TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/17 2006688-1

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Entscheidungsdatum

17.06.2014

Norm

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z24
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
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  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
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  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W113 2006688-1/8E I M N A M E N D E R R E P U B L I K !W113 2006688-1/8E römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX alle in der Gemeinde Spielberg und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.1.2014, Zl. ABT13-11.10-289/2013-26, betreffend Anträge auf Feststellung der UVP-Pflicht der Veranstaltung des Formel 1 Rennens im Juni 2014 am Red Bull Ring in der Gemeinde Spielberg, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 alle in der Gemeinde Spielberg und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.1.2014, Zl. ABT13-11.10-289/2013-26, betreffend Anträge auf Feststellung der UVP-Pflicht der Veranstaltung des Formel 1 Rennens im Juni 2014 am Red Bull Ring in der Gemeinde Spielberg, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 6.1.2014 stellten XXXX den Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des in den Medien kolportierten Formel 1 Rennens am Red Bull Ring in Spielberg im Jahr 2014. Die zulässige Tageshöchstzahl der Zuschauer solle nach Medienberichten auf 90.000 erhöht werden.1. Mit Schreiben vom 6.1.2014 stellten römisch 40 den Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des in den Medien kolportierten Formel 1 Rennens am Red Bull Ring in Spielberg im Jahr 2014. Die zulässige Tageshöchstzahl der Zuschauer solle nach Medienberichten auf 90.000 erhöht werden.

Dies entspreche weder dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid für das Projekt Spielberg Neu vom 12.9.2007 noch dem derzeit gültigen Abnahmebescheid der Realisierungsstufe 1 vom 25.2.2011. Die Antragsteller seien durch ihre Lage zur Rennstrecke sowie teilweise zur Haupt-Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsgelände massiv in den Bereichen Luft, Verkehr und Lärm betroffen. Es wurde daher bei der belangten Behörde die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-12 (UVP-RL) beantragt.Dies entspreche weder dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid für das Projekt Spielberg Neu vom 12.9.2007 noch dem derzeit gültigen Abnahmebescheid der Realisierungsstufe 1 vom 25.2.2011. Die Antragsteller seien durch ihre Lage zur Rennstrecke sowie teilweise zur Haupt-Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsgelände massiv in den Bereichen Luft, Verkehr und Lärm betroffen. Es wurde daher bei der belangten Behörde die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 26 vom 28.1.2012, S. 1-12 (UVP-RL) beantragt.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.1.2014, zugestellt am 24.1.2014, wurden sämtliche Anträge mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung gründe sich auf § 3 UVP-G 2000 sowie § 8 AVG.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.1.2014, zugestellt am 24.1.2014, wurden sämtliche Anträge mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung gründe sich auf Paragraph 3, UVP-G 2000 sowie Paragraph 8, AVG.

Einen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, können gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Projektwerber, die mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt stellen. Weiters hätten im Feststellungsverfahren der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung sowie eine Beschwerdelegitimation an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Eine Beschwerde an das BVwG könne nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 überdies von einer anerkannten Umweltorganisation erhoben werden.Einen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, können gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der Projektwerber, die mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt stellen. Weiters hätten im Feststellungsverfahren der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung sowie eine Beschwerdelegitimation an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Eine Beschwerde an das BVwG könne nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 überdies von einer anerkannten Umweltorganisation erhoben werden.

Nach Ausführungen, wer in sonstigen UVP-Verfahren beteiligt werden kann, führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei den Beschwerdeführern weder um eine nach § 19 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation noch um eine Bürgerinitiative handle. Nachbarn seien zwar berechtigt, ein Vorbringen hinsichtlich ihrer Interessen im eigentlichen Verfahren der UVP vorzubringen, hätten aber keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens, ob eine UVP durchzuführen ist und damit auch keine Parteistellung dahingehend.Nach Ausführungen, wer in sonstigen UVP-Verfahren beteiligt werden kann, führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei den Beschwerdeführern weder um eine nach Paragraph 19, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation noch um eine Bürgerinitiative handle. Nachbarn seien zwar berechtigt, ein Vorbringen hinsichtlich ihrer Interessen im eigentlichen Verfahren der UVP vorzubringen, hätten aber keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens, ob eine UVP durchzuführen ist und damit auch keine Parteistellung dahingehend.

Die Anträge seien daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen und werde betreffend die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren auf zahlreiche Entscheidungen des Umweltsenates hingewiesen.

3. Mit Schreiben vom 20.2.2014, zur Post gegeben am 20.2.2014, der belangten Behörde zugestellt am 27.2.2014, erhoben sämtliche Antragsteller (Beschwerdeführer) außer Herr XXXX fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.3. Mit Schreiben vom 20.2.2014, zur Post gegeben am 20.2.2014, der belangten Behörde zugestellt am 27.2.2014, erhoben sämtliche Antragsteller (Beschwerdeführer) außer Herr römisch 40 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BVwG wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer würden in einem Umkreis von 450m - 1.100m entfernt vom Red Bull Ring leben und wären daher potentiell Betroffene iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.9.2007 sei am Red Bull Ring eine Prüf-, Test- und Incentive-Strecke mit Motorsporttauglichkeit nach §§ 3, 3a und 17 sowie Anhang 1 Spalte 2 Z 24 lit a UVP-G 2000 bewilligt worden. Besonderes Thema bei dieser Bewilligung seien die Lärmimmissionen gewesen, weshalb die Veranstaltungstage, die Zuschaueranzahl und die Veranstaltungsarten genau geregelt worden seien.Die Beschwerdeführer würden in einem Umkreis von 450m - 1.100m entfernt vom Red Bull Ring leben und wären daher potentiell Betroffene iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.9.2007 sei am Red Bull Ring eine Prüf-, Test- und Incentive-Strecke mit Motorsporttauglichkeit nach Paragraphen 3, 3 a und 17 sowie Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 24, Litera a, UVP-G 2000 bewilligt worden. Besonderes Thema bei dieser Bewilligung seien die Lärmimmissionen gewesen, weshalb die Veranstaltungstage, die Zuschaueranzahl und die Veranstaltungsarten genau geregelt worden seien.

Im Jahr 2013 sei die Betriebsgenehmigung dahingehend erweitert worden, dass die Besucheranzahl an maximal 10 Großveranstaltungstagen von 25.000 auf 40.000 erhöht werden sollte. Diese Erweiterung sei nicht im Rahmen einer Änderung der UVP-Bewilligung, sondern mit einem Bescheid nach dem Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG 2012) bewilligt worden. Dieses Gesetz sei am 1.11.2012 neu erlassen worden und seien dabei Nachbarrechte völlig ausgeschlossen worden sowie die Lärmbelästigung durch Motorsportanlagen für Nachbarn insgesamt als zumutbar gesetzlich vorgeschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Erweiterung einer Änderung der UVP-Bewilligung bedurft hätte. Auch das Formel 1 Rennen selbst sei nach dem StVAG 2012 bewilligt worden, wobei die Nachbarn dem Verfahren nicht beigezogen worden seien.

Die Beschwerdeführer hätten daher den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für die Erweiterung der Genehmigung gestellt, welcher mit angefochtenem Bescheid mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, eine Bestimmung, welche aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes nicht anzuwenden sei.Die Beschwerdeführer hätten daher den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für die Erweiterung der Genehmigung gestellt, welcher mit angefochtenem Bescheid mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, eine Bestimmung, welche aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes nicht anzuwenden sei.

Die UVP-Genehmigung vom 12.9.2007 beinhalte gerade keine Durchführung eines Formel 1 Rennens, da ein reduziertes Projekt verwirklicht worden sei. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen würden daher auch nicht auf einen Formel 1-Betrieb abstellen.

Auch der 1. UVP-Teilabnahmebescheid sei nicht rechtskräftig, da mit Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2013 (Zl. 2012/06/0092 ua.) den Beschwerdeführern Parteiengehör zugesprochen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher auch gegen den 1. Teilabnahmebescheid Beschwerde an das BVwG erhoben.

