TE OGH 2000/10/3 1R196/00h

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle und Dr. Heller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Volker D*****, vertreten durch Dr. Jürgen Amann und Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12A, gegen die beklagte Partei Dr. Gero H*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, wegen (restlich) Zahlung von ATS 335.364,16 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse ATS 50.000,--) infolge von Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse ATS 214.970,--) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse ATS 79.920,40) gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.5.2000, 6 Cg 203/98k-43, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen beider Seiten wird teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts im Umfang der Anfechtung dahingehend abgeändert, dass es unter Einbeziehung seines in Rechtskraft erwachsenen und seines hiemit bestätigten Teiles zu lauten hat:

"1. Die Klagsforderung besteht mit einem Betrag von ATS 112.618,16 zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung besteht mit einem Betrag von ATS 720,-- zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters den Betrag von ATS 111.898,16 samt 10,5 % Zinsen aus ATS 87.844,48 und 4 % Zinsen aus ATS 24.053,52 je seit 28.8.1998 zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von ATS 223.466,-- samt 4 % Zinsen seit 28.8.1998 wird abgewiesen."

4. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei für alle künftigen Schäden, welche der klagenden Partei auf Grund der Operation vom 6.4.1998 in D***** entstehen, haftet.

5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 174.934,60 (darin enthalten ATS 31.609,-- an Barauslagen und ATS 28.665,12 an Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 5.371,78 (darin enthalten ATS 895,28 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat sich im Jahre 1974 einer Sterilisation unterzogen und sich in der Folge wegen Beschwerden in Behandlung des Beklagten begeben, der am 6.4.1998 operativ eine Nebenhodenentfernung links vorgenommen hat. In der Folge kam es zu Komplikationen, die schließlich zur Entfernung des linken Hodens des Klägers (im Landeskrankenhaus Bregenz) führten. Die Haftung des Beklagten für die dadurch dem Kläger entstandenen Schäden steht außer Streit. Unter Berücksichtigung der vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Klagsausdehnung hat der Kläger folgende Schäden geltend gemacht:

Schmerzengeld                   ATS 450.000,--

Verunstaltungsentschädigung     ATS  50.000,--

Verdienstentgang                ATS  85.250,--

Fahrtkosten                     ATS  11.321,--

"vermehrte Bedürfnisse"         ATS   4.100,--

(und dazu noch eine Reihe von weiteren kleineren Schadenspositionen, von deren Wiedergabe hier deshalb abgesehen wird, weil sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind). Die beklagte Partei hat eine Reihe kleinerer Schadenspositionen und weiters einen Schmerzengeldteilbetrag von ATS 230.000,-- und an Verunstaltungsentschädigung einen Teilbetrag von ATS 30.000,-- anerkannt. Mit zwei Teilanerkenntnisurteilen hat das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von ATS 263.556,40 und ATS 11.536,--, je seit 4 % Zinsen seit 25.8.1998 verurteilt.

Gegenstand des nun angefochtenen (End-) Urteils war demnach noch ein Schmerzengeldbegehren des Klägers von weiteren ATS 220.000,--, ein Verunstaltungsentschädigungsbegehren von weiteren ATS 20.000,--, sowie das Begehren auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten in Höhe von ATS 5.321,-- (über einen anerkannten Betrag von ATS 6.000,-- hinaus), auf Ersatz des Verdienstentgangs von ATS 85.250,--, sowie "vermehrter Bedürfnisse" von ATS 4.100,-- und Inseratenkosten von ATS 693,16. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klagsforderung als mit ATS 112.818,16 und die Gegenforderung als mit ATS 720,-- zu Recht bestehend festgestellt und die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger ATS 112.098,16 samt 4 % Zinsen aus ATS 111.205,-- vom 25.4.1998 bis 8.2.2000 und aus ATS 111.898,17 seit 9.2.2000 zu bezahlen. Abgewiesen wurde ein Mehrbegehren von ATS 222.546,-- sowie ein nicht näher beziffertes Zinsenmehrbegehren. Zudem wurde dem Feststellungsbegehren Folge gegeben.

Das Feststellungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Auch der Zuspruch von Inseratenkosten in der geltend gemachten Höhe von ATS 693,16 ist unangefochten geblieben. Diesbezüglich erübrigt es sich also, das Parteienvorbringen und die Feststellungen des Erstgerichts wiederzugeben.

Zu den im Berufungsverfahren noch strittigen Positionen Schmerzengeld, Verunstaltungsschaden, Verdienstentgang, Fahrtkosten und "vermehrte Bedürfnisse" wird folgendes wiedergegeben.

a) Schmerzengeld:

Der Kläger macht den Betrag von ATS 450.000,-- als "Teilschmerzengeldbetrag" geltend (siehe S 2 in ON 36), wobei er besonders auf psychische Beeinträchtigung infolge des Verlustes des linken Hodens hinweist. Er behauptet, infolge dessen unter Schlafstörungen, Essstörungen, Libidoverlust und Anorgasmie, sowie an Minderwertigkeitskomplexen zu leiden; seine Beziehung zu seiner Freundin sei sehr gefährdet, es sei äußerst fraglich, ob er jemals wieder eine Beziehung zu einer anderen Frau aufbauen könne; er habe Hemmungen, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen. Während an sich nach der Samenleiterunterbindung noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Fruchtbarkeit durch einen operativen Eingriff wiederherzustellen, sei diese Möglichkeit nunmehr zunichte gemacht.

b) Verunstaltungsentschädigung:

Diese gebühre nicht nur für den Verlust des Hodens, sondern auch für die entstandenen Narben. Durch die Verunstaltung und durch die folgenden Minderwertigkeitsgefühle und Selbstwertzweifel sei der Kläger in seinem besseren Fortkommen verhindert.

c) Verdienstentgang:

