Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden, derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120032Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00045_05Y0000_001