Die Erweiterung des Betriebes auf ein Formel 1-taugliches Ausmaß sei nach der Ansicht der Beschwerdeführer UVP-pflichtig. Dies ergebe sich bereits aus Anhang 1 Z 24 lit a des UVP-G 2000. Schließlich habe bereits der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 3.12.2004, Zl. 5B/2004/11-18, auf das Immissionsminderungsgebot des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 hingewiesen. Relevant wäre hier vor allem die erwartete Besucheranzahl pro Veranstaltung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen, wie Lärm, Luftschadstoffe etc. Für die Erweiterung wäre aber jedenfalls ein UVP-Verfahren, zumindest als Änderungsverfahren nach § 3a UVP-G 2000 durchzuführen gewesen.Die Erweiterung des Betriebes auf ein Formel 1-taugliches Ausmaß sei nach der Ansicht der Beschwerdeführer UVP-pflichtig. Dies ergebe sich bereits aus Anhang 1 Ziffer 24, Litera a, des UVP-G 2000. Schließlich habe bereits der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 3.12.2004, Zl. 5B/2004/11-18, auf das Immissionsminderungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 hingewiesen. Relevant wäre hier vor allem die erwartete Besucheranzahl pro Veranstaltung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen, wie Lärm, Luftschadstoffe etc. Für die Erweiterung wäre aber jedenfalls ein UVP-Verfahren, zumindest als Änderungsverfahren nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 durchzuführen gewesen.

Das StVAG 2012 sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Mit Bescheid vom 18.4.2013, der den Beschwerdeführern nicht vorliege, sei der XXXX (Konsensinhaberin) für das Änderungsvorhaben "Erhöhung der Besucheranzahl an max. 10 Großveranstaltungstagen auf 40.000 und Durchführung von Alternativ-Veranstaltungen" erteilt worden. Durch die Änderung des StVAG 2012 seien die Nachbarrechte stark eingeschränkt worden. Die durch den Veranstaltungsbetrieb verursachten Lärmbelästigungen seien den Nachbarn ungeprüft zumutbar. Im § 16 Abs. 1 StVAG 2012 sei festgehalten, dass für Motorsportanlagen bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen seien, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmissionen auswirken können. Angeführt seien hier etwa der mit der Anlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen, die regionale Bedeutung etc. Gegen dieses Gesetz sei daher eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden, in welcher auch die fehlende Übereinstimmung des Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht aufgezeigt werde.Das StVAG 2012 sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Mit Bescheid vom 18.4.2013, der den Beschwerdeführern nicht vorliege, sei der römisch 40 (Konsensinhaberin) für das Änderungsvorhaben "Erhöhung der Besucheranzahl an max. 10 Großveranstaltungstagen auf 40.000 und Durchführung von Alternativ-Veranstaltungen" erteilt worden. Durch die Änderung des StVAG 2012 seien die Nachbarrechte stark eingeschränkt worden. Die durch den Veranstaltungsbetrieb verursachten Lärmbelästigungen seien den Nachbarn ungeprüft zumutbar. Im Paragraph 16, Absatz eins, StVAG 2012 sei festgehalten, dass für Motorsportanlagen bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen seien, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmissionen auswirken können. Angeführt seien hier etwa der mit der Anlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen, die regionale Bedeutung etc. Gegen dieses Gesetz sei daher eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden, in welcher auch die fehlende Übereinstimmung des Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht aufgezeigt werde.

Das Recht der Beschwerdeführer auf Durchführung eines UVP-Verfahrens bestehe bereits aufgrund des direkt anwendbaren Gemeinschaftsrechts, was sich insbesondere aus dem Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. EU 2013/0006-1, betreffend das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH sowie aus dem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich Nr. 2012/2013 betreffend der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit gegen Feststellungsbescheide nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergebe. Im Rahmen des Letzteren gehe die Kommission davon aus, dass eine Bestimmung, nach der Einzelpersonen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können, von der Möglichkeit eine Entscheidung über die Nichtdurchführung einer UVP anzufechten, ausgeschlossen werden, nicht im Einklang mit Art. 11 der UVP-Richtlinie stehe. Gleiches müsse auch für die Frage gelten, ob für ein UVP-pflichtiges Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Im Zuge des Vorlageantrags des VwGH habe dieser dem EuGH die Frage gestellt, ob ein negativer UVP-Feststellungsbescheid auch gegenüber Nachbarn - die hier keine Parteistellung haben - eine Bindungswirkung entfaltet und ihnen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann. Wesentlich schlechter gestellt als im Ausgangsverfahren seien die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, weil hier erst gar kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt worden sei.Das Recht der Beschwerdeführer auf Durchführung eines UVP-Verfahrens bestehe bereits aufgrund des direkt anwendbaren Gemeinschaftsrechts, was sich insbesondere aus dem Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. EU 2013/0006-1, betreffend das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH sowie aus dem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich Nr. 2012 aus 2013, betreffend der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit gegen Feststellungsbescheide nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergebe. Im Rahmen des Letzteren gehe die Kommission davon aus, dass eine Bestimmung, nach der Einzelpersonen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können, von der Möglichkeit eine Entscheidung über die Nichtdurchführung einer UVP anzufechten, ausgeschlossen werden, nicht im Einklang mit Artikel 11, der UVP-Richtlinie stehe. Gleiches müsse auch für die Frage gelten, ob für ein UVP-pflichtiges Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Im Zuge des Vorlageantrags des VwGH habe dieser dem EuGH die Frage gestellt, ob ein negativer UVP-Feststellungsbescheid auch gegenüber Nachbarn - die hier keine Parteistellung haben - eine Bindungswirkung entfaltet und ihnen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann. Wesentlich schlechter gestellt als im Ausgangsverfahren seien die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, weil hier erst gar kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt worden sei.

Nach der UVP-RL seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine UVP für Projekte durchzuführen, die in die Projektkategorien von Anhang 1 der UVP-RL fallen sowie zu prüfen, ob die in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien für die Projektkategorien nach Anhang II der UVP-RL erfüllt sind (EuGH 10.6.2011, C-87/02, Kommission/Italien, Randnr. 50). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH habe der Einzelne einen Anspruch darauf, dass eine UVP durchgeführt wird, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt seien (EuGH 7.1.2004, C-201/02, Wells, Randnr. 57). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (inkl. Nachbarn) müssen die Möglichkeit haben, die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich solcher "Screening-Entscheidungen", nach der eine UVP nicht erforderlich ist, zu beantragen (EuGH 30.4.2009, C-75/08, Mellor, Randnr. 57-59). Die österreichische Rechtslage widerspreche deshalb dem Gemeinschaftsrecht, weil Einzelpersonen keine Möglichkeit hätten, eine UVP zu beantragen bzw. eine negative UVP-Feststellung überprüfen zu lassen.Nach der UVP-RL seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine UVP für Projekte durchzuführen, die in die Projektkategorien von Anhang 1 der UVP-RL fallen sowie zu prüfen, ob die in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien für die Projektkategorien nach Anhang römisch zwei der UVP-RL erfüllt sind (EuGH 10.6.2011, C-87/02, Kommission/Italien, Randnr. 50). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH habe der Einzelne einen Anspruch darauf, dass eine UVP durchgeführt wird, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt seien (EuGH 7.1.2004, C-201/02, Wells, Randnr. 57). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (inkl. Nachbarn) müssen die Möglichkeit haben, die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich solcher "Screening-Entscheidungen", nach der eine UVP nicht erforderlich ist, zu beantragen (EuGH 30.4.2009, C-75/08, Mellor, Randnr. 57-59). Die österreichische Rechtslage widerspreche deshalb dem Gemeinschaftsrecht, weil Einzelpersonen keine Möglichkeit hätten, eine UVP zu beantragen bzw. eine negative UVP-Feststellung überprüfen zu lassen.

Die belangte Behörde habe weiters Verfahrensvorschriften missachtet, indem sie kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob mit der Änderung des Vorhabens tatsächlich keine Beeinträchtigungen der Anrainer verbunden sind.