Der Kläger habe bei der Firma H***** gearbeitet und dort im ersten Dienstjahr einen Betrag von CHF 3.000,-- brutto,13-mal jährlich, im zweiten Dienstjahr einen Betrag von CHF 4.000,-- 13-mal jährlich verdient bzw. verdienen können. Ab dem dritten Dienstjahr hätte er voraussichtlich bei gewöhnlichem Verlauf CHF 6.000,-- brutto verdient. Vom 1.6.1999 bis 29.2.2000 (nur dieser Zeitraum ist im Berufungsverfahren strittig) habe sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen bei der Firma G***** unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts ATS 23.916,--, das Gesamteinkommen somit ATS 215.244,-- betragen. Das fiktive Einkommen bei der Firma H***** hingegen hätte für den gleichen Zeitraum ATS 253.494,-- betragen. Die Differenz von ATS 38.250,-- sei daher dem Kläger vom Beklagten zu ersetzen.

d) Fahrtkosten:

Unter diesem Titel machte der Kläger insgesamt ATS 11.321,-- für Besuchsfahrten seiner Lebensgefährtin und sonstige mit dem Unfall zusammenhängende Fahrten geltend.

e) "Vermehrte Bedürfnisse":

Unter diesem Titel begehrt der Kläger ATS 4.100,-- für Kauf von Orangensaft, Obst etc. während seines Krankenhausaufenthaltes. Die beklagte Partei bestreitet, dass dem Kläger ein Schmerzengeld und eine Verunstaltungsentschädigung in mehr als der anerkannten Höhe zustehe, bestreitet auch die Berechtigung der weiteren Ersatzforderungen für Fahrtkosten und vermehrte Bedürfnisse und wendet zum Verdienstentgangsbegehren ein, dass der Kläger auf Grund seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, sich wiederum eine Stelle bei der Firma H***** zu bemühen, welche er auch erhalten hätte, sodass ihm kein Verdienstentgangsschaden ersetzt werden müsse. Zudem wird aus dem Titel der Honorarforderung (im Berufungsverfahren) ein Betrag von ATS 720,-- als Gegenforderung geltend gemacht.

Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang folgendes (zusammengefasst wiedergegeben) festgestellt:

Nach dem ambulanten Eingriff beim Beklagten wurde der Kläger in häusliche Pflege entlassen. Er begab sich aber noch am selben Abend ins Krankenhaus Hohenems, da es zu einer Blauverfärbung beider Skrotalhälften, des Unterbauchs, des Penis und an den Innenseiten beider Oberschenkeln gekommen war und auch die Schmerzen durch Medikamente nicht gelindert werden konnten. Dort erhielt er ein Analgetikum, das vorübergehend die Schmerzen erträglich machte. Am dritten postoperativen Tag kam es zu einer eitrigen Wundsekretion, die wiederum mit starken Schmerzen verbunden war. Als diese Schmerzen nicht nachließen, begab er sich zur Behandlung in die Ordination des Beklagten. In der Folge wurde er ca. zweimal wöchentlich einer Lokalbehandlung unterzogen, schließlich wurde am 25.5.1998 eine Wundrevision durchgeführt. Am 9.6.1998 kam es schließlich zu stationären Einweisung ins Landeskrankenhaus Bregenz, wo der Kläger am nächsten Tage operiert und ihm der linke Hoden entfernt wurde. Nach unauffälligem postoperativen Verlauf konnte der Kläger am 13.6.1998 in häusliche Pflege entlassen werden. Seither ist er beschwerdefrei. Bezüglich der Primärerkrankung ist die Störung abgeschlossen. Komplikationen könnten noch im Zuge einer Hodenprothese auftreten. Sollte, aus welchem Grunde immer, auch der zweite Hoden des Klägers verloren gehen, müssten ihm Hormone zugeführt werden. Durch die Operation bzw. die nachfolgenden Behandlungen und Operationen hatte der Kläger Schmerzen in folgender Intensität und Dauer: zwölf Tage schwere Schmerzen, dreißig Tage mittlere Schmerzen und 46 Tage leichte Schmerzen.

Durch den Verlust des linken Hodens sind beim Kläger psychische Schmerzen aufgetreten, die in den körperlichen Schmerzperioden noch nicht erfasst sind. Diese Beeinträchtigungen gehen über das bloße Unbehagen und über Unlustgefühle hinaus und bestehen in einer ausgeprägten depressiven Reaktion. Sie haben Krankheitswert erreicht. Die bisher aufgetretenen und in Zukunft zu erwartenden psychischen Schmerzen sind mit 90 Tagen (leichten Schmerzen) zu bemessen. Das Fehlen des linken Hodens ist bei entblößter Genitalregion sofort für jedermann erkennbar und stellt eine Verunstaltung dar, welche das Selbstwertgefühl des Patienten enorm vermindert. Die Fähigkeit, rein physisch betrachtet, zur Durchführung eines Sexualverkehrs ist dadurch nicht eingeschränkt.

Der Kläger ist ab 1.5.1998 in ein Angestelltenverhältnis bei der Firma H***** übernommen worden und hat dort monatlich anfänglich CHF 3.000,-- brutto verdient, welcher Lohn 13-mal jährlich vereinbart war. Vereinbart war weiters, dass er im zweiten Jahr CHF 4.000,-- und dann mit Umsatzbeteiligung bis CHF 6.000,-- bzw. CHF 6.500,-- verdienen würde. Auf Grund des nicht absehbaren Krankheitsverlaufes nach der Operation vom 6.4.1998 wurde das Arbeitsverhältnis aber am 29.5.1998 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet. Die krankheitsbedingten Abstinenzen waren der einzige Grund für die Kündigung. Bis 10.8.1998 war der Kläger arbeitslos. Bei Weiterbeschäftigung (gemeint: bei der Firma H*****) hätte er insgesamt ATS 41.925,-- netto verdient. Für den Zeitraum vom 1.8.1998 bis 30.4.1999 arbeitete der Kläger als Punscher bei der Firma F***** und verdiente dort monatlich CHF 4.600,-- brutto. Seit dem 1.5.1999 arbeitet der Kläger bei der Firma G***** und verdient dort monatlich ATS 20.500,-- netto, 14-mal jährlich. Der Kläger hatte sich nach der Kündigung bei der Firma H***** des öfteren um eine vergleichbare Stelle im grenznahen Raum in der Schweiz bemüht. Bei der Firma H***** hat der Kläger nicht mehr um eine Wiedereinstellung angefragt, der unter den vereinbarten Bezügen nichts im Wege gestanden wäre. Der Geschäftsinhaber Günther H***** würde den Kläger auch heute wieder nehmen.

