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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der B GmbH in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Oktober 2008, Zl. Vd-SV-1001-4- 525/4/Hö, betreffend Beitragzuschlag gemäß § 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der B GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Oktober 2008, Zl. Vd-SV-1001-4- 525/4/Hö, betreffend Beitragzuschlag gemäß Paragraph 113, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 18. Februar 2008 wurden bei einer Kontrolle durch Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) zwei Arbeitnehmer bei der beschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen, wobei diese zum Kontrollzeitpunkt um ca. 12.00 Uhr bei der mitbeteiligten Partei nicht angemeldet gewesen waren, sondern erst 35 Minuten danach bei dieser angemeldet wurden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2008 wurde der Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 8. April 2008, womit dem Einspruchswerber wegen Verstoßes gegen die (An)Meldungspflicht gemäß § 33 ASVG hinsichtlich der beiden am 18. Februar 2008 betretenen Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Höhe von EUR 1.800,-- vorgeschrieben wurde, abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2008 wurde der Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 8. April 2008, womit dem Einspruchswerber wegen Verstoßes gegen die (An)Meldungspflicht gemäß Paragraph 33, ASVG hinsichtlich der beiden am 18. Februar 2008 betretenen Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Höhe von EUR 1.800,-- vorgeschrieben wurde, abgewiesen.
In der Begründung dazu ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass die beiden am 18. Februar 2008 bei der beschwerdeführenden Partei bei der Arbeit betretenen Dienstnehmer zum Kontrollzeitpunkt nicht bei der mitbeteiligten Partei angemeldet gewesen seien sowie dass es sich im vorliegenden Fall bereits um die fünfte verspätete Anmeldung der beschwerdeführenden Partei gehandelt habe.
Im Weiteren führte sie zusammengefasst aus, dass mit Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, am 1. Jänner 2008 die Verpflichtung der Dienstgeber eingeführt worden sei, jede von ihnen beschäftigte, pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Vorausanmeldepflicht gelte auch bei fallweiser Beschäftigung im Sinne des § 471b ASVG, womit der Dienstgeber mit Beginn jedes einzelnen neuen Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet sei, den fallweise beschäftigten Dienstnehmer anzumelden (vgl. Franz Schrank, Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG, ZAS 2008/2, S. 5). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (RV 77 GP XXIII) solle durch die Vorausanmeldepflicht eine effizientere Bekämpfung der organisierten Schwarzarbeit und des Sozialbetrugs erreicht werden.Im Weiteren führte sie zusammengefasst aus, dass mit Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, am 1. Jänner 2008 die Verpflichtung der Dienstgeber eingeführt worden sei, jede von ihnen beschäftigte, pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Diese Vorausanmeldepflicht gelte auch bei fallweiser Beschäftigung im Sinne des Paragraph 471 b, ASVG, womit der Dienstgeber mit Beginn jedes einzelnen neuen Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet sei, den fallweise beschäftigten Dienstnehmer anzumelden vergleiche , Franz Schrank, Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG, ZAS 2008/2, S. 5). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 Regierungsvorlage 77 Gesetzgebungsperiode römisch 23 ) solle durch die Vorausanmeldepflicht eine effizientere Bekämpfung der organisierten Schwarzarbeit und des Sozialbetrugs erreicht werden.
Im dritten Satz des § 113 Abs. 2 ASVG werde festgelegt, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt werden könne. Der Dienstgeber trage die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften. Um seinen Meldeverpflichtungen nachkommen zu können, müsse sich der Dienstgeber über die Meldebestimmungen zureichend informieren und eventuelle Unklarheiten im Wege einer schriftlichen Anfrage bei der Gebietskrankenkasse beseitigen. Auch allfällige administrative Schwierigkeiten vermögen ihn seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht zu entheben, wozu auf die in § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG vorgesehene Möglichkeit, die Mindestangaben-Meldung telefonisch oder mittels Fax vorzunehmen, verwiesen wurde.Im dritten Satz des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG werde festgelegt, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt werden könne. Der Dienstgeber trage die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften. Um seinen Meldeverpflichtungen nachkommen zu können, müsse sich der Dienstgeber über die Meldebestimmungen zureichend informieren und eventuelle Unklarheiten im Wege einer schriftlichen Anfrage bei der Gebietskrankenkasse beseitigen. Auch allfällige administrative Schwierigkeiten vermögen ihn seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht zu entheben, wozu auf die in Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG vorgesehene Möglichkeit, die Mindestangaben-Meldung telefonisch oder mittels Fax vorzunehmen, verwiesen wurde.