Zusammenfassend sei die Rechtmäßigkeit der Betriebsgenehmigungen für das Formel 1 Rennen am Red Bull Ring nicht gegeben und sei eine UVP sowohl nach nationalem als auch Gemeinschaftsrecht durchzuführen. Schließlich statuiere auch die Aarhus-Konvention den Anspruch des Einzelnen auf Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Dadurch, dass für ein UVP-pflichtiges Vorhaben keine UVP durchgeführt wurde, sondern die Genehmigung nach dem Veranstaltungsrecht ohne Beteiligung der Nachbarn erteilt worden wäre, sei Verfahrensrecht verletzt worden. Auch der gemeinschaftsrechtlich gebotene Rechtsschutz für die Beschwerdeführer sei nicht gegeben. Eine Parteistellung bzw. Berufungsmöglichkeit nach dem Veranstaltungsrecht bestehe für die Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

3. Mit e-mail vom 12.3.2014 brachte die belangte Behörde die Beschwerden der Schönherr Rechtsanwälte GmbH zur Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme dazu binnen 14 Tagen.

4. Mit e-mail vom 30.3.2014 übermittelte die Konsensinhaberin, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme in der Sache. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass den Nachbarn nach der Judikatur des VwGH und der Spruchpraxis des Umweltsenates keine Antragslegitimation hinsichtlich UVP-Feststellungsverfahren zukomme.

Diese Rechtsfrage sei aber ohne Bedeutung für den konkreten Fall, da der verfahrenseinleitende Antrag schon aus dem Grunde unzulässig sei, dass die Projektabsicht nicht hinreichend konkretisiert sei bzw. eine Projektabsicht iSd UVP-G überhaupt nicht gegeben sei. Die Frage sei, wie weit eine Projektidee konkretisiert sein müsse, damit von einem "Vorhaben" gesprochen werden könne, hinsichtlich dessen ein Feststellungsantrag gestellt bzw. ein Feststellungsverfahren eingeleitet werden kann. Diese liege erst mit einem Genehmigungsantrag vor bzw. sobald der Projektwerber jene Angaben vorlegen könne, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes erforderlich seien. Der Verwirklichungswille des Projektwerbers müsse bereits klar dokumentiert sein, was sich auch aus Entscheidungen des VwGH und des Umweltsenates ergebe. Ausnahmsweise könne dies schon dann der Fall sein, wenn ein Feststellungsantrag nach einem Materiengesetz gestellt worden sei.

Im vorliegenden Fall gäbe es kein Vorhaben und schon gar nicht ein solches, das potenziell UVP-pflichtig ist. Die Durchführung der Formel 1-Veranstaltung bedinge keine Änderung der bestehenden Anlagengenehmigung. Es gäbe keine anlagenrechtliche Einreichung und wäre eine solche auch nicht geplant. Es gäbe auch weder eine anlagenrechtliche Einreichung für die Erhöhung der Zuschauer-Tageshöchstzahl auf 90.000 noch sei eine solche geplant. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag wäre daher schon mangels einer Projektsabsicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 14.4.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Murtal (BH Murtal) aufgefordert, Bezug habende Anträge und Bescheide dem BVwG zur Information zu übermitteln.

6. Mit e-mail vom 25.4.2014 übermittelte die BH Murtal die geforderten Unterlagen.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 13.5.2014 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Konsensinhaberin vom 30.3.2014 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.

8. Mit Schreiben vom 3.6.2014 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Es wird mitgeteilt, dass Frau XXXX ihre Anträger in der Sache nicht weiter aufrecht hält.8. Mit Schreiben vom 3.6.2014 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Es wird mitgeteilt, dass Frau römisch 40 ihre Anträger in der Sache nicht weiter aufrecht hält.

Die Projektwerberin räume in ihrer Stellungnahme ein, dass die gegenständliche Rechtsfrage Gegenstand eines auf Antrag des VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sowie eines gegen Österreich gerichteten Vertragsverletzungsverfahrens ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht werde nicht widersprochen.

Die Ausführungen der Projektwerberin, dass es auf Grund des Vorhabens des Formel 1 Rennens keine Projektabsicht im Sinne des UVP-G gebe, seien angesichts der Erhöhung der Besucheranzahl von 40.000 auf 90.000 nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei öffentlich bekannt, dass das Formel 1 Rennen stattfinden werde und könne auch der Bezug zum UVP-Genehmigungsbescheid des Projektes "Spielberg Neu" nicht geleugnet werden. Die Schutzgüter des UVP-G würden auf die Gesundheit des Menschen abstellen und es würde das Konzept einer UVP ad absurdum geführt, wenn eine Trennung der Vorhaben zulässig wäre. Gerade die Erweiterung des Betriebes mit den zusätzlichen Immissionen habe Auswirkungen auf diese Schutzgüter. Einem Vorhaben sei nicht nur die Anlage, sondern auch der Betrieb zuzurechnen.

Das Formel 1 Rennen sei nur nach dem Veranstaltungsgesetz genehmigt und somit die UVP-Pflicht umgangen worden. Hinsichtlich des Teilabnahmebescheides der "Realisierungsstufe 1" sei eine Beschwerde beim BVwG anhängig, womit ex-lege aufschiebende Wirkung verbunden sei. Schon aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass mangels rechtskräftiger Anlagengenehmigung ein Betrieb auf dem Red Bull Ring derzeit nicht zulässig ist.

Bereits im Jahr 2004 sei das erste Projekt "Spielberg" ua an einem negativen Luftgütegutachten gescheitert. Für die negative Beurteilung sei auch das mögliche Verkehrsaufkommen bei Großveranstaltungen maßgeblich gewesen. Auch bezüglich der zu erwartenden Schallimmissionen sei davon auszugehen, dass die festgeschriebenen Grenzwerte überschritten würden.

Die Gesamtbelastung der Umwelt und der Nachbarn durch die Formel 1 Veranstaltung sei so groß, dass eine Genehmigung dieses Vorhabens im Rahmen eines UVP-Verfahrens nicht möglich sei. Die Beschwerdeführer wiederholten ihre Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 6.1.2014 einen Antrag auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens hinsichtlich des geplanten Formel 1 Rennens am Red Bull Ring in Spielberg gestellt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 17.1.2014 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Das Projekt Spielberg Neu wurde für die Konsensinhaberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.9.2007 nach Durchführung einer UVP bewilligt und erwuchs diese Bewilligung in Fassung des Bescheides des Umweltsenates vom 15.1.2008 in Rechtskraft.

Die Abnahme des Projektes erfolgte sodann mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25.2.2011 hinsichtlich der Realisierungsstufe 1, vom 11.5.2011 hinsichtlich der Realisierungsstufe 2 und vom 11.12.2012 hinsichtlich der Realisierungsstufe 3. Gegen den Abnahmebescheid hinsichtlich der Realisierungsstufe 1 ist derzeit ein Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer als übergangene Parteien beim BVwG anhängig.

Mit Bescheid der BH Murtal vom 18.4.2013 wurde eine Änderungsbewilligung hinsichtlich der oben genannten Bewilligung vom 12.9.2007 XXXX, Red Bull Ring, Veranstaltungsstätte, Änderung der Besucherzahl; Alternativ-Veranstaltungen erteilt, mit welcher einem Antrag der Konsensinhaberin auf Erhöhung der Besucheranzahl an maximal 10 Großveranstaltungstagen auf 40.000 und Durchführung von Alternativveranstaltungen stattgegeben wurde.Mit Bescheid der BH Murtal vom 18.4.2013 wurde eine Änderungsbewilligung hinsichtlich der oben genannten Bewilligung vom 12.9.2007 römisch 40 , Red Bull Ring, Veranstaltungsstätte, Änderung der Besucherzahl; Alternativ-Veranstaltungen erteilt, mit welcher einem Antrag der Konsensinhaberin auf Erhöhung der Besucheranzahl an maximal 10 Großveranstaltungstagen auf 40.000 und Durchführung von Alternativveranstaltungen stattgegeben wurde.

Mit Bescheid der BH Murtal vom 17.12.2013 wurde der Konsensinhaberin eine Bewilligung nach dem StVAG 2012 erteilt, die Großveranstaltung Formel 1 WM-Lauf (FIA Formula One World Championship) auf dem Red Bull Ring in der Zeit vom 20.-22.6.2014 durchzuführen. Für die Durchführung der Veranstaltung sollen die bestehende Rennstrecke sowie die Anlagen und die Infrastruktur genutzt werden, die UVP-genehmigt und abgenommen seien. Zusätzlichen sollen weitere Gebäude, wie Tribünen und Werkstättengebäude, errichtet oder umgebaut werden.

