Norm
ABGB §1315 IIfRechtssatz
Der Eigentümer eines Gipfelkreuzes haftet, wenn er sich eines (untüchtigen) Gehilfen bedient, der die einem fachkundigen Gehilfen erkennbaren Mängel der Sicherheitsvorkehrungen nicht erkennt bzw das Kreuz in sicherheitstechnischer Hinsicht in zu langen zeitlichen Abständen kontrolliert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110877Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00076_98B0000_003