TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/8 W192 2006425-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Entscheidungsdatum

08.04.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zahl-IFA: 616434500 - 14121398 sowie gegen die Anhaltung in der Zeit von 01.04.2014 bis 04.04.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zahl-IFA: 616434500 - 14121398 sowie gegen die Anhaltung in der Zeit von 01.04.2014 bis 04.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger befand sich seit Jänner 2013 zunächst in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei im Spruch ausgeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilung ein bis 12.01.2023 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe. Eine behördliche Meldung mit Nebenwohnsitz bestehe durchgehend seit 14.06.2011, es habe sich jedoch aus dem Gerichtsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nur gelegentlich in Österreich befunden habe, um hier Arbeit zu suchen. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei der Beschwerdeführer arbeitslos und ohne Einkommen gewesen. Die Gattin und ein Kind des Beschwerdeführers würden in Polen leben, während in Österreich seine Schwester niedergelassen sei, zu der Bindungen und Beziehungen bestehen.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei im Spruch ausgeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilung ein bis 12.01.2023 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe. Eine behördliche Meldung mit Nebenwohnsitz bestehe durchgehend seit 14.06.2011, es habe sich jedoch aus dem Gerichtsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nur gelegentlich in Österreich befunden habe, um hier Arbeit zu suchen. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei der Beschwerdeführer arbeitslos und ohne Einkommen gewesen. Die Gattin und ein Kind des Beschwerdeführers würden in Polen leben, während in Österreich seine Schwester niedergelassen sei, zu der Bindungen und Beziehungen bestehen.

Das Strafregister des Beschwerdeführers weise drei Verurteilungen auf, zuletzt sei er am 09.04.2013 wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei alkoholabhängig.

Aufgrund der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie wegen des bisherigen Verhaltens können geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeiten naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen sei und eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Verhängung der Schubhaft sei als ultima ratio erforderlich, da mit dem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchen bestehe. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei seine Haftfähigkeit gegeben.Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeiten naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen sei und eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Die Verhängung der Schubhaft sei als ultima ratio erforderlich, da mit dem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchen bestehe. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei seine Haftfähigkeit gegeben.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2014 durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Der Bescheid wurde zunächst nicht angefochten.

Am 01.04.2014, 08.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das PAZ Wien in Schubhaft überstellt.

1.3. Mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 01.04.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gemäß

§ 22a BFA-VG; "behelfsmäßig gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Anordnung der Anhaltung und die andauernde Anhaltungin Schubhaft, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG iVm Art. 6 Abs. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit; behelfsmäßig unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage."Paragraph 22 a, BFA-VG; "behelfsmäßig gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Anordnung der Anhaltung und die andauernde Anhaltungin Schubhaft, sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit; behelfsmäßig unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage."

Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe bis zum 12.01.2023 ein Aufenthaltsverbot und er sei mittels Urteils des XXXX Wien vom 09.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss des XXXX vom 07.11.2013 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des XXXX vom 04.10.2013 abgewiesen worden, wodurch einer beantragten, bedingten Entlassung nicht stattgegeben wurde; somit stehe seit 07.11.2013 das Haftende des Beschwerdeführers mit 01.04.2014 fest.Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG verhängt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe bis zum 12.01.2023 ein Aufenthaltsverbot und er sei mittels Urteils des römisch 40 Wien vom 09.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss des römisch 40 vom 07.11.2013 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des römisch 40 vom 04.10.2013 abgewiesen worden, wodurch einer beantragten, bedingten Entlassung nicht stattgegeben wurde; somit stehe seit 07.11.2013 das Haftende des Beschwerdeführers mit 01.04.2014 fest.

In den letzten Monaten seiner Haft seien dem Beschwerdeführer monatlich dreitätige Ausgänge zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester gestattet worden, zu der eine enge Beziehung bestehe.

Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Anordnung von Schubhaft ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, da die Behörde im vorliegenden Fall - wie im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich vorgesehen - hinreichend Zeit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gehabt hätte, zu dessen Ergebnis die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hätte gewähren müssen. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, dass sich die Behörde vor Bescheiderlassung mit der Person des Beschwerdeführers oder dem voraussichtlichen Haftende auseinander gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei ausreisewillig und beabsichtige, nach dem Ende der Gerichtshaft freiwillig nach Polen auszureisen. Hätte die Behörde Parteiengehör gewährt und ihn persönlich einvernommen wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise bereit sei und eine Abschiebung nicht notwendig sei. Zum Beweis werde eine Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Anordnung von Schubhaft ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, da die Behörde im vorliegenden Fall - wie im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich vorgesehen - hinreichend Zeit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gehabt hätte, zu dessen Ergebnis die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hätte gewähren müssen. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, dass sich die Behörde vor Bescheiderlassung mit der Person des Beschwerdeführers oder dem voraussichtlichen Haftende auseinander gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei ausreisewillig und beabsichtige, nach dem Ende der Gerichtshaft freiwillig nach Polen auszureisen. Hätte die Behörde Parteiengehör gewährt und ihn persönlich einvernommen wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise bereit sei und eine Abschiebung nicht notwendig sei. Zum Beweis werde eine Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

