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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0198Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss,
I. über die zur Zl. 2005/04/0198 protokollierte Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Oktober 2003, Zl. 556.115/54-IV/5a/03, betreffend Gas-Baubewilligungsverfahren nach dem GWG (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:römisch eins. über die zur Zl. 2005/04/0198 protokollierte Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Oktober 2003, Zl. 556.115/54-IV/5a/03, betreffend Gas-Baubewilligungsverfahren nach dem GWG (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. über die zur Zl. 2005/04/0195 protokollierte Beschwerderömisch zwei. über die zur Zl. 2005/04/0195 protokollierte Beschwerde
1. des J, 2. der M und 3. des F, alle in L, alle vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. Juli 2005, Zl. BMWA-556.100/0069- IV/5a/2005, betreffend Gas-Baubewilligungsverfahren nach dem GWG (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. Februar 2003 (im Folgenden: Feststellungsbescheid) stellte die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz fest, dass für die von der mitbeteiligten Partei geplante "Errichtung einer Erdgashochdruckleitung mit einem Durchmesser von 800 mm und einer Länge von 39.119 m von der Erdgaslagerstätte Haidach/Strasswalchen, Bundesland Salzburg, zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen, Bundesland Oberösterreich, gemäß den vorgelegten Planunterlagen vom 27. September 2002 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002" (UVP-G 2000), durchzuführen sei. Als Rechtsgrundlage wird "§ 3 Abs. 1, 4 und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z. 13" UVP-G 2000 angegeben.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. Februar 2003 (im Folgenden: Feststellungsbescheid) stellte die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz fest, dass für die von der mitbeteiligten Partei geplante "Errichtung einer Erdgashochdruckleitung mit einem Durchmesser von 800 mm und einer Länge von 39.119 m von der Erdgaslagerstätte Haidach/Strasswalchen, Bundesland Salzburg, zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen, Bundesland Oberösterreich, gemäß den vorgelegten Planunterlagen vom 27. September 2002 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002" (UVP-G 2000), durchzuführen sei. Als Rechtsgrundlage wird "§ 3 Absatz eins, 4, und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 13, UVP-G 2000 angegeben.
Begründend wird ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 27. September 2002 einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt. Das Projekt sei Amtssachverständigen für Maschinenbau und für Vermessungswesen zur Begutachtung übermittelt worden. Den Sachverständigen zufolge seien die Angaben der mitbeteiligten Partei im Projekt "plausibel und korrekt". Von der Umweltanwaltschaft sei eine Einzelfallprüfung beantragt worden, weil das Projekt "FFH-Gebiete" ("schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie A" nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) quere und es sich damit um ein Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges I UVP-G 2000 handle. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei eine Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Zusammengefasst ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme, dass das vorliegende Projekt das "Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" in zwei Bereichen berühre, der Eingriff jedoch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes führe und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich erscheine. Unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die jedenfalls auch in den einzelnen materienrechtlichen Verfahren vorzuschreiben seien, sei von keiner erheblichen Beeinträchtigung der genannten Gebiete auszugehen. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bedürfe daher keiner Bewilligung nach dem UVP-G 2000.Begründend wird ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 27. September 2002 einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gestellt. Das Projekt sei Amtssachverständigen für Maschinenbau und für Vermessungswesen zur Begutachtung übermittelt worden. Den Sachverständigen zufolge seien die Angaben der mitbeteiligten Partei im Projekt "plausibel und korrekt". Von der Umweltanwaltschaft sei eine Einzelfallprüfung beantragt worden, weil das Projekt "FFH-Gebiete" ("schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie A" nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) quere und es sich damit um ein Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges römisch eins UVP-G 2000 handle. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei eine Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Zusammengefasst ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme, dass das vorliegende Projekt das "Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" in zwei Bereichen berühre, der Eingriff jedoch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes führe und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich erscheine. Unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die jedenfalls auch in den einzelnen materienrechtlichen Verfahren vorzuschreiben seien, sei von keiner erheblichen Beeinträchtigung der genannten Gebiete auszugehen. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bedürfe daher keiner Bewilligung nach dem UVP-G 2000.
