RS OGH 2017/10/12 22R14/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2017
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat der Mieter zulässigerweise durchgeführte aber noch unvollendete Umbaumaßnahmen am Bestandobjekt abgebrochen, weil er das Bestandverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst hat, so haftet er dem Vermieter weder für die Kosten der erforderlich gewordenen Fertigstellungsarbeiten noch für den Mietzinsentgang für die Dauer dieser Arbeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00119:2017:RKO0000005

Im RIS seit

28.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten