TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/20 W117 2008672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2014
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Entscheidungsdatum

20.06.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2008672-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX XXXX, StA der Russischen Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , StA der Russischen Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF. abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

IV. Die Revision, die Spruchpunkte I., II. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision, die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. betreffend, ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

V. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch fünf. Die Revision, Spruchpunkt römisch drei. betreffend, ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "ordnete" mit Bescheid, Zl. 350756410-14141259 vom 27.05.2014, über den Beschwerdeführer gemäß §76 Abs. 1 FPG idgF "Die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung an".Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "ordnete" mit Bescheid, Zl. 350756410-14141259 vom 27.05.2014, über den Beschwerdeführer gemäß §76 Absatz eins, FPG idgF "Die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung an".

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung folgendermaßen:

"Sie reisten laut Ihren Angaben am 26.08.2005 illegal ins Bundesgebiet ein und brachten am 27.08.2005 einen Asylantrag zur Zahl 05 13.523 (in weiterer Folge fortgesetzt unter 13 04.676) ein. Dieses Asylverfahren musste 3 Mal aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden und mussten Sie auch am 06.08.2010 aufgrund der Dublin II Verordnung von Schweden rückübernommen werden. Sie befanden sich von 03.10.2011 bis 07.10.2011 für die LPD Wien gemäß § 76/2/2 FPG in Schubhaft, wurden jedoch in weiterer Folge entlassen, da Ihr Asylverfahren wieder fortgesetzt wurde. Schließlich wurde Ihr Asylverfahren am 07.03.2013 gemäß §§ 7 und 8 AsylG in Verbindung mit einer Ausweisung in die Russische Föderation rechtskräftig abgewiesen. Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befanden Sie sich für die LPD Wien in Schubhaft und wurden sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem Sie sich am 19.08.2013 nach einer von Ihnen vereitelten Abschiebung entzogen. Zuvor brachten Sie am 31.07.2013 einen Asylfolgeantrag ein. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da Sie untertauchten und Ihre Lebensgefährtin angab, dass Sie bereits selbstständig ausgereist wären. Am 02.01.2014 wurden Sie von Beamten der PI Passettistraße aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und in die JA Wien Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert und traten somit für die Behörde wieder in Erscheinung. Am 10.02.2014 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ 93 Hv 3/14"Sie reisten laut Ihren Angaben am 26.08.2005 illegal ins Bundesgebiet ein und brachten am 27.08.2005 einen Asylantrag zur Zahl 05 13.523 (in weiterer Folge fortgesetzt unter 13 04.676) ein. Dieses Asylverfahren musste 3 Mal aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden und mussten Sie auch am 06.08.2010 aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung von Schweden rückübernommen werden. Sie befanden sich von 03.10.2011 bis 07.10.2011 für die LPD Wien gemäß Paragraph 76 /, 2 /, 2, FPG in Schubhaft, wurden jedoch in weiterer Folge entlassen, da Ihr Asylverfahren wieder fortgesetzt wurde. Schließlich wurde Ihr Asylverfahren am 07.03.2013 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG in Verbindung mit einer Ausweisung in die Russische Föderation rechtskräftig abgewiesen. Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befanden Sie sich für die LPD Wien in Schubhaft und wurden sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem Sie sich am 19.08.2013 nach einer von Ihnen vereitelten Abschiebung entzogen. Zuvor brachten Sie am 31.07.2013 einen Asylfolgeantrag ein. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da Sie untertauchten und Ihre Lebensgefährtin angab, dass Sie bereits selbstständig ausgereist wären. Am 02.01.2014 wurden Sie von Beamten der PI Passettistraße aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und in die JA Wien Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert und traten somit für die Behörde wieder in Erscheinung. Am 10.02.2014 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ 93 Hv 3/14

p - 42 wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84p - 42 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 15, 15, 269, (1) 1. Fall, 83 (1), 84

(2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Auch zuvor wurden Sie bereits 2 Mal straffällig. Die zur Zahl 046 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen. Derzeit verbüßen Sie diese beiden Haftstrafen in der JA Wien Josefstadt. Am 14.04.2014 wurde Ihr Asylfolgeantrag gemäß § 68 AVG, wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.(2) Ziffer 4, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Auch zuvor wurden Sie bereits 2 Mal straffällig. Die zur Zahl 046 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen. Derzeit verbüßen Sie diese beiden Haftstrafen in der JA Wien Josefstadt. Am 14.04.2014 wurde Ihr Asylfolgeantrag gemäß Paragraph 68, AVG, wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Am 27.05.2014 wurde Ihnen unter anderem zur Verhängung der Schubhaft in der JA Wien Josefstadt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich Parteiengehör gewährt.

Sie gaben bezüglich Ihrer privaten und familiären Verhältnisse an, dass Sie ledig sind und keine Sorgepflichten haben. Zu Österreich bestehen familiäre Bindungen, Ihre Schwester lebt in Salzburg. Außerdem lebt Ihre Lebensgefährtin samt deren 3 Kinder im Bundesgebiet. Ihren Lebensunterhalt hätten Sie durch Schwarzarbeit, und zwar durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Sie hätten vor Ihrer Inhaftierung in Wien 10., Zohmanngasse 28 Unterkunft genommen, wären aber nicht gemeldet. Um einer Abschiebung zu entgehen, wohnten Sie nicht mehr bei Ihrer Lebensgefährtin. Sie wären derzeit nicht in Besitz von Barmitteln und würden auch in der JA Josefstadt keiner Beschäftigung nachgehen.

Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft gaben Sie folgendes an:

"Ich bin kein russischer Staatsbürger. Ich will nicht nach Russland zurück, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Meine Gründe habe ich bereits im Asylverfahren dargelegt."

Die Verwaltungsbehörde traf folgende Feststellungen:

"Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind entgegen Ihren Behauptungen russischer Staatsbürger und konnten seitens der Behörde auch schon ein Ersatzreisedokument für Sie erlangt werden. Ihre Identität steht fest.