Die Behörde hätte festzustellen gehabt, dass der Bescherdeführer über einen gültigen polnischen Personalausweis verfügt, mit dem jederzeit eine Einreise in Polen möglich sei und darüber hinaus durch seine Tätigkeit im Rahmen des Strafvollzuges über einen Geldbetrag in Höhe von 600 Euro verfüge, wodurch es möglich gewesen wäre, nach Ende des Strafvollzuges eine selbständige Ausreise zu finanzieren und zu organisieren.

Entgegen den Feststellungen der Behörde sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sozial verankert. Seine Schwester sei österreichische Staatsbürgerin und es bestehe zum Beschwerdeführer eine enge Beziehung und starke Bindung. In den letzten 6 Monaten der Gerichtshaft sei dem Beschwerdeführer monatlich dreigängiger Ausgang zum Zweck des Besuch seiner Schwester gewährt worden und hätten diese Besuche einwandfrei funktioniert und es sei der Beschwerdeführer in die Justizanstalt zurückgekehrt. Bei Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer würde untertauchen.

Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt habe, sei die Anordnung der Schubhaft mit schweren Mängeln behaftet und es habe der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall (27.01.2010, 2009/21/009) entschieden, dass sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuterten Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 76 FPG hervorgehe, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht ein Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befinde und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig sei.Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt habe, sei die Anordnung der Schubhaft mit schweren Mängeln behaftet und es habe der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall (27.01.2010, 2009/21/009) entschieden, dass sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuterten Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 76, FPG hervorgehe, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht ein Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befinde und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig sei.

Im vorliegenden Fall sei die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit auch unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer ausreisewillig sei. Dieser habe im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs mehrfach seinen starken Wunsch geäußert, umgehend nach dem Ende der Gerichtshaft nach Polen auszureisen. Daher sei eine Abschiebung nicht notwendig, weshalb auch kein Sicherungsbedarf vorliege. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer persönlich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu seiner Ausreisewilligkeit zu befragen und werde dazu auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (28.08.2012, 2010/21/0291, 24.01.2013, 2012/21/0230) verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im Bundesgebiet auch sozial verankert, da er in den letzten 6 Monaten von den monatlich gewährten Ausgang zum Zweck des Besuches der Schwester jeweils in die Justizanstalt zurück gekehrt worden sei und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren entziehen oder die Abschiebung durch ein Untertauchen "effektuieren" (gemeint wohl verhindern oder verzögern). Zum Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und der mit ladungsfähiger Adresse bezeichneten Schwester beantragt.

Im vorliegenden Fall wäre die Anordnung der Schubhaft auch deshalb nicht als ultima ratio anzusehen, da die belangte Behörde während der Gerichtshaft ausreichend Zeit gehabt hätte, um die Abschiebung des Beschwerdeführers für den Tag seiner Haftentlassung zu organisieren. Aus der Judikatur des VwGH (26.08.2010, 2010/21/0234, 27.01.2011, 2008/21/0595, 19.05.2011, 2008/21/0527) sei ersichtlich, dass die Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht notwendig und daher rechtswidrig gewesen sei.

Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten, ziele ins Leere, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung der Schubhaft weder der Aufdeckung, noch der Verhinderung von Straftaten, noch ihrer Sanktionierung diene, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherheitszweckes (Hinweis VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185), wobei die von der Behörde in diesem Zusammenhang angeführte Judikatur nämlich VwGH 25.03.2010, "2009/21/0278" (gemeint laut angefochtenem Bescheid: 2009/21/0276, während 2009/21/0278 vom 25.02.2010 eine Rechtssache betreffend einen Aufenthaltstitel zum Gegenstand hat) auf einen Sachverhalt beruhe, der mit dem gegenständlichen Fall nicht ein Einklang zu bringen sei, da in der zitierten Entscheidung der Mitbeteiligte als unverbesserlicher Wiederholungstäter einzustufen gewesen sei, der in Österreich dreimal wegen Suchtgiftdelikten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei, weshalb der VwGH auch ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Sicherung der Abschiebung annahm.

