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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der Wassergenossenschaft R und 2. des J L, beide in M, beide vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 28. März 2006, Zl. US 8A/2006/3-8, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, xxxx M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Erstbehörde) vom 15. Dezember 2005 wurde auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) vom 14. September 2005 gemäß § 39 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 festgestellt, dass für das von der MP beabsichtigte Projekt "Hochwasserschutz M" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, und dazu ausgesprochen, dass diesem Feststellungsbescheid die Projektsunterlagen (Technischer Bericht und Übersichtslageplan) der ZiviltechnikergesellschaftmbH D. zu Grunde lägen und diese einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildeten.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (Erstbehörde) vom 15. Dezember 2005 wurde auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) vom 14. September 2005 gemäß Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 festgestellt, dass für das von der MP beabsichtigte Projekt "Hochwasserschutz M" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, und dazu ausgesprochen, dass diesem Feststellungsbescheid die Projektsunterlagen (Technischer Bericht und Übersichtslageplan) der ZiviltechnikergesellschaftmbH D. zu Grunde lägen und diese einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildeten.
Dieser Feststellungsantrag sei von der MP u.a. damit begründet worden, dass sich die technischen Schutzmaßnahmen am Gewässerlauf der S in Form von Dämmen und Mauern auf den Abschnitt zwischen Fluss-km 187,220 bis km 190,000 beschränkten und die flussaufwärts geplanten Rückhaltemaßnahmen die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z. 31 lit. b UVP-G 2000 nicht erreichten. Überdies enthielten die geplanten Maßnahmen wesentliche Verbesserungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. So sei u. a. vorgesehen, die S auf einer Länge von 2,6 km aufzuweiten und seien diese Aufweitungen auf Grund des kanalartigen monotonen Gewässercharakters als entscheidende Verbesserungen zu werten.Dieser Feststellungsantrag sei von der MP u.a. damit begründet worden, dass sich die technischen Schutzmaßnahmen am Gewässerlauf der S in Form von Dämmen und Mauern auf den Abschnitt zwischen Fluss-km 187,220 bis km 190,000 beschränkten und die flussaufwärts geplanten Rückhaltemaßnahmen die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Ziffer 31, Litera b, UVP-G 2000 nicht erreichten. Überdies enthielten die geplanten Maßnahmen wesentliche Verbesserungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. So sei u. a. vorgesehen, die S auf einer Länge von 2,6 km aufzuweiten und seien diese Aufweitungen auf Grund des kanalartigen monotonen Gewässercharakters als entscheidende Verbesserungen zu werten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die Erstbehörde die Auffassung, dass der Tatbestand der Z. 31 Spalte 2 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, weil durch den geplanten Retentionsraum (Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser) maximal 1,700.000 m3 Wasser zurückgehalten würden und somit der in dieser Regelung angeführte Schwellenwert weder überschritten noch erreicht werde.In rechtlicher Hinsicht vertrat die Erstbehörde die Auffassung, dass der Tatbestand der Ziffer 31, Spalte 2 Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, weil durch den geplanten Retentionsraum (Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser) maximal 1,700.000 m3 Wasser zurückgehalten würden und somit der in dieser Regelung angeführte Schwellenwert weder überschritten noch erreicht werde.
Was nun den Tatbestand gemäß Z. 42 Spalte 2 des genannten Anhanges zum UVP-G 2000 anlange, so wirke das Hochwasserschutzprojekt M nur in Kombination als Anlage zur Zurückhaltung von Wasser und der Errichtung von Schutzbauwerken und erstrecke sich das Projektsgebiet von Fluss-km 187,222 bis Fluss-km 193,245, sodass der Schwellenwert von "3 km in Fließgewässern" jedenfalls überschritten werde. Den Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, nämlich des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, sei jedoch zu entnehmen, dass durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen jedenfalls die ökologische Funktionsfähigkeit der S verbessert werde, auch wenn das genaue Ausmaß der Verbesserungen noch nicht beurteilt werden könne. Mit diesen Aussagen stimme grundsätzlich auch die Stellungnahme des Landesumweltanwaltes überein, wonach mit dem Projekt einem guten ökologischen Zustand nahegekommen werden könne. Da somit durch das angeführte Hochwasserschutzprojekt auch entscheidende Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der S im Sinn der Z. 42 Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht würden, sei festzustellen gewesen, dass dieses Projekt keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen sei.Was nun den Tatbestand gemäß Ziffer 42, Spalte 2 des genannten Anhanges zum UVP-G 2000 anlange, so wirke das Hochwasserschutzprojekt M nur in Kombination als Anlage zur Zurückhaltung von Wasser und der Errichtung von Schutzbauwerken und erstrecke sich das Projektsgebiet von Fluss-km 187,222 bis Fluss-km 193,245, sodass der Schwellenwert von "3 km in Fließgewässern" jedenfalls überschritten werde. Den Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, nämlich des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, sei jedoch zu entnehmen, dass durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen jedenfalls die ökologische