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Beide Asylverfahren wurden bereits rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen und wurden Sie am 07.03.2013 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Sie reisten unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und brachten einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieses Verfahren musste 3 Mal eingestellt werden da Sie untertauchten. Sie entzogen sich somit bereits Ihrem antragsbedürftigen Asylverfahren und ist daher auch Ihr aufenthaltsbeendendes Verfahren sowie Ihre Abschiebung entsprechend mit Schubhaft zu sichern. Bereits während Ihres Asylverfahrens wurden Sie 2 Mal straffällig. Ein eingebrachte Asylfolgeantrag wurde ebenfalls bereits rechtskräftig zurückgewiesen. Sie haben das Bundesgebiet nach Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht verlassen, sondern wurden Sie neuerlich von einem inländischen Gericht verurteilt und befinden Sie sich daher derzeit in der JA Wien Josefstadt in Strafhaft. Sie gingen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Zuge der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie durch Schwarzarbeit, durch Gelegenheitsjobs Ihren Lebensunterhalt bestritten. Von einer Integration am heimischen Arbeitsmarkt ist somit zweifelsfrei nicht auszugehen. Es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden, zumal Sie aufgrund der Ausweisung sich nicht im Bundesgebiet aufhalten bzw. arbeiten dürfen. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, Sie mussten einmal zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens in Schubhaft angehalten (03.10.2011-07.10.2011) und befanden sich auch nach Abschluss Ihres Asylverfahrens in Schubhaft (23.04.2013-24.05.2013). Aufgrund einer vom damaligen Rechtsanwalt angegebenen Adresse Ihrer Lebensgefährtin wurden Sie ins Gelindere Mittel entlassen. Diesem entzogen Sie sich jedoch am 19.08.2013 nachdem Sie eine unbegleitete Abschiebung erfolgreich vereitelten. Danach tauchten Sie unter und waren für die Behörden nicht greifbar. Sie waren auch für die Gerichte nicht greifbar und wurden Sie am 02.01.2014 aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen. Nach Ihrer Festnahme attackierten Sie sowohl Polizei- als auch Justizwachebeamte. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich zuletzt im Verborgenen auf. Sie gaben an, dass Sie in Wien 10., Zohmanngasse Unterkunft genommen hätten. Angemeldet habe Sie sich jedoch bewusst nicht und versteckten Sie sich vor den Behörden. Ihr Verhalten lässt klar erkennen, dass Sie nicht gewillt sind, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund Ihres Fehlverhaltens und der 3 rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Vebrindung mit einem auf 8 Jahren befristetem Einreiseverbot eingeleitet und war aufgrund des erörterten Sachverhaltes auch dieses zu sichern.

Zu Österreich bestehen keine beruflichen, jedoch familiäre Bindungen zu Ihrer Schwester. Ihre Schwester lebt in Salzburg und ist von einem gemeinsamen Familienleben und einem Zusammenleben aufgrund der örtlichen Entfernung nicht auszugehen. Im Bundesgebiet lebt Ihre Lebensgefährtin samt deren 3 Kinder, doch lebten Sie zuletzt auch mit dieser nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt um einer Abschiebung und einem behördlichen Zugriff zu entgehen. Auch besteht keine sonstige Verankerung und ist auch eine Integration in Österreich nicht erkennbar. Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Rechtlich führte die Verwaltungsbehörde nach Anführung der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus:

"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie sich bereits 2 Mal in Schubhaft befanden und danach dem Gelinderen Mittel entzogen haben.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Sie sich wie bereits angeführt einem Gelinderen Mittel am 19.08.2013 bereits entzogen haben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Sie befinden sich bereits in Haft.

Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) aus:

"Zur Sicherung der Abschiebung befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom Ab dem 17.08.2013 kam Hr. XXXX jedoch der täglichen Meldeverpflichtung Auf Erst am 02.01.2014 trat der Beschwerdeführer wieder in Erscheinung; er wurde Über"Zur Sicherung der Abschiebung befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom Ab dem 17.08.2013 kam Hr. römisch 40 jedoch der täglichen Meldeverpflichtung Auf Erst am 02.01.2014 trat der Beschwerdeführer wieder in Erscheinung; er wurde Über

Der Beschwerdeführer hält sich seit rechtskräftigem Abschluss zweier von ihm initiierter Asylverfahren (verbunden mit dem Ausspruch der Ausweisung vom 07.03.2013) illegal im Bundesgebiet auf. Das erste vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27.08.2005 initiierte Verfahren wurde drei Mal wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Auch wurde der Beschwerdeführer während dieses (ersten) Asylverfahrens zweimal rechtskräftig verurteilt. Nach Abschluss der Asylverfahren verließ der Beschwerdeführer nicht das Bundesgebiet, sondern beging neuerlich mehrere Straftaten und wurde neuerlich von einem inländischen Gericht verurteilt. Deswegen befindet Sie sich der Beschwerdeführer aktuell in der JA Wien Josefstadt in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ging zu keiner Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach. sondern verrichtete (gelegentlich) Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom 03.10.2011-07.10.2011 in Schubhaft, wurde aufgrund einer vom damaligen Rechtsanwalt angegebenen Adresse seiner Lebensgefährtin aber ins Gelindere Mittel entlassen. Diesem entzog er sich jedoch am 19.08.2013, tauchte unter und verhinderte eine beabsichtigte Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde erst aufgrund einer Festnahmeanordnung am 02.01.2014 festgenommen. Nach seiner Festnahme attackierte er sowohl Polizei- als auch Justizwachebeamte. Der Beschwerdeführer hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich zuletzt im Verborgenen auf. Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen. In Salzburg lebt eine Schwester; ein Familienleben besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführter lebt auch nicht mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt, um einer Abschiebung und einem behördlichen Zugriff zu entgehen. Es besteht auch keine sonstige soziale Verankerung in Österreich. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung dem behördlichen Zugriff entziehen, um seiner Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen..