Die Landesregierung des Bundeslandes Salzburg erließ - ebenfalls auf Antrag der mitbeteiligten Partei - gemäß § 3 Abs. 1, 4 und 7 iVm Anhang I Z. 13 UVP-G 2000 gleichfalls am 3. Februar 2003 einen im Wesentlichen gleich lautenden Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid ist gleichfalls in Rechtskraft erwachsen.Die Landesregierung des Bundeslandes Salzburg erließ - ebenfalls auf Antrag der mitbeteiligten Partei - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 4, und 7 in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 13, UVP-G 2000 gleichfalls am 3. Februar 2003 einen im Wesentlichen gleich lautenden Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid ist gleichfalls in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2003 stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 44, 47, 48 sowie 67 bis 69 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen fest, die "Errichtung der von der mitbeteiligten Partei eingereichten Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen in der Dimension DN 800 und der Druckstufe PN 100 mit einer Länge von insgesamt 39,09 km" entspreche den Genehmigungserfordernissen des GWG und erteilte die beantragte Baubewilligung für diese Anlage (Spruchpunkt I). Alle im Verfahren aufgestellten (näher genannten) privatrechtlichen Forderungen wurden als mit dem öffentlichen Charakter des gegenständlichen Verfahrens unvereinbar zurück- und auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt II). 2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2003 stellte die belangte Behörde gemäß den Paragraphen 44, 47, 48, sowie 67 bis 69 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen fest, die "Errichtung der von der mitbeteiligten Partei eingereichten Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen in der Dimension DN 800 und der Druckstufe PN 100 mit einer Länge von insgesamt 39,09 km" entspreche den Genehmigungserfordernissen des GWG und erteilte die beantragte Baubewilligung für diese Anlage (Spruchpunkt römisch eins). Alle im Verfahren aufgestellten (näher genannten) privatrechtlichen Forderungen wurden als mit dem öffentlichen Charakter des gegenständlichen Verfahrens unvereinbar zurück- und auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach den Feststellungsbescheiden der Landesregierungen vom 3. Februar 2003 bestehe für die gegenständliche Erdgashochdruckleitung keine UVP-Pflicht. Daher sei die materiengesetzlich zuständige Behörde - gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 lit. b GWG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - zur Erteilung der gaswirtschaftlichen Bau- und Betriebsbewilligung berufen.Begründend führte die belangte Behörde aus, nach den Feststellungsbescheiden der Landesregierungen vom 3. Februar 2003 bestehe für die gegenständliche Erdgashochdruckleitung keine UVP-Pflicht. Daher sei die materiengesetzlich zuständige Behörde - gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GWG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - zur Erteilung der gaswirtschaftlichen Bau- und Betriebsbewilligung berufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2005/04/0198 protokollierte Beschwerde.
3. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2005 stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 44, 47, 48 sowie 67 bis 69 GWG fest, die von der mitbeteiligten Partei eingereichte Abänderung der Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen von der bereits mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 genehmigten Dimension DN 800 auf die Dimension DN 900 entspreche den Genehmigungserfordernissen des GWG und erteilte die Baubewilligung für diese Projektsänderung (Spruchpunkt I). Alle im Verfahren erhobenen (näher genannten) privatrechtlichen Forderungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt II). Die Forderungen (u.a.) des Drittbeschwerdeführers, die Leitungslänge des gegenständlichen Projektes erneut feststellen zu lassen und zu dieser Frage ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, die Projekte "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" kumuliert darzustellen, die Projekte "110 kV Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" kumuliert darzustellen, sowie ihm Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, "damit er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen" könne, wies die belangte Behörde "als rechtlich und sachlich unbegründet" ab (Spruchpunkt III). Die vom "dinglich berechtigten" Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten gleich lautenden Forderungen wies die belangte Behörde als rechtlich unzulässig zurück (Spruchpunkt IV), ebenso die Forderung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung der Dimension des gegenständlichen Projekts von DN 800 auf DN 900 (Spruchpunkt V). 3. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2005 stellte die belangte Behörde gemäß den Paragraphen 44, 47, 48, sowie 67 bis 69 GWG fest, die von der mitbeteiligten Partei eingereichte Abänderung der Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen von der bereits mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 genehmigten Dimension DN 800 auf die Dimension DN 900 entspreche den Genehmigungserfordernissen des GWG und erteilte die Baubewilligung für diese Projektsänderung (Spruchpunkt römisch eins). Alle im Verfahren erhobenen (näher genannten) privatrechtlichen Forderungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Forderungen (u.a.) des Drittbeschwerdeführers, die Leitungslänge des gegenständlichen Projektes erneut feststellen zu lassen und zu dieser Frage ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, die Projekte "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" kumuliert darzustellen, die Projekte "110 kV Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" kumuliert darzustellen, sowie ihm Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, "damit er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen" könne, wies die belangte Behörde "als rechtlich und sachlich unbegründet" ab (Spruchpunkt römisch drei). Die vom "dinglich berechtigten" Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten gleich lautenden Forderungen wies die belangte Behörde als rechtlich unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch vier), ebenso die Forderung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung der Dimension des gegenständlichen Projekts von DN 800 auf DN 900 (Spruchpunkt römisch fünf).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe ursprünglich beabsichtigt, das gegenständliche Projekt mit einer Trassenlänge von 39,09 km (höhenbereinigt 39,25 km) in der Dimension DN 800 auszuführen. Die Landesregierungen als UVP-Behörden seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Erdgashochdruckleitung keine UVP-Pflicht bestünde. In den vom Projekt betroffenen Gemeinden sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 die gaswirtschaftliche Baubewilligung erteilt worden. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 habe die mitbeteiligte Partei um die Genehmigung für die Änderung der Leitungsanlage auf einen Durchmesser von 900 mm (DN 900) angesucht. Dadurch seien über die Laufzeit der Speicheranlage erhebliche Energieeinsparungen möglich. Am 15. Juni 2005 sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der neben den Vertretern der berührten öffentlichen Interessen und den Gemeinden auch alle vom Projekt betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten beigezogen worden seien. Die exakte Situierung der Anlagen sowie deren technische Ausgestaltung gingen aus den von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen hervor, die bereits im Vorfeld der Verhandlung bei der belangten Behörde sowie in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden aufgelegen seien und in die auch anlässlich der Verhandlung Einsicht genommen hätte werden können.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, die Leitungslänge des gegenständlichen Projekts gehe aus den Einreichunterlagen hervor, die von dazu befugten Ziviltechnikern erstellt worden seien. Hinreichende Gründe, an den von der mitbeteiligten Partei gemachten Längenangaben (bei rein horizontaler Messung 39,09 km, bei Berücksichtigung der im Leitungsverlauf auftretenden Höhenunterschiede 39,25 km) zu zweifeln, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu komme, dass Gegenstand des Verfahrens keine Änderung der Leitungslänge der bereits mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 rechtskräftig genehmigten Erdgashochdruckleitung sei, sondern lediglich die Erweiterung des Leitungsdurchmessers. Die Leitungslänge sei nur im Zusammenhang mit der von einzelnen Personen behaupteten UVP-Pflicht des gegenständlichen Projekts relevant, weil eine Leitungslänge von mindestens 40 km bei einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Folge hätte. Die vom Erst- und Drittbeschwerdeführer behauptete UVP-Pflicht des Projekts sei für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage, habe doch die UVP-Pflicht zur Folge, dass das Bewilligungsverfahren nach dem GWG nicht von der gemäß § 60 GWG zuständigen Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) sondern im Zuge der konzentrierten UVP von den UVP-Behörden (Landesregierungen von Oberösterreich und Salzburg) durchzuführen gewesen wäre. Die Vorfrage der UVP-Pflicht sei freilich bereits von den zuständigen UVP-Behörden "eindeutig" beantwortet worden; daran sei die belangte Behörde gebunden. Die Leitungslänge könne daher keiner nochmaligen Überprüfung unterzogen werden.Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, die Leitungslänge des gegenständlichen Projekts gehe aus den Einreichunterlagen hervor, die von dazu befugten Ziviltechnikern erstellt worden seien. Hinreichende Gründe, an den von der mitbeteiligten Partei gemachten Längenangaben (bei rein horizontaler Messung 39,09 km, bei Berücksichtigung der im Leitungsverlauf auftretenden Höhenunterschiede 39,25 km) zu zweifeln, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu komme, dass Gegenstand des Verfahrens keine Änderung der Leitungslänge der bereits mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 rechtskräftig genehmigten Erdgashochdruckleitung sei, sondern lediglich die Erweiterung des Leitungsdurchmessers. Die Leitungslänge sei nur im Zusammenhang mit der von einzelnen Personen behaupteten UVP-Pflicht des gegenständlichen Projekts relevant, weil eine Leitungslänge von mindestens 40 km bei einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Folge hätte. Die vom Erst- und Drittbeschwerdeführer behauptete UVP-Pflicht des Projekts sei für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage, habe doch die UVP-Pflicht zur Folge, dass das Bewilligungsverfahren nach dem GWG nicht von der gemäß Paragraph 60, GWG zuständigen Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) sondern im Zuge der konzentrierten UVP von den UVP-Behörden (Landesregierungen von Oberösterreich und Salzburg) durchzuführen gewesen wäre. Die Vorfrage der UVP-Pflicht sei freilich bereits von den zuständigen UVP-Behörden "eindeutig" beantwortet worden; daran sei die belangte Behörde gebunden. Die Leitungslänge könne daher keiner nochmaligen Überprüfung unterzogen werden.
Die geforderte "kumulierte Darstellung" der genannten Projekte sei nicht erforderlich, weil Gegenstand des Verfahrens lediglich die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Dimensionserweiterung sei. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass es sich beim Erdgasspeicher, der Erdgashochdruckleitung und der 110 kV-Leitung eines Energieversorgers um ein einheitliches Projekt handle. Diese Ansicht sei unzutreffend, weil es sich bei den Projekten "110 kV-Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" um verschiedene, von unterschiedlichen Unternehmen errichtete und betriebene sowie von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen zu genehmigende Vorhaben handle. Durch die geforderte "kumulierte Darstellung" ergebe sich auch keine UVP-Pflicht dieses "Gesamtprojektes". Die im Anhang I zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellwerte seien durch keines der drei genannten Projekte erreicht. Daran ändere sich auch durch die geforderte "kumulierte Darstellung" nichts, sodass es sich hier um keinen Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 handle.Die geforderte "kumulierte Darstellung" der genannten Projekte sei nicht erforderlich, weil Gegenstand des Verfahrens lediglich die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Dimensionserweiterung sei. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass es sich beim Erdgasspeicher, der Erdgashochdruckleitung und der 110 kV-Leitung eines Energieversorgers um ein einheitliches Projekt handle. Diese Ansicht sei unzutreffend, weil es sich bei den Projekten "110 kV-Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" um verschiedene, von unterschiedlichen Unternehmen errichtete und betriebene sowie von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen zu genehmigende Vorhaben handle. Durch die geforderte "kumulierte Darstellung" ergebe sich auch keine UVP-Pflicht dieses "Gesamtprojektes". Die im Anhang römisch eins zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellwerte seien durch keines der drei genannten Projekte erreicht. Daran ändere sich auch durch die geforderte "kumulierte Darstellung" nichts, sodass es sich hier um keinen Anwendungsfall des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 handle.
Der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks und "Inhaber des dinglichen Rechts des Zugangs zum öffentlichen Gut" über ein dem Drittbeschwerdeführer gehörendes näher bezeichnetes Grundstück. Seiner Forderung, dieses dingliche Recht zu keinem Zeitpunkt, d.h. auch nicht während der Bauarbeiten, einzuschränken, habe im Spruchpunkt I dieses Bescheides durch Vorschreibung besonderer Auflagen entsprochen werden können. Seine darüber hinaus gehenden Forderungen, die Leitungslänge des gegenständlichen Projekts erneut feststellen zu lassen, sämtliche betroffene Projekte kumuliert darzustellen und ihm Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, damit er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen könne, lägen "fernab" der vom Erstbeschwerdeführer als "bloß" dinglich Berechtigtem im Verfahren wirksam geltend zu machenden subjektivöffentlichen Interessen und müssten daher als rechtlich unzulässig zurückgewiesen werden.Der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks und "Inhaber des dinglichen Rechts des Zugangs zum öffentlichen Gut" über ein dem Drittbeschwerdeführer gehörendes näher bezeichnetes Grundstück. Seiner Forderung, dieses dingliche Recht zu keinem Zeitpunkt, d.h. auch nicht während der Bauarbeiten, einzuschränken, habe im Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides durch Vorschreibung besonderer Auflagen entsprochen werden können. Seine darüber hinaus gehenden Forderungen, die Leitungslänge des gegenständlichen Projekts erneut feststellen zu lassen, sämtliche betroffene Projekte kumuliert darzustellen und ihm Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, damit er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen könne, lägen "fernab" der vom Erstbeschwerdeführer als "bloß" dinglich Berechtigtem im Verfahren wirksam geltend zu machenden subjektivöffentlichen Interessen und müssten daher als rechtlich unzulässig zurückgewiesen werden.
Sämtliche Beschwerdeführer hätten nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 schriftliche Stellungnahmen eingebracht und darin die Forderung erhoben, für die Erweiterung der Dimension des gegenständlichen Projekts von DN 800 auf DN 900 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie führten aus, mögliche Umweltauswirkungen dieses Projekts ließen sich nicht allein auf das österreichische Staatsgebiet begrenzen und es sei die Pipeline in Österreich und Deutschland als Ganzes (betreffend Länge) zu berechnen. Der auf deutsches Bundesgebiet fallende Längenanteil sei in die Längenberechnung der Pipeline einzubeziehen. Daher werde eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert.