Die Behörde habe sich mit der Person des Beschwerdeführers nur oberflächlich auseinandergesetzt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Begründungswert des Bescheids von dem eines Mandatsbescheids unterscheide. Selbst die belangte Behörde verweise auf Seite 3 des bekämpften Bescheids auf die Norm des § 57 AVG.Die Behörde habe sich mit der Person des Beschwerdeführers nur oberflächlich auseinandergesetzt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Begründungswert des Bescheids von dem eines Mandatsbescheids unterscheide. Selbst die belangte Behörde verweise auf Seite 3 des bekämpften Bescheids auf die Norm des Paragraph 57, AVG.

Der Verfassungsgerichtshof (B 362/06 vom 24.06.2006) habe ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte der aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei; bloße allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogen, könnten nicht genügen, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen.Der Verfassungsgerichtshof (B 362/06 vom 24.06.2006) habe ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte der aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei; bloße allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogen, könnten nicht genügen, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers hätte auch durch das gelindere Mittel des § 77 Abs. 3 Z. 2 FPG gesichert werden können indem sich der Beschwerdeführer nach Ende der Gerichtshaft an der Adresse seiner Schwester melden und einer periodischen Meldepflicht bei der Behörde nachkommen hätte können. Die Unterkunftnahme an der Adresse der Schwester habe auch während der Ausgänge im Strafvollzug problemlos funktioniert. Dazu werde die Einschau in den Vollzugsakt der zuständigen Strafvollzugsanstalt, die Parteienvernehmung sowie die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers beantragt.Die Abschiebung des Beschwerdeführers hätte auch durch das gelindere Mittel des Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gesichert werden können indem sich der Beschwerdeführer nach Ende der Gerichtshaft an der Adresse seiner Schwester melden und einer periodischen Meldepflicht bei der Behörde nachkommen hätte können. Die Unterkunftnahme an der Adresse der Schwester habe auch während der Ausgänge im Strafvollzug problemlos funktioniert. Dazu werde die Einschau in den Vollzugsakt der zuständigen Strafvollzugsanstalt, die Parteienvernehmung sowie die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers beantragt.

In der Beschwerde wurde auch in weitwendigen Ausführungen vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erlassung von Entscheidungen gemäß § 76 Abs. 1 FPG zufolge näher bezeichneten Bestimmungen des BFA-G, des BFA-VG und des FPG nicht sachlich zuständig sei.In der Beschwerde wurde auch in weitwendigen Ausführungen vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erlassung von Entscheidungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG zufolge näher bezeichneten Bestimmungen des BFA-G, des BFA-VG und des FPG nicht sachlich zuständig sei.

Zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalte, weshalb nicht ersichtlich sei, ob eine derartige Beschwerde Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unterfalle. Eine äquivalente Regelung zu Art. 129 a Abs. 1 Z 3 B-VG alter Fassung, die die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, sei in der neuen Bestimmung des Art. 130 B-VG nicht vorgesehen und es würden Bedenken bestehen, ob die Bestimmung des § 22 a BFA-VG dem Legalitätsprinzip, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und im Hinblick auf das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit entspreche. Dies habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zur Folge.Zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalte, weshalb nicht ersichtlich sei, ob eine derartige Beschwerde Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unterfalle. Eine äquivalente Regelung zu Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 3, B-VG alter Fassung, die die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, sei in der neuen Bestimmung des Artikel 130, B-VG nicht vorgesehen und es würden Bedenken bestehen, ob die Bestimmung des Paragraph 22, a BFA-VG dem Legalitätsprinzip, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und im Hinblick auf das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit entspreche. Dies habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zur Folge.

Im vorliegenden Verfahren weise die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hin, es werde jedoch nicht dargetan, ob dem Beschwerdeführer bei andauernder Anhaltung ein weiterer Rechtsschutz zukomme bzw. ob nach Aufhebung der Schubhaft für weitere sechs Wochen die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bestehe. Die mangelnde Rechtsmittelbelehrung mache den bekämpften Bescheid rechtswidrig.Im vorliegenden Verfahren weise die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hin, es werde jedoch nicht dargetan, ob dem Beschwerdeführer bei andauernder Anhaltung ein weiterer Rechtsschutz zukomme bzw. ob nach Aufhebung der Schubhaft für weitere sechs Wochen die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bestehe. Die mangelnde Rechtsmittelbelehrung mache den bekämpften Bescheid rechtswidrig.

