RS OGH 2002/5/7 7Ob113/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2002
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Norm

ABGB §1052 C

Rechtssatz

Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116689

Dokumentnummer

JJR_20020507_OGH0002_0070OB00113_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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