Entscheidungsdatum
25.02.2015Norm
ASVG §4Spruch
W228 2002775-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) vom 18.09.2013, Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa) B-KUVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau römisch 40 , vertreten durch RA Mag. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) vom 18.09.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a,) B-KUVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Spruch wird nach folgender Maßgabe abgeändert:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der Spruch wird nach folgender Maßgabe abgeändert:
"Dem Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. aa) B-KUVG für die Zeit von:"Dem Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a,) B-KUVG für die Zeit von:
a.) 01.09.2001 - 30.06.2002 aufgrund eines Vertrages mit dem Hauptschulverband XXXX;a.) 01.09.2001 - 30.06.2002 aufgrund eines Vertrages mit dem Hauptschulverband römisch 40 ;
a.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;a.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
b.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;b.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
c.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;c.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
d.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;d.) 01.09.2002 - 30.06.2003 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
a.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;a.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
b.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;b.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
c.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;c.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
d.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;d.) 01.09.2003 - 30.06.2004 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
a.) 01.09.2004 - 30.06.2005 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;a.) 01.09.2004 - 30.06.2005 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
b.) 01.09.2004 - 30.06.2005 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;b.) 01.09.2004 - 30.06.2005 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
c.) 01.09.2004 - 30.06.2005 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde XXXX;c.) 01.09.2004 - 30.06.2005 aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde römisch 40 ;
wird stattgegeben."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 12.01.2009, Zl. XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.09.2002 bis 30.06.2003, vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 und vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG versichert war.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 12.01.2009, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass Frau römisch 40 in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.09.2002 bis 30.06.2003, vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 und vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 nicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a, B-KUVG versichert war.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für die Tätigkeit von Frau XXXX in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder formal noch materiell Vertragsverhältnisse vorlägen, die auf dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 (als einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen Regelung) beruhen.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für die Tätigkeit von Frau römisch 40 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder formal noch materiell Vertragsverhältnisse vorlägen, die auf dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 (als einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen Regelung) beruhen.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.02.2009 Einspruch und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig geworden sei.Gegen diesen Bescheid erhob Frau römisch 40 fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.02.2009 Einspruch und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig geworden sei.
Mit Bescheid vom 21.04.2009, Zl. XXXX, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg den angefochtenen Bescheid nach § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen. In der Begründung wurde zusammenfassend dargelegt, dass der Versicherungsträger im zweiten Verfahrensgang zu prüfen habe, mit wem die Einspruchswerberin die vorliegenden und zu beurteilenden Vertragsverhältnisse eingegangen ist. Die potentiellen Dienstgeber wären auch im Spruch des Bescheides anzuführen. In der Begründung des zu erlassendes Bescheides wären nach Darlegung des Sachverhaltes darauf einzugehen, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben.Mit Bescheid vom 21.04.2009, Zl. römisch 40 , hat der Landeshauptmann von Vorarlberg den angefochtenen Bescheid nach Paragraph 417 a, ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen. In der Begründung wurde zusammenfassend dargelegt, dass der Versicherungsträger im zweiten Verfahrensgang zu prüfen habe, mit wem die Einspruchswerberin die vorliegenden und zu beurteilenden Vertragsverhältnisse eingegangen ist. Die potentiellen Dienstgeber wären auch im Spruch des Bescheides anzuführen. In der Begründung des zu erlassendes Bescheides wären nach Darlegung des Sachverhaltes darauf einzugehen, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben.
In der Folge hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 30.03.2010, GZ XXXX, festgestellt, dass für Frau XXXX in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.09.2002 bis 30.06.2003, vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 und vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 keine Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG bestand. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin auf einzelnen, von den verschiedenen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft (XXXX, XXXX) "für die Musikschule XXXX abgeschlossenen", jeweils als "Werkvertrag" bezeichneten und im Wesentlichen gleichlautenden Vereinbarungen beruht habe. Wenngleich diese Vereinbarungen formal von den jeweiligen Gemeinden abgeschlossen wurden, sei die Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit materiell der Musikschule XXXX gegenübergestanden. Die Musikschule sei kein Gemeindeverband, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Musikschule und der Antragstellerin entziehe sich der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt. Soweit die formal von den Gemeinden abgeschlossenen Vereinbarungen versicherungsrechtlich zu beurteilen seien, liege jedenfalls kein "echtes Dienstverhältnis" vor. "Freie Dienstverträge" und Werkverträge unterliegen nicht dem VBG oder gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen; mangels Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses der Antragstellerin zu den Gemeinden bestehe keine Pflichtversicherung nach B-KUVG.In der Folge hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 30.03.2010, GZ römisch 40 , festgestellt, dass für Frau römisch 40 in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.09.2002 bis 30.06.2003, vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 und vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 keine Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a, B-KUVG bestand. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass die Tätigkeit der Antragstellerin auf einzelnen, von den verschiedenen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft (römisch 40 , römisch 40 ) "für die Musikschule römisch 40 abgeschlossenen", jeweils als "Werkvertrag" bezeichneten und im Wesentlichen gleichlautenden Vereinbarungen beruht habe. Wenngleich diese Vereinbarungen formal von den jeweiligen Gemeinden abgeschlossen wurden, sei die Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit materiell der Musikschule römisch 40 gegenübergestanden. Die Musikschule sei kein Gemeindeverband, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Musikschule und der Antragstellerin entziehe sich der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt. Soweit die formal von den Gemeinden abgeschlossenen Vereinbarungen versicherungsrechtlich zu beurteilen seien, liege jedenfalls kein "echtes Dienstverhältnis" vor. "Freie Dienstverträge" und Werkverträge unterliegen nicht dem VBG oder gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen; mangels Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses der Antragstellerin zu den Gemeinden bestehe keine Pflichtversicherung nach B-KUVG.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.04.2010 Einspruch.Gegen diesen Bescheid erhob Frau römisch 40 fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.04.2010 Einspruch.
Mit Bescheid vom 14.12.2010, ZI. XXXX, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg (auch) diesen angefochtenen Bescheid nach §417a ASVG behoben und die Angelegenheit (neuerlich) zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen.Mit Bescheid vom 14.12.2010, ZI. römisch 40 , hat der Landeshauptmann von Vorarlberg (auch) diesen angefochtenen Bescheid nach §417a ASVG behoben und die Angelegenheit (neuerlich) zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen.