Die mangelhafte Typisierung des Beschwerdetyps schaffe dahingehend Rechtssicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder - wie Maßnahmenbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien.

Zur Frage der Kosten wurde vorgebracht, dass es sich bei der Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um einen verwaltungsbehördlichen Zwangsakt handelt, weshalb die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwand Ersatzverordnung beantragt werde.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Kompetenz sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert und es würde die Erlassung eines neuen Schubhafttitels einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG darstellen. Im Hinblick darauf werde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach dem Beschwerdetypus nach Art. 130 B-VG um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Kompetenz sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert und es würde die Erlassung eines neuen Schubhafttitels einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG darstellen. Im Hinblick darauf werde ein Vorgehen gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG angeregt. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach dem Beschwerdetypus nach Artikel 130, B-VG um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Abschließend wurden die bereits im Rahmen der Beschwerdeausführungen gestellten Anträge wiederholt und weiters die Zuerkennung von Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr angesprochen.

Diese Beschwerde wurde am 01.04.2014 als Telefax ab 15:11 Uhr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie am selben Tag ab 15:15 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Da Schriftsätze nach § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 02.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.04.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.Diese Beschwerde wurde am 01.04.2014 als Telefax ab 15:11 Uhr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie am selben Tag ab 15:15 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Da Schriftsätze nach Paragraph 20, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 02.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.04.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.

1.4. In der Beschwerdevorlage wurde im Rahmen einer Stellungnahme der Verfahrensgang zusammenfassend dargestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig mit 01.10.2011 (Rechtskraft) wegen Vermögensdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe und am 30.10.2012 neuerlich wegen Vermögensdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, worauf er am 02.10.2012 in Gerichtshaft zur Beabsichtigung eines Aufenthaltsverbotes und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen wurde, wobei er angab, dass er zuletzt Anfang Juli 2012 zur Arbeitsuche nach Österreich eingereist sei und er über eine Nebenwohnsitzmeldung verfüge. Seine Ehefrau und sein Kind würden in Polen leben, eine Schwester in Österreich.

Mit Bescheid vom 22.11.2012 sei von der LPD Wien gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 27.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt worden und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nicht verlassen sondern sei bei weiteren Vermögensdelikten betreten und am 04.01.2013 neuerlich festgenommen worden. Er habe sich ab 05.01.2013 in Untersuchungshaft befunden. Am 15.01.2013 sei der Beschwerdeführer durch ein Organ der LPD Wien neuerlich zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen worden und habe unveränderte Angaben über seine privaten und persönlichen Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat getätigt.

Die Behörde verwies in der Beschwerdevorlage auf das neuerliche Strafurteil (vom 09.04.2013), in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines enorm raschen Rückfalls erneut durch Begehung eines Vermögensdeliktes straffällig geworden sei, weshalb zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt ein Widerruf der zum Strafurteil vom 27.09.2011gewährten bedingten Strafnachsicht erforderlich gewesen sei.

Ein bereits am 18.06.2013 erlassener Schubhaftbescheid der LPD Wien vom 08.06.2013 sei von dieser Behörde mit Bescheid vom 30.11.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben worden.Ein bereits am 18.06.2013 erlassener Schubhaftbescheid der LPD Wien vom 08.06.2013 sei von dieser Behörde mit Bescheid vom 30.11.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 sei die Schubhaft angesichts des bevorstehenden Endes der Gerichtshaft neuerlich erlassen worden. Eine relevante Sachverhaltsänderung habe durch die ununterbrochen aufrechte Strafhaft nicht eintreten können. Aus den Besuchen bei der Schwester im Rahmen von Ausgängen während des gerichtlichen Strafvollzuges ergebe sich keine Greifbarkeit. Eine tatsächlich bestehende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen und es sei naheliegend, dass Aufenthalte bei der Familie des Beschwerdeführers in Polen nur kurzfristige Besuchsaufenthalte gewesen seien. Der Beschwerdeführer behaupte zwar eine Ausreisewilligkeit, eine Greifbarkeit sei daraus aber nicht abzuleiten, da sich aus der Aktenlage ergebe, dass das eigentliche Interesse des Beschwerdeführers im unerlaubten Weiterverbleib im Bundesgebiet liege und davon auszugehen sei, dass dieser im Falle seiner Entlassung untertauchen werde und für die Behörde nicht greifbar sei.