Die Verwaltungsbehörde hat bereits ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer erlangt.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständlicher Fremdenrechtsakt;

Erstes Asylverfahren;

Asyl(folge)verfahren;

Strafregisterauszug;

Melderegisterauszug

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen - im Einzelnen ist dabei folgendes festzuhalten:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und in Bezug auf das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung in Österreich basieren auf den eigenen (persönlichen) Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt klar erkennen, dass er nicht gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten.

Die Feststellungen über das Fehlen einer polizeilichen Meldung vor Antritt der aktuellen Strafhaft ergibt sich aus dem eingeholten Melderegisterauszug.

Auch wenn der Beschwerdeführer angab, dass er in Wien 10., Zohmanngasse Unterkunft genommen hätte, so ist doch festzuhalten, dass er sich dort nicht angemeldet hat.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilungen, der einzelnen strafbaren Handlungen, die diesen zu Grunde liegen, ergeben sich aus dem angeführten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen in Bezug auf den Stand der den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren - Asylverfahren, Rückkehrverbot - haben ihre Grundlage in den im Akt aufliegenden Entscheidungen.

Die Feststellung über das Verhalten des Beschwerdeführers, sich dem behördlichen Zugriff mehrmals entzogen zu haben und die Verwaltungsrechtsordnung nicht einzuhalten, gründen in den entsprechenden behördlichen Schritten - mehrmalige Einstellung des Asylverfahrens - weiters im Umstand, sich nicht angemeldet zu haben, in der Notwendigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden sowie auch in den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahmen selbst. So hat der Beschwerdeführer selbst die Verrichtung von Schwarzarbeit eingeräumt und auch ausdrücklich seine Ausreiseunwilligkeit kundgetan.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Haftentlassung jeglichem behördlichen Zugriff entziehen wird, ergibt sich aus einer Zusammenschau der einzelnen angeführten Sachverhaltselemente: dem bisherigen bereits erfolgtem Untertauchen - hier sei nochmals hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal der Anwendung eines gelinderen Mittels entzog - dem ständigen Brechen der Rechtsordnung, und letztlich der von ihm geäußerten Ausreiseunwilligkeit.

Der Beschwerdeführer ist auch mit keinem Wort in der Beschwerde irgendeinem Sachverhaltselement entgegengetreten; lediglich ohne konkrete Ausführung sieht der Beschwerdeführer einen Mangel darin, dass "sich die Verwaltungsbehörde mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei".

Dieser Vorwurf ist aktenwidrig, hat doch die Verwaltungsbehörde - wie dargelegt - umfassend die entscheidungsrelevanten Faktoren, welche sie zur Verhängung der Schubhaft veranlassten, herausgearbeitet:

Diese seien nochmals zusammengefasst dargestellt:

Das mit Asylantrag zur Zahl 05 13.523 (in weiterer Folge fortgesetzt unter 13 04.676) initiierte Asylverfahren musste 3 Mal aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden

Dieses Asylverfahren wurde am 07.03.2013 gemäß §§ 7 und 8 AsylG in Verbindung mit einer Ausweisung in die Russische Föderation rechtskräftig abgewiesen.Dieses Asylverfahren wurde am 07.03.2013 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG in Verbindung mit einer Ausweisung in die Russische Föderation rechtskräftig abgewiesen.

Nach Entlassung aus der von 23.04.2013 bis 24.05.2013 bestehenden Schubhaft ins Gelindere Mittel Missachtung desselben am 19.08.2013 im Zusammenhang mit der Vereitelung einer beabsichtigten Abschiebung.

Undurchführbarkeit einer für 05.09.2013 geplanten begleiteten Abschiebung durch Untertauchen und unrichtigen Angaben der Lebensgefährtin über die bereits erfolgte Ausreise.

Kein gemeinsamer Haushalt mit (behaupteter) Lebensgefährtin,

Festnahme am 02.01.2014 infolge einer Festnahmeanordnung.

Rechtskräftige Verurteilung vom 10.02.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ 93 Hv 3/14 p - 42 wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.Rechtskräftige Verurteilung vom 10.02.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ 93 Hv 3/14 p - 42 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 15, 15, 269, (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Ziffer 4, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Auch zuvor bereits 2 Mal straffällig.

Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich und Aufenthalt im Verborgenen auf.

Bestreitung des Lebensunterhaltes durch Schwarzarbeit.

Zur in Salzburg lebenden Schwester besteht kein Familienleben; schon bisher dort nicht wohnhaft.

Vorliegen von Ausreiseunwilligkeit

Die entsprechende Rüge in der Beschwerde geht daher ins Leere; der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es die Beschwerde ist, welche jegliche individuelle Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Fall vermissen lässt, belässt sie es doch bei Anführung von bereits im Verfahren W117 2003873 verwendeten Textbausteinen, welche sich hauptsächlich darauf beschränken, die nach Ansicht der Vertretung des Beschwerdeführers vorliegenden verfassungsrechtliche Mängel aufzuzeigen. Im angeführten Verfahren wurde aber zumindest noch der Versuch unternommen, sich konkret mit dem Fall des Vertretenen auseinanderzusetzen. Zu den im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Fall des Beschwerdeführers angeführten Ausführungen, das ultima-ratio-Prinzip entsprechend - siehe nachfolgende Rechtliche Beurteilung.

Die Verwaltungsbehörde hat daher zutreffend auf Sachverhaltsebene die Schubhaft verhängt.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22, a Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet, die Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, scheidet bereits unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft aus - der gegenständliche Fall fällt daher aus dem Anwendungsbereich des Abs. 2 des §22 a BFA-VG - zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problem - Bundesverwaltungsgericht als Titelbehörde - siehe nachfolgend.Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet, die Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, scheidet bereits unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft aus - der gegenständliche Fall fällt daher aus dem Anwendungsbereich des Absatz 2, des §22 a BFA-VG - zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problem - Bundesverwaltungsgericht als Titelbehörde - siehe nachfolgend.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vergleiche VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).