Dem Kläger ist ein Schaden durch zwei unfallskausale Fahrten zum LKH Bregenz à 50 km, durch 15 Fahrten zur Ordination des Beklagten à 16 km sowie durch 19 Besuchsfahrten seiner Lebensgefährtin während seines Krankenhausaufenthaltes (à 50 km) entstanden. Insgesamt sind dies 1.290 km; der dem Kläger dadurch entstandene Schaden wird gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit ATS 6.000,-- ausgemessen. Zusätzliche unfallskausale Fahrten können nicht festgestellt werden. Der Kläger war insgesamt 20 Tage im LKH Bregenz. Er hat während dieses Aufenthalts jeden Tag eine Zeitung im Wert von ATS 10,-- gekauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass er während des Aufenthaltes pro Tag vier Liter Orangensaft um ATS 80,--, Obst um ATS 40,--, Süßigkeiten um ATS 25,-- und Kaffee um ATS 40,-- konsumeirt hat.Dem Kläger ist ein Schaden durch zwei unfallskausale Fahrten zum LKH Bregenz à 50 km, durch 15 Fahrten zur Ordination des Beklagten à 16 km sowie durch 19 Besuchsfahrten seiner Lebensgefährtin während seines Krankenhausaufenthaltes (à 50 km) entstanden. Insgesamt sind dies 1.290 km; der dem Kläger dadurch entstandene Schaden wird gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit ATS 6.000,-- ausgemessen. Zusätzliche unfallskausale Fahrten können nicht festgestellt werden. Der Kläger war insgesamt 20 Tage im LKH Bregenz. Er hat während dieses Aufenthalts jeden Tag eine Zeitung im Wert von ATS 10,-- gekauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass er während des Aufenthaltes pro Tag vier Liter Orangensaft um ATS 80,--, Obst um ATS 40,--, Süßigkeiten um ATS 25,-- und Kaffee um ATS 40,-- konsumeirt hat.

Für die erste Ordination hat der Beklagte dem Kläger ATS 720,-- in Rechnung gestellt.

Nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß und über welchen Zeitraum der Kläger Kredit in Anspruch nahm und nimmt. Rechtlich führte das Erstgericht aus, ein Schmerzengeld von ATS 300.000,-- sei als (vornehmbare und vorzunehmende) Globalabfindung angemessen. Dem Kläger seien daher aus diesem Titel weitere ATS 70.000,-- zuzusprechen. Die bereits mit Teilanerkenntnisurteil zugesprochene Verunstaltungsentschädigung sei angemessen, darüber hinaus stehe dem Kläger kein weiterer Schadenersatz aus diesem Titel zu. An Verdienstentgang seien dem Kläger nur ATS 41.925,-- zu ersetzen. Auf weiteren Verdienstentgang habe er keinen Anspruch, da er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht dazu verhalten gewesen wäre, sich bei der Firma H***** um Wiedereinstellung zu bemühen und da er dort wieder eingestellt worden wäre. Die Gegenforderung bestehe mit ATS 720,-- für die erste Ordination zu Recht, da der Kläger diese Ordination jedenfalls in Anspruch genommen hätte.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Seiten.

Der Kläger bekämpft das Urteil insoweit, als ihm nicht ein weiterer Betrag von ATS 214.970,-- samt 10,5 % Zinsen aus ATS 87.844,48 und 4 % Zinsen aus ATS 127.125,52 seit 25.8.1998 zugesprochen wurden. Unter Geltendmachung einer Verfahrens-, einer Beweis-, einer Rechts- und einer Kostenrüge beantragt er die entsprechende Abänderung des Ersturteils, hilfsweise dessen Aufhebung.

Der Beklagte bekämpft das Ersturteil insoweit, als mehr als ATS 32.805,76 s.A. zugesprochen wurden. Unter Geltendmachung einer Rechtsrüge beantragt er die entsprechende Abänderung des Ersturteils. Beide Seiten haben eine Berufungsbeantwortung erstattet. Im Hinblick auf einen Teil der Beweisrüge des Klägers hat das Berufungsgericht von Amts wegen eine Berufungsverhandlung anberaumt und durchgeführt.

Beide Berufungen sind teilweise berechtigt.

1. Zur Berufung des Klägers:

1.1. Zur Verfahrensrüge:

Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass ihn das Erstgericht mit der Rechtsansicht überrascht habe, er hätte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er sich nicht wieder an die Firma H***** mit dem Ersuchen um Einstellung gewendet habe. Von einer überraschenden Rechtsansicht kann einerseits keine Rede sein, da die beklagte Partei in ihrem Vorbringen auf den vom Erstgericht angenommenen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht verwiesen hatte. Abgesehen davon ist, wie noch im Rahmen der Stellungnahme zur Rechtsrüge ausgeführt werden wird, rechtlich unerheblich, ob ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt oder nicht.

