RS OGH 2002/6/20 2Ob103/01p, 7Ob281/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Norm

ABGB §1325 C

Rechtssatz

Ein Ersatz der Kosten für Telefonate mit Freunden als Heilungskosten kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 103/01p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 103/01p
  • 7 Ob 281/02b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
    Vgl aber; Beisatz: Telefonate, die von nächsten Angehörigen mit einem auf Dauer schwerst Behinderten geführt werden, um diesen mental zu unterstützen, sind als "Heilungs-"bzw "Linderungskosten" zu betrachten. Ihre Kosten sind dem Verletzten zu ersetzen, soweit sie nicht jedenfalls, also auch ohne Eintritt der Verletzung entstanden wären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116493

Dokumentnummer

JJR_20020620_OGH0002_0020OB00103_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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