RS OGH 1997/7/10 2Ob2398/96b, 3Ob123/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ABGB §1175 A1
ABGB §1315 I

Rechtssatz

Eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen. Ob ein "Jagdleiter" als Machthaber oder leitender Angestellter der Jagdgesellschaft anzusehen und sein Verhalten sohin der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen ist, hängt davon ab, in welcher Weise der Jagdleiter von den Gesellschaftern bestellt wurde und welche Vorgangsweise hiefür zwischen ihnen (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbart wurde. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2398/96b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2398/96b
    Veröff: SZ 70/138
  • 3 Ob 123/99f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f
    Auch; Beisatz: Eine Repräsentantenhaftung kommt auch bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in Betracht. (T1) Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ärzten; Plasmapheresestelle. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108186

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB02398_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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