Zusammengefasst wurde dazu ausgeführt: Die Versicherungsanstalt habe sich wiederum nicht im Spruch (aber auch nicht in der Begründung) damit auseinandergesetzt, mit wem die zu beurteilenden Vertragsverhältnisse eingegangen wurden. Dem angefochtenen Bescheid fehle insbesondere auch eine Auseinandersetzung darüber, ob ein Dienstverhältnis zum "Hauptschulverband XXXX" (der laut VO Vorarlberger LGBL.Nr.1/1986 jedenfalls einen Gemeindeverband bildet) zu Stande gekommen ist. Weiters habe es die Versicherungsanstalt unterlassen, nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, nach Einbeziehung sämtlicher Parteien - sohin auch der Gemeinden bzw. des Gemeindeverbandes - darauf einzugehen, ob unter Beachtung der umfangreichen Judikatur die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.Zusammengefasst wurde dazu ausgeführt: Die Versicherungsanstalt habe sich wiederum nicht im Spruch (aber auch nicht in der Begründung) damit auseinandergesetzt, mit wem die zu beurteilenden Vertragsverhältnisse eingegangen wurden. Dem angefochtenen Bescheid fehle insbesondere auch eine Auseinandersetzung darüber, ob ein Dienstverhältnis zum "Hauptschulverband XXXX" (der laut VO Vorarlberger LGBL.Nr.1 aus 1986, jedenfalls einen Gemeindeverband bildet) zu Stande gekommen ist. Weiters habe es die Versicherungsanstalt unterlassen, nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, nach Einbeziehung sämtlicher Parteien - sohin auch der Gemeinden bzw. des Gemeindeverbandes - darauf einzugehen, ob unter Beachtung der umfangreichen Judikatur die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter rechtzeitig und zulässig am 29.12.2010 Berufung. Darin wurde beantragt, den Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben und festzustellen, dass für die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.09.2003 bis 30.06.2003, vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 und vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 keine Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG gegeben war. In der Berufung wurden folgende Punkte geltend gemacht:Gegen diesen Bescheid erhob die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter rechtzeitig und zulässig am 29.12.2010 Berufung. Darin wurde beantragt, den Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben und festzustellen, dass für die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.09.2003 bis 30.06.2003, vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 und vom 01.09.2004 bis 30.06.2005 keine Versicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a, B-KUVG gegeben war. In der Berufung wurden folgende Punkte geltend gemacht:
Der Landeshauptmann habe nach § 413 Abs.1 Z 2 ASVG unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit zu entscheiden; eine Zurückverweisung sei somit unzulässig.Der Landeshauptmann habe nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit zu entscheiden; eine Zurückverweisung sei somit unzulässig.
Der Landeshauptmann gehe insofern unzutreffend von einer Versicherungszuständigkeit der BVA aus, als er offenbar annehme, dass auch freie Dienstverhältnisse eine Versicherungszuständigkeit der BVA begründen.
Der Landeshauptmann übersehe, dass die BVA sachlich nicht zur bescheidmäßigen Feststellung über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 ASVG berufen ist, sondern über den Bestand einer Pflichtversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG abzusprechen hat. Zu diesem Zweck sei das Vorliegen eines in den Anwendungsbereich des Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetzes fallenden Dienstvertrags nur als Vorfrage zu beurteilen.Der Landeshauptmann übersehe, dass die BVA sachlich nicht zur bescheidmäßigen Feststellung über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG berufen ist, sondern über den Bestand einer Pflichtversicherung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a, B-KUVG abzusprechen hat. Zu diesem Zweck sei das Vorliegen eines in den Anwendungsbereich des Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetzes fallenden Dienstvertrags nur als Vorfrage zu beurteilen.
Zur Versicherungspflicht wird ausgeführt, dass durch die - im aufgehobenen Bescheid beurteilte - Tätigkeit die persönliche Bestimmungsfreiheit der mitbeteiligten Partei nicht weitgehend ausgeschaltet sondern allenfalls eingeschränkt gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.01.2013, Zl. XXXX, wurde der Berufung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 29.12.2010 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid inhaltlich bestätigt. Es wurde ausgeführt, dass die Versicherungsanstalt nach der erstmaligen Zurückverweisung neuerlich einen über die Pflichtversicherung absprechenden Bescheid erlassen habe, ohne den Dienstgeber im Spruch zu bestimmen. Wie der Landeshauptmann richtig ausgeführt habe, habe sich die BVA damit abermals weder im Spruch noch in der Begründung entscheidend mit der Frage auseinandergesetzt, zu welchem Vertragspartner die zu beurteilenden Vertragsverhältnisse eingegangen worden seien und wer daher als Dienstgeber anzunehmen sei. Die Anwendung des § 417a ASVG sei somit inhaltlich insofern gerechtfertigt, als im Zuge der Erlassung des aufgehobenen Bescheides die im ersten Aufhebungsbescheid genau umschriebenen Ergänzungen in Bezug auf Ermittlungsverfahren und Begründung zum Beispiel zum wesentlichen Punkt der Dienstgebereigenschaft nicht erfolgt seien. Die in Frage kommenden Dienstgeber seien nicht in das Verfahren einbezogen worden.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.01.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 29.12.2010 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid inhaltlich bestätigt. Es wurde ausgeführt, dass die Versicherungsanstalt nach der erstmaligen Zurückverweisung neuerlich einen über die Pflichtversicherung absprechenden Bescheid erlassen habe, ohne den Dienstgeber im Spruch zu bestimmen. Wie der Landeshauptmann richtig ausgeführt habe, habe sich die BVA damit abermals weder im Spruch noch in der Begründung entscheidend mit der Frage auseinandergesetzt, zu welchem Vertragspartner die zu beurteilenden Vertragsverhältnisse eingegangen worden seien und wer daher als Dienstgeber anzunehmen sei. Die Anwendung des Paragraph 417 a, ASVG sei somit inhaltlich insofern gerechtfertigt, als im Zuge der Erlassung des aufgehobenen Bescheides die im ersten Aufhebungsbescheid genau umschriebenen Ergänzungen in Bezug auf Ermittlungsverfahren und Begründung zum Beispiel zum wesentlichen Punkt der Dienstgebereigenschaft nicht erfolgt seien. Die in Frage kommenden Dienstgeber seien nicht in das Verfahren einbezogen worden.
