Norm: ABGB §1325 E4ABGB §1325 E5
Rechtssatz: Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 E4ABGB §1325 E5
Rechtssatz: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigke... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 C
Rechtssatz: Ein Ersatz der Kosten für Telefonate mit Freunden als Heilungskosten kommt nicht in Frage. Entscheidungstexte 2 Ob 103/01p Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 103/01p 7 Ob 281/02b Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b Vgl aber; Beisatz: Telefonate, die von nächsten Angehörigen mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 EABGB §1416
Rechtssatz: Schmerzengeldforderungen sind gegenüber anderen Schadenersatzforderungen im Sinne des § 1325 ABGB für den Schuldner nicht beschwerlicher; umgewidmete Teilzahlungen des Schädigers sind daher auf die Schadenersatzforderungen gleichzeitig anzurechnen (so schon ZVR 1988/66). Entscheidungstexte 2 Ob 237/01v Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325
Rechtssatz: 1) Schmerzengeld ist global, nicht nach Tagessätzen zu bemessen (Ablehnung von 11 R 255/00x des LG Linz = ZVR 2001/20). 2) Angemessenheit eines Schmerzengeldes von S 300.000,-- für eine Gehirnerschütterung und einen Oberschenkelbruch mit atypischem Heilungsverlauf und Dauerfolgen in Form von Beschwerden bei bestimmten Bewegungen. Entscheidungstexte 4 R 232/01t ... mehr lesen...