RS OGH 2005/6/28 10Ob45/05y

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Norm

ABGB §1052 A
ABGB §1167
ABGB §1170

Rechtssatz

Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden, derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120032

Dokumentnummer

JJR_20050628_OGH0002_0100OB00045_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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