In der Folge hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 18.09.2013, Zl.XXXX, den Antrag von Frau XXXX auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG abgewiesen. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin aus dem von ihr vorgebrachten und entsprechend festgestellten Sachverhalt nicht der Schluss gezogen werden könne, dass in ihrem Verhältnis zu den jeweils mitbeteiligten Parteien die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit überwogen hätten. Es sei weder eine Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeit und -ort noch in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten gegeben gewesen. Auch habe es weder eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der jeweiligen mitbeteiligten Partei noch eine disziplinäre Verantwortlichkeit gegeben. Es hätten sohin keine echten Dienstverhältnisse zwischen der Antragstellerin und der jeweiligen mitbeteiligten Partei bestanden und sei daher im Zusammenhang mit diesen Vertragsverhältnissen auch keine Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG verbunden gewesen.In der Folge hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 18.09.2013, Zl.XXXX, den Antrag von Frau römisch 40 auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a, B-KUVG abgewiesen. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin aus dem von ihr vorgebrachten und entsprechend festgestellten Sachverhalt nicht der Schluss gezogen werden könne, dass in ihrem Verhältnis zu den jeweils mitbeteiligten Parteien die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit überwogen hätten. Es sei weder eine Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeit und -ort noch in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten gegeben gewesen. Auch habe es weder eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der jeweiligen mitbeteiligten Partei noch eine disziplinäre Verantwortlichkeit gegeben. Es hätten sohin keine echten Dienstverhältnisse zwischen der Antragstellerin und der jeweiligen mitbeteiligten Partei bestanden und sei daher im Zusammenhang mit diesen Vertragsverhältnissen auch keine Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, a, a, B-KUVG verbunden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.10.2013 Einspruch. Darin führte sie aus, dass davon auszugehen sei, dass sie durch den Abschluss der gegenständlichen Verträge zur Abhaltung des Unterrichts in den vorgegebenen Räumlichkeiten verpflichtet gewesen sei und auch die Arbeitsmittel für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung bereitgestellt worden seien. Auch sei sie verpflichtet gewesen, an bestimmten Sitzungen, Konzerten usw. teilzunehmen, von denen sie sich im Falle einer Verhinderung abmelden hätte müssen. Eine Vertretung durch eine andere Person habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und wäre auch von der Musikschule zu genehmigen gewesen. Zudem seien die "Verträge" von der Musikschule XXXX ab September 2005 "Dienstverträge" genannt worden, ohne dass sich dabei etwas am Arbeitsverhältnis geändert hätte. Auch gehe die Musikschule XXXX in den Frau XXXX übergebenen Lohnbestätigungen vom 07.03.2008 und 21.02.2008 sowie im Arbeitszeugnis vom 12.03.2008 von einem durchgehenden Dienstverhältnis von September 2002 bis zum 10.03.2008 aus.Gegen diesen Bescheid erhob Frau römisch 40 fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.10.2013 Einspruch. Darin führte sie aus, dass davon auszugehen sei, dass sie durch den Abschluss der gegenständlichen Verträge zur Abhaltung des Unterrichts in den vorgegebenen Räumlichkeiten verpflichtet gewesen sei und auch die Arbeitsmittel für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung bereitgestellt worden seien. Auch sei sie verpflichtet gewesen, an bestimmten Sitzungen, Konzerten usw. teilzunehmen, von denen sie sich im Falle einer Verhinderung abmelden hätte müssen. Eine Vertretung durch eine andere Person habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden und wäre auch von der Musikschule zu genehmigen gewesen. Zudem seien die "Verträge" von der Musikschule römisch 40 ab September 2005 "Dienstverträge" genannt worden, ohne dass sich dabei etwas am Arbeitsverhältnis geändert hätte. Auch gehe die Musikschule römisch 40 in den Frau römisch 40 übergebenen Lohnbestätigungen vom 07.03.2008 und 21.02.2008 sowie im Arbeitszeugnis vom 12.03.2008 von einem durchgehenden Dienstverhältnis von September 2002 bis zum 10.03.2008 aus.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 (eingelangt am 05.03.2014) legte der Landeshauptmann von Vorarlberg die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2015 eine Verhandlung
durch (Abkürzungen: BF = Beschwerdeführerin, GV = Gemeindevertreter,
BVA = Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, RI = Richter, RV
= Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Z1 = Zeugin):
RI: Welches Instrument bzw. welche Instrumente haben Sie unterrichtet?
BF: In den ersten Jahren Klavier und später Orgel - ab dem Jahr 2005 habe ich angefangen Orgel zu unterrichten.
RI: Was sind Korrepitationsstunden?
BF: Das Wort bedeutet Klavierbegleitung in instrumentalen Fächern.
RI: Woher hatten Sie Ihr Unterrichtsmaterial?
BF: Es ist allgemein üblich, dass man als Lehrer die Noten selbst beschafft, diese hat man dann zuhause, oder die Schüler besorgen sie. Man kann sie auch aus dem Musikschularchiv ausleihen.
RI: Ab wann gab es das Musikschularchiv?
BF: Ich weiß es nicht genau.
RI: Haben Sie jemals Notenständer gebraucht?
BF: Nein, es wurde mir nur das Instrument, das Klavier von der Musikschule gestellt.
RI: Mussten Sie je Kopien anfertigen? (wo, wie, Kostentragung)
BF: Ja.
RI: Wer hat diese bezahlt?
BF: Ich glaube, ich habe sie selbst angefertigt. Wir hatten damals bei der Anstellung keinen Zugang zum Kopierer. Die Vorbereitung für den Unterricht erfolgt regelmäßig zuhause.
RI: Wie war das Verhältnis Theorie (zB Notenlesen) und praktische Übung in Ihren Lehreinheiten?
BF: Im Prinzip floss dies mit in den Unterricht ein, aber es gab auch einen Theorielehrer.
RI: Haben Sie Theorie unterrichtet?
BF: Nein, es ist nur Bestandteil meines Unterrichtes.
RI: Und wie hoch ist der Bestandteil?
BF: Ich würde sagen 50 %.
RI: Was war das Ziel des Unterrichtes?
BF: Es ging darum einen fortlaufenden Unterricht zu gestalten, den Schüler zu begleiten. Es gab kein Ziel. Es geht mir um den Weg.
RI: Konnten Sie die Anzahl der Unterrichtsstunden je Schüler und Woche und deren Lage frei einteilen oder gab es seitens der Musikschule irgendwelche Vorgaben diesbezüglich? (zeitlich, örtlich)
BF: Da gab es Vorgaben, administrativ bedingt. Am Anfang bekamen immer alle Lehrer und Schüler ihre Stunden zugeteilt, dann wurden die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Diese Räumlichkeiten waren von der Volksschule oder Gemeinde, sie waren seitlich des Gebäudes. Es gab eine Besprechung mit den Schülern für die Einteilung der Stunden.
RI: Wenn die Lehrer und die Schüler die Räumlichkeiten zugeteilt bekommen, wie geht das mit dem Reservieren der Räumlichkeiten?
BF: Das ist immer ein Problem. Dies erfolgt in Absprache mit der Musikschule, Volksschule und mit der Gemeinde. Von der Musikschule wurde rückgemeldet, ob die Gemeinden Räumlichkeiten frei hatten.
RI: Die Zeiten, wann Sie unterrichteten, wurden von der Musikschule eingeteilt?
BF: Nein, die Lehrer haben den Schülern die Zeiten festgelegt unter Absprache mit der Musikschule. Sinn und Zweck war es, einen fortlaufenden Unterricht für das ganze Jahr zu gestalten. Die Musikschule musste wisse, wo ich bin, ob ich krank bin oder verhindert bin, damit diese auf Anfragen der Schüler Auskunft geben konnten.
RI: Wo haben die Schüler angerufen?
BF: Das war verschieden. Manche riefen bei mir an, aber der direkte Weg, der Dienstweg, war, die Musikschulleitung anzurufen.
RI: Im Protokoll vom 07.02.2004 (Halbjahreskonferenz) geben Sie an, dass Sie diese früher gemeldet bekommen wollten? Wie lange war bis dahin die Vorlaufzeit solcher Meldungen?
BF: Ich kann mich an das Prozedere nach wie vor erinnern. Ich kann mich nur erinnern, wenn man sich für Wettbewerbe anmelden möchte, dass es relativ kurzfristig bekanntgegeben wurde, welche Stücke sie spielen sollen. Die Stücke wurden eine Woche davor gebracht und daher war die Zeit recht kurz zum Üben.
RI: Welche Veranstaltungen gab es, bitte möglichst genau wann, wo und wie oft in einem Schuljahr?
BF: Weihnachtskonzerte, Schlusskonzerte, Vorspielstunden, Eröffnungskonferenz, Halbjahreskonferenz, Schlusskonferenz, Maturaaufführungen oder sonstige Events mussten auch bekanntgegeben werden.
RI: Haben diese Veranstaltungen: Matinee für Früherziehung, Tag der offenen Tür und
Hausmusikabend/Liederabend regelmäßig stattgefunden?
BF: Tag der offenen Tür fand einmal im Jahr statt. Hausmusikabende haben mich weniger betroffen. Ich habe Früherziehung nicht unterrichtet.
RI: Was ist eigentlich passiert, wann Sie krank waren?
