Entscheidungsdatum
11.11.2014Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W145 2012169-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 28.05.2014, Zl. XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Höhe von 2.300,00 € vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der Betretung durch die Finanzpolizei Team 24 für das Finanzamt XXXX am 10.03.2014 in XXXX festgestellt worden sei, dass für XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a, 35 Abs 3 und 36 ASVG sowie auf §§ 111a und 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 28.05.2014, Zl. römisch 40 einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Höhe von 2.300,00 € vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der Betretung durch die Finanzpolizei Team 24 für das Finanzamt römisch 40 am 10.03.2014 in römisch 40 festgestellt worden sei, dass für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, 35, Absatz 3 und 36 ASVG sowie auf Paragraphen 111 a und 113 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG.
2. Gegen diesen Bescheid der NÖGKK vom 28.05.2014 erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.06.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die drei im Bescheid bezeichneten Personen von sich aus zu einem Vorstellungsgespräch gekommen seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe die drei Personen angewiesen, die entsprechenden Papiere vorzulegen, damit die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgenommen werden könne. Am 06.03.2014 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einen der drei Herrn, XXXX, die Baustelle gezeigt und ihm erklärt, welche Arbeiten durchzuführen seien. Es seien neuerlich die Papiere gefordert worden und sei Herr XXXX darauf hingewiesen worden, dass er und seine zwei Kollegen ohne Papiere die Arbeit nicht antreten könnten. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei zugesichert worden, dass von sämtlichen der drei Personen am 10.03.2014 vor Arbeitsbeginn die Papiere auf die Baustelle mitgebracht werden würden, damit der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Anmeldungen rechtzeitig vornehmen könne. Es sei seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausdrücklich vereinbart worden, dass erst nach erfolgter Anmeldung mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen werden dürfte. Am 10.03.2014 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Früh auf die Baustelle fahren wollen, um die Papiere zu kontrollieren. Aufgrund firmeninterner Probleme habe er jedoch nicht wie geplant in der Früh auf die Baustelle fahren können, sondern erst am Nachmittag. Da vereinbart worden sei, dass erst nach erfolgter Anmeldung zu arbeiten begonnen werde, sei für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Zeitverlust bzw. der dadurch verspätete Arbeitsbeginn ärgerlich gewesen, er habe sich aber gedacht, dass die Fahrt zur Baustelle am Nachmittag ebenfalls noch ausreichend sei. Kurz bevor der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sein Büro verlassen habe, um nach XXXX zur Baustelle der Beschwerdeführerin zu fahren, um die Anmeldungen der drei Personen vorzunehmen, habe er anlässlich der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei einen Anruf bekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass festgestellt worden sei, dass die drei Personen auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in XXXX arbeitend angetroffen worden seien und nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien. Da die Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den drei Personen dahingehend getroffen worden sei, dass diese erst zu arbeiten beginnen, nachdem sämtliche erforderlichen Papiere vorliegen würden und die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen worden sei, möge der Tatbestand zwar in objektiver Hinsicht als verwirklicht erscheinen, subjektiv sei jedoch weder der Beschwerdeführerin noch deren Geschäftsführer ein Verschulden anzulasten. Dass sich die drei Personen nicht an die getroffene Vereinbarung bzw. an die Weisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gehalten hätten, könne dieser nicht vorgeworfen werden. Tatsache sei, dass die drei Personen ohne Wissen und Willen, insbesondere ohne Auftrag der Beschwerdeführerin auf der Baustelle gearbeitet hätten. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nicht das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege. Von der NÖGKK wäre jedenfalls von unbedeutenden Folgen der erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen gewesen. Die NÖGKK habe dann, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegen würde, denn Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,-- € herabzusetzen. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen und immer wieder betont habe, dass erst nach Vorliegen der nötigen Papiere und nach erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung mit den Arbeiten begonnen werden dürfe, könne in der gegenständlichen Rechtssache auch von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall ausgegangen werden und somit hätte auch der Teilbetrag i.H.v. 400,-- € für den Prüfeinsatz entfallen müssen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen und auch darauf vertrauen können, dass seinen Anweisungen Folge geleistet werde und mit den Arbeiten erst begonnen werde, nachdem er die Anmeldung vorgenommen habe. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass bereits mit den Arbeiten begonnen worden sei, wäre die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Fall jedenfalls gerechtfertigt. Über dies seien im Spruch des Bescheides der NÖGKK vom 28.05.2014 nicht die gemäß § 44 VStG erforderlichen Angaben enthalten. Zudem könne die Beschwerdeführerin als juristische Person mangels Handlungsfähigkeit verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden.2. Gegen diesen Bescheid der NÖGKK vom 28.05.2014 erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.06.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die drei im Bescheid bezeichneten Personen von sich aus zu einem Vorstellungsgespräch gekommen seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe die drei Personen angewiesen, die entsprechenden Papiere vorzulegen, damit die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgenommen werden könne. Am 06.03.2014 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einen der drei Herrn, römisch 40 , die Baustelle gezeigt und ihm erklärt, welche Arbeiten durchzuführen seien. Es seien neuerlich die Papiere gefordert worden und sei Herr römisch 40 darauf hingewiesen worden, dass er und seine zwei Kollegen ohne Papiere die Arbeit nicht antreten könnten. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei zugesichert worden, dass von sämtlichen der drei Personen am 10.03.2014 vor Arbeitsbeginn die Papiere auf die Baustelle mitgebracht werden würden, damit der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Anmeldungen rechtzeitig vornehmen könne. Es sei seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausdrücklich vereinbart worden, dass erst nach erfolgter Anmeldung mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen werden dürfte. Am 10.03.2014 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Früh auf die Baustelle fahren wollen, um die Papiere zu kontrollieren. Aufgrund firmeninterner Probleme habe er jedoch nicht wie geplant in der Früh auf die Baustelle fahren können, sondern erst am Nachmittag. Da vereinbart worden sei, dass erst nach erfolgter Anmeldung zu arbeiten begonnen werde, sei für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Zeitverlust bzw. der dadurch verspätete Arbeitsbeginn ärgerlich gewesen, er habe sich aber gedacht, dass die Fahrt zur Baustelle am Nachmittag ebenfalls noch ausreichend sei. Kurz bevor der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sein Büro verlassen habe, um nach römisch 40 zur Baustelle der Beschwerdeführerin zu fahren, um die Anmeldungen der drei Personen vorzunehmen, habe er anlässlich der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei einen Anruf bekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass festgestellt worden sei, dass die drei Personen auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in römisch 40 arbeitend angetroffen worden seien und nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien. Da die Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den drei Personen dahingehend getroffen worden sei, dass diese erst zu arbeiten beginnen, nachdem sämtliche erforderlichen Papiere vorliegen würden und die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen worden sei, möge der Tatbestand zwar in objektiver Hinsicht als verwirklicht erscheinen, subjektiv sei jedoch weder der Beschwerdeführerin noch deren Geschäftsführer ein Verschulden anzulasten. Dass sich die drei Personen nicht an die getroffene Vereinbarung bzw. an die Weisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gehalten hätten, könne dieser nicht vorgeworfen werden. Tatsache sei, dass die drei Personen ohne Wissen und Willen, insbesondere ohne Auftrag der Beschwerdeführerin auf der Baustelle gearbeitet hätten. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nicht das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege. Von der NÖGKK wäre jedenfalls von unbedeutenden Folgen der erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen gewesen. Die NÖGKK habe dann, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegen würde, denn Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,-- € herabzusetzen. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen und immer wieder betont habe, dass erst nach Vorliegen der nötigen Papiere und nach erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung mit den Arbeiten begonnen werden dürfe, könne in der gegenständlichen Rechtssache auch von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall ausgegangen werden und somit hätte auch der Teilbetrag i.H.v. 400,-- € für den Prüfeinsatz entfallen müssen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen und auch darauf vertrauen können, dass seinen Anweisungen Folge geleistet werde und mit den Arbeiten erst begonnen werde, nachdem er die Anmeldung vorgenommen habe. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass bereits mit den Arbeiten begonnen worden sei, wäre die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Fall jedenfalls gerechtfertigt. Über dies seien im Spruch des Bescheides der NÖGKK vom 28.05.2014 nicht die gemäß Paragraph 44, VStG erforderlichen Angaben enthalten. Zudem könne die Beschwerdeführerin als juristische Person mangels Handlungsfähigkeit verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 19.08.2014, zugestellt am 20.08.2014, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.06.2014 abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 19.08.2014, zugestellt am 20.08.2014, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.06.2014 abgewiesen wurde.