Laut Medienberichten und der homepage http://www.projekt-spielberg.at/de (Zugriff 16.6.2014) soll vom 19.-22.6.2014 die Veranstaltung Formula 1 Großer Preis von Österreich am Red Bull Ring in Spielberg stattfinden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Allgemeines

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine reine Formalentscheidung handelt.Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine reine Formalentscheidung handelt.

3.2 Projektsbegriff

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:

Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Die Konsensinhaberin brachte vor, dass bei einem Verfahren, in welchem festgestellt werden soll, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, vor der Prüfung der Antragslegitimation des Antragstellers zu prüfen sei, ob überhaupt ein Vorhaben iSd § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorliegt. Ihrer Ansicht nach scheitere es im gegenständlichen Fall nämlich schon am Vorhabensbegriff, da kein UVP-pflichtiges Projekt geplant sei und sei die Beschwerde schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen.Die Konsensinhaberin brachte vor, dass bei einem Verfahren, in welchem festgestellt werden soll, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, vor der Prüfung der Antragslegitimation des Antragstellers zu prüfen sei, ob überhaupt ein Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorliegt. Ihrer Ansicht nach scheitere es im gegenständlichen Fall nämlich schon am Vorhabensbegriff, da kein UVP-pflichtiges Projekt geplant sei und sei die Beschwerde schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen.

Wird das Feststellungsverfahren nicht auf Antrag des Projektwerbers eingeleitet, so stellt sich in der Tat die Frage, wie weit eine Projektabsicht konkretisiert sein muss, damit von einem "Vorhaben" gesprochen werden kann, hinsichtlich dessen jemand einen Feststellungsantrag stellen kann bzw. die Behörde selbst das Verfahren einleiten darf. Dies ist jedenfalls (auch nach der strengeren Judikaturlinie des Umweltsenates) dann der Fall, wenn bereits ein Genehmigungsantrag vorliegt (US 10.2.2005, Zl. 8B/2004/13-13; 26.1.2004, Zl. 9A/2003/23-12). Darüber hinaus ist der Vorhabensbegriff aber auch schon früher erfüllt, wenn der Projektwerber jene Angaben vorlegen kann, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes - maßgeblicher Tatbestand und UVP-Pflicht - erforderlich sind. Jedenfalls muss der Projektwerber den Verwirklichungswillen bereits klar dokumentiert haben, insbesondere, wenn der Feststellungsantrag nicht vom Projektwerber selbst stammt (Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 80). Dies kann auch dann schon der Fall sein, wenn ein Feststellungsantrag nach einem Materiengesetz gestellt wurde (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 83; US vom 14.10.2008, Zl. 1B/2008/20-4).Wird das Feststellungsverfahren nicht auf Antrag des Projektwerbers eingeleitet, so stellt sich in der Tat die Frage, wie weit eine Projektabsicht konkretisiert sein muss, damit von einem "Vorhaben" gesprochen werden kann, hinsichtlich dessen jemand einen Feststellungsantrag stellen kann bzw. die Behörde selbst das Verfahren einleiten darf. Dies ist jedenfalls (auch nach der strengeren Judikaturlinie des Umweltsenates) dann der Fall, wenn bereits ein Genehmigungsantrag vorliegt (US 10.2.2005, Zl. 8B/2004/13-13; 26.1.2004, Zl. 9A/2003/23-12). Darüber hinaus ist der Vorhabensbegriff aber auch schon früher erfüllt, wenn der Projektwerber jene Angaben vorlegen kann, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes - maßgeblicher Tatbestand und UVP-Pflicht - erforderlich sind. Jedenfalls muss der Projektwerber den Verwirklichungswillen bereits klar dokumentiert haben, insbesondere, wenn der Feststellungsantrag nicht vom Projektwerber selbst stammt (Altenburger/Berger, UVP-G², Paragraph 3, Rz 80). Dies kann auch dann schon der Fall sein, wenn ein Feststellungsantrag nach einem Materiengesetz gestellt wurde vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Paragraph 3, Rz 83; US vom 14.10.2008, Zl. 1B/2008/20-4).

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird (US 14.10.2008, Zl. US 1B/2008/20-4 mVa VwGH vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004). Der VwGH hat im erstzitierten Erkenntnis besonders hervorgehoben, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen, das Vorhaben durch Angaben und Unterlagen entsprechend konkretisieren müssen. Diese Ausführungen schließen es jedoch nicht aus, dass auch andere Antragslegitimierte bereits vor der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen, wenn nur das zu beurteilende Vorhaben hinreichend konkret vorliegt.Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist demnach, dass das Vorhaben so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird (US 14.10.2008, Zl. US 1B/2008/20-4 mVa VwGH vom 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431 A/2004). Der VwGH hat im erstzitierten Erkenntnis besonders hervorgehoben, dass Projektwerber, die vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen, das Vorhaben durch Angaben und Unterlagen entsprechend konkretisieren müssen. Diese Ausführungen schließen es jedoch nicht aus, dass auch andere Antragslegitimierte bereits vor der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen, wenn nur das zu beurteilende Vorhaben hinreichend konkret vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist nicht nur auf Grund von Medienberichten bekannt, dass das Formel 1 Rennen in Spielberg im Juni 2014 stattfinden soll, sondern wurde seitens der Konsensinhaberin ein diesbezüglicher Antrag bei der für Bewilligungen nach dem StVAG 2012 örtlich zuständigen BH Murtal eingebracht und ihr bereits eine Bewilligung erteilt. Es ist demnach der Umsetzungswille eines Vorhabens klar dokumentiert und kann nach Ansicht des Gerichtes von einem "Vorhaben" gesprochen werden, auf Grund dessen ein UVP-Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht werden kann.Im vorliegenden Fall ist nicht nur auf Grund von Medienberichten bekannt, dass das Formel 1 Rennen in Spielberg im Juni 2014 stattfinden soll, sondern wurde seitens der Konsensinhaberin ein diesbezüglicher Antrag bei der für Bewilligungen nach dem StVAG 2012 örtlich zuständigen BH Murtal eingebracht und ihr bereits eine Bewilligung erteilt. Es ist demnach der Umsetzungswille eines Vorhabens klar dokumentiert und kann nach Ansicht des Gerichtes von einem "Vorhaben" gesprochen werden, auf Grund dessen ein UVP-Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht werden kann.

Daran ändert auch das Vorbringen der Konsensinhaberin nichts, es handle sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da keine Änderung der bestehenden Anlagengenehmigung erforderlich sei und es auch keine anlagenrechtliche Einreichung gäbe. In der UVP-Bewilligung betreffend die Errichtung und den Betrieb des Projektes Spielberg Neu ist in Mitanwendung sämtlicher erforderlicher materiellen Genehmigungsbestimmungen auch jene Bewilligung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz beinhaltet. Für die Veranstaltung des gegenständlichen Formel 1 Rennens wurde seitens der BH Murtal eine Bewilligung nach dem StVAG 2012 erteilt und sollen dazu die bereits bestehenden oder UVP-genehmigten Anlagen benutzt werden. Entgegen den Ausführungen der Konsensinhaberin kann darin aber sehr wohl auch eine "anlagenrechtliche" Einreichung erkannt werden, da etwa neue Anlagen, wie Tribünen, errichtet werden oder bestehende Anlagen, wie das Werkstättengebäude, umgebaut werden. Es kann damit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die geplante Veranstaltung des Formel 1 Rennens UVP-pflichtig ist bzw. eine UVP-pflichtige Änderung der Genehmigung des Projektes Spielberg Neu darstellt.

Ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, soll gerade mit der Prüfung desselbigen im UVP-Feststellungsverfahren geklärt werden und nicht bereits im Rahmen der vorgelagerten Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsverfahrens. Der Vorhabensbegriff als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein UVP-Feststellungsverfahren ist daher im gegenständlichen Fall erfüllt.

3.3 Rechtsposition der Nachbarn im Feststellungsverfahren

Art. 1 UVP-RLArtikel eins, UVP-RL

...