1.2. Zur Beweisrüge:

1.2.1. Der Kläger wendet sich gegen die im Ersturteil getroffene Feststellung, dass er seit dem 13.6.1998 beschwerdefrei sei. Dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass sich aus den ärztlichen Gutachten, die im Verfahren aufgenommen wurden, ergibt, dass er auch nach diesem Zeitpunkt Schmerzen hatte, dass er neuerlich danach stationär behandelt wurde und dass weiterhin insbesondere psychosomatische Störungen vorliegen. Diese Feststellung des Erstgerichts ist also aktenwidrig und hat daher zu entfallen. Rechtliche Bedeutung kommt ihr allerdings ohnehin schon deshalb nicht zu, weil in den vom Erstgericht, den beiden Sachverständigengutachten entsprechend, festgestellten Schmerzperioden auch die nach dem 13.6.1998 erlittenen Beeinträchtigungen voll mitberücksichtigt sind.

1.2.2. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellung, wonach mit der Firma H***** für das zweite und die folgenden Jahre des beabsichtigten Angestelltenverhältnisses ein Betrag von CHF 4.000,-- bzw. CHF 6.000,-- bis CHF 6.500,-- vereinbart wurde. Richtig hätte festgestellt werden müssen, dass dies 13-mal jährlich der Fall gewesen wäre.

Im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes, in dem sich die bekämpften Feststellungen befinden, gesehen, wurde dies ohnehin vom Erstgericht so festgestellt. Im Übrigen kommt dem, wie noch dargetan wird, keine rechtliche Bedeutung zu.

1.2.3. Nicht berechtigt ist die Rüge der Feststellung, dass einer Neueinstellung des Klägers bei der Firma H***** nichts entgegengestanden wäre. Dies ergibt sich klar aus der zweiten Aussage des Zeugen H***** in AS 277. Auch dieser Punkt ist aber rechtlich letztlich nicht entscheidend.

1.2.4. Unberechtigt ist auch die Rüge der Negativfeststellung zu zusätzlichen unfallskausalen Fahrten in S 13 des Ersturteils. Der Kläger wünscht die Feststellung, dass ihm dadurch zusätzlicher Schaden entstanden sei, der gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit ATS 3.000,-- angenommen werde. Es sei offenkundig, dass Fahrten zu ärztlichen Nachkontrollen und zur Apotheke notwendig gewesen seien, habe doch die beklagte Partei Rezeptgebühren außer Streit gestellt. Dem ist zum einen zu entgegnen, dass die Bemessung eines Schadens gemäß § 273 ZPO ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist, sodass die Bekämpfung der Bemessung dieser Schadensposition der Rechtsrüge zuzuzählen wäre. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Erstgerichts erscheinen dem Berufungsgericht zutreffend. Fahrten über die vom Erstgericht festgestellten hinaus konnte der Kläger nicht näher belegen, obwohl er dies bei den anderen (unfallskausalen) Fahrten tun konnte und tat. Allein aus der Tatsache, dass Rezeptgebühren angefallen sind (und ein entsprechender Schaden außer Streit gestellt wurde), lässt sich sicher nicht der Schluss ziehen, dass Autofahrten zur Apotheke angefallen sein müssen. Da die Höhe des vom Erstgericht in diesem Zusammenhang bemessenen Schadenersatzbetrages hier bekämpft wird, sei - wenngleich systematisch an unrichtiger Stelle - auch gleich ausgeführt, dass keinerlei Bedenken gegen die Bemessung dieses Schadens durch das Erstgericht nach § 273 ZPO bestehen.1.2.4. Unberechtigt ist auch die Rüge der Negativfeststellung zu zusätzlichen unfallskausalen Fahrten in S 13 des Ersturteils. Der Kläger wünscht die Feststellung, dass ihm dadurch zusätzlicher Schaden entstanden sei, der gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit ATS 3.000,-- angenommen werde. Es sei offenkundig, dass Fahrten zu ärztlichen Nachkontrollen und zur Apotheke notwendig gewesen seien, habe doch die beklagte Partei Rezeptgebühren außer Streit gestellt. Dem ist zum einen zu entgegnen, dass die Bemessung eines Schadens gemäß Paragraph 273, ZPO ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist, sodass die Bekämpfung der Bemessung dieser Schadensposition der Rechtsrüge zuzuzählen wäre. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Erstgerichts erscheinen dem Berufungsgericht zutreffend. Fahrten über die vom Erstgericht festgestellten hinaus konnte der Kläger nicht näher belegen, obwohl er dies bei den anderen (unfallskausalen) Fahrten tun konnte und tat. Allein aus der Tatsache, dass Rezeptgebühren angefallen sind (und ein entsprechender Schaden außer Streit gestellt wurde), lässt sich sicher nicht der Schluss ziehen, dass Autofahrten zur Apotheke angefallen sein müssen. Da die Höhe des vom Erstgericht in diesem Zusammenhang bemessenen Schadenersatzbetrages hier bekämpft wird, sei - wenngleich systematisch an unrichtiger Stelle - auch gleich ausgeführt, dass keinerlei Bedenken gegen die Bemessung dieses Schadens durch das Erstgericht nach Paragraph 273, ZPO bestehen.

1.2.5. Auch gegen die weiters bekämpfte Negativfeststellung zu den "vermehrten Bedürfnissen" im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt (S 13 des Urteils) bestehen keinerlei Bedenken. Zwar behauptet der Kläger in seiner Parteienvernehmung (AS 259) unter anderem am Tag vier Liter Orangensaft getrunken zu haben. Die Behauptung erscheint derart überzogen, dass sie nicht glaubhaft ist. Abgesehen davon sei darauf verwiesen, dass bei einem 20-tägigen Krankenhausaufenthalt auch eine Eigenersparnis eintritt, die es mehr als fraglich erscheinen lässt, ob selbst durch den vom Kläger behaupteten zusätzlichen Konsum per Saldo "vermehrte Bedürfnisse" vorgelegen sind.

