Norm: ABGB §859ABGB §1002ABGB §1029 B4AGB Telefon allg
Rechtssatz: Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1B-VG Art104 Abs2
Rechtssatz: Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBl Nr 131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehende... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1RAO §34
Rechtssatz: Der gemäß § 34 RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat durch die Bestimmungen über die Amtsfortführung ungeachtet des Umstands, dass er nicht in die bestehenden Vollmachtsverhältnisse eintritt, einen gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei". Der Umfang seiner gesetzlichen Vollmacht umfasst alles, was mit der Fortführung des Unternehmens verbunden ist. Er ist dahe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1
Rechtssatz: Ein Wohnungseigentumsorganisator, der sich bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Kaufinteressenten von Personen vertreten lässt, die mit seinem erklärten Willen auch Gespräche über Sonderwünsche der Kunden hinsichtlich des noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsprojektes führen, gibt damit eine Vollmacht kund, die nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes auch die Zusage der Erfüllung von Sonderw... mehr lesen...