Norm: ABGB §785 Abs1ABGB §786ABGB §1333
Rechtssatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §1333
Rechtssatz: Keine Rückwirkung der Neuregelung betreffend Inkassokosten auf vor Inkrafttreten des ZinsRÄG entstandene Forderungen. Entscheidungstexte 1 R 195/02k Entscheidungstext LG Krems 09.01.2003 1 R 195/02k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00129:2003:RKR0000002 Dokum... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333ABGB §1334EheG §94 Abs2
Rechtssatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333
Rechtssatz: Auch im Zusammenhang mit Schmerzengeld- und Verunstaltungsentschädigungsforderungen können Bankzinsen begehrt werden. Entscheidungstexte 1 R 196/00h Entscheidungstext OLG Innsbruck 03.10.2000 1 R 196/00h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:2000:RI0000110 Dokument... mehr lesen...