RS OGH 2001/4/24 5Ob81/01z, 4Ob236/17k

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ABGB §1029 A1

Rechtssatz

Ein Wohnungseigentumsorganisator, der sich bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Kaufinteressenten von Personen vertreten lässt, die mit seinem erklärten Willen auch Gespräche über Sonderwünsche der Kunden hinsichtlich des noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsprojektes führen, gibt damit eine Vollmacht kund, die nach dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes auch die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen deckt, wenn er nicht darauf hinweist, seine Vertreter nur zur Vermittlung oder Besprechung ermächtigt zu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115194

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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