RS OGH 2001/7/10 5Ob213/00k, 2Ob114/03h, 2Ob143/09g, 2Ob157/10t

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

ABGB §1042 A

Rechtssatz

Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 213/00k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
    Veröff: SZ 74/124
  • 2 Ob 114/03h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
    Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit eines Aufwandersatzanspruches nach § 1042 ABGB setzt nicht nur voraus, dass ein Aufwand für einen anderen getätigt worden, sondern auch, dass eine fremde Obliegenheit erfüllt worden ist. Der Umfang des Anspruches richtet sich ganz nach der fremden Schuld. (T1)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Auch; nur: Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. (T2); Veröff: SZ 2011/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115416

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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