RS OGH 2007/2/1 21R33/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2007
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Norm

ABGB §1333 Abs3
JN §54 Abs2
RATG §4
RATG §12 Abs4
  1. RATG § 12 heute
  2. RATG § 12 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 12 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 12 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Rechtssatz

§ 1333 Abs. 3 ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.

Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach § 12 Abs. 4 RATG ein Betrag von €Nebenforderungen im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach Paragraph 12, Absatz 4, RATG ein Betrag von €

150,--, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Werts anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000061

Dokumentnummer

JJR_20070201_LG00199_02100R00033_07X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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