Soweit diese Einwände auch von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben würden, stehe dem entgegen, dass sie zwar an der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2005 teilgenommen habe, aber in dieser Verhandlung - im Gegensatz zum Erst- und zum Drittbeschwerdeführer - keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere keine Einwendungen gegen das dem Verfahren zu Grunde liegende Projekt vorgebracht habe. Sie habe auch vor der mündlichen Verhandlung keine schriftlichen Einwendungen erhoben und daher gemäß § 42 AVG (Verlust der Parteistellung - auf diese Rechtsfolge sei sowohl in der Kundmachung als auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden) präkludiert. Ihre nachträglichen Einwendungen seien zurückzuweisen.Soweit diese Einwände auch von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben würden, stehe dem entgegen, dass sie zwar an der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2005 teilgenommen habe, aber in dieser Verhandlung - im Gegensatz zum Erst- und zum Drittbeschwerdeführer - keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere keine Einwendungen gegen das dem Verfahren zu Grunde liegende Projekt vorgebracht habe. Sie habe auch vor der mündlichen Verhandlung keine schriftlichen Einwendungen erhoben und daher gemäß Paragraph 42, AVG (Verlust der Parteistellung - auf diese Rechtsfolge sei sowohl in der Kundmachung als auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden) präkludiert. Ihre nachträglichen Einwendungen seien zurückzuweisen.
Die vom Erst- und vom Drittbeschwerdeführer behauptete UVP-Pflicht des Projekts und damit die geltend gemachte Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde sei für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage. Eine UVP-Pflicht hätte nämlich zur Folge, dass das Bewilligungsverfahren nach dem GWG nicht von der gemäß § 60 GWG zuständigen Behörde, sondern im Zuge der konzentrierten UVP von den UVP-Behörden durchzuführen sei. Die Vorfrage der UVP-Pflicht sei allerdings bereits von den zuständigen UVP-Behörden eindeutig verneint worden; an diese Bescheide sei die belangte Behörde gebunden. Die Anträge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien daher zurückzuweisen gewesen.Die vom Erst- und vom Drittbeschwerdeführer behauptete UVP-Pflicht des Projekts und damit die geltend gemachte Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde sei für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage. Eine UVP-Pflicht hätte nämlich zur Folge, dass das Bewilligungsverfahren nach dem GWG nicht von der gemäß Paragraph 60, GWG zuständigen Behörde, sondern im Zuge der konzentrierten UVP von den UVP-Behörden durchzuführen sei. Die Vorfrage der UVP-Pflicht sei allerdings bereits von den zuständigen UVP-Behörden eindeutig verneint worden; an diese Bescheide sei die belangte Behörde gebunden. Die Anträge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2005/04/0195 protokollierte Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
5.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdelegitimation in Ansehung des erstangefochtenen Bescheides zunächst vor, er sei dinglich Berechtigter an einem näher bezeichneten Grundstück und damit Partei im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 GWG. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 betreffend die Änderung des gegenständlichen Projekts die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides vom 22. Oktober 2003 beantragt. In dem diesem Bescheid vorangegangenen Verfahren sei er zur mündlichen Bewilligungsverhandlung am 2. September 2003 nicht geladen gewesen; er sei somit übergangene Partei. 5.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdelegitimation in Ansehung des erstangefochtenen Bescheides zunächst vor, er sei dinglich Berechtigter an einem näher bezeichneten Grundstück und damit Partei im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, GWG. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 betreffend die Änderung des gegenständlichen Projekts die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides vom 22. Oktober 2003 beantragt. In dem diesem Bescheid vorangegangenen Verfahren sei er zur mündlichen Bewilligungsverhandlung am 2. September 2003 nicht geladen gewesen; er sei somit übergangene Partei.
Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung des gegenständlichen Projekts - unter Berücksichtigung seiner dinglichen Berechtigung an einem betroffenen Grundstück - tatsächlich gegeben seien. Auch seien die möglichen Auswirkungen der Abänderung des Projekts durch Anhebung der Dimensionierung des Innendurchmessers von 800 mm auf 900 mm auf das Leben und die Gesundheit der Nachbarn und ihrer dinglichen Rechte nicht geprüft worden und das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in einer "seine Grundstücke berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise" auszuführen; sein Grundstück müsse vom Projekt bzw. der Bewilligung nicht tangiert werden. Wegen der UVP-Pflicht liege weiters Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Bei Berücksichtigung des Leitungsprofils liege eine Leitungslänge von über 40 km vor; die Projekte "Erdgasspeicher", "Gaspipeline" und "110 kV-Leitung" seien kumuliert darzustellen, woraus sich die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergebe. Weiters sei ihm der Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, damit "er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen" könne.
5.2. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid bringen alle Beschwerdeführer vor, es gebe keinen Feststellungsbescheid über eine UVP-Pflicht für das erweiterte Projekt (DN 900). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 7. Jänner 2004, Rechtssache C-201/02, Delena-Wells, ausgeführt, dass sich der Einzelne unter Umständen wie jenen des dort zu Grunde liegenden Verfahrens auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG berufen könne. Die zuständigen Behörden seien gemäß Art. 10 EG verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie abzuhelfen. Der zweitangefochtene Bescheid über die Bewilligung einer Projektsänderung stelle einen Bewilligungsbescheid dar, vor dessen Erlassung eine UVP-Pflicht zu prüfen sei. 5.2. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid bringen alle Beschwerdeführer vor, es gebe keinen Feststellungsbescheid über eine UVP-Pflicht für das erweiterte Projekt (DN 900). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 7. Jänner 2004, Rechtssache C-201/02, Delena-Wells, ausgeführt, dass sich der Einzelne unter Umständen wie jenen des dort zu Grunde liegenden Verfahrens auf Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG berufen könne. Die zuständigen Behörden seien gemäß Artikel 10, EG verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, dieser Richtlinie abzuhelfen. Der zweitangefochtene Bescheid über die Bewilligung einer Projektsänderung stelle einen Bewilligungsbescheid dar, vor dessen Erlassung eine UVP-Pflicht zu prüfen sei.
Vorhaben des Anhanges I UVP-G 2000 sowie Änderungen dieser Vorhaben seien einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (§ 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit.). Zuständig sei die im § 39 UVP-G 2000 genannte Behörde (die Landesregierung). Die Z. 13 des Anhanges I leg. cit. liste in der Spalte 1 Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km auf. Die in Rede stehende Erdgashochdruckleitung habe einen Durchmesser von 800 mm, im Abänderungsprojekt einen solchen von 900 mm (DN 900). In den "Präambeln" der angefochtenen Bewilligungsbescheide werde von einer Länge der Erdgashochdruckleitung von ca. 39,09 km gesprochen. Auf Grund des Grenzwertes der Leitungslänge von 40 km könne es nicht akzeptiert werden, dass im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht von "Ca.-Maßen" und "Etwa-Maßen" die Rede sei, weswegen die Erhebung der exakten Länge gefordert werde, wobei auch die Schnittpunkte sowie Anfang und Ende der Pipeline genau definiert und ersichtlich gemacht werden müssten. Es sei nicht die tatsächliche Länge unter Berücksichtigung der Höhenprofile in die Berechnung eingeflossen, sondern lediglich die horizontale Planlänge.Vorhaben des Anhanges römisch eins UVP-G 2000 sowie Änderungen dieser Vorhaben seien einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz leg. cit.). Zuständig sei die im Paragraph 39, UVP-G 2000 genannte Behörde (die Landesregierung). Die Ziffer 13, des Anhanges römisch eins leg. cit. liste in der Spalte 1 Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km auf. Die in Rede stehende Erdgashochdruckleitung habe einen Durchmesser von 800 mm, im Abänderungsprojekt einen solchen von 900 mm (DN 900). In den "Präambeln" der angefochtenen Bewilligungsbescheide werde von einer Länge der Erdgashochdruckleitung von ca. 39,09 km gesprochen. Auf Grund des Grenzwertes der Leitungslänge von 40 km könne es nicht akzeptiert werden, dass im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht von "Ca.-Maßen" und "Etwa-Maßen" die Rede sei, weswegen die Erhebung der exakten Länge gefordert werde, wobei auch die Schnittpunkte sowie Anfang und Ende der Pipeline genau definiert und ersichtlich gemacht werden müssten. Es sei nicht die tatsächliche Länge unter Berücksichtigung der Höhenprofile in die Berechnung eingeflossen, sondern lediglich die horizontale Planlänge.
Überdies sei nicht nur die Leitungslänge zwischen der Erdgaslagerstätte und dem Über