4. Die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht am 03.09.2014 einen Vorlageantrag, in welchem einerseits die Beschwerdeausführungen wiederholt wurden, andererseits im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die NÖGKK in der Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung widersprüchliche Angaben getätigt habe, es auf eine Sprachbarriere zurückzuführen sei, dass die Arbeiter am 10.03.2014 mit den Arbeiten begonnen hätten, nachdem vereinbart gewesen sei diese erst nach Vornahme der Anmeldungen bei der Kasse aufzunehmen. Und darüber hinaus wird eingewandt, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um einen Werkvertrag handle.
5. Mit Schreiben vom 18.09.2014 legte die NÖGKK den Vorlageantrag samt Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 22.09.2014) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 24 für das Finanzamt XXXX am 10.03.2014 um 15:05 Uhr in XXXX wurden die bosnischen Staatsangehörigen Herr XXXX, geboren am XXXX, Herr XXXX, geboren am XXXX und Herr XXXX, geboren am XXXX bei Fassadenarbeiten, welche sie im Auftrag der Beschwerdeführerin durchführten, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin angetroffen. Die drei oben genannten bosnischen Staatsangehörigen waren zu diesem Zeitpunkt seitens ihrer Dienstgeberin, der Beschwerdeführerin, nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 24 für das Finanzamt römisch 40 am 10.03.2014 um 15:05 Uhr in römisch 40 wurden die bosnischen Staatsangehörigen Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 und Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 bei Fassadenarbeiten, welche sie im Auftrag der Beschwerdeführerin durchführten, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin angetroffen. Die drei oben genannten bosnischen Staatsangehörigen waren zu diesem Zeitpunkt seitens ihrer Dienstgeberin, der Beschwerdeführerin, nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Verfahrensgegenständlich hat die NÖGKK mit Bescheid vom 28.05.2014, Zl. XXXX der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von 2.300,00 €Verfahrensgegenständlich hat die NÖGKK mit Bescheid vom 28.05.2014, Zl. römisch 40 der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von 2.300,00 €
vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich ebenso aus diesen Verwaltungsakten; die Tatsachen, dass zum Zeitpunkt der Betretung am 10.03.2014 die drei oben genannten Personen arbeitend (Fassadenarbeiten) für die Beschwerdeführerin an deren Baustelle angetroffen wurden und nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, werden im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag, dass alle drei Arbeiter entgegen dem Willen und Wissen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bereits vor der erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf deren Baustelle mit den Arbeiten begonnen hätten und dieses Tätigwerden explizit dem Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der Vereinbarung mit einem der Arbeiter, Herrn XXXX, widersprochen habe, kann für gegenständliche Fallbeurteilung außer Betracht bleiben. Ob mit oder ohne Wissen und Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ändert nichts an der Feststellung, dass für die drei zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.03.2014 an der Baustelle der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffenen Personen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag, dass alle drei Arbeiter entgegen dem Willen und Wissen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bereits vor der erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf deren Baustelle mit den Arbeiten begonnen hätten und dieses Tätigwerden explizit dem Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der Vereinbarung mit einem der Arbeiter, Herrn römisch 40 , widersprochen habe, kann für gegenständliche Fallbeurteilung außer Betracht bleiben. Ob mit oder ohne Wissen und Willen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ändert nichts an der Feststellung, dass für die drei zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.03.2014 an der Baustelle der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffenen Personen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlag.