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

d) 'Öffentlichkeit': eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e) 'betroffene Öffentlichkeit': die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f) 'zuständige Behörde(n)': die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).

...

Art. 2 Abs. 1 UVP-RLArtikel 2, Absatz eins, UVP-RL

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. ...

Art. 4 UVP-RLArtikel 4, UVP-RL

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.(1) Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Art. 11 UVP-RLArtikel 11, UVP-RL

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, Zl. B 1212/02; Umweltsenat vom 30.7.2010, Zl. 7B/2010/4-28).

Nun wird in der Beschwerde vorgebracht, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei hier auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Begründet wird dies mit Hinweis auf ein gegen Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahrens sowie ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren. Die Beschwerdeführer vermeinen wesentlich schlechter gestellt zu sein als jene des Ausgangsverfahrens des Vorabentscheidungsverfahrens, weil hier erst gar kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt worden sei.Nun wird in der Beschwerde vorgebracht, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei hier auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Begründet wird dies mit Hinweis auf ein gegen Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahrens sowie ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren. Die Beschwerdeführer vermeinen wesentlich schlechter gestellt zu sein als jene des Ausgangsverfahrens des Vorabentscheidungsverfahrens, weil hier erst gar kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt worden sei.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Mitgliedstaaten auf Grund der UVP-RL verpflichtet seien, eine UVP für Projekte durchzuführen, die in die Projektkategorien von Anhang 1 der UVP-RL fallen sowie zu prüfen, ob die in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien für die Projektkategorien nach Anhang II der UVP-RL erfüllt sind (EuGH vom 10.6.2011, C-87/02, Kommission/Italien, Randnr. 50). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH habe der Einzelne einen Anspruch darauf, dass eine UVP durchgeführt wird, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt seien (EuGH vom 7.1.2001, C-201/02, Wells, Randnr. 57). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (inkl. Nachbarn) müssen die Möglichkeit haben, die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich solcher "Screening-Entscheidungen", nach der eine UVP nicht erforderlich ist, zu beantragen (EuGH vom 30.4.2009, C-75/08, Mellor, Randnr. 57-59). Die österreichische Rechtslage widerspreche deshalb dem Gemeinschaftsrecht, weil Einzelpersonen keine Möglichkeit hätten, eine UVP zu beantragen bzw. eine negative UVP-Feststellung überprüfen zu lassen.In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Mitgliedstaaten auf Grund der UVP-RL verpflichtet seien, eine UVP für Projekte durchzuführen, die in die Projektkategorien von Anhang 1 der UVP-RL fallen sowie zu prüfen, ob die in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien für die Projektkategorien nach Anhang römisch zwei der UVP-RL erfüllt sind (EuGH vom 10.6.2011, C-87/02, Kommission/Italien, Randnr. 50). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH habe der Einzelne einen Anspruch darauf, dass eine UVP durchgeführt wird, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt seien (EuGH vom 7.1.2001, C-201/02, Wells, Randnr. 57). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (inkl. Nachbarn) müssen die Möglichkeit haben, die gerichtliche Überprüfung hinsichtlich solcher "Screening-Entscheidungen", nach der eine UVP nicht erforderlich ist, zu beantragen (EuGH vom 30.4.2009, C-75/08, Mellor, Randnr. 57-59). Die österreichische Rechtslage widerspreche deshalb dem Gemeinschaftsrecht, weil Einzelpersonen keine Möglichkeit hätten, eine UVP zu beantragen bzw. eine negative UVP-Feststellung überprüfen zu lassen.

3.3.1 Vorabentscheidungsverfahren

Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Artikel 11, UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

In dem diesem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hat ein Unabhängiger Verwaltungssenat eine Genehmigung nach der GewO für ein Fachmarktzentrum erteilt. Die von Nachbarn erhobenen Einwendungen, nämlich dass wesentliche Aspekte nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens berücksichtigt worden seien und das Projekt UVP-pflichtig sei, wurden von der Gewerbebehörde mit der Begründung zurückgewiesen, es läge ein rechtskräftiger Bescheid der Landesregierung vor, mit dem festgestellt wird, dass für das Projekt keine UVP durchzuführen ist. Der negative Feststellungsbescheid wurde den Nachbarn sohin entgegengehalten und entfaltet ihnen gegenüber eine Bindungswirkung, obwohl sie - nach den geltenden Bestimmungen des UVP-G 2000 - nicht am Feststellungsverfahren beteiligt waren (st Rspr; zur Bindungswirkung vgl. VwGH erstmalig vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064).In dem diesem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hat ein Unabhängiger Verwaltungssenat eine Genehmigung nach der GewO für ein Fachmarktzentrum erteilt. Die von Nachbarn erhobenen Einwendungen, nämlich dass wesentliche Aspekte nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens berücksichtigt worden seien und das Projekt UVP-pflichtig sei, wurden von der Gewerbebehörde mit der Begründung zurückgewiesen, es läge ein rechtskräftiger Bescheid der Landesregierung vor, mit dem festgestellt wird, dass für das Projekt keine UVP durchzuführen ist. Der negative Feststellungsbescheid wurde den Nachbarn sohin entgegengehalten und entfaltet ihnen gegenüber eine Bindungswirkung, obwohl sie - nach den geltenden Bestimmungen des UVP-G 2000 - nicht am Feststellungsverfahren beteiligt waren (st Rspr; zur Bindungswirkung vergleiche VwGH erstmalig vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064).

Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden (Materien)Verfahren geltend machen können (vgl. VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032, 27.6.2006, Zl. 2004/05/0093). Demnach sind an einen die UVP-Pflicht verneinenden rechtskräftigen Feststellungsbescheid sowohl staatliche Entscheidungsträger (Behörden, Gerichte) als auch insbesondere die Nachbarn - obwohl ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam - gebunden.Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden (Materien)Verfahren geltend machen können vergleiche VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032, 27.6.2006, Zl. 2004/05/0093). Demnach sind an einen die UVP-Pflicht verneinenden rechtskräftigen Feststellungsbescheid sowohl staatliche Entscheidungsträger (Behörden, Gerichte) als auch insbesondere die Nachbarn - obwohl ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam - gebunden.

In seinem Beschluss führt der VwGH weiter aus, im Fall Mellor habe der EuGH festgehalten, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08; ebenso EuGH in der Rechtssache Solvay vom 16.2.2012, Zl. C-182/10).

In der österreichischen Literatur würden für die Vereinbarkeit der Bindungswirkung Argumente vorgebracht, insbesondere, dass die betroffenen Nachbarn bei einem negativen UVP-Feststellungsbescheid die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte Einwendungen zu erheben und insoweit eine "de facto-UVP" zu erreichen (vgl. die Nachweise bei Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 112; vgl. zu diesem Argument auch die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH). Ebenso würde aber die - auch der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Ansicht - vertreten, dass (insbesondere seit der Entscheidung zur Rechtssache Mellor) eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden den Anforderungen der UVP-RL nicht (mehr) entspreche, da jene Parteien, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, nicht in der Lage seien, eine rechtswidrige Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu bekämpfen (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 50).In der österreichischen Literatur würden für die Vereinbarkeit der Bindungswirkung Argumente vorgebracht, insbesondere, dass die betroffenen Nachbarn bei einem negativen UVP-Feststellungsbescheid die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte Einwendungen zu erheben und insoweit eine "de facto-UVP" zu erreichen vergleiche die Nachweise bei Altenburger/Berger, UVP-G², Paragraph 3, Rz 112; vergleiche zu diesem Argument auch die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH). Ebenso würde aber die - auch der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Ansicht - vertreten, dass (insbesondere seit der Entscheidung zur Rechtssache Mellor) eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden den Anforderungen der UVP-RL nicht (mehr) entspreche, da jene Parteien, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, nicht in der Lage seien, eine rechtswidrige Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu bekämpfen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Paragraph 3, Rz 50).

Der dem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegende Beschwerdefall zeige jedoch, wie der VwGH weiter ausführt, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn die Bindungswirkung entgegen zu halten. Aus diesem Grunde sah sich der VwGH veranlasst, den EuGH mit diesem Themenkomplex im Rahmen einer Vorabentscheidung zu befassen.

