Norm: ZPO §272HGB §369 Abs1ABGB §471ABGB §1052
Rechtssatz: Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Bewei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052 C
Rechtssatz: Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste. Entscheidungstexte 7 Ob 113/01w Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 113/01w ... mehr lesen...