BF: Bei Großveranstaltungen war "das Gesicht" der Musikschule als Gesamtes zu sehen. Ich musste Krankenbestätigungen liefern.
RI: Gab es eine Homepage?
BF: Nein.
RI: Wo haben Sie örtlich jeweils unterrichtet?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
RI: Was war das?
BF: Ich denke es war der Proberaum für den Chor. Dort stand das Klavier für die ersten Jahre. Am Anfang habe ich immer in XXXX unterrichtet. Da gab es einen Raum, der über dem Kindergarten war. Es war ein separater Raum mit Klavier und später in der neu gebauten Volksschule.BF: Ich denke es war der Proberaum für den Chor. Dort stand das Klavier für die ersten Jahre. Am Anfang habe ich immer in römisch 40 unterrichtet. Da gab es einen Raum, der über dem Kindergarten war. Es war ein separater Raum mit Klavier und später in der neu gebauten Volksschule.
RI: XXXX?
BF: In XXXX war ich in der Volksschule, und zwar in der alten. Und in XXXX war ich in einem Gebäude, welches ich nicht benennen kann, was es war. Ich glaube es war ein Gruppenraum für Bläser oder für den Chor.BF: In römisch 40 war ich in der Volksschule, und zwar in der alten. Und in römisch 40 war ich in einem Gebäude, welches ich nicht benennen kann, was es war. Ich glaube es war ein Gruppenraum für Bläser oder für den Chor.
RI: Wo haben Sie in XXXX unterrichtet?RI: Wo haben Sie in römisch 40 unterrichtet?
BF: Dort habe ich nur ein Jahr unterrichtet. In diesem Jahr habe ich, weil es keine Räumlichkeiten gab, privat bei der Schülerin zuhause besucht. Dort waren die Unterrichtsstunden.
RI: Der Hauptschulverband XXXX - ist da eine zusätzliche Räumlichkeit dazugekommen?RI: Der Hauptschulverband römisch 40 - ist da eine zusätzliche Räumlichkeit dazugekommen?
BF: Nein, für mich nicht.
RI: Hätten Sie den Unterricht zu Hause durchführen können?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Aus dem Grund: Dass die Schüler den Unterricht dort bekommen sollten, wo sie wohnen. Deswegen gab es auch Musikschulunterricht in einem privaten Raum, falls kein Raum (seitens der Gemeinden) zur Verfügung stand.
RI: Hätten Sie ein Klavier zuhause?
BF: Ich habe ein Klavier zuhause.
RI: Wenn eine Stunde ausgefallen wäre, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, den Unterricht zuhause zu halten?
BF: Nein, das stand auch nicht zur Diskussion.
RI: Bitte nennen Sie mir für jeden Zeitraum einen Schüler dem Sie aus Ihrer Sicht erfolgreich den Unterrichtsinhalt vermitteln konnten und einen, bei dem dies aus Ihrer Sicht nicht der Fall war?
BF: Ich hatte eine Schülerin, die habe ich sehr lange begleitet. Sie hieß XXXX. Ich hatte sie bis zur Matura. Das war ein Erfolgserlebnis für mich. Auch nach der Matura hat noch bei mir Unterricht genommen. XXXX war ein nicht so erfolgreicher Schüler, der hat sich dann nach einiger Zeit abgemeldet.BF: Ich hatte eine Schülerin, die habe ich sehr lange begleitet. Sie hieß römisch 40 . Ich hatte sie bis zur Matura. Das war ein Erfolgserlebnis für mich. Auch nach der Matura hat noch bei mir Unterricht genommen. römisch 40 war ein nicht so erfolgreicher Schüler, der hat sich dann nach einiger Zeit abgemeldet.
RI: Gab es jemals Beschwerden bezüglich Ihres Unterrichtes? Über die Musikschule oder direkt über sie?
BF: Nein, nicht das ich wüssten.
RI: Gab es diesbezüglich die Androhung von Abzügen bei der Rechnung?
BF: Mir wurde kein Abzug angedroht. Ich habe aber mich immer bemüht sämtliche Schüler zu behalten, da ich einen fortlaufenden Unterricht gewährleisten wollte und die Stundenanzahl beibehalten wollte wegen der Bezahlung. Wenn mir eine Schülerin jetzt eine Stunde entfällt, verliere ich diese Stunde.
RI: Haben Sie die Schüler selbst gesucht oder wurden diese Ihnen zugeteilt? (Schülerliste)
BF: Die Schüler haben sich über die Musikschule angemeldet.
RI: Können Sie sich an Weisungen bezüglich Ihrer inhaltlichen Arbeit bzw. Ihrem Auftreten erinnern?
BF: In diesen Jahren bis 2005, nicht.
RI: Im Protokoll vom 07.02.2004 (Halbjahreskonferenz) steht: "Keine Kaugummis bei den Vortragenden"? Können Sie sich daran noch erinnern? Wer stellte diese Anforderung und an wen richtete sie sich?
BF: Der Direktor XXXX hat diese Anforderung gerichtet.BF: Der Direktor römisch 40 hat diese Anforderung gerichtet.
RI: Bezieht dies sich auf Sie?
BF: Nein.
RI: Wie sind Sie im Falle eines Urlaubs vorgegangen? Wer hat den Schüler informiert?
BF: Mein Urlaub richtete sich nach dem Schuljahr. In dieser Zeit wurde ich auch nicht bezahlt. Nur die schulfreien Tage waren frei, die anderen Tage mussten mit Unterricht befüllt werden.
RI: Wie sind Sie im Falle einer Krankheit vorgegangen? Wer hat den Schüler informiert?
BF: Ich habe zuerst das Musikschulbüro angerufen und dann habe ich die Schüler angerufen, außer ich hatte keine Stimme.
RI: Haben Sie aus sonstigen Gründen jemals den Unterricht ausfallen lassen? Wer hat den Schüler informiert?
BF: Wegen Urlaub konnte ich den Unterricht nicht ausfallen lassen. Das musste schon ein wichtiger Grund gewesen sein. Ich habe damals noch studiert, daher kann es sein, dass eine Stunde verschoben wurde, ausgefallen ist diese nicht.
RI: Mussten Sie ausgefallene Stunden nachholen?
BF: Ja, gezwungenermaßen, ich musste auf 17 Stunden kommen. Wenn der Schüler sie aber ausfallen hat lassen, wurde sie geschrieben und ausbezahlt.
RI stellt fest, dass dies im Eröffnungskonferenzprotokoll vom 11.09.2004 auch schon vermerkt ist.
RI: Gab es in den Verträgen eine Vertretungsregelung?
BF: Nein, nicht das ich wüsste.
RI stellt fest, es gab in Punkt 5 eine Vertretungsregelung.
RI: Haben Sie sich je vertreten lassen?
BF: Nein.
RI: Waren Sie jemals die Vertretung für jemand anderen?
BF: Nein, ich war niemals Vertretung für jemanden anderen.
RI: Hat sich nach Ihrem Wissen jemals eine der Kolleginnen vertreten lassen?
BF: Nein, nicht das ich wüsste.
RI: Warum haben Sie (und ihre Kolleginnen) sich nie vertreten lassen?
BF: Es kam nie dazu. Wenn ich einmal krank war, musste ich die Stunde selbst nachholen. Es gab in den ersten Jahren niemanden anderen, der den Klavierunterricht machen hätte können. Ich glaube ab 2003 gab es eine weitere Klavierlehrerin.
