RS OGH 1998/9/29 1Ob76/98b

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ABGB §1315 IIf

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Gipfelkreuzes haftet, wenn er sich eines (untüchtigen) Gehilfen bedient, der die einem fachkundigen Gehilfen erkennbaren Mängel der Sicherheitsvorkehrungen nicht erkennt bzw das Kreuz in sicherheitstechnischer Hinsicht in zu langen zeitlichen Abständen kontrolliert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110877

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00076_98B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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