Das gegenständliche Verfahren bewegt sich außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Bescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.Das gegenständliche Verfahren bewegt sich außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Bescheid Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF angewendet hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als rechtmäßig, da sich - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer offensichtlich dem Behördenzugriff nach Ende der Strafhaft zu entziehen trachten wird.Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF als rechtmäßig, da sich - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer offensichtlich dem Behördenzugriff nach Ende der Strafhaft zu entziehen trachten wird.

Nochmals sei auf die auf S.19ff. dargestellten Faktoren hingewiesen

Daher auch zutreffend die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:Daher auch zutreffend die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Absatz 3, FPG lauten:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder untertauchen wird und wie bisher keine geordnete Unterkunft nehmen wird - die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, scheidet nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein aus. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal der Anwendung eines gelinderen Mittels entzog.

Aus der bisher bereits an den Tag gelegten Verhaltensweise - insbesondere auch unter Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten, welche bereits zu mehreren Verurteilungen führten - kommt auch die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit nicht in Frage; im Gegenteil: nach dem bisherigen Verhalten drängt sich durchaus der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer neuerlich versucht, seine finanzielle Situation durch die Begehung von Diebstahl zu verbessern.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, steht doch der Verwaltungsbehörde ein Ersatzreisedokument zur Durchführung der Abschiebung zur Verfügung.

Sonstige rechtliche Hindernisse hat die Aktenlage nicht hervorgebracht vermögen die (rechtlichen) Beschwerdeargumente nicht zu überzeugen:

Zur einfach-gesetzlichen Rüge des Fehlens einer "ultima-ratio"-Situation:

Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, in welcher dieser ausführte

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später (vgl. E 23. September 2010, 2009/21/0280).)Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später vergleiche E 23. September 2010, 2009/21/0280).)

Indem sich der Beschwerdeführer bloß auf die Zitierung eines von mehreren Rechtssätzen dieses Erkenntnisses beschränkt und die diesem zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation nicht hinreichend ins Kalkül zieht, vermag er damit keine entsprechende Paralellsituation aufzuzeigen, welche auch im gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Schubhaft als rechtswidrig und Behebung des Bescheides führen kann.

Der Beschwerdeführer übersieht (zunächst) offensichtlich die sich in einem weiteren Rechtsatz zu diesem Erkenntnis entscheidende Sachverhaltskomponente, welche wesentlich vom gegenständlichen Fall abweicht:

Heimreisezertifikate werden zwar oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.

Ein Untätigwerden in diesem Sinne kann gegenständlich nicht einmal ansatzweise in Frage kommen, da die Verwaltungsbehörde keines Heimreisezertifikates mehr bedarf, sondern bereits ein Ersatzreisedokument besitzt und sich sohin Verzögerungen in der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Weise von vornherein nicht ergeben können.

Auch sonst weist dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kaum Parallelen zum gegenständlichen Fall auf, weist es doch noch zwei weitere entscheidende Abweichungen zum vorliegenden Fall auf, wie der Begründung zu entnehmen ist:

Noch am 14. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion St. Pölten "gemäß § 76" des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der demzufolge in unmittelbarem Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommene Beschwerdeführer stellte in der Folge einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer erneut nach Georgien aus. Nach Erlassung dieses Bescheides trat die Bundespolizeidirektion St. Pölten am 6. Mai 2008 erstmals zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das Bundesministerium für Inneres heran.Noch am 14. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion St. Pölten "gemäß Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der demzufolge in unmittelbarem Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommene Beschwerdeführer stellte in der Folge einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer erneut nach Georgien aus. Nach Erlassung dieses Bescheides trat die Bundespolizeidirektion St. Pölten am 6. Mai 2008 erstmals zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das Bundesministerium für Inneres heran.

Der VwGH-Beschwerdeführer befand sich zum einen bereits in Schubhaft - der gegenständliche Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft - zum anderen stellte der VwGH-Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin unter Berufung auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde auf.

Zur einfach-gesetzlichen Rüge einer rechtlich unrichtigen Vorgangsweise - Schubhaft versus Festnahmeauftrag:

Wie oben auf S. 5 dargestellt, rügt der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde gewählte Vorgangsweise:

Gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach Rumänien abschieben.Gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach Rumänien abschieben.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer Inhalt und Wesen der ins Treffen geführten Bestimmung:

§ 34 (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er

1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), oder1. sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005), oder

2. sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.2. sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.

Ein Festnahmeauftrag kommt prinzipiell dann in Frage, wenn die Verwaltungsbehörde erst eines Betreffenden habhaft werden möchte, sohin auf die betroffene Person kein Zugriff besteht.

Gegenständlich aber befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, also im Gewahrsam der Republik und bedarf es sohin nicht nur nicht dieses gesetzlichen Instrumentariums, um sich den Zugriff auf den Beschwerdeführer zu sichern, sondern scheidet daher wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen eine Anwendung dieser Bestimmung aus.

