Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
§ 1333 Abs. 3 ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.
Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach § 12 Abs. 4 RATG ein Betrag von €Nebenforderungen im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach Paragraph 12, Absatz 4, RATG ein Betrag von €
150,--, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Werts anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000061Dokumentnummer
JJR_20070201_LG00199_02100R00033_07X0000_001