Norm: EO §231 Abs4EO §210 IIBABGB §1041 B3
Rechtssatz: Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1ABGB §1431 A1
Rechtssatz: Auch bei Abbuchung im Wege des Lastschriftverfahrens trifft den Bereicherungskläger die Beweislast für die von ihm behauptete Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Entscheidungstexte 1 Ob 215/03d Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 215/03d 6 Ob 152/05d Entscheidungstext OGH 06.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1041
Rechtssatz: Nahm die Zahlstellenbank den Rembours durch eine Drittbank entgegen einer von der Akkreditivbank erteilten Weisung in Anspruch, so kann die Akkreditivbank nicht entreichert sein, wenn die Zahlstellenbank damit bloß eine gültige Akkreditivforderung als deren Zessionarin einzog. Es kann dann auch die Zahlstellenbank aus dem Rembours keinen - mangels vertraglicher Deckung - ungerechtfertigten Nutzen gezogen h... mehr lesen...