Im Übrigen steht diese Argumentation im Widerspruch zur Beschwerdeargumentation (selbst), wonach - siehe S.5 - es somit völlig in der Sphäre der belangten Behörde läge, die Abschiebung des Beschwerdeführers für den Tag der Haftentlassung zu organisieren, zumal, die Verwaltungsbehörde (nach Ansicht des Beschwerdeführers !) aufgrund eines Festnahmeauftrages die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anzuhalten - dies beinhalte aber eine Anhaltung über den Tag der Haftentlassung hinaus, ein Umstand, gegen den sich, wie angeführt, der Beschwerdeführer aber im übrigen Teil seiner Beschwerdeausführungen wendet. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Beschwerdeführer seiner Argumentation ohnehin eine für den gegenständlichen Fall nicht anwendbare Bestimmung zugrundelegte, sieht doch § 39 Abs. 6 FPG eine Anhaltung bis zu 72 Stunden nur für Übernahmeaufträge zwecks - im gegenständlichen Fall nicht zur Diskussion stehenden - Durchbeförderung (§ 45 Ab. 3 leg. cit.) vor.Im Übrigen steht diese Argumentation im Widerspruch zur Beschwerdeargumentation (selbst), wonach - siehe S.5 - es somit völlig in der Sphäre der belangten Behörde läge, die Abschiebung des Beschwerdeführers für den Tag der Haftentlassung zu organisieren, zumal, die Verwaltungsbehörde (nach Ansicht des Beschwerdeführers !) aufgrund eines Festnahmeauftrages die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anzuhalten - dies beinhalte aber eine Anhaltung über den Tag der Haftentlassung hinaus, ein Umstand, gegen den sich, wie angeführt, der Beschwerdeführer aber im übrigen Teil seiner Beschwerdeausführungen wendet. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Beschwerdeführer seiner Argumentation ohnehin eine für den gegenständlichen Fall nicht anwendbare Bestimmung zugrundelegte, sieht doch Paragraph 39, Absatz 6, FPG eine Anhaltung bis zu 72 Stunden nur für Übernahmeaufträge zwecks - im gegenständlichen Fall nicht zur Diskussion stehenden - Durchbeförderung (Paragraph 45, Ab. 3 leg. cit.) vor.

Zu den verfassungsrechtlichen Rügen:

Sachliche Unzuständigkeit des BFA - Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter:

Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer - siehe oben S.6 - das Fehlen einer expliziten, die Zuständigkeit des BFA begründenden Norm und läge keine planwidrige Lücke vor, welche im Wege der Auslegung (zB Analogie) geschlossen werden könnte.

Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, dass weder §3 BFA-VG, noch §§5 und 76 FPG eine entsprechende Zuständigkeitsnorm darstellen, der Beschwerdeführer übersieht aber die (von ihm als bloße "Torsobestimmung" bezeichnete) Norm des

§ 3. (1) BFA-G:Paragraph 3, (1) BFA-G:

Dem Bundesamt obliegt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.

Die Bestimmung im Range eines einfachen (Bundes)gesetzes weist in allen Ziffern schon vom Wortlaut her einen ausreichenden Determinierungsgrad auf - Z. 3 sieht hinsichtlich der Vollziehung des 8. Hauptstückes keinerlei Einschränkung auf bloße aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, und ergibt sich insofern ausdrücklich die Zuständigkeit zur Schubhaftverhängung.Die Bestimmung im Range eines einfachen (Bundes)gesetzes weist in allen Ziffern schon vom Wortlaut her einen ausreichenden Determinierungsgrad auf - Ziffer 3, sieht hinsichtlich der Vollziehung des 8. Hauptstückes keinerlei Einschränkung auf bloße aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, und ergibt sich insofern ausdrücklich die Zuständigkeit zur Schubhaftverhängung.

Sohin entzieht bereits der Wortlaut des §3 Z3 BFA-G dieser Beschwerderüge den Boden.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die auf einem bloßen Ausschnitt der erläuternden Bemerkungen beruhende Argumentationsführung vor dem Hintergrund der übrigen Materialien nicht überzeugen:

Bereits eingangs der Materialien wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass mit dem BFA-G die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden (Hervorhebung durch den Einzelrichter).

"BFA-Einrichtungsgesetz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar

nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt.

Auch die erläuternden Bemerkungen zu §3 BFA-VG und insbesondere der Ausschluss bestimmter Kompetenzen lassen keinen Zweifel am klar definierten Zuständigkeitsbereich aufkommen:

Zu § 3Zu Paragraph 3

§ 3 soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind.Paragraph 3, soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind.

Es soll jedoch eine klare Abgrenzung zu anderen Kompetenzen mit fremdenrechtlichem Bezug erfolgen. So sollen folgende Bereiche nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfasst sein:

  • -Strichaufzählung
    Integration

  • -Strichaufzählung
    Ausländerbeschäftigungsgesetz

  • -Strichaufzählung
    Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei: Zurückweisung,

Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthalts

  • -Strichaufzählung
    Strafverfahren und Visaangelegenheiten

  • -Strichaufzählung
    über den Bereich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hinausgehende

Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration

  • -Strichaufzählung
    Kriminal- und Sicherheitspolizei

  • -Strichaufzählung
    Vollzug in den Polizeianhaltezentren sowie die Durchführung des unmittelbaren Abschiebeprozesses

Abs. 2 spiegelt den geltenden § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologischeAbsatz 2, spiegelt den geltenden Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologische

Anpassung betreffend die Behördenbezeichnung vorgenommen. Durch diese Regelung wird die

Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus sowie auch

vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Art. 22 Abs. 1vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Artikel 22, Absatz eins

der Dublin-Verordnung ist die zuständige Behörde der Kommission bekannt zu geben. Die Normierung

im BFA-Einrichtungsgesetz dient der Rechtssicherheit der Betroffenen."

Schubhaft ist sohin (eben) nicht vom angeführten Ausschluss erfasst.

Dass das BFA-VG keine diesbezügliche umfassende Grundlage darstellt und auch nicht darstellen muss, zeigen wiederum die Materialien zum BFA-Verfahrensgesetz, welche den Schwerpunkt auf prozessuale Bestimmungen und nicht auf den organisatorischen Zuständigkeitsbereich legen:

"Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden."

Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht den Schubhaftbescheid erlassen und liegt insofern keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor - eines Rückgriffes auf andere Normen - etwa jene über die Vollziehung in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz samt Anlagen bzw. einer Heranziehung über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender Interpretationsgrundsätze bedarf es daher nicht.

Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - Verletzung des Legalitätsprinzips:

Die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus §22 BFA-VG:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen,Gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen,

Der Beschwerdeführer räumt selbst das Fehlen der Präjudizialität der übrigen Normbestandteile ein - "Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde,..." - sodass sich gegenständlich ein weiteres Eingehen auf die diesbezügliche Beschwerdeargumentation erübrigt:

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG ganz allgemein und gemessen an Art. 130 B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Artikel 18, B-VG ganz allgemein und gemessen an Artikel 130, B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

Zur Frage der Rechtsmittelfrist:

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Abs 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Absatz 4, 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.

Die Verwaltungsbehörde hat - da im vorliegenden Fall ausschließlich der Schubhaftbescheid Gegenstand der Überprüfung ist - zutreffend

§16 Abs 1 1. Satz angewendet; auch diese Bestimmung weist schon vom Wortlaut her eine eindeutige inhaltliche Determinierung auf:§16 Absatz eins, 1. Satz angewendet; auch diese Bestimmung weist schon vom Wortlaut her eine eindeutige inhaltliche Determinierung auf:

§ 16 (1) 1. Satz: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.Paragraph 16, (1) 1. Satz: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Jenen Ausführungen aber, welche sich auf Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt beziehen, mangelt es daher (wieder) an Präjudizialität und bedarf es daher keines Eingehens mehr darauf.

In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass (schon bisher) nach der bestehenden Rechtslage Mängel im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben, sondern stattdessen die klaren und eindeutigen gesetzlichen Folgen, normiert in §61 AVG, eintreten.

Dieser lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

Abgesehen davon stellt sich gegenständlich das Problem auch nicht auf Tatsachenebene, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhob.

Zur Frage der Einbringung:

Auch hier ist hinsichtlich jener Beschwerdeausführungen, welche über das gegenständliche Verfahren einer Bescheidbeschwerde hinausgehen, mangelnde Präjudizialität zu konstatieren - in Bezug auf die Frage, wo eine Schubhaftbescheidbeschwerde einzubringen ist, trifft der Gesetzgeber jedenfalls in § 12 VwGVG eine eindeutige Anordnung:Auch hier ist hinsichtlich jener Beschwerdeausführungen, welche über das gegenständliche Verfahren einer Bescheidbeschwerde hinausgehen, mangelnde Präjudizialität zu konstatieren - in Bezug auf die Frage, wo eine Schubhaftbescheidbeschwerde einzubringen ist, trifft der Gesetzgeber jedenfalls in Paragraph 12, VwGVG eine eindeutige Anordnung:

Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

Einbringungsort für die Schubhaftbescheidbeschwerde ist sohin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die hinter dieser Bestimmung stehenden Absichten des einfachen Gesetzgebers verdeutlichen die Materialien (Hervorhebung durch den Einzelrichter), welche aufgrund ihrer Eindeutigkeit keines weiteren Kommentars bedürfen.

Der vorgeschlagene § 12 führt den im Zivilprozessrecht (vgl. § 74 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sollen die Beschwerde und damit in Zusammenhang stehenden Anträge bei der belangten Behörde eingebracht werden. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sollen jedoch - da die Zurechnung einer solchen Ausübung zu einer bestimmten Behörde für den Beschwerdeführer nicht immer leicht vorzunehmen ist - unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein.Der vorgeschlagene Paragraph 12, führt den im Zivilprozessrecht vergleiche Paragraph 74, der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sollen die Beschwerde und damit in Zusammenhang stehenden Anträge bei der belangten Behörde eingebracht werden. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sollen jedoch - da die Zurechnung einer solchen Ausübung zu einer bestimmten Behörde für den Beschwerdeführer nicht immer leicht vorzunehmen ist - unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein.

Wird eine Beschwerde (oder ein sonstiger Schriftsatz) entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde (den sonstigen Schriftsatz) zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Eder/Martschin/Schmid, K4 zu §12).Wird eine Beschwerde (oder ein sonstiger Schriftsatz) entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde (den sonstigen Schriftsatz) zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Eder/Martschin/Schmid, K4 zu §12).

Zur Frage der Kosten:

Hierzu siehe Ausführungen zu Spruchpunkt II.Hierzu siehe Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.

Zu §22a Abs 3 BFA-VG:Zu §22a Absatz 3, BFA-VG:

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Auch diesbezüglich liegt mangelnde Präjudizialität vor, da schon unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Fortsetzung einer noch gar nicht in Vollzug gesetzten Schubhaft(anhaltung) schon rein begrifflich nicht möglich ist - insofern scheidet auch eine Überprüfungsmöglichkeit aus.

Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Großteil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Großteil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.

Dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, wurde durch Spruchpunkt I. im Zusammenhalt mit obigen rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen.Dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, wurde durch Spruchpunkt römisch eins. im Zusammenhalt mit obigen rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen.

Zu Spruchpunkt II. :Zu Spruchpunkt römisch zwei. :

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG "da es sich bei der mittels Bescheid angeordneten Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt".Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG "da es sich bei der mittels Bescheid angeordneten Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt".

§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG lautet:

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei steht jedenfalls kein Aufwandersatz zu.

Im Übrigen war der Aufwandersatz im gegenständlichen Fall aber schon alleine deshalb spruchgemäß zu verwerfen, als ausschließlich - wie bereits in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Probleme ausgeführt - eine Bescheidbeschwerde in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG erfasst ist, da § 35 VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.Im Übrigen war der Aufwandersatz im gegenständlichen Fall aber schon alleine deshalb spruchgemäß zu verwerfen, als ausschließlich - wie bereits in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Probleme ausgeführt - eine Bescheidbeschwerde in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG erfasst ist, da Paragraph 35, VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) normiert.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.Da auch die Materialien zu Paragraph 35, VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.Auch mit den Materialien zu Paragraph 22, a BFA-VG, welche auf Paragraph 82 und Paragraph 83, FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Absatz eins, entspricht dabei dem geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG. Absatz 2, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Absatz 3, entspricht dem geltenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG...." Der Absatz 4, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 80, Absatz 7, FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in Paragraph 83, Absatz 2, 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die Paragraphen 67, c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Zusammenhang mit § 35 VwGVG die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Zusammenhang mit Paragraph 35, VwGVG die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.