RI: Aber es ist auch später, dann im Jahre 2003, nicht zu Vertretungen gekommen?
BF: Nein, es war nicht üblich Schüler von Kolleginnen zu übernehmen.
RI: Wie erfolgte die Abrechnung, wonach bemaß sich die Höhe der einzelnen Rechnungen?
BF: Es gab einen Stundensatz. Diese Unterlagen bekamen wir bei der Eröffnungskonferenz. Es gab einmal eine Änderung vom Schilling auf den Euro. Es gab ein Formular, das wurde ausgefüllt, ebenso lief es mit den Kilometerabrechnungen.
RI: Mussten Sie zusätzlich zur Rechnung irgendwelche Unterlagen vorlegen?
BF: Ich weiß nicht, ob diese im Zusammenhang mit dem Formular standen. Wir mussten ein Schülerkontrollblatt abgeben, worin das Datum, wann der Schüler unterrichtet wurde und auf der Rückseite wurde der Inhalt dokumentiert.
RI: Mussten Sie Raummiete(n) an die Musikschule(n) bezahlen?
BF: Nein.
RI: Wurde ein Entgelt für die Verwendung des Instrumentes verrechnet?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Fahrtkosten/Kilometergeld verrechnet?
BF: Ja, das habe ich. Ab XXXX konnte man Kilometergeld zu den einzelnen Gemeinden geltend machen, quasi Dienstort.BF: Ja, das habe ich. Ab römisch 40 konnte man Kilometergeld zu den einzelnen Gemeinden geltend machen, quasi Dienstort.
RI: Wer hat die Unterrichtsgebühren eingenommen?
BF: Ich glaube die Musikschule.
RI: Im Protokoll vom 02.07.2004 (Schlusskonferenz) steht: "XXXX stellt die Anfrage, ob die Lehrer weiter mit Werkverträgen abgerechnet oder in das Gemeindebedienstetengesetz aufgenommen werden. Da im Gemeindebedienstetengesetz die Lehrer alle zwei Jahre eine Stufe steigen, werden die Lohnkosten immer höher, trotz gleichbleibender Schülerzahl. Mit dem neuen Gehaltsschema (2005) wird dieses Problem gelöst, und wir werden auch bei unserer Musikschule fixe Anstellungen diskutieren"? Können Sie sich daran noch erinnern? Wer beantwortete damals die Frage von Frau XXXX?
BF: Das war sicher der Musikschulleiter.
RV: Frage zur Entlohnung. Sie wurden nach Stunden bezahlt. Was war, wenn Sie weniger als 17 Stunden gehalten haben?Regierungsvorlage, Frage zur Entlohnung. Sie wurden nach Stunden bezahlt. Was war, wenn Sie weniger als 17 Stunden gehalten haben?
BF: Ich musste 17 Stunden haben. Wenn ich krank war, musste ich die Stunden nachholen.
RI: Es ist nie vorgekommen, dass Sie weniger als 17 Stunden hatten?
BF: Ja.
RV: Organisatorische Frage zur Änderung der Unterrichtszeiten? War eine Änderung der Zeiten möglich?Regierungsvorlage, Organisatorische Frage zur Änderung der Unterrichtszeiten? War eine Änderung der Zeiten möglich?
BF: Nur in Absprache mit der Musikschule..
RV: Haben Sie selbst einmal versucht, Stunden umzulegen und gab es deswegen Probleme?Regierungsvorlage, Haben Sie selbst einmal versucht, Stunden umzulegen und gab es deswegen Probleme?
BF: Soweit ich mich erinnere, wenn es Veranstaltungen gab, musste ich schon ab und zu die Stunden verlegen. Ich musste sie verschieben. Angenommen ich hätte sie für September ausfallen lassen, dann hätte ich sie im Oktober nachholen müssen, da ich ja keine Blockveranstaltungen abhalten konnte. Es wäre auch im Zusammenhang eines fortlaufenden Unterrichtes, es hätte keinen Sinn gehabt eine Blocklehrveranstaltung zu veranstalten.
RV: Hatten Sie irgendetwas mit der Beschaffung der Unterrichträumlichkeiten zu tun?Regierungsvorlage, Hatten Sie irgendetwas mit der Beschaffung der Unterrichträumlichkeiten zu tun?
BF: Nein, die wurden mir vorgegeben.
RV: Sie haben vorher in XXXX angegeben, dies war eine Übergangslösung. Wie lange war dieser Zeitraum?Regierungsvorlage, Sie haben vorher in römisch 40 angegeben, dies war eine Übergangslösung. Wie lange war dieser Zeitraum?
BF: Es waren vielleicht ein oder zwei Semester.
RV: Wie sah die Lösung nach diesen ein oder zwei Semestern aus?Regierungsvorlage, Wie sah die Lösung nach diesen ein oder zwei Semestern aus?
BF: Ich habe nur während dieser Zeit in XXXX unterrichtet. Danach übernahm eine Kollegin den Klavierunterricht dort.BF: Ich habe nur während dieser Zeit in römisch 40 unterrichtet. Danach übernahm eine Kollegin den Klavierunterricht dort.
RI: Die Kollegin, die dann den Unterricht übernommen hat, hat die näher zu XXXX gewohnt, als Sie?RI: Die Kollegin, die dann den Unterricht übernommen hat, hat die näher zu römisch 40 gewohnt, als Sie?
BF: Nein, sie ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für den Musikschulverband war es wichtig, dass man mobil war (eigenes Auto) daher hat die Kollegin nur Gemeinden übernommen, die sie schnell öffentlich erreichen konnte.
RV: Gab es weniger erfolgreiche Schüler, die Sie mitgezogen haben?Regierungsvorlage, Gab es weniger erfolgreiche Schüler, die Sie mitgezogen haben?
BF: Natürlich, ich kann mich an eine Familie "XXXX" erinnern, vermutlich Gemeinde XXXX, ich hatte sie von Anfang an, bis sie in eine höhere Schule gegangen ist, ca. 5-6 Jahre lang. Sie hatte nicht einmal ein Instrument zuhause.BF: Natürlich, ich kann mich an eine Familie "XXXX" erinnern, vermutlich Gemeinde römisch 40 , ich hatte sie von Anfang an, bis sie in eine höhere Schule gegangen ist, ca. 5-6 Jahre lang. Sie hatte nicht einmal ein Instrument zuhause.
RV: Wenn Sie krank waren und zu Pflichtterminen nicht erscheinen konnten, mussten Sie eine Krankmeldung bringen? Wer hat diese erhalten?Regierungsvorlage, Wenn Sie krank waren und zu Pflichtterminen nicht erscheinen konnten, mussten Sie eine Krankmeldung bringen? Wer hat diese erhalten?
BF: Ich weiß nicht, ob ich verpflichtet war, eine Krankmeldung abzugeben. Ich habe obligatorisch immer eine Krankmeldung gebracht. Ich weiß nur, dass ich in den Jahren nach dieser Zeit, eine bringen habe müssen. Das habe ich auch getan, weil ich auch beweisen wollte, dass ich krank war.
RV: Wem haben Sie die Krankmeldung gegeben?Regierungsvorlage, Wem haben Sie die Krankmeldung gegeben?
