Norm
EO §35 AaRechtssatz
Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Hinterläßt der Zusteller entgegen den Bestimmungen der PostO beim Empfänger keine Benachrichtigung, sondern sendet er die überwiesenen Beträge mit den unrichtigen Angaben "Empfänger unbekannt" oder "nicht angenommen" als "unanbringlich" an die Prüfstelle der Generaldirektion der PTV, trat Tilgung der Schuld nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109089Dokumentnummer
JJR_19980114_OGH0002_0030OB02405_96I0000_001