Zu Spruchpunkt III. :Zu Spruchpunkt römisch drei. :

Mit Schriftsatz machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Auch für diesen (Kosten)Aufwand der obsiegenden Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage aus den bereits zu Spruchpunkt II. angeführten Gründen keine Grundlage. Die Verwaltungsbehörde bleibt auch jegliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch schuldig.Auch für diesen (Kosten)Aufwand der obsiegenden Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage aus den bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Gründen keine Grundlage. Die Verwaltungsbehörde bleibt auch jegliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch schuldig.

Das Begehren auf Kostenersatz erscheint aber im Hinblick auf die Revisionsausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014, GZ.: 1403 2000252-1/2E, mehr als bemerkenswert, argumentiert doch die Verwaltungsbehörde umfassend (gegen ihr eigenes Anspruchsbegehren), dass ein Kostenzuspruch an den im Verfahren GZ.:

1403 2000252-1/2E unterlegenen Beschwerdeführer nicht - weil dieser unterlegen sei - ab-, sondern zurückzuweisen sei, da

"es sich nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Schubhaftbeschwerde, wie sie seit deem 1.1.2014 in §22a BFA-VG neu geregelt ist, um eine Bescheidbeschwerde und nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt handelt, auf die § 35 VwGVG ausschließlich Bezug nimmt. Nach aktueller Gesetzeslage besteht daher keine rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz gemäß §35 VwGVG, [...]."es sich nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Schubhaftbeschwerde, wie sie seit deem 1.1.2014 in §22a BFA-VG neu geregelt ist, um eine Bescheidbeschwerde und nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt handelt, auf die Paragraph 35, VwGVG ausschließlich Bezug nimmt. Nach aktueller Gesetzeslage besteht daher keine rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz gemäß §35 VwGVG, [...].

Die umfassende und an keiner Stelle der Revisionsschrift - im nachfolgenden kursiv dargestellt - irgendwelche Zweifel am (zum geltend gemachten Anspruch) gegenteiligen (!!) Standpunkt der Verwaltungsbehörde aufkommende Argumentation stützt vielmehr die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes:

Da jedoch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, da es sich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren handelt, wäre der Antrag auf Kostenersatz richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen.

[...]

Die Schubhaftbeschwerde ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Im Gegensatz zu §83 Abs 2 FPG aF enthält §22a Abs2 BFA-VG keinen ausdrücklichen Verweis auf die dem §§67c AVG entsprechenden Bestimmungen des VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber an dieser Besonderheit des Schubhaftbeschwerdeverfahrens festhalten wollte. Dafür würde zwar sprechen, dass er in den Materialien zu §22a BFA-VG die Auffassung vertritt, dass "Abs2 (...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs2 Z2 FPG (entspricht)". Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die alte Regelung des §83 Abs2 Z 2 FPG aF zwar in §22a Abs3 BFA-VG übernommen, dabei aber den Verweis auf die Regelungen des Maßnahmenrechts in §83 Abs2 Satz 2 FPG aF ("im Übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe ...") explizit gestrichen hat. Darüber hinaus sieht §22a Abs5 BFA-VG - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF - nur noch vor, dass gegen den Schubhaftbescheid eine Vorstellung, nicht aber, dass eine Beschwerde unzulässig ist.Die Schubhaftbeschwerde ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Im Gegensatz zu §83 Absatz 2, FPG aF enthält §22a Abs2 BFA-VG keinen ausdrücklichen Verweis auf die dem §§67c AVG entsprechenden Bestimmungen des VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber an dieser Besonderheit des Schubhaftbeschwerdeverfahrens festhalten wollte. Dafür würde zwar sprechen, dass er in den Materialien zu §22a BFA-VG die Auffassung vertritt, dass "Abs2 (...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs2 Z2 FPG (entspricht)". Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die alte Regelung des §83 Abs2 Ziffer 2, FPG aF zwar in §22a Abs3 BFA-VG übernommen, dabei aber den Verweis auf die Regelungen des Maßnahmenrechts in §83 Abs2 Satz 2 FPG aF ("im Übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe ...") explizit gestrichen hat. Darüber hinaus sieht §22a Abs5 BFA-VG - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF - nur noch vor, dass gegen den Schubhaftbescheid eine Vorstellung, nicht aber, dass eine Beschwerde unzulässig ist.

Daraus folgt, dass nur bestimmte Teilaspekte der alten (bis 31.12.2013 geltenden) Regelung übernommen werden sollen, andere hingegen nicht, und der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Erwähnung im Gestz auch getan hat. Die ersatzlose Streichung der oben genannten Gesetzestextpassage mit dem Verweis auf das Maßnahmenrecht erfolgte demnach bewusst. Die bloß in den Materialien zum Ausdruck gelangende Auffassung, dass §22a Abs2 BFA-VG "(...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs 2 Z 2 FPG (entspricht)", hat daher im Gesetzestext insofern keinen Niederschlag gefunden, als es keinen Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Sonderbestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde mehr gibt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltende Systematik der Schubhaftbeschwerde ist eben gerade nicht in das neue Recht übernommen worden.Daraus folgt, dass nur bestimmte Teilaspekte der alten (bis 31.12.2013 geltenden) Regelung übernommen werden sollen, andere hingegen nicht, und der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Erwähnung im Gestz auch getan hat. Die ersatzlose Streichung der oben genannten Gesetzestextpassage mit dem Verweis auf das Maßnahmenrecht erfolgte demnach bewusst. Die bloß in den Materialien zum Ausdruck gelangende Auffassung, dass §22a Abs2 BFA-VG "(...) inhaltlich dem geltenden §83 Absatz 2, Ziffer 2, FPG (entspricht)", hat daher im Gesetzestext insofern keinen Niederschlag gefunden, als es keinen Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Sonderbestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde mehr gibt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltende Systematik der Schubhaftbeschwerde ist eben gerade nicht in das neue Recht übernommen worden.