Der Beschwerdeführer sei am 01.04.2014 in Schubhaft überstellt worden, verfüge über ein gültiges Reisedokument und eine rasche Abschiebung sei zum nächstmöglichen Termin durch die wöchentlich stattfindenden Landabschiebungen nach Polen gewährleistet. Der Schubtermin sei bereits für 04.04.2014 festgelegt worden.

Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung von Kostenersatz in näher bezeichneter Höhe.

Dem Beschwerdeführer wurde durch eine Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2014 die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Inhalt der Beschwerdevorlage eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 wurde zunächst auf die Ausführungen der Beschwerde verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, der Sachverhalt hätte sich hinsichtlich der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers während der Gerichtshaft nicht verändert, ohne den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein genommen oder befragt zu haben. Die mangelnde Gewährung von Parteiengehör stelle für sich genommen eine Verletzung des § 76 Abs. 3 FPG i.V.m. § 45 Abs. 3 AVG dar, weshalb die Anordnung von Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt sei.Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 wurde zunächst auf die Ausführungen der Beschwerde verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, der Sachverhalt hätte sich hinsichtlich der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers während der Gerichtshaft nicht verändert, ohne den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein genommen oder befragt zu haben. Die mangelnde Gewährung von Parteiengehör stelle für sich genommen eine Verletzung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG dar, weshalb die Anordnung von Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer leide an einer Alkoholsucht mit Krankheitswert und die Straftaten stünden mit seiner Erkrankung in direktem Zusammenhang. Der Umstand einer neuerlichen Tatbegehungsgefahr sei im Rahmen des Strafverfahrens entsprechend gewürdigt und spezialpräventive Überlegungen hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe getroffen worden. Zu den Ausführungen der Beschwerdevorlage zu den Straftaten wurde darauf hingewiesen, dass Schubhaft nur als Administrativhaft konzipiert sei.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, umgehend nach seiner Entlassung seiner Gerichtshaft nach Polen ausreisen zu wollen und darüber hinaus im Falle der beabsichtigten Abschiebung durch die Behörde bei seiner Schwester Wohnung nehmen zu wollen. Der diesbezügliche Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers werde ausdrücklich aufrecht erhalten.

Der von der Behörde angesetzte Schubtermin in zeitlicher Nähe sei grundsätzlich zu begrüßen, aber es sei nicht ersichtlich, warum die Abschiebung bereits am Tag der Haftentlassung, am 01.04.2014 erfolgen hätte können, zumal dieser Termin schon seit "07.12.2014" (gemeint offensichtlich: 07.11.2013, Datum des in der Beschwerde genannten Beschlusse des OLG Wien, womit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt wude) festgestanden habe. Der Beschwerdeführer hätte das Bundesgebiet bereits am 01.04.2014 freiwillig verlassen und wäre nach Polen zurückgekehrt, wenn er nicht durch die Behörde in Schubhaft genommen worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX mit Urteil vom 27.09.2011 (Rechtskraft 01.10.2011) nach §§ 15, 127, 229 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom römisch 40 mit Urteil vom 27.09.2011 (Rechtskraft 01.10.2011) nach Paragraphen 15, 127, 229, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Er wurde vom XXXX mit rechtskräftigen Urteil vom 30.10.2012 nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.Er wurde vom römisch 40 mit rechtskräftigen Urteil vom 30.10.2012 nach Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX mit rechtskräftigen Urteil vom 09.04.2013 nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe zum Bezirksgerichtsurteil vom 01.10.2011 widerrufen wurde.Der Beschwerdeführer wurde vom römisch 40 mit rechtskräftigen Urteil vom 09.04.2013 nach Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe zum Bezirksgerichtsurteil vom 01.10.2011 widerrufen wurde.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.11.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer §§ 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei ihm vom Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 27.11.2012 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.11.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer Paragraphen 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei ihm vom Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit 27.11.2012 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen und wurde am 04.01.2013 bei der (neuerlichen) Begehung eines Vermögensdeliktes betreten und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge verbüßte er bis 01.04.2014 eine Haftstrafte wegen Vermögensdelikten.

Am 26.02.2014 wurde der angefochtene Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer gegen Unterschriftsleistung durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt. Dieser Bescheid ist zunächst nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer wurde am 01.04.2014 aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge in Schubhaft angehalten.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen angegeben hat, umgehend nach Ungarn ausreisen zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2014 ab 13:45 Uhr auf dem Landweg abgeschoben.

