Norm: §1111 ABGB, §1117 ABGB
Rechtssatz: Hat der Mieter zulässigerweise durchgeführte aber noch unvollendete Umbaumaßnahmen am Bestandobjekt abgebrochen, weil er das Bestandverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst hat, so haftet er dem Vermieter weder für die Kosten der erforderlich gewordenen Fertigstellungsarbeiten noch für den Mietzinsentgang für die Dauer dieser Arbeiten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagten Parteien 1. I***** GmbH & Co KG, *****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Re... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Rechtsvorgänger der Beklagten (in Hinkunft: Bestandnehmer) hatte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (in Hinkunft: Bestandgeberin) einen mit 1. 1. 1990 beginnenden „Bestandvertrag" abgeschlossen, der (zuletzt: 1992) eine Grundfläche „im Gesamtausmaß von 387,50 m², hievon 191,89 m² firmeneigen verbaut,“ zum Gegenstand hatte. Auf der Bestandfläche befand sich eine 1949 als Superädifikat errichtete, im Eigentum eines Dritten stehende Lagerhalle aus Holz mit ... mehr lesen...
Begründung: Maria Treben (1907 - 1991; in der Folge: Namensträgerin) galt als Spezialistin im Bereich der Kräuterheilkunde. Sie ist Autorin des Anfang der 1980er Jahre erstmals erschienenen Buchs „Gesundheit aus der Apotheke Gottes“, von dem bisher rund 10 Millionen Exemplare verkauft wurden; ihr Name ist in Österreich zumindest in Oberösterreich und in Deutschland allgemein bekannt. Die Beklagte hat ihren Sitz im Rheinland (Deutschland). Sie vertreibt in Deutschland seit mehr als 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Leistung, Feststellung, Unterlassung und Urtei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die vorliegende Verbandsklage nach § 28 KSchG richtet sich gegen den beklagten Sozialhilfeverband als Heimträger in Österreich. Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage gemäß § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verein. Der beklagte Sozialhilfeverband betreibt Alten- und Pflegeheime und hat ein sogenanntes Einweisungsrecht hinsichtlich eines vierten Heims. In diesen Heimen werden derzeit ca 300 Personen betreut, davon beziehen 70 % eine Unterstützung aus dem Sozialhilf... mehr lesen...