Norm: ABGB §1042 A
Rechtssatz: Der Umfang des Anspruchs gemäß § 1042 A ABGB richtet sich ganz nach der fremden Schuld, sodass der Schuldner alle Einwendungen gegen die Schuld auch dem Drittzahler entgegensetzen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 213/00k Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k Veröff: SZ 74/124 2 Ob 114/03h Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 A
Rechtssatz: Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 AWEG idF WRN 1999 §17 Abs1WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Entscheidungstexte 5 Ob 213/00k Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 AABGB §1358
Rechtssatz: Der Ersatzanspruch nach § 1358 ABGB schließt den Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB aus. Entscheidungstexte 7 Ob 281/00z Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 281/00z Veröff:SZ 74/44 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115094 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 A
Rechtssatz: Die Anspruchszugehörigkeit eines nach § 1042 ABGB getätigten Aufwands geht dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt. (Hier: Sondervermögen der Kläger, nämlich ihnen aus der Vermietung von Garagenplätzen zustehende Entgelte wurden mit ihrer Zustimmung nicht an sie ausbezahlt, sondern auf einem Anderkonto des Hausverwalters belassen, um eine... mehr lesen...