Norm: ABGB §91 C6ABGB §1029 A1EGZPO ArtXLII DaEGZPO ArtXLII DbEGZPO ArtXLII G
Rechtssatz: Die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten erfordert von ihrer Natur her, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden. Der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel inkludiert nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht. Mit dem gemeinsamen Konsum der täglichen Bedarfsartikel b... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1027ABGB §1029 B4ABGB §1029 DGmbHG §18 Abs2WG Art17 AWG Art17 D
Rechtssatz: Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet a... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §1029 A2
Rechtssatz: Auch die Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses gehört zur ordentlichen Verwaltung und ist daher von der Hausverwaltervollmacht umfaßt (abl von 10 Ob 2387/96v). Entscheidungstexte 4 Ob 274/98t Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 274/98t 2 Ob 287/99s Entsc... mehr lesen...