RS OGH 2002/5/28 4Ob114/02x, 7Ob265/05d, 4Ob163/09p, 4Ob126/10y, 4Ob133/13g, 5Ob216/13w, 4Ob119/15a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ABGB §1041 A1
ABGB §1041 A4

Rechtssatz

Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/02x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 114/02x
    Veröff: SZ 2002/75
  • 7 Ob 265/05d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 265/05d
    Vgl; Beisatz: Ist der Nichtberechtigte jedoch objektiv bereichert, kann er sich als unredlicher Besitzer nach hM nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen gehabt zu haben. (T1)
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Vgl auch; nur: Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. (T2)
  • 4 Ob 126/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 126/10y
    Auch; nur: War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde. (T3)
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
    nur T2
  • 5 Ob 216/13w
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 216/13w
    nur T2
  • 4 Ob 119/15a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
    Auch; Veröff: SZ 2016/6
  • 2 Ob 3/19h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 3/19h
    Vgl; Beisatz: § 1041 ABGB setzt - da sonst keine zuweisungswidrige Vermögensverschiebung vorliegt - einen zumindest objektiv vorhandenen Nutzen des Schuldners voraus. (T4)
    Beisatz: Hier: Ein unter einer fremden Liegenschaft bloß vorhandener Stollen, der von seinem Eigentümer nicht mehr für eigene Zwecke betrieben wird, sodass er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil zieht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116468

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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