Die Ehefrau und ein Kind des Beschwerdeführers leben in Polen. Seine Schwester lebt in Österreich und er hatte zu dieser Schwester in den letzten sechs Monaten der Haftverbüßung im Rahmen von Ausgängen regelmäßig Besuchskontakte und ist jeweils danach in die Justizanstalt zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei sonstige private oder soziale Anknüpfungspunkte und über keine (gemeldete) Unterkunft. Der Beschwerdeführer befand sich während eines großen Teils seines Aufenthaltes in Österreich seit der behaupteten letzten Einreise im Juli 2012 bis zu seiner Abschiebung in Haft (Untersuchungshaft und Strafhaft vom 25.09.2012 bis 30.10.2012 sowie vom 05.01.2013 bis 01.04.2014). Der Beschwerdeführer leidet an Alkoholsucht mit Krankheitswert.

Der Beschwerdeführer konnte nicht als verlässlich angesehen werden und die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers war nicht gegeben. Deshalb lag Sicherungsbedarf vor

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerde wurden keine entgegenstehenden Sachverhaltsbehauptungen vorgebracht. Die Angaben in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen vorgebracht habe, umgehend nach Polen ausreisen zu wollen, wurden der Beurteilung zugrunde gelegt.

Ebenfalls der Beurteilung zugrunde gelegt wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von im Rahmen von Ausgängen vorgenommen Besuchskontakten bei seiner in Österreich lebenden Schwester in die Justizanstalt zurückgekehrt sei, weshalb eine Einvernahme dieser Schwester als Zeuge und eine Einsichtnahme in diesen Vorgang betreffenden Vollzugsakten der Strafvollzugsanstalt nicht erforderlich war.

Der Beschwerdeführer hat ein Vorverhalten gezeigt, aus dem abgeleitet werden muss, dass er nicht ausreisewillig ist und daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig war. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt wegen der Begehung von Vermögensdelikten in einer Mehrzahl von Fakten strafgerichtlich verurteilt worden und es hat gegen ihn bereits im November 2012 ein Aufenthaltsverbot bestanden, das mit der amtswegigen Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes erlassen worden ist. Der Beschwerdeführer ist entgegen dieser behördlichen Verfügung nicht nur im Bundesgebiet verblieben, sondern hat hier auch neuerlich Vermögensdelikte begangen. Er kann daher als Person nicht als verlässlich angesehen werden und es ist die Behörde in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Daneben war auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers - das diesbezüglich auch im Einklang mit den Ermittlungen der Behörde steht - festzustellen, dass der Beschwerdeführer an Alkoholsucht mit Krankheitswert leidet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Angaben des Beschwerdeführers über seine bestehende Bereitschaft zur selbständigen und freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat gegenüber der Behörde oder gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Eignung aufweisen würden, den sich aus seinen Vorverhalten ergebenden Sicherungsbedarf auszuräumen.

Auch die in der Beschwerde betonte und dem Grunde nach auch bereits in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Besuchen bei dieser Schwester im Rahmen von gewährten Ausgängen aus der Strafhaft jeweils immer in die Justizanstalt zurück gekehrt ist, kann den sich aus dem Vorverhalten ergebenden und auch wegen der im Zusammenhang mit seiner Erkrankung vorauszusetzenden Unzuverlässigkeit bestehenden Sicherungsbedarf nicht ausräumen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA G, § 3 BFA VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, - im Gegensatz zur Anordnung nach Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß Paragraph 2, AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in Paragraph 76, Absatz eins, FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Absatz 2 und 2 a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des Paragraph 3, BFA G, Paragraph 3, BFA VG und des Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,3.2.1.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz eins, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des

§ 22a BFA VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung desParagraph 22 a, BFA VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des

§ 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.Paragraph 82, Absatz 2, FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit Paragraph 22 a, BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2, FPG aF oder Paragraph 82, Absatz 3, FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war).Bereits mit Paragraph 41, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 838 aus 1992,, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war vergleiche Paragraph 51, FrG in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 838/92, Paragraph 52, Absatz 2, FrG mit Verweis auf Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 75 aus 1997,; Paragraph 83, FPG vdF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, vergleiche dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 76, FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des Paragraph 22 a, BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 22 a, BFA-VG Regierungsvorlage 2144 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S.15): "Der vorgeschlagene Paragraph 22 a, soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Absatz eins, entspricht dabei dem geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG. Absatz 2, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Absatz 3, entspricht dem geltenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG. Da im Paragraph 27, VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Absatz 3, nicht gesondert normiert werden. Der Absatz 4, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 80, Absatz 7, FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA VG gelten.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß Paragraph 20, 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG gelten.