1.2.6. Schließlich bekämpft der Kläger noch die Negativfeststellung des Erstgerichts in S 13 zum Zinsenbereich.

Da das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung hatte, hat es eine teilweise Beweiswiederholung zur Frage, in welchem Ausmaß und zu welchen Bedingungen der Kläger Bankkredit in Anspruch nahm, durch Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen A, B, C und V vorgenommen. Auf Grund dieser Beweiswiederholung wird statt der bekämpften Feststellung folgendes festgestellt:Da das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung hatte, hat es eine teilweise Beweiswiederholung zur Frage, in welchem Ausmaß und zu welchen Bedingungen der Kläger Bankkredit in Anspruch nahm, durch Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen A, B, C und römisch fünf vorgenommen. Auf Grund dieser Beweiswiederholung wird statt der bekämpften Feststellung folgendes festgestellt:

Am 11.10.1995 hat die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank gegen den nunmehrigen Kläger einen Zahlungsbefehl über ATS 87.844,48 erwirkt (Beilage V). Wie sich aus der Klagserzählung ergibt, handelte es sich um eine zum 17.8.1995 aufgekündigte Kreditforderung, für welche 13,5 % Zinsen angesprochen (und im Zahlungsbefehl zugesprochen) wurden. Offenbar besteht aus diesem Grunde weiterhin zu Konto-Nr 12 177858 110 desselben Bankinstituts eine Schuld des Klägers mit vereinbarten Sollzinsen von 10,5 % und Überziehungszinsen von 3 %, welches noch zum 28.1.2000 mit ATS 124.185,-- aushaftete (Beilagen B und C). Der Kläger hat somit im gesamten Zeitraum seit 25.8.1998 bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz einen Bankkredit in Höhe von mindestens ATS 87.844,48 zu einer Jahresverzinsung von mindestens 10,5 % in Anspruch genommen. Die vorliegenden Urkunden sind nach Auffassung des Berufungsgerichts ein ausreichender Beweis für den letzten Satz der oben getroffenen Feststellungen.Am 11.10.1995 hat die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank gegen den nunmehrigen Kläger einen Zahlungsbefehl über ATS 87.844,48 erwirkt (Beilage römisch fünf). Wie sich aus der Klagserzählung ergibt, handelte es sich um eine zum 17.8.1995 aufgekündigte Kreditforderung, für welche 13,5 % Zinsen angesprochen (und im Zahlungsbefehl zugesprochen) wurden. Offenbar besteht aus diesem Grunde weiterhin zu Konto-Nr 12 177858 110 desselben Bankinstituts eine Schuld des Klägers mit vereinbarten Sollzinsen von 10,5 % und Überziehungszinsen von 3 %, welches noch zum 28.1.2000 mit ATS 124.185,-- aushaftete (Beilagen B und C). Der Kläger hat somit im gesamten Zeitraum seit 25.8.1998 bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz einen Bankkredit in Höhe von mindestens ATS 87.844,48 zu einer Jahresverzinsung von mindestens 10,5 % in Anspruch genommen. Die vorliegenden Urkunden sind nach Auffassung des Berufungsgerichts ein ausreichender Beweis für den letzten Satz der oben getroffenen Feststellungen.

In diesem Punkte ist also die Beweisrüge berechtigt.

1.3. Zur Rechtsrüge:

1.3.1. Zum Schmerzengeld:

In diesem Zusammenhang wünscht der Berufungswerber ergänzend Feststellungen zu seinen Erektionsproblemen und dazu, dass nun linksseitig keine Möglichkeit mehr bestehe, die Sterilisation rückgängig zu machen. Im Übrigen erachtet er ein Schmerzengeld von ATS 450.000,-- für angemessen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er noch verhältnismäßig jung und ledig sei.

Wie schon im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge ausgeführt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, um das Schmerzengeld bemessen zu können, da ja die beiden Sachverständigen die vom Kläger relevierten Umstände bei ihrer Einschätzung der Schmerzperioden bereits berücksichtigt haben. Was die angesprochene Möglichkeit, die Sterilisation rückgängig zu machen, betrifft, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, dass zwar an sich die Zeugungsfähigkeit durch Wiederherstellung im Bereiche des rechten Hodens grundsätzlich (innerhalb eines gewissen Zeitraums) wiedererlangt werden kann. Dass der Erfolg der Rückgängigmachung der Sterilisation aussichtsreicher wäre, wenn der Kläger noch beide Hoden hätte, mag sein; da aber der Kläger sich eben zur Sterilisation entschlossen hat und keineswegs feststeht, dass er je an deren Rückgängigmachung denkt, kann die geminderte Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit, die Sterilisation rückgängig zu machen, auf die Schmerzengeldbemessung keinen Einfluss haben.

Was nun das vom Erstgericht bemessene Schmerzengeld betrifft, fehlt - soweit ersichtlich - Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Das vom Erstgericht bemessene Schmerzengeld berücksichtigt aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes richtig die dem Kläger zugefügten körperlichen und seelischen Schmerzen und auch die damit verbundene depressive Verstimmung. Verglichen mit Schmerzengeldern, die für andere (der Art nach nicht vergleichbare) Verletzungen und deren Folgen zugesprochen wurden und werden, kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit insgesamt ATS 300.000,-- keine Fehlbeurteilung gesehen werden.

1.3.2. Das gleiche gilt für die Verunstaltungsentschädigung, wie sie das Erstgericht ausgemessen hat. Näherer Feststellungen zu den dem Kläger verbliebenen drei Narben bedurfte es nicht; dass Narben vorhanden sind, ergibt sich zwangsläufig aus den festgestellten Eingriffen. Die entscheidendere Verunstaltung ist zweifellos das Fehlen des zweiten Hodens; dem Erstgericht ist aber darin zuzustimmen, dass diese Verunstaltung nicht derart ins Gewicht fallen kann, um eine Entschädigung von mehr als ATS 30.000,-- zu begründen.

