Index
14/01 Verwaltungsorganisation;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 15. September 2008, Zl. US 3A/2008/17-4, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: S in W; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Umweltsenates vom 15. September 2008 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 2008, mit dem sein Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Antrag auf Miteinbeziehung des Umweltanwaltes zur Feststellung der UVP-Pflicht zurückgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Folge gegeben.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Umweltsenates vom 15. September 2008 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 2008, mit dem sein Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Antrag auf Miteinbeziehung des Umweltanwaltes zur Feststellung der UVP-Pflicht zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe mit Bescheid vom 13. März 2008 der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage in Wattens erteilt. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an die zuständige Tiroler Landesregierung weitergeleitet worden und in der Folge durch einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Einbeziehung des Umweltanwaltes in das Verfahren ergänzt worden. Die Tiroler Landesregierung habe mit dem Bescheid vom 27. Mai 2008 die genannten Anträge mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nachweislich als Nachbar sowohl im faktischen als auch im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen sei, was bedeute, dass er von Gesetzes wegen (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) im UVP-Verfahren Parteistellung genieße.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe mit Bescheid vom 13. März 2008 der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage in Wattens erteilt. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an die zuständige Tiroler Landesregierung weitergeleitet worden und in der Folge durch einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Einbeziehung des Umweltanwaltes in das Verfahren ergänzt worden. Die Tiroler Landesregierung habe mit dem Bescheid vom 27. Mai 2008 die genannten Anträge mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nachweislich als Nachbar sowohl im faktischen als auch im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen sei, was bedeute, dass er von Gesetzes wegen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) im UVP-Verfahren Parteistellung genieße.
Nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hätten nur der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung und damit Antragslegitimation. Diese gesetzliche Aufzählung sei eine abschließende, daher komme anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Da der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Verfahren nicht antragslegitimiert sei, könne dahingestellt bleiben, ob er als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre.Nach dem hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hätten nur der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung und damit Antragslegitimation. Diese gesetzliche Aufzählung sei eine abschließende, daher komme anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Da der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Verfahren nicht antragslegitimiert sei, könne dahingestellt bleiben, ob er als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1835/08, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In diesem Beschluss führte der VfGH unter anderem aus: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Einräumung und zum Umfang von Parteirechten (VfSlg. 6664/1972, 15.123/1998, 15.274/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat".Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1835/08, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In diesem Beschluss führte der VfGH unter anderem aus: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Einräumung und zum Umfang von Parteirechten (VfSlg. 6664 aus 1972,, 15.123 aus 1998,, 15.274 aus 1998,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 räume ihm zwar als Nachbar der gewerblichen Betriebsanlage dezitiert keine Parteistellung ein. Dennoch sei die Aufzählung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine erschöpfende, da auch das UVP-Verfahren von den Grundsätzen des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK durchdrungen sei. Daher sei auch einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Art. 6 EMRK ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Sicht zu geben und genieße der Beschwerdeführer daher als Nachbar der geplanten Betriebsanlage Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 räume ihm zwar als Nachbar der gewerblichen Betriebsanlage dezitiert keine Parteistellung ein. Dennoch sei die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine erschöpfende, da auch das UVP-Verfahren von den Grundsätzen des fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK durchdrungen sei. Daher sei auch einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Artikel 6, EMRK ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Sicht zu geben und genieße der Beschwerdeführer daher als Nachbar der geplanten Betriebsanlage Parteistellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
2. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004 - anders als gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. im Genehmigungsverfahren - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 leg. cit. keine Parteistellung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0066, mwN). 2. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, - anders als gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. im Genehmigungsverfahren - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. keine Parteistellung zu vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0066, mwN).
3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht angesichts des Beschwerdevorbringens keinen Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde die Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK behauptet hat und dieser Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit dem obzitiertem Beschluss abgelehnt hat. 3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht angesichts des Beschwerdevorbringens keinen Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde die Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK behauptet hat und dieser Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit dem obzitiertem Beschluss abgelehnt hat.
4. Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040019.X00Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010