Norm: ABGB §1052 AABGB §1167ABGB §1170
Rechtssatz: Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden, derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann. Entscheidungstexte 10 Ob 45/05y Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052 B1ABGB §1052 B3ABGB §1096 Abs1 C
Rechtssatz: Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 60/04s Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s Veröff: SZ 2004/47 9 Ob 27/10a ... mehr lesen...