RS OGH 2004/1/28 3Ob86/03y, 6Ob54/06v, 6Ob161/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

EO §231 Abs4
EO §210 IIB
ABGB §1041 B3

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/03y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 86/03y
  • 6 Ob 54/06v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 54/06v
    Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T1)
  • 6 Ob 161/06d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 161/06d
    Vgl. auch: Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren-wenn auch durch seine Forderung gedeckten-Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118558

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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