Entgegen dem - erstmaligen - Vorbringen im Vorlageantrag, dass nach Arbeitsleistung (Kalkulation nach m2-Preisen) bezahlt worden sei und daher vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sei, ist die NÖGKK bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu Recht davon ausgegangen, dass kein Werk geschuldet wurde, sondern die Erbringung von Dienstleistungen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG über einen bestimmten Zeitraum. Selbst in der Beschwerde bezeichnet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die drei Personen stets als Dienstnehmer/Arbeitnehmer und bringt den Willen der Beschwerdeführerin damit zu Ausdruck, dass sie die drei Personen jedenfalls vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden habe wollen. Laut Beschwerde, wiederholt auch im Vorlageantrag, sei sogar vereinbart gewesen, dass die drei Arbeiter erst nach erfolgter sozialversicherungsrechtlicher Anmeldung zu arbeiten beginnen hätten dürfen. Diese (Willens-)äußerung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag widerspricht jedoch völlig dem geänderten Vorbringen des Vorlageantrages hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens eines Werkvertrages. Wieso im Vorlageantrag dies nunmehr vorgebracht wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die glaubwürdigen Angaben betreffend Arbeitsbeginn und Dienstgeberin in den (in bosnischer Sprache vorgelegten) Personenblättern der drei niederschriftlich einvernommenen Personen am Betretungstag - nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtschau der Vorbringen der Beschwerdeführerin qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Vorlageantrages, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorgelegen sei, als gesteigert und als bloße Schutzbehauptung. Das Vorliegen von atypischen Umständen wurde nicht substantiiert behauptet.Entgegen dem - erstmaligen - Vorbringen im Vorlageantrag, dass nach Arbeitsleistung (Kalkulation nach m2-Preisen) bezahlt worden sei und daher vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sei, ist die NÖGKK bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu Recht davon ausgegangen, dass kein Werk geschuldet wurde, sondern die Erbringung von Dienstleistungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG über einen bestimmten Zeitraum. Selbst in der Beschwerde bezeichnet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die drei Personen stets als Dienstnehmer/Arbeitnehmer und bringt den Willen der Beschwerdeführerin damit zu Ausdruck, dass sie die drei Personen jedenfalls vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden habe wollen. Laut Beschwerde, wiederholt auch im Vorlageantrag, sei sogar vereinbart gewesen, dass die drei Arbeiter erst nach erfolgter sozialversicherungsrechtlicher Anmeldung zu arbeiten beginnen hätten dürfen. Diese (Willens-)äußerung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag widerspricht jedoch völlig dem geänderten Vorbringen des Vorlageantrages hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens eines Werkvertrages. Wieso im Vorlageantrag dies nunmehr vorgebracht wird, ist für das Bundesverwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die glaubwürdigen Angaben betreffend Arbeitsbeginn und Dienstgeberin in den (in bosnischer Sprache vorgelegten) Personenblättern der drei niederschriftlich einvernommenen Personen am Betretungstag - nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtschau der Vorbringen der Beschwerdeführerin qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Vorlageantrages, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorgelegen sei, als gesteigert und als bloße Schutzbehauptung. Das Vorliegen von atypischen Umständen wurde nicht substantiiert behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten:
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
3.6. Zu A)
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie die vorliegenden Fassadenarbeiten - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. etwa die VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN, und - diverse Hilfs- und Reinigungstätigkeiten betreffend - das VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2011/08/0038). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. (vgl. VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie die vorliegenden Fassadenarbeiten - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden vergleiche etwa die VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN, und - diverse Hilfs- und Reinigungstätigkeiten betreffend - das VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2011/08/0038). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. vergleiche VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Im gegenständlichen Fall waren die drei betretenen Personen, Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für die Beschwerdeführerin als Fassadenarbeiter auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin tätig, weshalb aus diesen Umständen in Anwendung der oben zitierten Judikatur des VwGH von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen ist. Zudem sei es Wille des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gewesen, die Anmeldung rechtzeitig vor Arbeitsantritt der drei Personen vorzunehmen.Im gegenständlichen Fall waren die drei betretenen Personen, Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 für die Beschwerdeführerin als Fassadenarbeiter auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin tätig, weshalb aus diesen Umständen in Anwendung der oben zitierten Judikatur des VwGH von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen ist. Zudem sei es Wille des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gewesen, die Anmeldung rechtzeitig vor Arbeitsantritt der drei Personen vorzunehmen.