3.2.1.3. Die Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.3.2.1.3. Die Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat vergleiche dazu Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

3.2.1.4. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.3.2.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.Unmündige Minderjährige dürfen laut Paragraph 76, Absatz eins a, FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bereits vor dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, nämlich am 04.03.2014 beendet wurde, hat eine Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu erfolgen. Unabhängig davon wird beigefügt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwendungen im Hinblick auf die in Art. Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG gegebene Grundlage nicht geteilt werden.3.2.3. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bereits vor dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, nämlich am 04.03.2014 beendet wurde, hat eine Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nicht zu erfolgen. Unabhängig davon wird beigefügt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwendungen im Hinblick auf die in "Art". Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG gegebene Grundlage nicht geteilt werden.

3.2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über durch einige kurze Besuchsaufenthalte im Rahmen von Ausgängen während des Entlassungsvollzugs belegte familiäre Beziehungen zu seiner in Österreich niedergelassenen Schwester, hat aber sonst keine weiteren private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten.

Auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes und Ablauf des erteilten Vollstreckungsaufschubs unrechtmäßig in Österreich verblieben und neuerlich straffällig geworden ist, wurde vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.04.2014 nichts entgegengehalten.

Des Weiteren ist bei der Abwägung der betroffenen Interessen auch das bisherige Verhalten des Fremden zu berücksichtigen, und damit der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Österreich bei der Begehung von Vermögensdelikten betreten und in der Folge deshalb auch rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Entgegen den Beschwerdeausführungen steht die Rechtsprechung des VwGH (22.12.2009, 2009/21/0185), wonach die Schubhaft grundsätzlich nicht der Verhinderung strafbarer Handlungen dient, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes einer Berücksichtigung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wegen eines Vermögensdeliktes im Zusammenhang mit der wegen seiner Mittellosigkeit nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes selbst auf die differenzierende Betrachtung in VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542 im Falle schon erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung hingewiesen wird.

Da der angefochtene Bescheid vom 20.02.2014 nicht gemäß § 57 AVG als Mandatsbescheid erlassen wurde, entspricht der vorliegende Fall nicht dem in der Entscheidung des VwGH vom 27.01.2009, 2009/21/0009 beurteilten Sachverhalt.Da der angefochtene Bescheid vom 20.02.2014 nicht gemäß Paragraph 57, AVG als Mandatsbescheid erlassen wurde, entspricht der vorliegende Fall nicht dem in der Entscheidung des VwGH vom 27.01.2009, 2009/21/0009 beurteilten Sachverhalt.

Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer nach den jeweils während der Anhaltung in gerichtlicher Haft durch die Fremdenpolizeibehörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen vom 02.10.2012 und vom 15.01.2013 und der amtswegigen Behebung des Schubhaftbescheids der LPD Wien vom 08.06.2013 mit Bescheid vom 30.11.2013 nicht neuerlich Parteiengehör gewährt wurde. Der im vorliegenden Fall gegebene und nach Einräumung von Parteiengehör im Beschwerdeverfahren festgestellte Sachverhalt zeigt jedoch, dass die zur Relevanz des unterbliebenen weiteren Parteiengehörs in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, nämlich dass der Beschwerdeführer seine Ausreisewilligkeit beteuert und er von Besuchen bei seiner Schwester im Rahmen von gewährten Ausgängen im Entlassungsvollzug jeweils in die Justizanstalt zurückgekehrt sei, nicht dazu führen, dass der wegen seiner mangelnden Verlässlichkeit und seines Vorverhaltens gegebene Sicherungsbedarf wegfällt.

Die bloße Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtsberater, er würde freiwillig in den Herkunftsstaat ausreise, ist angesichts seines durch wiederholte Straffälligkeit wegen Vermögensdelikten geprägten Vorverhaltens nicht geeignet, den Sicherungsbedarf auszuschließen, zumal es angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden Alkoholsucht mit Krankheitswert nicht nahe gelegen war, dass er eine solche Ankündigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch umsetzten würde.

Die Beschwerde weist auf VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527 hin, wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf (Hinweis 26.08.2010, Zl. 2010/21/0234, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe). Daraus ergibt sich nicht nur die in

§ 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (Hinweis, bezogen auf die Dauer einer bereits verhängten Schubhaft, auf VwGH 27.01.2011, Zlen. 2008/21/0595 ua.).Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (Hinweis, bezogen auf die Dauer einer bereits verhängten Schubhaft, auf VwGH 27.01.2011, Zlen. 2008/21/0595 ua.).