BF: Ich hab sie ans Musikschulbüro gemailt oder übergeben.
RV: Wenn bei diesen Einladungen bei den Konferenzen angegeben wird, dass Entschuldigungen an den Direktor zu stellen sind?Regierungsvorlage, Wenn bei diesen Einladungen bei den Konferenzen angegeben wird, dass Entschuldigungen an den Direktor zu stellen sind?
BF: Ob das belegt werden muss mit einer Krankmeldung, das weiß ich nicht.
RV: 01.09.2005 sind Sie dann in ein Dienstverhältnis übergegangen. Vor 2005 und nach 2005 hat sich da für Sie irgendetwas verändert, abgesehen von den Abrechnungsformalitäten?Regierungsvorlage, 01.09.2005 sind Sie dann in ein Dienstverhältnis übergegangen. Vor 2005 und nach 2005 hat sich da für Sie irgendetwas verändert, abgesehen von den Abrechnungsformalitäten?
BF: Es ging 1:1 über.
RV Also auch nach dem 01.09.2005 wurden Stunden so vereinbart, wie es Usus war, wie Sie es uns geschildert haben?Regierungsvorlage Also auch nach dem 01.09.2005 wurden Stunden so vereinbart, wie es Usus war, wie Sie es uns geschildert haben?
BF: Ja.
RV: Für Abrechnung haben Sie Formulare verwendet, von wem haben Sie diese erhalten?Regierungsvorlage, Für Abrechnung haben Sie Formulare verwendet, von wem haben Sie diese erhalten?
BF: Vom Musikschulbüro.
RV: Haben Sie jemals eine Rechnung formal an die Gemeinde gestellt?Regierungsvorlage, Haben Sie jemals eine Rechnung formal an die Gemeinde gestellt?
BF: Nein, ich habe nur die gehaltenen Stunden dokumentiert und abgerechnet.
RI: Aber nicht in Form einer echten Rechnung?
BF: Nein, für mich war das einfach nur ein Formular.
RV: Bezüglich Ihrer Unterrichtsgestaltung: Waren es Ihnen gestattet, Schüler an einem anderen Ort zu Unterrichten?Regierungsvorlage, Bezüglich Ihrer Unterrichtsgestaltung: Waren es Ihnen gestattet, Schüler an einem anderen Ort zu Unterrichten?
BF: Nein, das wurde nicht gewünscht.
GV: Ich möchte wissen, wie Sie zur Auffassung kommen, dass Sie 17 Stunden halten müssen. Der Werkvertrag sagt ganz etwas anderes?
BF: Es kommt daher, dass ich einmal gefragt habe, ob ich denn noch in dieser Woche zum Schulschluss unterrichten muss, da erfahrungsgemäß keine Schüler mehr kommen. Es hat geheißen, ich muss unterrichten, und den Unterricht fortführen. Ich weiß aber nicht mehr, wer es gesagt hat. Auf jeden Fall war es das Musikschulbüro oder die Musikschulleitung.
GV: Sie haben gesagt, dass die Anzahl der Stunden vorgeben ist. Ist das richtig?
BF: Wir haben eine Liste bekommen, aus dieser hat sich die Schüleranzahl ergeben und daraus hat sich ergeben, wie viele Stunden unterrichtet wurden.
GV: Hätten Sie sagen könne, ich hätte nur eine bestimmte Anzahl von Stunden machen?
BF: Ja, das hätte ich. Ich muss auch jetzt auf Stunden verzichten, wenn ich einfach voll ausgelastet bin. Da gibt es keinen Unterschied zum Angestelltenverhältnis.
GV: Hätten Sie einen Schüler ablehnen können?
BF: Ich weiß nicht, ob ich es hätte können. Ich weiß nicht genau, was Sie meinen.
RI: Haben Sie einen Schüler angelehnt?
BF: Nein.
GV: Sie haben gesagt, dass Sie Blockveranstaltungen nicht machen, wäre es möglich gewesen, dass Sie zwei Stunden hintereinander machen?
BF: Ja, es wäre möglich gewesen für einen Schüler, der 30 min. gehabt hätte. Die Stunde hätte um 15:30 Uhr begonnen, die Schülerin danach hätte sich entschuldigt, dann wäre es gegangen eine weitere Stunde abzuhalten.
GV: Das heißt - Sie mussten nicht zwingend jede Woche eine Stunde abhalten?
BF: Ich weiß es nicht, ob es erlaubt war. Ich habe es nie versucht. Es war nicht gewünscht.
GV: Woraus leiten Sie ab, dass Sie jedes Semester 17 Stunden erbringen müssen?
BF: Es wurde immer wieder betont, dass 17 Stunden abgehalten werden müssen, auch in den Konferenzen. In den Konferenzen wurde auch gesagt, dass max. 18 Stunden abgehalten werden sollen. Ich habe daraus das auch so vernommen, wenn es 17 Einheiten sind, sind es 17 Schulwochen. Ich habe das so gemacht. Ich habe nie darüber nachgedacht, das anders zu handhaben.
GV: Krankenbestätigung: Gibt es eine Vorschrift, eine vorzulegen? Hat Sie jemand aufgefordert, dieses vorzulegen?
BF: Ich wurde in diesen Vorjahren, was ich weiß, nicht aufgefordert. Ich musste mich rechtfertigen, wenn ich krank war. Ich habe auch immer eine gebracht, was ich weiß.
GV: Hätte es eine Konsequenz gegeben, wenn Sie diese nicht mitgebracht hatten?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe es nie ausprobiert.
GV: Sie haben Pflichtanwesenheiten aufgezählt siehe oben, wie kommen Sie zu diesen? Der Werkvertrag sagt nur, was bezüglich Vorspielabend. Hätte es eine Konsequenz gegeben, wenn diese Veranstaltungen nicht wahrgenommen werden?
BF: Man hat mir keine Gehaltsabzüge gegeben. Wenn ich unentschuldigt geblieben wäre, hätte man mich angerufen und mich gefragt, wo ich bin.
GV: Wie viele Musikschulkollegen von Ihnen waren bei der Veranstaltung anwesend?
BF: Alle meine Kollegen waren beim Tag der offenen Tür anwesend; das lag an den persönlichen Interessen Schüler zu akquirieren. Bei den Konferenzen gab es Pflichtanwesenheit, das erkennt man schon daran, dass die entschuldigten Kollegen protokolliert wurden, ansonsten hätte es keiner Protokollierung bedurft. Die Konsequenz wäre sicher ein unangenehmes Verhältnis mir der Musikschulleitung gewesen.
GV: Daher gab es keine Konsequenz?
BF: Es wäre zumindest auf ein unangenehmes Verhältnis zur Musikschulleitung hinaufgelaufen.
GV: Hatten Sie irgendwelche Vorgaben in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit. Mussten Sie sich nach einem Lehrplan richten? Wurde eine bestimmte Art des Unterrichts eingefordert?
BF: Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Lehrplanstruktur. Grundsätzlich ist jeder Lehrer in der Instrumentalunterrichtsgestaltung frei, daher gab es keine Vorgaben seitens der Musikschule. Es gab keine messbaren Werte.
GV: Es gibt den Lehrplan KOMU Lehrplan, sagt Ihnen der etwas?
BF: Ja, er sagt mir was. Den gab es nicht zu diesem Zeitpunkt.
