TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/30 2004/04/0076

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E3L E15102000;
E6J;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten Art6;
61996CJ0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des N in M, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 19. November 2003, Zl. US 3B/2003/21-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 19. November 2003 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Mai 2003, mit dem festgestellt wurde, dass für ein - näher beschriebenes - Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer komme im Feststellungsverfahren gemäß § 3 UVP-G, der eine taxative Aufzählung der Parteien dieses Verfahrens enthalte und in der die Nachbarn nicht aufschienen, keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht zu.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 15/04, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, § 3 Abs. 7 UVP-G regle die Parteistellung positiv, enthalte aber nirgends einen Ausschluss oder eine definitive Verneinung der Parteistellung anderer als der hier genannten Personen. "Gemeinschaftsrechts- und menschrechtskonform" interpretiert sei § 3 Abs. 7 UVP-G zu entnehmen, dass "alle grundrechtsbetroffenen Privatpersonen" ebenfalls Parteistellung hätten. Im Übrigen sei auch insoweit, als u. a. der Feststellungsbescheid nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sei, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen worden.

Gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder der § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Die Entscheidung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Anders als im Genehmigungsverfahren, in dem gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G auch dem Nachbarn Parteistellung zukommt, trifft dies auf das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G nicht zu. Hier haben - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird - zufolge der ausdrücklichen Aufzählung der in Betracht kommenden Parteien (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0163, und vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087) lediglich der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, nicht aber die Nachbarn Parteistellung.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G ist eindeutig. Zur Ermittlung des normativen Inhalts dieser Bestimmung kann daher - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - der Blick auf gemeinschaftsrechtlich verfolgte Zielsetzungen nichts beitragen. Vielmehr räumt § 3 Abs. 7 UVP-G der Behörde einen - dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebenden - Interpretationsspielraum, nicht ein, sondern trifft klar eine abschließende Regelung betreffend den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien.

Es besteht aber auch gar keine Verpflichtung, die vom Beschwerdeführer erwähnte Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr. L.156 vom 25.6.2003, im vorliegenden Fall heranzuziehen. Gemäß ihrem Art. 6 ist diese Richtlinie nämlich bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Ein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung besteht nicht, es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie ASBL gegen Region wallone, Slg. 1997, I-7411, Rn 40-50). Während der Umsetzungsfrist besteht somit ein "Frustrationsverbot" (vgl. dazu Vceloch in Mayer (Hrsg), Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Art. 249 EGV, 20 f). Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, diese Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist - im Rahmen richtlinienkonformer Interpretation - anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, ob die erwähnte Richtlinie eine Beteiligung der Nachbarn an einem Feststellungsverfahren im Sinn des § 3 Abs. 7 UVP-G als Parteien (überhaupt) verlangt.

Die belangte Behörde hat die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Selbst wenn die NÖ Landesregierung daher den Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2003 - wie der Beschwerdeführer behauptet - nicht im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G kundgemacht oder zur öffentlichen Einsicht aufgelegt hätte, läge darin kein Mangel, der den Beschwerdeführer im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzen könnte.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und somit auch ohne die beantragte Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040076.X00

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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