Im vorliegenden Fall hat die zuständige Fremdenbehörde das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer noch während der Anhaltung in Strafhaft zu Ende geführt und hat auch die erforderliche fremdenpolizeiliche Einvernahme durchgeführt. Die Behörde hat am 26.02.2014 den nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen und sich auch vergewissert, dass der Beschwerdeführer über ein die Übernahme durch seinen Herkunftsstaat sicherstellenden Dokumentes (polnischer Personalausweis) verfügt. Damit hat die Behörde die erforderlichen Schritte zur notwendigen Sicherung und Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers noch vor Ende der Strafhaft umgesetzt.

Die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft vom 01.04.2014 bis zur Durchführung der Abschiebung am 04.04.2014 erscheint nicht unverhältnismäßig, zumal die Haft lediglich bis zum nächsten Termin der wöchentlich stattfindenden Landabschiebungen nach Polen angedauert hat. Die im vorliegenden Fall erfolgten Abläufe des Verwaltungshandelns können nicht mit jenen Ereignissen gleichgesetzt werden, die zur vom Beschwerdeführer angesprochenen Entscheidung VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527, geführt haben, da in diesen Verfahren die Behörde erste Schritte zur Beschaffung eines erforderlichen Heimreisezertifikates erst etwa drei Wochen nach Verhängung und Beginn des Vollzugs der Schubhaft getätigt hatte.

Eine Unzulässigkeit der Schubhaft kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnissen des VwGH vom 28.08.2012, 2012/21/0291 und vom 24.01.2013, 2012/21/0230 abgeleitet werden, da in diesen Verfahren die Verhängung der Schubhaft nicht - wie im vorliegenden - auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 FPG sondern gemäß § 76 Abs. 2 FPG gegen Asylwerber und die Behebung der angefochtenen Entscheidungen mangels Vorliegens von Sicherungsbedarf wegen des sich bei einer Gesamtbetrachtung jeweils ergebenden grundsätzlich mitwirkenden Verhaltens der Beschwerdeführer im Asylverfahren erfolgt war.Eine Unzulässigkeit der Schubhaft kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnissen des VwGH vom 28.08.2012, 2012/21/0291 und vom 24.01.2013, 2012/21/0230 abgeleitet werden, da in diesen Verfahren die Verhängung der Schubhaft nicht - wie im vorliegenden - auf der Grundlage von Paragraph 76, Absatz eins, FPG sondern gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG gegen Asylwerber und die Behebung der angefochtenen Entscheidungen mangels Vorliegens von Sicherungsbedarf wegen des sich bei einer Gesamtbetrachtung jeweils ergebenden grundsätzlich mitwirkenden Verhaltens der Beschwerdeführer im Asylverfahren erfolgt war.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG.

Die Beschwerde hat den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung wegen des beträchtlichen Risikos eines Untertauchens des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme, weil dadurch die Sicherung der Abschiebung vereitelt würde, lediglich die Beteuerung des Beschwerdeführers, er sei zur freiwilligen Ausreise bereit, entgegengehalten. Auch der Behauptung, der Beschwerdeführer würde im Fall einer beabsichtigten Abschiebung bis zum Termin bei seiner Schwester Unterkunft nehmen, ist die Behörde unter Berücksichtigung des Vorverhaltens und der nicht gegebenen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht gefolgt.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen seine Bereitschaft geäußert habe, nach Polen ausreisen zu wollen, und auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von Besuchen bei seiner in Österreich niedergelassenen Schwester bei im Entlassungsvollzug gewährten Ausgängen in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, wurde der Beurteilung zugrunde gelegt. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, dazu den Beschwerdeführer als Partei und seine Schwester als Zeugin zu befragen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen seine Bereitschaft geäußert habe, nach Polen ausreisen zu wollen, und auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von Besuchen bei seiner in Österreich niedergelassenen Schwester bei im Entlassungsvollzug gewährten Ausgängen in die Justizanstalt zurückgekehrt ist, wurde der Beurteilung zugrunde gelegt. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, dazu den Beschwerdeführer als Partei und seine Schwester als Zeugin zu befragen.

3.4. Zur Kostenentscheidung

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die andauernde Anhaltung Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.3.2.) .Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die andauernde Anhaltung Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen vergleiche dazu auch die Ausführungen unter römisch zwei.3.2.) .

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II. Nr. 517/2013) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 517 aus 2013,) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro"

Mit der Beschwerdevorlage vom 02.04.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.Mit der Beschwerdevorlage vom 02.04.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Der Frage des Aufwandsersatzanspruches im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt ebenfalls grundsätzliche Bedeutung zu, da es auch diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2006425.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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