3.3.2 Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2012 gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und angemerkt, vermeintlich eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Feststellungsbescheide nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 könnten möglicherweise nicht im Einklang mit der UVP-RL stehen (http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/2012/03/12/paukenschlag-vertragsverletzungsverfahren-gegen-osterreich-eingeleitet-betreff-%c2%a7-3-abs-7-uvp-g-2000.html, Zugriff 11.6.2014;Die Europäische Kommission hat im Jahr 2012 gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und angemerkt, vermeintlich eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Feststellungsbescheide nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 könnten möglicherweise nicht im Einklang mit der UVP-RL stehen (http://www.rechtsblog.at/umweltrecht/2012/03/12/paukenschlag-vertragsverletzungsverfahren-gegen-osterreich-eingeleitet-betreff-%c2%a7-3-abs-7-uvp-g-2000.html, Zugriff 11.6.2014;

http://uvp-recht.blogspot.co.at/2014/05/vertragsverletzungsverfahren-uvp-und.html, Zugriff 11.6.2014).

Die Republik Österreich hat aus Anlass dieses Verfahrens dem § 3 UVP-G 2000 Abs. 7a beigefügt, mit welchem anerkannte Umweltorganisationen im Fall eines negativen UVP-Feststellungsbescheides ua berechtigt sind, Beschwerde an das BVwG zu erheben (Dieter Neger, Thomas Neger, Vertragsverletzungsverfahren wegen eingeschränkter Rechtsschutzmöglichkeiten im UVP-Feststellungsverfahren, Nachbeben zu "Mellor"? in RdU 2012/8).Die Republik Österreich hat aus Anlass dieses Verfahrens dem Paragraph 3, UVP-G 2000 Absatz 7 a, beigefügt, mit welchem anerkannte Umweltorganisationen im Fall eines negativen UVP-Feststellungsbescheides ua berechtigt sind, Beschwerde an das BVwG zu erheben (Dieter Neger, Thomas Neger, Vertragsverletzungsverfahren wegen eingeschränkter Rechtsschutzmöglichkeiten im UVP-Feststellungsverfahren, Nachbeben zu "Mellor"? in RdU 2012/8).

Das gegenständliche Vertragsverletzungsverfahren ist derzeit anhängig.

3.3.3 Zwischenergebnis für den vorliegenden Fall

Wie oben bereits ausgeführt, haben Nachbarn gemäß dem nationalen Recht in Form des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht die Möglichkeit, einen zulässigen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben zu stellen. Im gegenständlichen Fall geht es also um die Frage, ob Nachbarn auf Grund eines unmittelbar anzuwendenden Unionsrechtes die Möglichkeit einzuräumen ist, ein UVP-Feststellungsverfahren mit ihrem Antrag einzuleiten. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes aus folgenden Gründen zu verneinen:Wie oben bereits ausgeführt, haben Nachbarn gemäß dem nationalen Recht in Form des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht die Möglichkeit, einen zulässigen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben zu stellen. Im gegenständlichen Fall geht es also um die Frage, ob Nachbarn auf Grund eines unmittelbar anzuwendenden Unionsrechtes die Möglichkeit einzuräumen ist, ein UVP-Feststellungsverfahren mit ihrem Antrag einzuleiten. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes aus folgenden Gründen zu verneinen:

Gemäß Art. 11 der UVP-RL ist Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu gewähren, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL gelten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Fraglich ist, welche "Überprüfungsverfahren" von diesem Begriff umfasst sind: Entscheidungen über Vorhaben, die einer UVP unterzogen wurden oder schon vorgelagerte ("Screening-")Entscheidungen, dass über Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.Gemäß Artikel 11, der UVP-RL ist Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu gewähren, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL gelten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Fraglich ist, welche "Überprüfungsverfahren" von diesem Begriff umfasst sind: Entscheidungen über Vorhaben, die einer UVP unterzogen wurden oder schon vorgelagerte ("Screening-")Entscheidungen, dass über Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.

Die nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL vorgesehene Einzelfallprüfung ist in Österreich als Feststellungsverfahren konzipiert. Art. 4 UVP-RL sieht keine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Einzelfallprüfung vor. In Abs. 4 leg. cit. ist lediglich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine Zugänglichkeit der Öffentlichkeit zu solchen ("Screening"-)Entscheidung sicherzustellen haben. Die nachfolgenden Art. 5 ff UVP-RL gelten für jene Projekte, "die nach Art. 4 UVP-RL einer UVP unterzogen werden müssen (eigentliche UVP-Verfahren), nicht aber für Einzelfallprüfungen. Damit sieht die UVP-RL aber nicht vor, dass am Prozess nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, der erst der Feststellung dient, ob ein bestimmter Vorhabenstyp einer UVP zu unterziehen ist, die Öffentlichkeit bereits zu beteiligen ist (Wolfgang Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"? Zur Gemeinschaftsrechtskonformität der österr Rechtslage bei Einzelfallprüfungs-/Feststellungsverfahren RdU-UT 2009/25 S. 67-68; aA Alexander Forster, De facto kein Rechtsschutz? Zur Unionsrechtskonformität des UVP-Feststellungsverfahrens in RdU 2014/4).Die nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL vorgesehene Einzelfallprüfung ist in Österreich als Feststellungsverfahren konzipiert. Artikel 4, UVP-RL sieht keine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Einzelfallprüfung vor. In Absatz 4, leg. cit. ist lediglich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine Zugänglichkeit der Öffentlichkeit zu solchen ("Screening"-)Entscheidung sicherzustellen haben. Die nachfolgenden Artikel 5, ff UVP-RL gelten für jene Projekte, "die nach Artikel 4, UVP-RL einer UVP unterzogen werden müssen (eigentliche UVP-Verfahren), nicht aber für Einzelfallprüfungen. Damit sieht die UVP-RL aber nicht vor, dass am Prozess nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL, der erst der Feststellung dient, ob ein bestimmter Vorhabenstyp einer UVP zu unterziehen ist, die Öffentlichkeit bereits zu beteiligen ist (Wolfgang Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"? Zur Gemeinschaftsrechtskonformität der österr Rechtslage bei Einzelfallprüfungs-/Feststellungsverfahren RdU-UT 2009/25 S. 67-68; aA Alexander Forster, De facto kein Rechtsschutz? Zur Unionsrechtskonformität des UVP-Feststellungsverfahrens in RdU 2014/4).

Wie auch schon der VwGH unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Delena Wells ausgesprochen hat, gebiete auch das Gemeinschaftsrecht nicht die Beiziehung eines Anrainers zum

Feststellungsverfahren (VwGH vom 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066: ... Da

den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, sind jene - so auch die beschwerdeführenden Parteien - nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zlen. 2005/04/0195, 0198). Im Übrigen genügt es gemeinschaftsrechtlich, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wird und enthält das genannte Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004 zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, keine Aussage (vgl. dazu nochmals das obzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/05/0032)). Der VwGH führt weiter aus, dass das Vorbringen, Art. 10a (nunmehr Art. 11) UVP-RL würde auch Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfassen und müssten deshalb in dieses Verfahren auch die Nachbarn einbezogen werden, deshalb nicht zielführend ist, weil es nach Art. 10a dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen ist, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 10a der UVP-RL ergäbe sich daher keine Verpflichtung, in einem Feststellungsverfahren den Nachbarn Parteistellung einzuräumen (Rechtsprechung zuletzt bestätigt mit VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019).den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, sind jene - so auch die beschwerdeführenden Parteien - nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen vergleiche dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zlen. 2005/04/0195, 0198). Im Übrigen genügt es gemeinschaftsrechtlich, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wird und enthält das genannte Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004 zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, keine Aussage vergleiche dazu nochmals das obzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/05/0032)). Der VwGH führt weiter aus, dass das Vorbringen, Artikel 10 a, (nunmehr Artikel 11,) UVP-RL würde auch Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erfassen und müssten deshalb in dieses Verfahren auch die Nachbarn einbezogen werden, deshalb nicht zielführend ist, weil es nach Artikel 10 a, dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen ist, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Artikel 10 a, der UVP-RL ergäbe sich daher keine Verpflichtung, in einem Feststellungsverfahren den Nachbarn Parteistellung einzuräumen (Rechtsprechung zuletzt bestätigt mit VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019).

