RS OGH 2002/2/21 8Ob194/01i

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Rechtssatz

Gegen den Vertreter des Zedenten, an den der debitor cessus irrtümlich - nicht schuldbefreiend - leistet, steht weder dem debitor cessus ein Anspruch nach § 1431 ABGB, noch dem Zessionar ein solcher nach § 1041 ABGB zu. Gegen den Vertreter des Zedenten, an den der debitor cessus irrtümlich - nicht schuldbefreiend - leistet, steht weder dem debitor cessus ein Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB, noch dem Zessionar ein solcher nach Paragraph 1041, ABGB zu.

Der Vertreter des Zedenten, der im Wissen um die Zession mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet (§ 19 RAO), haftet jedoch wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte. Auf die Einbringlichkeit der Forderung des Zessionars gegenüber dem debitor cessus oder dem Zedenten kommt es dabei nicht an. Der Vertreter des Zedenten, der im Wissen um die Zession mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet (Paragraph 19, RAO), haftet jedoch wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte. Auf die Einbringlichkeit der Forderung des Zessionars gegenüber dem debitor cessus oder dem Zedenten kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116141

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0080OB00194_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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