Auf Grund der Tatsache, dass bei der beschwerdeführenden Partei zwei Dienstnehmer bei der Arbeit angetroffen worden seien, welche zum Kontrollzeitpunkt nicht bei der Einspruchsgegnerin gemeldet gewesen seien, sowie auf Grund des Umstandes, dass es sich bereits um die fünfte verspätete Anmeldung gehandelt habe, sei die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800,-- als angemessen zu betrachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und (ohne Kostenersatzbegehren) die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 33, 34, 111 Abs. 1 und § 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/1955 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 lauten auszugsweise: Paragraphen 33, 34, 111, Absatz eins und Paragraph 113, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lauten auszugsweise:
"§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
...
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Paragraph 34, (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
...
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
..."
Die beschwerdeführende Partei vermeint, dass nach den Bestimmungen des § 113 Abs. 1 ASVG lediglich der "tatsächliche" Mehraufwand bei Prüfungen durch denjenigen, der eine Meldepflicht verletzt habe, abgegolten werde; dazu bringt sie vor, dass durch ihre - wenngleich nach der Kontrolle - noch am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgte Anmeldung der Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei kein Mehraufwand entstanden sei, und rügt das Fehlen von Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe des tatsächlichen Mehraufwandes.Die beschwerdeführende Partei vermeint, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG lediglich der "tatsächliche" Mehraufwand bei Prüfungen durch denjenigen, der eine Meldepflicht verletzt habe, abgegolten werde; dazu bringt sie vor, dass durch ihre - wenngleich nach der Kontrolle - noch am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgte Anmeldung der Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei kein Mehraufwand entstanden sei, und rügt das Fehlen von Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe des tatsächlichen Mehraufwandes.
Mit diesem Beschwerdevorbringen kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:
Nach dem klaren Gesetzestext von § 113 Abs. 2 ASVG in der hier maßgebenden Fassung werden mit dem genannten Beitragszuschlag "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten". Im Weiteren werden in dieser Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert.Nach dem klaren Gesetzestext von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier maßgebenden Fassung werden mit dem genannten Beitragszuschlag "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten". Im Weiteren werden in dieser Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert.
In den - bereits von der belangten Behörde herangezogenen - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (RV 77 GP XXIII) wird zur Änderung des § 113 ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):In den - bereits von der belangten Behörde herangezogenen - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 Regierungsvorlage 77 Gesetzgebungsperiode römisch 23 ) wird zur Änderung des Paragraph 113, ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach § 113 ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können. "... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach Paragraph 113, ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können.
Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 EUR pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 EUR für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert."
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass am 18. Februar 2008 ein Prüfeinsatz der KIAB erfolgte und dabei zwei -
zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei angetroffen wurden, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z.1 ASVG erfüllt ist. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der mitbeteiligten Partei im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der mitbeteiligten Partei erübrigen. zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei angetroffen wurden, womit der Tatbestand nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt ist. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der mitbeteiligten Partei im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der mitbeteiligten Partei erübrigen.
Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG). Letzteres wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, wie auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach es sich hier bereits um die fünfte verspätete Anmeldung handeln würde, unbekämpft blieb.Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen vergleiche , Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG). Letzteres wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, wie auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach es sich hier bereits um die fünfte verspätete Anmeldung handeln würde, unbekämpft blieb.
Wenn daher im konkreten Fall die belangte Behörde auf Grund der verspäteten Meldung hinsichtlich zweier Dienstnehmer die (volle) Höhe für die gesonderte Bearbeitung (von zweimal EUR 500,--) sowie für den Prüfeinsatz von EUR 800,-- vorschreibt, erweist sich ihr Bescheid als frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. Mai 2009
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080249.X00Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012