1.3.3. Zum Verdienstentgang:

In diesem Zusammenhang werden ebenfalls sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Der Kläger wünscht ergänzend die Feststellung, dass er mit H***** nicht im Guten auseinandergegangen sei (was nach der Aussage des Zeugen H***** - S 4 in ON 42 - gar nicht festgestellt werden könnte); dass die Firma H***** im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses keinerlei Interesse an einer Wiederbeschäftigung des Klägers gehabt habe (was rechtlich völlig unerheblich ist); und dass der Verdienstentgang ab 1.6.1999 festgestellt hätte werden müssen. Zudem wird ausgeführt, der Kläger sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, sich bei der Firma H***** um eine Wiedereinstellung zu bemühen.

Dem ist zu entgegnen:

Ob die Schadensminderungspflicht den Kläger gehalten hätte, bei der Firma H***** sich erneut um Anstellung zu bemühen (oder ob, weil der Kläger sich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemüht hatte, diese Forderung nicht gestellt werden kann - vgl jüngst ZVR 1999/25), kann dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger selbst für die Zeit bis 31.5.1999 von keinem Verdienstentgangsschaden ausgeht, da er in dieser Zeit bei einer anderen Schweizer Firma mehr als das verdient hat, was er bei der H***** hätte verdienen können und was er als fiktiven Verdienst für die hier in Frage kommende Zeit von Juni 1999 bis Feber 2000 behauptet. Dass er seit Juni 1999 nicht mehr dieses hohe Einkommen, sondern das geringere bei der Firma D***** bezieht, ist nicht durch die vom Beklagten zu vertretende Rechtswidrigkeit verursacht, sondern Folge des freien Willensentschlusses des Klägers, die besser bezahlte Stelle in der Schweiz zu Gunsten der schlechter bezahlten in Vorarlberg aufzugeben. Dass ihm die Beibehaltung des besser bezahlten Arbeitsplatzes in der Schweiz unzumutbar gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden, da der nach seiner Parteiaussage zur Arbeitsstätte und zurück zurückzulegende Weg durchaus im Bereiche dessen liegt, was üblicherweise von Pendlern zurückgelegt wird. Zu bedenken ist, dass der Kläger schließlich ja auch zur Firma H***** in die Schweiz fahren musste.Ob die Schadensminderungspflicht den Kläger gehalten hätte, bei der Firma H***** sich erneut um Anstellung zu bemühen (oder ob, weil der Kläger sich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemüht hatte, diese Forderung nicht gestellt werden kann - vergleiche jüngst ZVR 1999/25), kann dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger selbst für die Zeit bis 31.5.1999 von keinem Verdienstentgangsschaden ausgeht, da er in dieser Zeit bei einer anderen Schweizer Firma mehr als das verdient hat, was er bei der H***** hätte verdienen können und was er als fiktiven Verdienst für die hier in Frage kommende Zeit von Juni 1999 bis Feber 2000 behauptet. Dass er seit Juni 1999 nicht mehr dieses hohe Einkommen, sondern das geringere bei der Firma D***** bezieht, ist nicht durch die vom Beklagten zu vertretende Rechtswidrigkeit verursacht, sondern Folge des freien Willensentschlusses des Klägers, die besser bezahlte Stelle in der Schweiz zu Gunsten der schlechter bezahlten in Vorarlberg aufzugeben. Dass ihm die Beibehaltung des besser bezahlten Arbeitsplatzes in der Schweiz unzumutbar gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden, da der nach seiner Parteiaussage zur Arbeitsstätte und zurück zurückzulegende Weg durchaus im Bereiche dessen liegt, was üblicherweise von Pendlern zurückgelegt wird. Zu bedenken ist, dass der Kläger schließlich ja auch zur Firma H***** in die Schweiz fahren musste.

Es fehlt damit schlicht an der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und diesem Verdienstentgangsschaden; es muss daher kein Verstoß gegen eine Schadenminderungspflicht bemüht werden, um diesen Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruches abzuweisen.

1.3.4. Schließlich meint der Kläger auch noch, die Gegenforderung stehe nicht zu, da nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen die Behandlung des Beklagten völlig unüblich gewesen sei, was auf die Erstuntersuchung zurückgeführt werden müsse. Somit sei auch diese Erstuntersuchung unnotwendig und nicht zweckmäßig gewesen, sodass auch dafür kein Honorar zustehe.

Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist völlig zutreffend. Zu dieser ersten Behandlung hätte sich der Kläger angesichts der bei ihm bestehenden Probleme jedenfalls begeben. Für diese Ordination stehen daher dem Beklagten ATS 720,-- zu.

Rechtliche Beurteilung

1.3.5. An dieser Stelle ist auf die rechtlichen Folgen der vom

Berufungsgericht geänderten Feststellungen zum geltend gemachten

Zinsenschaden einzugehen. Nach bisher ständiger Rechtsprechung

gebühren für Schmerzengeld und Verunstaltungsschäden Zinsen

grundsätzlich nur in der derzeitigen gesetzlichen Höhe von 4 %, wobei

als wesentliche Begründung hiefür in der Regel geltend gemacht wird,

dass eine Wiederherstellung im Sinne des § 1323 ABGB hier nicht

möglich und daher Ersatz (bloß) in Geld zu leisten sei, sodass die

Aufnahme und Verwendung von Fremdgeld zur Schadensbehebung (im Sinne

des das Haftpflichtrecht beherrschenden Grundsatzes der

Naturalrestitution) schon aus prinzipiellen Gründen nicht in Frage

kommen könne (siehe dazu Danzl in Danzl-Gutierrez-Lobos-Müller, Das

Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht, 7. Auflage, S

210). Das Berufungsgericht folgt aber der Auffassung von Danzl (aaO,

210 ff, insb 212), dass nach der Entscheidung 1 Ob 315/97y auch im

Bereiche von Schmerzengeld- und Verunstaltungsschadenersatzansprüchen

ein die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigender Zinsschaden als positiver Schaden geltend gemacht werden kann, wenn der Geschädigte bewiesen hat, dass in seinem Vermögen ein solcher Vermögensnachteil eingetreten ist. Dies ist im gegenständlichen Fall dem Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gelungen. Dadurch, dass die beklagte Partei die dem Kläger zustehenden Schmerzengeld- und Verunstaltungsschaden- ersatzansprüche (zweifellos leicht fahrlässig) nicht bezahlt hat, war der Kläger nicht in der Lage, die Bankschuld in Höhe von ATS 87.844,48, die er mit 10,5 % jährlich verzinsen muss, abzudecken. Ihm ist daher der geltend gemachte Zinsschaden zu ersetzen, auch wenn der nicht auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung entfallende Teil des restlichen vom Erstgericht im Endurteil zugesprochenen Betrages nicht ATS 87.844,48 erreicht (sodass - anders ausgedrückt - ein Teil des Betrages von ATS 87.844,48 Entschädigung für Verunstaltung und Schmerzengeld darstellt). Insoweit ist also der Berufung des Klägers Folge zu geben.