Diese Auslegung wird durch weitere zentrale Änderungen des Gesetzestextes gestützt:

§9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF hatte - wie bereits erwähnt - vorgesehen, dass gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist. Deshalb war in weiterer Folge die ausdrückliche Anordnung in §82 Abs 7 FPG aF erforderlich, dass "die Anordnung der Schubhaft (...) mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden (kann)". Aus dem Ausschluss sowohl der Vorstellung als auch der Berufung in §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF folgte zunächst, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß §82 FPG aF auch insoweit keine Bescheidbeschwerde war, als sie sich gegen den Schubhaftbescheid richtete. Sie war aber auch keine Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung in Schubhaft richtete, denn diese hatten im Schubhaftbescheid ihre Grundlage und waren insoweit keine verfahrensfreien Verwaltungsakte. Aus diesem Grund war es erforderlich, in §82 Abs2 FPG aF explizit den Anwendungsbereich der auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkten §§67c bis 67g, 79a AVG aF auf das Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zu erstrecken.§9 Absatz 2,, zweiter Satz FPG aF hatte - wie bereits erwähnt - vorgesehen, dass gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist. Deshalb war in weiterer Folge die ausdrückliche Anordnung in §82 Absatz 7, FPG aF erforderlich, dass "die Anordnung der Schubhaft (...) mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden (kann)". Aus dem Ausschluss sowohl der Vorstellung als auch der Berufung in §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF folgte zunächst, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß §82 FPG aF auch insoweit keine Bescheidbeschwerde war, als sie sich gegen den Schubhaftbescheid richtete. Sie war aber auch keine Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung in Schubhaft richtete, denn diese hatten im Schubhaftbescheid ihre Grundlage und waren insoweit keine verfahrensfreien Verwaltungsakte. Aus diesem Grund war es erforderlich, in §82 Abs2 FPG aF explizit den Anwendungsbereich der auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkten §§67c bis 67g, 79a AVG aF auf das Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zu erstrecken.

Demgegenüber wurde - sogar gesondert durch eine Novelle (BGBl Nr. 144/2013) - in §22a Abs 5 BFA-VG aus der alten Rechtslage nur den Ausschluss der Vorstellung übernommen, nirgends jedoch ausgeschlossen, dass gegen den Schubhaftbescheid als solchen - in Nachfolge der früheren Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eine Beschwerde möglich sei. Indem aber §22a Abs5 BFA-VG - in deutlicher Abkehr von §9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF - nunmehr lediglich die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid, nicht aber die Beschwerde ausschließt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das in §22a BFA-VG geregelte Rechtsmittel systematisch der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, mit anderen Worten: dass auf die Schubhaftbeschwerde die Vorschriften der §§16 ff BFA-VG über die Bescheidbeschwerde und nicht jene über die Maßnahmenbeschwerde subsidiär anzuwenden sind, soweit §22a BFA-VG keine abweichenden Sondervorschriften enthält.Demgegenüber wurde - sogar gesondert durch eine Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 2013,) - in §22a Absatz 5, BFA-VG aus der alten Rechtslage nur den Ausschluss der Vorstellung übernommen, nirgends jedoch ausgeschlossen, dass gegen den Schubhaftbescheid als solchen - in Nachfolge der früheren Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eine Beschwerde möglich sei. Indem aber §22a Abs5 BFA-VG - in deutlicher Abkehr von §9 Absatz 2,, zweiter Satz FPG aF - nunmehr lediglich die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid, nicht aber die Beschwerde ausschließt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das in §22a BFA-VG geregelte Rechtsmittel systematisch der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, mit anderen Worten: dass auf die Schubhaftbeschwerde die Vorschriften der §§16 ff BFA-VG über die Bescheidbeschwerde und nicht jene über die Maßnahmenbeschwerde subsidiär anzuwenden sind, soweit §22a BFA-VG keine abweichenden Sondervorschriften enthält.

Daraus folgt, dass die Schubhaftbeschwerde im Sinn des §22a BFA-VG für die Zwecke des Kostenersatzes gemäß §35 VwGVG als Bescheidbeschwerde und nicht als Maßnahmenbeschwerde einzuordnen ist. Da jedoch bei Verfahren über Bescheidbeschwerden - unabhängig von deren Ausgang - ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei - entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses - nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen.[...]"Daraus folgt, dass die Schubhaftbeschwerde im Sinn des §22a BFA-VG für die Zwecke des Kostenersatzes gemäß §35 VwGVG als Bescheidbeschwerde und nicht als Maßnahmenbeschwerde einzuordnen ist. Da jedoch bei Verfahren über Bescheidbeschwerden - unabhängig von deren Ausgang - ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei - entgegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses - nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen.[...]"

Sohin war auch der Anspruch der Verwaltungsbehörde spruchgemäß zu verwerfen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

In Bezug auf die Spruchpunkte I erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig zu erklären, da bereits auf der Tatsachenebene ein Kostenersatz für den Beschwerdeführer ausscheidet, zumal er im Verfahren unterlegen ist. Die den Kostenersatzanspruch der Verwaltungsbehörde betreffenden Auslegungsprobleme - siehe nächsten Spruchpunkt - stellen sich hier nicht.Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht für zulässig zu erklären, da bereits auf der Tatsachenebene ein Kostenersatz für den Beschwerdeführer ausscheidet, zumal er im Verfahren unterlegen ist. Die den Kostenersatzanspruch der Verwaltungsbehörde betreffenden Auslegungsprobleme - siehe nächsten Spruchpunkt - stellen sich hier nicht.

Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:

In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 35, VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

öffentliches Interesse, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2008672.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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