Norm: ABGB §1041 A1ABGB §1041 A4
Rechtssatz: Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A6ABGB §1041 B5ABGB §1295 IIf9ABGB §1431 KRAO §19
Rechtssatz: Gegen den Vertreter des Zedenten, an den der debitor cessus irrtümlich - nicht schuldbefreiend - leistet, steht weder dem debitor cessus ein Anspruch nach § 1431 ABGB, noch dem Zessionar ein solcher nach § 1041 ABGB zu. Der Vertreter des Zedenten, der im Wissen um die Zession mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet (§ 19 RAO), haftet jedoch wegen Eingriffs in frem... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1ABGB §1041 A6
Rechtssatz: Wird das Foto eines Schwimmbads für Werbezwecke verwendet, so hat der Eigentümer des Schwimmbads keinen Verwendungsanspruch, wenn er nicht beweist, dass die Abbildung gerade seines Schwimmbads werbewirksam war (Verwendung der Abbildung eines Schwimmbads für einen Fertigteilhauskatalog) Entscheidungstexte 4 Ob 266/01y Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1
Rechtssatz: Erhebt ein leer ausgegangener Gläubiger die Klage nicht gegen seinen Schuldner, sondern gegen den seines Erachtens nichtberechtigten Forderungsprätendenten, der Zahlung erhalten hat, so ist die strittige Frage der Forderungsberechtigung ebenso zwischen diesen beiden Anspruchswerbern zu klären wie bei einer Klage zwischen Erlagsgegnern auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlags (§ 1425 ABGB). E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1ABGB §1425 I
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1041 ABGB liegt vor, wenn der Schuldner einer Forderung, demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). Entscheidungs... mehr lesen...