Norm: ABGB §1117ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Das Recht, die Vertragsauflösung nach §§ 1117, 1118 ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Entscheidungstexte 6 Ob 59/00w Entscheidungstext OGH 23.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1117ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die vorzeitige Auflösung von Bestandverhältnissen kommt nicht in Betracht, wenn die betreffenden Umstände schon bei Abschluss des Bestandvertrages in Kauf genommen oder sogar schon bekannt waren und denen noch dazu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung getragen wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 59/00w Entscheidungstext OGH 23.11.20... mehr lesen...
Norm: ABGB §934ABGB §1117
Rechtssatz: Die in § 934 ABGB konkretisierte Äquivalenzstörung kann für den Wegfall der Geschäftsgrundlage eines befristeten Bestandverhältnisses im Rahmen eines beweglichen Systems von Bedeutung sein. Entscheidungstexte 1 Ob 44/98x Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 44/98x European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ABGB §919ABGB §1117ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die Aufhebung des Vertrages nach den §§ 1117 beziehungsweise 1118 ABGB und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages nach der allgemeinen Vorschrift des § 919 ABGB schließen einander nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 2260/96f Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2260/96f Europea... mehr lesen...
Norm: ABGB §1117
Rechtssatz: Der Bestandnehmer ist zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall. Entscheidungstexte 4 Ob 2142/96w Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2142/96w ... mehr lesen...