Norm: ABGB §833 B2ABGB §1120 BbMRG §2 Abs1WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §13c Abs1
Rechtssatz: Wenn nach Abschluß des Mietvertrages Wohnungseigentum am fraglichen Mietobjekt begründet wird, so ist jedenfalls die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Kündigung des Mietvertrages legitimiert. Es kann jedoch auch der Wohnungseigentümer des Mietobjekts allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Miteigentümer und Wohnu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BbMRG §2 Abs1WEG 1975 §1 Abs1
Rechtssatz: Der Wohnungseigentümer hat aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechtes und Verfügungsrechtes das Recht zur Kündigung auch dann, wenn er den Mietvertrag über die Wohnung nicht selbst abgeschlossen hat, sondern gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG in diesen eingetreten ist. Entscheidungstexte 5 Ob 44/98a Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BbMRG §8 Abs2MRG §8 Abs3
Rechtssatz: Bei der
Begründung: von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung werden die Duldungsansprüche und Veränderungsansprüche, die dem Vermieter gemäß § 8 Abs 2 MRG gegen den Mieter zustehen, an den Wohnungseigentümer abgetreten. Für Entschädigungsansprüche des Mieters gemäß § 8 Abs 3 MRG bleiben diesem alle ursprünglichen Vermieter voll haftbar, weshalb diese einem Entschädigungsverfahren nac... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 AaABGB §1120 DABGB §1394MRG §2MRG §12a Abs3WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §2 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Fortbestand des Mietverhältnisses mit den Miteigentümern der Liegenschaft bedeutet nicht, daß der Wohnungseigentümer nicht befugt ist, jene Rechte aus dem Mietverhältnis allein geltend zu machen, die ihm auf Grund seiner besonderen Rechtsposition zukommen. Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Recht... mehr lesen...