Funktionsfähigkeit der S verbessert werde, auch wenn das genaue Ausmaß der Verbesserungen noch nicht beurteilt werden könne. Mit diesen Aussagen stimme grundsätzlich auch die Stellungnahme des Landesumweltanwaltes überein, wonach mit dem Projekt einem guten ökologischen Zustand nahegekommen werden könne. Da somit durch das angeführte Hochwasserschutzprojekt auch entscheidende Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der S im Sinn der Ziffer 42, Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht würden, sei festzustellen gewesen, dass dieses Projekt keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob eine Reihe von Personen, darunter die beschwerdeführenden Parteien, Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Umweltsenates vom 28. März 2006 wurden die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zurückgewiesen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Umweltsenates vom 28. März 2006 wurden die Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verfahrens aus, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G eindeutig sei und danach (lediglich) der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung hätten. Diese Bestimmung verleihe den Nachbarn keine Parteistellung im Feststellungsverfahren, und es differenziere das Gesetz bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 leg. cit. Da den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Feststellungsverfahren somit keine Parteistellung zukomme, seien ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verfahrens aus, dass der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G eindeutig sei und danach (lediglich) der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung hätten. Diese Bestimmung verleihe den Nachbarn keine Parteistellung im Feststellungsverfahren, und es differenziere das Gesetz bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. Da den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Feststellungsverfahren somit keine Parteistellung zukomme, seien ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien replizierten auf diese Gegenschrift mit Schriftsatz vom 4. April 2007. Die MP hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 153/2004 lautet: Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, lautet:
"§ 3. (...(
Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0076, und vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/05/0032, mwN) kommt dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - anders als gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. im Genehmigungsverfahren - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 leg. cit. keine Parteistellung zu.Nach der ständigen hg. Judikatur vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0076, und vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/05/0032, mwN) kommt dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - anders als gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. im Genehmigungsverfahren - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. keine Parteistellung zu.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den beschwerdeführenden Parteien auf Grund unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, nämlich der Richtlinie 85/337/EWG idF der Richtlinie 2003/35/EG (im Folgenden: UVP-RL), im Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 16. September 1999, C-435/97 (World Wildlife Fund), in Bezug auf die Frage, ob für das unter Anhang II der UVP-RL fallende Vorhaben der Erweiterung des Bozener Flughafens eine UVP verpflichtend durchzuführen sei, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. Oktober 1996, C-72/95 (Kraaijeveld), ausgeführt, dass sich Einzelne dann, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung eines Mitgliedsstaates das ihnen durch Art. 4 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumte Ermessen überschritten habe, vor dem Gericht eines Mitgliedsstaates gegenüber den nationalen Stellen auf diese Bestimmungen berufen und dadurch erreichen könnten, dass diese nationale Vorschriften oder Maßnahmen außer Betracht ließen, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar seien. Weiters habe der EuGH in seinem Urteil vom 7. Jänner 2004, C-201/02 (Delena Wells), im Zusammenhang mit dem Antrag einer (lärmbelästigten) Nachbarin auf Durchführung einer UVP nach der UVP-RL festgehalten, dass sich der Einzelne unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegebenenfalls auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie berufen könne. Dies bedeute, dass Einzelne - wie die beschwerdeführenden Parteien - vom Mitgliedstaat Maßnahmen einfordern könnten, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die Auffassung vertrete, dass in dem genannten Urteil vom 7. Jänner 2004 keine Aussage über die Parteistellung der Nachbarn und der Grundeigentümer im Feststellungsverfahren getroffen worden sei, so überzeuge dies nicht und wäre die Frage deren Parteistellung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH heranzutragen gewesen. Vielmehr sei von Art. 10a der UVP-RL auch das Feststellungsverfahren erfasst, wäre doch die Effektivität der Richtlinie 2003/35/EG ernsthaft in Frage gestellt, wenn man Nachbarn wie auch die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer, die (jeweils) eine Rechtsverletzung geltend machten, nicht als beteiligte Öffentlichkeit und als Parteien in das Feststellungsverfahren einbezöge. Dazu komme, dass eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung für alle relevanten Verfahren bewirke und der angefochtene Bescheid daher für die beschwerdeführenden Parteien bindend sei, obwohl sie am Verfahren gar nicht hätten teilnehmen können.Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den beschwerdeführenden Parteien auf Grund unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, nämlich der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (im Folgenden: UVP-RL), im Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 16. September 1999, C-435/97 (World Wildlife Fund), in Bezug auf die Frage, ob für das unter Anhang römisch zwei der UVP-RL fallende Vorhaben der Erweiterung des Bozener Flughafens eine UVP verpflichtend durchzuführen sei, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. Oktober 1996, C-72/95 (Kraaijeveld), ausgeführt, dass sich Einzelne dann, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung eines Mitgliedsstaates das ihnen durch Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie eingeräumte Ermessen überschritten habe, vor dem Gericht eines Mitgliedsstaates gegenüber den nationalen Stellen auf diese Bestimmungen berufen und dadurch erreichen könnten, dass diese nationale Vorschriften oder Maßnahmen außer Betracht ließen, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar seien. Weiters habe der EuGH in seinem Urteil vom 7. Jänner 2004, C-201/02 (Delena Wells), im Zusammenhang mit dem Antrag einer (lärmbelästigten) Nachbarin auf Durchführung einer UVP nach der UVP-RL festgehalten, dass sich der Einzelne unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gegebenenfalls auf Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie berufen könne. Dies bedeute, dass Einzelne - wie die beschwerdeführenden Parteien - vom Mitgliedstaat Maßnahmen einfordern könnten, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die Auffassung vertrete, dass in dem genannten Urteil vom 7. Jänner 2004 keine Aussage über die Parteistellung der Nachbarn und der Grundeigentümer im Feststellungsverfahren getroffen worden sei, so überzeuge dies nicht und wäre die Frage deren Parteistellung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH heranzutragen gewesen. Vielmehr sei von Artikel 10 a, der UVP-RL auch das Feststellungsverfahren erfasst, wäre doch die Effektivität der Richtlinie 2003/35/EG ernsthaft in Frage gestellt, wenn man Nachbarn wie auch die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer, die (jeweils) eine Rechtsverletzung geltend machten, nicht als beteiligte Öffentlichkeit und als Parteien in das Feststellungsverfahren einbezöge. Dazu komme, dass eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung für alle relevanten Verfahren bewirke und der angefochtene Bescheid daher für die beschwerdeführenden Parteien bindend sei, obwohl sie am Verfahren gar nicht hätten teilnehmen können.
Da Art. 10a der UVP-RL unbedingt und hinreichend bestimmt sowie unmittelbar anzuwenden sei, müsse die Behörde den Grundeigentümern die Möglichkeit geben, als Parteien am Feststellungsverfahren teilzunehmen. Die unmittelbare Anwendbarkeit gelte auch in Bezug auf Art. 2 und 6 Abs. 4 der UVP-RL, zumal die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen sei und diese nicht ausreichend in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Im Übrigen sei vom EuGH in seinem Urteil vom 7. September 2004, C-127/02 (Waddenzee), darauf hingewiesen worden, dass es mit der den Richtlinien durch Art. 249 EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen könnten. Es werde daher angeregt, an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Fragen zu stellen, ob die Entscheidung im Zuge eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Genehmigung im Sinne der genannten Richtlinie sei, bejahendenfalls, ob es mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG konform gehe, wenn die durch die Richtlinie Begünstigten von diesem Verfahren und von dieser Entscheidung vollständig ausgeschlossen würden, und ob es mit den Anforderungen der UVP-RL konform gehe bzw. ob deren Art. 10a dahingehend auszulegen sei, dass von einem Vorhaben direkt betroffene Grundeigentümer in einem Feststellungsverfahren zur Beurteilung der Frage, ob eine UVP durchzuführen sei, zur Gänze ausgeschlossen würden.Da Artikel 10 a, der UVP-RL unbedingt und hinreichend bestimmt sowie unmittelbar anzuwenden sei, müsse die Behörde den Grundeigentümern die Möglichkeit geben, als Parteien am Feststellungsverfahren teilzunehmen. Die unmittelbare Anwendbarkeit gelte auch in Bezug auf Artikel 2, und 6 Absatz 4, der UVP-RL, zumal die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen sei und diese nicht ausreichend in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Im Übrigen sei vom EuGH in seinem Urteil vom 7. September 2004, C-127/02 (Waddenzee), darauf hingewiesen worden, dass es mit der den Richtlinien durch Artikel 249, EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen könnten. Es werde daher angeregt, an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Fragen zu stellen, ob die Entscheidung im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine Genehmigung im Sinne der genannten Richtlinie sei, bejahendenfalls, ob es mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG konform gehe, wenn die durch die Richtlinie Begünstigten von diesem Verfahren und von dieser Entscheidung vollständig ausgeschlossen würden, und ob es mit den Anforderungen der UVP-RL konform gehe bzw. ob deren Artikel 10 a, dahingehend auszulegen sei, dass von einem Vorhaben direkt betroffene Grundeigentümer in einem Feststellungsverfahren zur Beurteilung der Frage, ob eine UVP durchzuführen sei, zur Gänze ausgeschlossen würden.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL) lauten:Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL) lauten:
"Artikel 2
In diesem Fall müssen die Mitgliedsstaaten:
"Artikel 6
(...(
"Artikel 10a
Die Mitgliedsstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die