RS OGH 1997/4/10 2Ob45/97z, 1Ob76/98b, 9Ob79/06t, 9Ob74/14v, 4Ob4/15i, 9Ob69/17p

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Norm

ABGB §1315 I

Rechtssatz

Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 45/97z
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 45/97z
  • 1 Ob 76/98b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
    Ähnlich; nur: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt. (T1)
    Beisatz: Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muss, dass angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodass der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist. (T2)
  • 9 Ob 79/06t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 79/06t
  • 9 Ob 74/14v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
    Beisatz: Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit beauftragter Unternehmen kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T3)
  • 4 Ob 4/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 4/15i
    Beis wie T3; Beisatz: Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert. (T4)
  • 9 Ob 69/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 69/17p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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