausspruch die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern herbei. Demgegenüber bewirken Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) ex lege die Nichtigkeit. Von der Gesellschaft insoweit bezahlte Beträge sind daher nicht schuldbefreiend, ohne dass es einer unverzüglichen Zurückweisung der Zahlungen bedarf. (T6)
  • 5 Ob 90/21b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 90/21b
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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