RS OGH 1998/1/14 3Ob2405/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1998
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Norm

EO §35 Aa
ABGB §905 IIB
ABGB §1412
PO §261
PO §263

Rechtssatz

Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Hinterläßt der Zusteller entgegen den Bestimmungen der PostO beim Empfänger keine Benachrichtigung, sondern sendet er die überwiesenen Beträge mit den unrichtigen Angaben "Empfänger unbekannt" oder "nicht angenommen" als "unanbringlich" an die Prüfstelle der Generaldirektion der PTV, trat Tilgung der Schuld nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109089

Dokumentnummer

JJR_19980114_OGH0002_0030OB02405_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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