Bevor auf die Kostenrüge des Klägers eingegangen wird, wird die Berufung des Beklagten behandelt.

2. Zur Berufung des Beklagten:

Der Beklagte verficht weiterhin die Auffassung, das Erstgericht hätte das Schmerzengeld nur mit den bereits anerkannten ATS 230.000,-- bemessen dürfen. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Wie oben im Rahmen der Stellungnahme zur Rechtsrüge des Klägers dargelegt, hat das Erstgericht das Schmerzengeld weder zu hoch noch zu niedrig bemessen. Eine diesbezügliche rechtliche Fehlbeurteilung liegt also nicht vor.

Darüber hinaus meint der Beklagte, dem Erstgericht sei ein Rechenfehler im Ausmaß von ATS 9.290,40 zu seinen Ungunsten unterlaufen.

Dem Erstgericht ist tatsächlich ein Rechenfehler unterlaufen, aber lediglich im Ausmaß von ATS 200,--. Die in der Berufung vorgenommene Berechnung verkennt, wie in der Berufungsbeantwortung des Klägers richtig dargelegt wird, dass in dem vom Beklagten insgesamt anerkannten Betrag von ATS 275.092,40 ATS 9.092,40 enthalten sind, die in der in der Berufung errechneten Summe von ATS 378.618,16 nicht berücksichtigt wurden. Die Berechnung in der Berufung ist daher unvollständig. Der Rechenfehler des Erstgerichts wird in der Berufungsbeantwortung richtig dargestellt: Das Erstgericht hätte die Klagsforderung nur mit einem weiteren Betrag von ATS 112.618,16 als zu Recht bestehend feststellen dürfen. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten ist daher dieser Fehler zu beheben. Dementsprechend entfällt auch in Punkt 1 des Urteilsspruches die nicht verständliche und nicht begründete Zinsenstaffelung. Zu ändern ist demnach auch Punkt 3 des Spruches des Ersturteils, und zwar dahin, dass der Beklagte zur Zahlung von ATS 111.898,16 zu verurteilen ist. Ein weiterer Rechenfehler des Erstgerichts ist in Punkt 4 des Spruches zu korrigieren. Abzuweisen ist demnach ein Betrag von ATS 223.466,--.

Dementsprechend ist der Beklagte unter Berücksichtigung des teilweisen Erfolges beider Berufungen dazu zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von ATS 111.898,16 samt 10,5 % Zinsen aus ATS 87.844,48 und 4 % Zinsen aus ATS 24.053,52 je seit 28.8.1998 zu bezahlen. Abzuweisen ist hingegen ein Betrag von ATS 223.466,-- samt 4 % Zinsen seit 28.8.1998.

3. Zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz:

Der Erfolg der Berufung des Klägers betrifft nur den Zinsenbereich; er kann also auf die Kostenentscheidung des Erstgerichts keinen Einfluss haben. Der Erfolg der Berufung des Beklagten betrifft zwar die Hauptsache, ist aber so geringfügig, dass er gemäß § 43 Abs 2 ZPO ebenfalls keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung haben kann. Es besteht also kein Grund, gemäß § 50 ZPO seitens des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz neu zu entscheiden. Demgemäß ist auf die Kostenrüge in der Berufung des Klägers einzugehen. In dieser wird geltend gemacht, das Erstgericht habe in der ersten Prozessphase irrtümlich um ATS 3.898,80 zu wenig zugesprochen, wobei offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen sei. Weiters hätte für den zweiten Prozessabschnitt, in welchem auf Grund der Klagsausdehnung eine zusätzliche Pauschalgebühr von ATS 6.630,-- zu entrichten gewesen sei, diese zugesprochen werden müssen. Der Schriftsatz vom 7.3.2000 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher zu honorieren, was sich allein schon daraus ergebe, dass dieser vom Erstgericht aufgetragen worden sei. Schließlich seien auch die zusätzlich verzeichneten Fahrtkosten in Höhe von ATS 720,-- zuzusprechen, da es auf Grund der depressiven Reaktionen des Klägers notwendig gewesen sei, dass dieser von einer Vertrauensperson zur Untersuchung begleitet werde. Richtig ist, dass dem Erstgericht bei der Berechnung der für die erste Prozessphase zu ersetzenden Kosten ein Rechenfehler unterlaufen ist, sodass in dieser Phase ein Betrag von ATS 3.898,80 mehr zuzusprechen ist. Was die durch die Klagsausdehnung bewirkte Erhöhung der Pauschalgebühr betrifft, ist diese erstens in der Kostenrüge falsch berechnet; aber auch die tatsächliche Erhöhung der Pauschalgebühr ist dem Kläger nicht zu ersetzen. In dem Verfahrensabschnitt, in dem sie anfiel, sind dem Kläger volle Prozesskosten auf der Basis des im Schmerzengeld- und Verunstaltungsschadensbereich obsiegten Betrages zugesprochen worden. Folgerichtig ist ihm auch Ersatz der Pauschalgebühr nur insoweit zuzusprechen, als diese bei ursprünglich richtiger Einklagung in diesen Bereichen angefallen wäre. Hätte der Kläger die Beträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung eingeklagt, mit denen er obsiegt hat, wäre keine höhere Pauschalgebühr fällig geworden. Richtig ist andererseits, dass der Schriftsatz vom 7.3.2000 vom Erstgericht aufgetragen und auch verwertet wurde. Die entsprechenden Kosten sind daher dem Kläger zu ersetzen. Da dieser Schriftsatz in der dritten Prozessphase eingebracht wurde, sind diese Kosten allerdings nur zu 80 % zu ersetzen. Eine Erstattung der Kosten einer Begleitperson scheidet aus. Auch wenn der Kläger an depressiven Reaktionen leidet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er auf eine Begleitperson angewiesen wäre.Der Erfolg der Berufung des Klägers betrifft nur den Zinsenbereich; er kann also auf die Kostenentscheidung des Erstgerichts keinen Einfluss haben. Der Erfolg der Berufung des Beklagten betrifft zwar die Hauptsache, ist aber so geringfügig, dass er gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ebenfalls keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung haben kann. Es besteht also kein Grund, gemäß Paragraph 50, ZPO seitens des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz neu zu entscheiden. Demgemäß ist auf die Kostenrüge in der Berufung des Klägers einzugehen. In dieser wird geltend gemacht, das Erstgericht habe in der ersten Prozessphase irrtümlich um ATS 3.898,80 zu wenig zugesprochen, wobei offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen sei. Weiters hätte für den zweiten Prozessabschnitt, in welchem auf Grund der Klagsausdehnung eine zusätzliche Pauschalgebühr von ATS 6.630,-- zu entrichten gewesen sei, diese zugesprochen werden müssen. Der Schriftsatz vom 7.3.2000 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher zu honorieren, was sich allein schon daraus ergebe, dass dieser vom Erstgericht aufgetragen worden sei. Schließlich seien auch die zusätzlich verzeichneten Fahrtkosten in Höhe von ATS 720,-- zuzusprechen, da es auf Grund der depressiven Reaktionen des Klägers notwendig gewesen sei, dass dieser von einer Vertrauensperson zur Untersuchung begleitet werde. Richtig ist, dass dem Erstgericht bei der Berechnung der für die erste Prozessphase zu ersetzenden Kosten ein Rechenfehler unterlaufen ist, sodass in dieser Phase ein Betrag von ATS 3.898,80 mehr zuzusprechen ist. Was die durch die Klagsausdehnung bewirkte Erhöhung der Pauschalgebühr betrifft, ist diese erstens in der Kostenrüge falsch berechnet; aber auch die tatsächliche Erhöhung der Pauschalgebühr ist dem Kläger nicht zu ersetzen. In dem Verfahrensabschnitt, in dem sie anfiel, sind dem Kläger volle Prozesskosten auf der Basis des im Schmerzengeld- und Verunstaltungsschadensbereich obsiegten Betrages zugesprochen worden. Folgerichtig ist ihm auch Ersatz der Pauschalgebühr nur insoweit zuzusprechen, als diese bei ursprünglich richtiger Einklagung in diesen Bereichen angefallen wäre. Hätte der Kläger die Beträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung eingeklagt, mit denen er obsiegt hat, wäre keine höhere Pauschalgebühr fällig geworden. Richtig ist andererseits, dass der Schriftsatz vom 7.3.2000 vom Erstgericht aufgetragen und auch verwertet wurde. Die entsprechenden Kosten sind daher dem Kläger zu ersetzen. Da dieser Schriftsatz in der dritten Prozessphase eingebracht wurde, sind diese Kosten allerdings nur zu 80 % zu ersetzen. Eine Erstattung der Kosten einer Begleitperson scheidet aus. Auch wenn der Kläger an depressiven Reaktionen leidet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er auf eine Begleitperson angewiesen wäre.

In teilweiser Stattgebung der Kostenrüge des Klägers ist daher die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, dass die beklagte Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 174.934,60 (darin enthalten ATS 31.609,-- Barauslagen und ATS 28.665,12 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Der Erfolg der beiden Berufungen ist jeweils so geringfügig, dass er keine Kostenfolgen haben kann. Beiden Parteien ist daher der Ersatz der Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortung aufzuerlegen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 50,, 43 Absatz 2, ZPO. Der Erfolg der beiden Berufungen ist jeweils so geringfügig, dass er keine Kostenfolgen haben kann. Beiden Parteien ist daher der Ersatz der Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortung aufzuerlegen.

Die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei ist mit ATS 14.811,--,

die der beklagten Partei hingegen mit                - ATS  8.979,40

zu honorieren, sodass sich ein Saldo zu Gunsten der

beklagten Partei in Höhe von                           ATS  5.831,60

ergibt. Zu berücksichtigen ist aber auch der teilweise Erfolg der

Kostenrüge der klagenden Partei, der analog einem Kostenrekurs zu

honorieren ist, also gemäß § 11 RATG auf Basis des obsiegten

Betrages,

das sind ATS 9.586,80. Diese Kosten betragen einschließlich 60 %

Einheitssatz                                         - ATS

1.355,20,

sodass sich der Saldo zu Gunsten der

beklagten Partei auf                                   ATS   4.476,40

verringert. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, d.s.          ATS     895,28

ergibt sich damit ein Betrag von                       ATS

5.371,78,

den der Kläger der beklagten Partei zu ersetzen hat.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO wird zugelassen, weil das Berufungsgericht bei der Zinsenentscheidung von der bisher ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (siehe dazu oben unter Punkt 1.3.5.).Die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird zugelassen, weil das Berufungsgericht bei der Zinsenentscheidung von der bisher ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (siehe dazu oben unter Punkt 1.3.5.).

Anmerkung

EI00110 1R196.00h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2000:00100R00196.00H.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OLG0819_00100R00196_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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