Begründung: Die Klägerin führte seit 1974 ein Lokal unter der Bezeichnung „Tabasco“. Dagegen erhob die Beklagte 1979 eine Unterlassungsklage, die sie auf zwei ältere österreichische Marken mit dem Wortlaut bzw Wortbestandteil „TABASCO“ stützte. Aufgrund eines mit der Klage verbundenen Sicherungsantrags erließ der Oberste Gerichtshof am 25. März 1980 eine entsprechende einstweilige Verfügung (4 Ob 307/80), die der Klägerin am 5. Mai 1980 zugestellt wurde. Die Klägerin verteidigte sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der in S***** wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten, einem österreichischen Versicherungsunternehmen, rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995)" zugrunde. Diese enthalten folgende hier maßgebenden Bestimmungen: Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) so... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs3ZPO §41ZPO §245DSt 1990 §1 DJN §54RATG §23
Rechtssatz: Hat der Disziplinarbeschuldigte vorprozessuale Kosten entgegen der Judikatur, wonach auch nach der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB die Bestimmung des § 23 RATG weiter gelte und vorprozessuale Kosten durch Rechtsanwälte nur im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden könnten, nicht in seiner Kostennote geltend gemacht, sondern in den Hauptsachenbetrag der Mahnklage aufg... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4ABGB §1333 Abs3JN §54 Abs2
Rechtssatz: 1. Keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn durch die nachfolgende Beteiligung einer Partei am Verfahren eine möglicherweise ungesetzliche vorherige Zustellung saniert wird. 2. Zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Inkassomaßnahmen (hier: Beiziehung eines Inkassobüros bei einer geringfügigen Forderung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §54 Abs2ABGB §1333 Abs3RATG §23
Rechtssatz: Durch eine Vorwegvereinbarung in AGB, die pauschal vorsehen, dass der Schuldner der Gläubigerin auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben ersetzen muss, wird die Akzessorietät der Kostenforderung zum Hauptanspruch nicht aufgehoben. Eine Anwaltsmahnung ist grundsätzlich vom Einheitssatz gedeckt. Aktivzitate: 2 Ob 9/97f 4 R 140/06z des OLG Graz RIS-Justiz RS0120431 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs3JN §54 Abs2RATG §4RATG §12 Abs4
Rechtssatz: § 1333 Abs. 3 ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen. Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert... mehr lesen...
Norm: JN §54 Abs2ZPO §41ffABGB §1333 Abs3
Rechtssatz: Privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der zur Einhaltung der Leistungspflicht entstehenden Kosten und Überwälzung auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner; Aufhebung der Akzessorietät dieser Kosten zum Hauptanspruch Entscheidungstexte 4 R 140/06z Entscheidungstext OLG Graz 24.10.2006 4 R 140/06z ... mehr lesen...
Norm: RATG §23ABGB §1333 Abs3ZPO §41ZPO §54
Rechtssatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere
Norm: für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Recht... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar kann gem § 1333 Abs 3 ABGB für die außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (auch) eines Rechtsanwaltes Schadenersatz begehrt werden. § 1333 Abs 3 ABGB ist jedoch keine Anspruchsgrundlage für Kosten vorprozessualer, zum Zweck der Prozessführung entfaltete Anwaltstätigkeit, welche vom Einheitssatz gem § 23 Abs 1 und 4 RATG umfasst sind und sogleich mit der Hauptforderung geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 16 R 262/04y Entscheidungste... mehr lesen...