RI: Gibt es diesen vor oder nach 2005?
BF: Ab dem Jahr 2008, glaube ich frühestens.
GV: Rechnung: Sie haben die Stunden, die Sie gehalten haben, in den Formularen eingetragen. Hatten Sie nicht das Gefühl, dass Sie damit das Honorar einfordern?
BF: Für mich war das damals nur ein Formular, zur Bestätigung, dass ich die Unterrichtsstunden eingehalten habe. Für mich war klar, dass es kein Honorar war. Es war eine Bestätigung meinerseits, dass ich dieses Stunden abgehalten habe.
GV: Laut Vertrag war Ihnen bewusst, dass Sie die gehaltenen Stunde bezahlt bekommen oder?
BF: Es war mir bewusst, dass ich nur eine gehaltene Stunde auch bezahlt bekommen habe. Es ist eben so, dass ich mir nicht in dieser Zeit bewusst war, dass ich keine Sozialversicherungsbeiträge seitens der Musikschule einbezahlt bekomme.
GV: Sie sind von der Musikschule nicht darauf hingewiesen worden, dass es ein Werkvertrag war?
BF: Ich wurde nicht hingewiesen auf die Konsequenzen.
GV: Ist es nicht richtig, dass ein Steuerberater bei einer dieser Konferenzen anwesend war. Eine kostenlose Rechtsberatung angeboten hat und auch Sie dieses angenommen haben?
BF: Ich kann mich auch daran erinnern, dass das in einer Konferenz der Fall war. Aber ich war der Meinung, es geht nur um steuerrechtliche Fragen, nicht sozialversicherungsrechtliche. Ich habe jährlich meine Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Ich habe nur eine Tätigkeit an dieser Schule gehabt, andere Lehrer hatten mehrere Tätigkeiten. Deshalb dachte ich, dass der Steuerberater vor Ort ist.
GV: Warum geben sie eine Einkommensteuererklärung ab, wenn Sie glauben, dass Sie in einem Dienstverhältnis sind und daher eine eigentlich eine Lohnsteuererklärung seitens des Dienstgebers abgeben werden müssten.
BF: Ich war damals noch sehr jung und ich habe noch nicht gewusst worin der Unterschied liegt zwischen den Steuererklärungen. Ich wusste über die Geringfügigkeitsgrenze Bescheid, die habe ich in einem Jahr nämlich überschritten (im Jahr 2003). Für mich war es dann klar, dass eine Nachforderung entstand. Ab dann war mir der Gesamtzusammenhang bekannt (Sozialversicherungrecht-Steuer).
Auf richterlich Nachfrage, wann war Ihnen der Gesamtzusammenhang klar 2003 oder 2008, gab die BF an: 2008.
RI: Sie haben aber vorhin gerade gesagt 2003?
BF: Im Zuge der Beantragung eines Selbsterhalterstipendiums 2007/2008. Da kamen mir dann die ersten Bedenken bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status.BF: Im Zuge der Beantragung eines Selbsterhalterstipendiums 2007 aus 2008,. Da kamen mir dann die ersten Bedenken bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status.
RI: Sie haben gesagt 2003 sine Sie über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen?
BF: Ja. Ich habe 2003 die Einkünfte bekanntgegeben. Ich habe dann eine Bescheid bekommen, dass ich nicht über die Geringfügigkeitsgrenze darüber hinaus bin. Und 2008 bin ich draufgekommen, dass das Finanzamt dieses Jahr nicht berücksichtigt hat. Das Finanzamt hat das Verfahren für 2003 wieder aufgerollt. Es ergab sich daraus, dass ich in diesem Jahr GSVG-pflichtig gewesen wäre.
GV: Sie verstehen, was eine Einkommensteuerklärung ist? Das hat Ihnen der Steuerberater nicht erklärt?
BF: Nein, so nicht. Ich hatte den Zusammenhang nicht verstanden.
RI: Wann sind Sie geboren?
BF: 27.09.1983.
BVA: Ich möchte auf den letzten Punkt zurückgehen. Der Unterschied Werkvertrag/Dienstvertrag? Der Unterschied in der Überschrift hatte für Sie keine Bedeutung?
BF: Es hatte für mich keine Bedeutung, weil ich einen Unterricht gehalten habe und ich habe dieses Fach auch studiert. Es war damals nicht bewusst, dass es kein Angestelltenvertrag ist. Mir wurde erst später der Unterschied bewusst.
BVA: Und Sie wurden nie von der Gemeinde oder der Musikschule darauf hingewiesen, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat? Der Vertrag wurde mit Ihnen nie durchgegangen?
BF: Das war mir nicht bewusst und es wurde auch nie mit mir darüber gesprochen.
RI: Und der Vertrag wurden mit Ihnen auch nie durchgegangen?
BF: Es war nur ein Formular, welches ich fortlaufen ausgefüllt habe, über mehrere Jahre, wie die anderen Formulare der Musikschule auch. Nein, es wurde auch beim ersten Mal die Unterschriftsleistung nicht mit mir durchgesprochen.
BVA: Für Sie war nur vordergründig, dass Sie unterrichten. Alles Weitere hat Sie nicht interessiert, insbesondere Details im Vertrag, ist das richtig?
BF: Für mich war das wichtigste Detail, dass ich Schüler unterrichten kann, an einem Dienstort, dass ich Vorbereitungen zuhause treffen muss und wöchentlich Unterricht an diesem Dienstort auch halten muss, im Rahmen von diesen 17 Stunden.
BVA: Einteilung der Stunden mit den Schülern: Sie haben ja gesagt, dass die Einteilung der Stunden von den Lehrern und den Schülern abhängig war? Gab es seitens der Gemeinde Einfluss in Bezug auf die Zeiteinteilung?
BF: Die Gemeinde hatte insofern einen Einfluss darauf, dass ich mich nach den Gegebenheiten in den einzelnen Schulen richten musste, da ich zB am Vormittag keinen Unterricht halten konnte, weil zB an einer Volksschule selbst Unterreich gehalten wird. Anders formuliert, wenn ich der Musikschule mitgeteilt hätte, ich möchte an einem XXXXdrei Stunden unterrichten, wäre mir mitgeteilt worden, dass das sicher nicht geht.
BVA: Bei Ausfall einer Stunde welche Konsequenzen hätte es gegeben?
BF: Wenn ich mehrere Stunden ausfallen hätte lassen und dann mehrere Blöcke veranstalte hätte, dann hätte ich mir vorstellen könne, dass ich bspw. sanktioniert werde, dass ich drei Schüler weniger bekomme. Aber offensichtlich war ich zu diesem Zeitpunkt sehr treu und ich wollte diese Stunden auch halten.
BVA: Ist es richtig, dass bei einem Stundenausfall die ausgefallenen Stunden nicht bezahlt worden wären?
BF: Sie wären nicht ausbezahlt worden, aber ich wäre dazu angehalten worden, dies Stunden im selben Semester nachzuholen.
BVA: Es war in Ihrem Interesse, hätten Sie nur 15 Stunden abgehalten, hätten sie nur
15 Stunden bezahlt bekommen. Ist das nicht so?
BF: Natürlich ist es so, dass ich nur 15 Stunden bezahlt bekommen hätte, aber in der Praxis war es so, dass ich angehalten war, ausgefallene Stunden nachzuholen, daher hat sich im Endeffekt diese Frage nicht gestellt.
