Norm
ABGB §1052 CRechtssatz
Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116689Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0070OB00113_01W0000_001