Im Fall Mellor hat der EuGH ausgesprochen, dass im Fall einer behördlichen Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL, wonach es nicht erforderlich sei, dass ein Projekt des Anhangs II einer UVP unterzogen werde, einem Betroffenen auf Antrag die Gründe dieser Entscheidung mitzuteilen oder die maßgeblichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Weiters müsse es dem Betroffenen ermöglicht werden, eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist, und einen Rechtsbehelf gegen die fragliche Entscheidung einzulegen. Begründend führt der EuGH in seiner Entscheidung aus, es gehe aus der UVP-RL hervor, dass Dritte wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08, Mellor).Im Fall Mellor hat der EuGH ausgesprochen, dass im Fall einer behördlichen Entscheidung nach Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL, wonach es nicht erforderlich sei, dass ein Projekt des Anhangs römisch zwei einer UVP unterzogen werde, einem Betroffenen auf Antrag die Gründe dieser Entscheidung mitzuteilen oder die maßgeblichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Weiters müsse es dem Betroffenen ermöglicht werden, eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist, und einen Rechtsbehelf gegen die fragliche Entscheidung einzulegen. Begründend führt der EuGH in seiner Entscheidung aus, es gehe aus der UVP-RL hervor, dass Dritte wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08, Mellor).

Nach Ansicht des Gerichtes kann auch aus der EuGH-Entscheidung Mellor nicht abgeleitet werden, dass die betroffene Öffentlichkeit bereits an der Einzelfallprüfung bzw. - in Österreich - dem Feststellungsverfahren zu beteiligen ist. Der Gerichtshof hatte sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, wer an den dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren zu beteiligen ist, sondern die nachträgliche Bekanntgabe der Gründe für eine die UVP-Pflicht verneinende Entscheidung an die betroffenen Einzelpersonen und die anderen betroffenen nationalen Behörden - wie dies Art. 4 Abs. 4 UVP-RL vorsieht - verlangt. Überdies wird die Rechtsschutzmöglichkeit von Einzelfallprüfungen iSd Art. 4 Abs. 2 UVP-RL für die betroffenen Einzelpersonen (oder Behörden) angesprochen (siehe auch Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 111; Wolfgang Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"? Zur Gemeinschaftsrechtskonformität der österr Rechtslage bei Einzelfallprüfungs-/Feststellungsverfahren RdU-UT 2009/25 S. 68; ablehnend weiters Mauerhofer, RdU 2010/59, 98; aA Alexander Forster, De facto kein Rechtsschutz? Zur Unionsrechtskonformität des UVP-Feststellungsverfahrens in RdU 2014/4).Nach Ansicht des Gerichtes kann auch aus der EuGH-Entscheidung Mellor nicht abgeleitet werden, dass die betroffene Öffentlichkeit bereits an der Einzelfallprüfung bzw. - in Österreich - dem Feststellungsverfahren zu beteiligen ist. Der Gerichtshof hatte sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, wer an den dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren zu beteiligen ist, sondern die nachträgliche Bekanntgabe der Gründe für eine die UVP-Pflicht verneinende Entscheidung an die betroffenen Einzelpersonen und die anderen betroffenen nationalen Behörden - wie dies Artikel 4, Absatz 4, UVP-RL vorsieht - verlangt. Überdies wird die Rechtsschutzmöglichkeit von Einzelfallprüfungen iSd Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL für die betroffenen Einzelpersonen (oder Behörden) angesprochen (siehe auch Altenburger/Berger, UVP-G², Paragraph 3, Rz 111; Wolfgang Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"? Zur Gemeinschaftsrechtskonformität der österr Rechtslage bei Einzelfallprüfungs-/Feststellungsverfahren RdU-UT 2009/25 S. 68; ablehnend weiters Mauerhofer, RdU 2010/59, 98; aA Alexander Forster, De facto kein Rechtsschutz? Zur Unionsrechtskonformität des UVP-Feststellungsverfahrens in RdU 2014/4).

Es ist der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, wenn diese vermeinen, der oben angeführte Beschluss des VwGH, wo dieser dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ändere die Rechtslage in der Weise, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren zuzugestehen sei. Gegenstand des Fragenkomplexes des genannten Vorabentscheidungsverfahrens ist es, ob das Entgegenhalten der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides dem Nachbar gegenüber unionsrechtswidrig ist. Im Falle der Bejahung der Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann diese Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung zu gewähren ist.

Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann auch dadurch vermieden werden, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen (vgl. VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; Umweltsenat vom 28.2.2013, Zl. 1A/2013/2-5; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), S. 106; aA Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G³, § 3 Rz 48 ff). Nachbarn ist daher in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor den (Materien)Behörden Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es den unionsrechtlichen Anforderungen nämlich, wenn die Genehmigung eines Vorhabens im Ergebnis die inhaltliche Erfüllung der Ziele der RL sicherstellt (EuGH vom 11.8.1995, Zl. C-431/92). Eine solche Vorgehensweise scheint auch die Europäische Kommission zu goutieren, wenn sie in ihrem Mahnschreiben im oben genannten Vertragsverletzungsverfahren ausführt, dass auf Grund des durch Art. 11 UVP-RL gewährten Ermessensspielraumes die gerichtliche Überprüfung nicht notwendigerweise mit dem besonderen Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verbunden werden muss (aA Alexander Forster, De facto kein Rechtsschutz? Zur Unionsrechtskonformität des UVP-Feststellungsverfahrens in RdU 2014/4).Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann auch dadurch vermieden werden, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen vergleiche VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; Umweltsenat vom 28.2.2013, Zl. 1A/2013/2-5; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph 3, Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), S. 106; aA Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G³, Paragraph 3, Rz 48 ff). Nachbarn ist daher in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor den (Materien)Behörden Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es den unionsrechtlichen Anforderungen nämlich, wenn die Genehmigung eines Vorhabens im Ergebnis die inhaltliche Erfüllung der Ziele der RL sicherstellt (EuGH vom 11.8.1995, Zl. C-431/92). Eine solche Vorgehensweise scheint auch die Europäische Kommission zu goutieren, wenn sie in ihrem Mahnschreiben im oben genannten Vertragsverletzungsverfahren ausführt, dass auf Grund des durch Artikel 11, UVP-RL gewährten Ermessensspielraumes die gerichtliche Überprüfung nicht notwendigerweise mit dem besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 verbunden werden muss (aA Alexander Forster, De facto kein Rechtsschutz? Zur Unionsrechtskonformität des UVP-Feststellungsverfahrens in RdU 2014/4).

Der Hinweis in der Rechtsprechung des VwGH, Nachbarn hätten ohnehin die Möglichkeit, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine "de facto-UVP" zu erreichen, greift aber dann nicht, wenn die Parteistellung eingeschränkt ist (Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), S. 103). Die Klärung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung im Rahmen des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher essentiell für die künftige Beurteilung der Beteiligung von Nachbarn im materienrechtlichen Verfahren und darüber hinaus für den Umfang der möglichen Einwendungen von Nachbarn. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der (Materien)Behörden, im materienrechtlichen Verfahren, etwa auf Hinweis eines Nachbarn, es handle sich beim gegenständlichen Projekt um ein UVP-pflichtiges, einen Antrag auf UVP-Feststellung bei der zuständigen UVP-Behörde einzubringen. Eine "de-facto-UVP" durch die Matereinbehörde kann von dieser sodann vermieden werden.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein weiteres Verfahren vor dem VwGH, in welchem dieser den Beschluss gefasst hat, das Beschwerdeverfahren eines Nachbarn gegen einen (mangels Parteistellung zurückweisenden) Bescheid des Umweltsenates unter Hinweis auf das oben genannte Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Begründend führt der Gerichtshof aus, die bisher in der Judikatur angenommene Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren erscheine aus unionsrechtlicher Sicht im Hinblick auf die fehlende Parteistellung der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nicht unbedenklich. Das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens sei deswegen für diesen Fall von Bedeutung, weil bei einer Verneinung der Bindungswirkung der Ausschluss durch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch unionsrechtlich unbedenklich erschiene (VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173).Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein weiteres Verfahren vor dem VwGH, in welchem dieser den Beschluss gefasst hat, das Beschwerdeverfahren eines Nachbarn gegen einen (mangels Parteistellung zurückweisenden) Bescheid des Umweltsenates unter Hinweis auf das oben genannte Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Begründend führt der Gerichtshof aus, die bisher in der Judikatur angenommene Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren erscheine aus unionsrechtlicher Sicht im Hinblick auf die fehlende Parteistellung der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nicht unbedenklich. Das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens sei deswegen für diesen Fall von Bedeutung, weil bei einer Verneinung der Bindungswirkung der Ausschluss durch Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auch unionsrechtlich unbedenklich erschiene (VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173).

Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer als Nachbarn bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung ein, dass das Vorhaben des Formel 1 Rennens am Red Bull Ring in Spielberg im Juni 2014 der UVP-Pflicht unterliege. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Indessen wurde das Genehmigungsverfahren durch die (Materien)Behörde in Anwendung des StVAG 2012 durchgeführt und ein Bewilligungsbescheid erlassen. Die Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides konnte den Nachbarn dabei in Ermangelung eines solchen nicht entgegengehalten werden und sah sich die Behörde offensichtlich auch nicht veranlasst einen (nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zulässigen!) Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens bei der belangten Behörde einzubringen.Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer als Nachbarn bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung ein, dass das Vorhaben des Formel 1 Rennens am Red Bull Ring in Spielberg im Juni 2014 der UVP-Pflicht unterliege. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Indessen wurde das Genehmigungsverfahren durch die (Materien)Behörde in Anwendung des StVAG 2012 durchgeführt und ein Bewilligungsbescheid erlassen. Die Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides konnte den Nachbarn dabei in Ermangelung eines solchen nicht entgegengehalten werden und sah sich die Behörde offensichtlich auch nicht veranlasst einen (nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zulässigen!) Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens bei der belangten Behörde einzubringen.

Wie oben bereits ausgeführt, war die belangte Behörde aber auch nicht gehalten, den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der UVP-Pflicht für zulässig zu erklären, da sich eine Antragslegitimation der Nachbarn weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht ergibt.Wie oben bereits ausgeführt, war die belangte Behörde aber auch nicht gehalten, den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der UVP-Pflicht für zulässig zu erklären, da sich eine Antragslegitimation der Nachbarn weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht ergibt.

3.3.4 Aarhus-Konvention

Die Beschwerdeführer bringen vor, auch die Aarhus-Konvention statuiere den Anspruch des Einzelnen auf Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und begründen dies nicht weiter.

Die von Österreich ratifizierte Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (drei Säulen der Aarhus-Konvention). In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens durch den Nationalrat wurde festgehalten, dass die (gesamte) Aarhus-Konvention der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (Materialien zu RV 654 d.B. XXII GP). Von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde aber abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt. Das Übereinkommen ist somit nicht direkt anwendbar (US 3C/2011/5-8 vom 22.6.2011). Subjektive Rechte können daher aus der Aarhus-Konvention nicht abgeleitet werden (zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im innerstaatlichen Recht vgl. den Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2011, Zl. US 3C/2011/5-8; zur fehlenden unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung im Unionsrecht vgl. Urteil EuGH 8.3.2011, Zl. C 240/09, Lesoochraraske zoskupenie = "Slowakischer Braunbär") (VwGH vom 27.4.2012, 2009/02/0239).Die von Österreich ratifizierte Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (drei Säulen der Aarhus-Konvention). In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens durch den Nationalrat wurde festgehalten, dass die (gesamte) Aarhus-Konvention der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (Materialien zu Regierungsvorlage 654 d.B. römisch 22 Gesetzgebungsperiode Von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG wurde aber abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt. Das Übereinkommen ist somit nicht direkt anwendbar (US 3C/2011/5-8 vom 22.6.2011). Subjektive Rechte können daher aus der Aarhus-Konvention nicht abgeleitet werden (zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus im innerstaatlichen Recht vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 22.6.2011, Zl. US 3C/2011/5-8; zur fehlenden unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung im Unionsrecht vergleiche Urteil EuGH 8.3.2011, Zl. C 240/09, Lesoochraraske zoskupenie = "Slowakischer Braunbär") (VwGH vom 27.4.2012, 2009/02/0239).

Aus den Bestimmungen der Aarhus-Konvention ist somit für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da ihre unmittelbare Anwendbarkeit nicht gegeben ist.

3.4 Zusammenfassung

Entgegen dem Vorbringen der Konsensinhaberin ist nach Ansicht des BVwG der "Projektsbegriff" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens erfüllt. Für die geplante Veranstaltung des Formel 1 Rennens im Juni 2014 am Red Bull Ring in Spielberg wurde seitens der Konsensinhaberin ein Antrag auf Bewilligung bei der zuständigen (Materien)Behörde eingebracht und von dieser bereits eine Bewilligung nach dem StVAG 2012 erteilt. Damit hat die Konsensinhaberin klar ihren Umsetzungswillen bezüglich des Vorhabens zum Ausdruck gebracht. Da die genannte Bewilligung auch die Neuerrichtung und Abänderung bestehender (UVP-genehmigter) Anlagen umfasst, kann aber jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Veranstaltung der UVP-Pflicht unterliegt.

Die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die Veranstaltung des Formel 1 Rennens im Juni 2014 am Red Bull Ring in Spielberg UVP-pflichtig ist, zurückgewiesen. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zählt taxativ jene Personen auf, die im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben und einen diesbezüglichen einleitenden Antrag stellen können. Die Nachbarn haben demnach keine Antragslegitimation für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die Veranstaltung des Formel 1 Rennens im Juni 2014 am Red Bull Ring in Spielberg UVP-pflichtig ist, zurückgewiesen. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zählt taxativ jene Personen auf, die im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben und einen diesbezüglichen einleitenden Antrag stellen können. Die Nachbarn haben demnach keine Antragslegitimation für die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.

Ein diesbezügliches Recht der Beschwerdeführer ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes auch nicht auf Grund eines unmittelbar anzuwendenden Unionsrechtes. Dieses, insbesondere die UVP-RL, gebietet den Mitgliedstaaten, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit (zB auch Nachbarn) die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, wonach ein Vorhaben keiner UVP zu unterziehen ist, einer (gerichtlichen) Überprüfung zu unterziehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens unmittelbar auf Grund der UVP-RL zukommt. Dem steht auch nicht das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren entgegen, in welchem der VwGH die Frage aufwirft, ob das Entgegenhalten der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides dem Nachbar gegenüber unionsrechtswidrig ist. Vielmehr kann diese Problematik innerhalb des nationalen Rechts auch so gelöst werden, dass Nachbarn in den materienrechtlichen Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen vorbringen können und somit eine "de-facto-UVP" erreichen.

Aus den Bestimmungen der Aarhus-Konvention kann für das Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen werden, da diese Konvention einer Umsetzung ins nationale oder gemeinschaftsrechtliche Recht bedarf und nicht unmittelbar anwendbar ist.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben die Beschwerdeführer als Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren, womit die belangte Behörde die Beschwerden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben die Beschwerdeführer als Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren, womit die belangte Behörde die Beschwerden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Die gegenständlichen Beschwerden waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.Die gegenständlichen Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5 Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt:

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH mit "nein" zu beantworten (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019). Auf Grund der mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des Gerichtes aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH seine bisherige Judikaturlinie fortführen wird. Somit kann vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung angesichts dieser Entwicklung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen ist.Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH mit "nein" zu beantworten (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019). Auf Grund der mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des Gerichtes aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH seine bisherige Judikaturlinie fortführen wird. Somit kann vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung angesichts dieser Entwicklung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Schlagworte

Aarhus - Konvention, Antragslegimitation, Bewilligungsverfahren,
Bindungswirkung, direkte Anwendung, Ermittlungsverfahren,
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Formel 1,
Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren, Grenzwert,
Konkretisierung, Lärmbelastung, Nachbarrechte, Parteistellung,
Projektabsicht, Projektsbegriff, rechtliches Interesse, Red Bull
Ring, Spielberg, Überprüfungsverfahren,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Verfahrensgegenstand,
Verwirklichungswille, Vorabentscheidungsersuchen, Vorhabensbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W113.2006688.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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