Norm: ABGB §1315 IIf
Rechtssatz: Der Eigentümer eines Gipfelkreuzes haftet, wenn er sich eines (untüchtigen) Gehilfen bedient, der die einem fachkundigen Gehilfen erkennbaren Mängel der Sicherheitsvorkehrungen nicht erkennt bzw das Kreuz in sicherheitstechnischer Hinsicht in zu langen zeitlichen Abständen kontrolliert. Entscheidungstexte 1 Ob 76/98b Entscheidungstext OGH 29.09.1998... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 A1ABGB §1315 I
Rechtssatz: Eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen. Ob ein "Jagdleiter" als Machthaber oder leitender Angestellter der Jagdgesellschaft anzusehen und sein Verhalten sohin der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen ist, hängt davon ab, in welcher Weise der Jagdleiter von den Gesellschaftern bestellt wurde und welche Vorgangswei... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §1313a IIaABGB §1315 IVerG §1VerG §4
Rechtssatz: Ein Verein haftet auch für Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung. Dabei ist das Verschulden der Mitglieder dem Handeln der Mitgliederversammlung zuzurechnen. Entscheidungstexte 2 Ob 569/95 Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ABGB §1315 I
Rechtssatz: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...