Die zu beurteilende Tätigkeit der drei Arbeiter am Kontrolltag hat eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet.Die zu beurteilende Tätigkeit der drei Arbeiter am Kontrolltag hat eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Feststellung, dass bei der am 10.03.2014 durchgeführten Kontrolle diese drei oben namentlich bezeichneten Arbeiter bei Fassadenarbeiten angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Das nach außen vertretungsbefugte Organ der Beschwerdeführerin, der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, hat gegenständlichen Meldeverstoß zu verantworten.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Das nach außen vertretungsbefugte Organ der Beschwerdeführerin, der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, hat gegenständlichen Meldeverstoß zu verantworten.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) daher nicht zu untersuchen vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 10.03.2014 ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und in diesem Rahmen die drei Dienstnehmer, XXXX, XXXX und XXXX, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei Arbeiten auf einer Baustelle für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt - wie oben unter Zitierung der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Im vorliegenden Fall ist sohin der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt.Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 10.03.2014 ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und in diesem Rahmen die drei Dienstnehmer, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei Arbeiten auf einer Baustelle für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt - wie oben unter Zitierung der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Im vorliegenden Fall ist sohin der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eindeutig erfüllt.
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400,-- €" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400,-- €" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 2008/08/0249 vom 13.5.2009).Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen vergleiche VwGH 2008/08/0249 vom 13.5.2009).
Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.Auf den hier vorliegenden Fall ist Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, anzuwenden.
Gemäß der o.a. Judikatur kommt im vorliegenden Fall sowohl ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- €
nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die Anmeldungen der Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG unterlassen zu haben. Es handelt sich unbestritten auch um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist weiters, dass drei Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).Im gegenständlichen Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die Anmeldungen der Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG unterlassen zu haben. Es handelt sich unbestritten auch um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG. Unbestritten ist weiters, dass drei Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).
Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist somit der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldungen der Dienstnehmer waren jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). (vgl. VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG) ist somit der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldungen der Dienstnehmer waren jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht die Rede sein vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). vergleiche VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).
Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099 ist bei verspäteter Anmeldung vom mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Beitragszuschlages von vorherein gegenständlich nicht Betracht kommt.
Das Vorbringen, dass der Grund für die - nicht vor Tätigkeitsbeginn - erfolgte Anmeldung zur Pflichtversicherung firmeninterne Probleme gewesen seien, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 4. Satz ASVG aufzuzeigen; ist doch nicht ersichtlich, weshalb es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, zumindest telefonischen Kontakt herzustellen und eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen (vgl. hierzu auch VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).Das Vorbringen, dass der Grund für die - nicht vor Tätigkeitsbeginn - erfolgte Anmeldung zur Pflichtversicherung firmeninterne Probleme gewesen seien, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 113, Absatz 2, 4. Satz ASVG aufzuzeigen; ist doch nicht ersichtlich, weshalb es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, zumindest telefonischen Kontakt herzustellen und eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen vergleiche hierzu auch VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).
Aufgrund all dieser Erwägungen ist keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, weshalb ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- € von vornherein nicht in Betracht kommen. Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen gegenständlich nicht vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.11.2010, Zl. 2000/08/0186) und Literatur (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Anm. 1 zu § 113) ist der Beitragszuschlag - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des VStG und damit auch § 9 VStG unanwendbar (vgl. Sonntag, ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar, Anm. 5 zu § 113).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.11.2010, Zl. 2000/08/0186) und Literatur vergleiche Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Anmerkung 1 zu Paragraph 113,) ist der Beitragszuschlag - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des VStG und damit auch Paragraph 9, VStG unanwendbar vergleiche Sonntag, ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar, Anmerkung 5 zu Paragraph 113,).
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden und es war daher die Beschwerde iVm dem Vorlageantrag abzuweisen.Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden und es war daher die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die NÖGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die NÖGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zahlreiche oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß, SanktionshöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2012169.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014