BVA: Wurde der Unterricht von irgendjemandem im Sinne von persönlicher Kontrolle kontrolliert?
BF: Nein, es gab keine Kontrolle.
BVA: Wurden Ihnen sonstige Weisungen der Musikschule auferlegt, nicht den Kaugummi?
BF: Ja, Verhaltensänderungen - nicht nur der Kaugummi. Der Direktor hätte den Lehrer angerufen und auf eine Änderung seines Verhaltens eingewirkt unter Androhung von Konsequenzen.
RV: Bei der Vereinbarung der Unterrichtseinheiten mit den Schülern, hatten Sie da schon einen vorgegebenen Rahmen. Wenn ja, woher?Regierungsvorlage, Bei der Vereinbarung der Unterrichtseinheiten mit den Schülern, hatten Sie da schon einen vorgegebenen Rahmen. Wenn ja, woher?
BF: ES ist sehr schwierig das zu beantworten. Weil es nach wie vor schwierig ist, dies mit den Schülern und den Schulen (bezüglich der Räumlichkeiten) abzusprechen ist. Der Prozess ist einfach, einer der nicht in eine Richtung funktioniert, sondern wo ständig zwischen den Beteiligten kommuniziert wird.
RV: Sie haben gesagt, Sie haben diese Werksverträge ausgeführt, war das für Sie auch nur ein weiteres Formular?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie haben diese Werksverträge ausgeführt, war das für Sie auch nur ein weiteres Formular?
BF: Ja.
RI: Hinweis auf das Protokoll der Schlusskonferenz bzgl. inhaltlicher Weisung vom 28.06.2003 steht: "Auftritt der Schüler sollte man verbessern (Verbeugung, usw.)"? Aus Sicht des Richters ist das auch eine inhaltliche Weisung.
RI: Erzählen Sei mir, mit wie vielen Personen und welcher Art Personen Sie Verträge geschlossen haben?
GV: Die Vertragspartner sind die Gemeinden, die jeweiligen Lehrer. Im Jahre 2002 wurden die Verwaltungsgemeinschaft Musikschule XXXX gegründet. Ich habe die Rechtsberatung übernommen, weil ich persönlich am Entstehen der Musikschule Interesse hatte. Mir liegt die Musikschule sehr am Herzen. Ich habe die Musikschule unendgeldlich übernommen. Mir war der Unterschied zwischen den einzelnen Anstellungsformen bewusst, habe dazu viel Literatur gelesen. Mir ist auch klar, dass nicht das Geschriebene allein ma0geblich ist, sondern wie die Verhältnisse gelebt werden. Dementsprechend habe ich bei der Vertragsgestaltung darauf geschaut, dass es übereinstimmt mit dem, was tatsächlich stattfindet.GV: Die Vertragspartner sind die Gemeinden, die jeweiligen Lehrer. Im Jahre 2002 wurden die Verwaltungsgemeinschaft Musikschule römisch 40 gegründet. Ich habe die Rechtsberatung übernommen, weil ich persönlich am Entstehen der Musikschule Interesse hatte. Mir liegt die Musikschule sehr am Herzen. Ich habe die Musikschule unendgeldlich übernommen. Mir war der Unterschied zwischen den einzelnen Anstellungsformen bewusst, habe dazu viel Literatur gelesen. Mir ist auch klar, dass nicht das Geschriebene allein ma0geblich ist, sondern wie die Verhältnisse gelebt werden. Dementsprechend habe ich bei der Vertragsgestaltung darauf geschaut, dass es übereinstimmt mit dem, was tatsächlich stattfindet.
RI: Wie haben Sie das geschafft?
GV: Die maßgeblichen Punkte sind die Arbeitszeit. Es ist so erfolgt:
Die Schüler haben sich bei der Verwaltungsgemeinschaft gemeldet, dann hat die Schule den Lehrer, der grundsätzlich bereit war den Unterricht zu übernehmen, gefragt, ob er das tut. Und wenn ja, wurde gemeinsam mit Schülern, Lehrer und Schule die Unterrichtszeit und die Unterrichtsart festgelegt. Es konnte nichts ohne den Musikschullehrer bestimmt werden.
RI: Sind Ihnen keine Bedenken gekommen, dass die Anmeldung über die Musikschule läuft und die Lehrer sich nicht die Schüler selbst suchen müssen?
GV: Nein.
GV: Aus einem Erkenntnis des Jahres 1989 des VwGH sei dies nicht relevant gewesen zum damaligen Zeitpunkt.
GV: Arbeitszeit: Wenn die BF gesagt hat, dass sie verpflichtet gewesen wäre 17 Stunden zu unterrichten, dann muss ich sie darauf hinweisen, dass sie laut Werkvertrag zu max. 17 Stunden verpflichtet gewesen wäre und dass dies auch in den Konferenzen mitgeteilt wurden. Wir haben keinen Musikschuldirektor zu dieser Zeit gehabt, sondern einen Koordinator und der hat mich dann mündlich informiert.
RI: Das heißt aber, direkt wahrgenommen haben Sie betreffend des Arbeitslebens nichts?
GV: Ich habe die Abrechnungen gesehen. Daraus war für mich erkennbar, dass nicht alles Lehrer die 17 Stunden in vollem Umfange erbracht haben. Der GF XXXX hat mehrfach auf die Thematik der Bedeutung eines Werkvertrages hingewiesen. Ich war dabei nicht anwesend, weiß es aber, weil ich entsprechende Unterlagen vom GF XXXX verfasst habe.GV: Ich habe die Abrechnungen gesehen. Daraus war für mich erkennbar, dass nicht alles Lehrer die 17 Stunden in vollem Umfange erbracht haben. Der GF römisch 40 hat mehrfach auf die Thematik der Bedeutung eines Werkvertrages hingewiesen. Ich war dabei nicht anwesend, weiß es aber, weil ich entsprechende Unterlagen vom GF römisch 40 verfasst habe.
RI: Was wurde tatsächlich wahrgenommen? Rechnungen - es wurden die Kilometer abgerechnet.
GV: Die Abrechnung der Kilometer ist keine Leistung der Musikschule, dies war ein Durchläuferposten des Landes Vorarlbergs. Das Land Vorarlberg gewährt bei Wandermusikschulen den betroffenen Lehrern ein Kilometergeld. Es wird zusätzlich ein Zeitaufwand abgegolten.
RI: Wie ist die Entschädigung des Kilometergeldes gelaufen. Warum wurde es ab XXXX gerechnet?RI: Wie ist die Entschädigung des Kilometergeldes gelaufen. Warum wurde es ab römisch 40 gerechnet?
GV: Die Regelung des Landes läuft folgedermaßen. Das Gebiet der Musikschule umfasst das XXXX inkl. XXXX und wenn ein Lehrer außerhalb des Gebietes kommt, dann wird ihm dies vergütet.GV: Die Regelung des Landes läuft folgedermaßen. Das Gebiet der Musikschule umfasst das römisch 40 inkl. römisch 40 und wenn ein Lehrer außerhalb des Gebietes kommt, dann wird ihm dies vergütet.
Die Berechnung dieses Kilometergeldes, wenn der Lehrer außerhalb des Gebietes kommt, beginnt auf Grund der Landesregelung ab dem Taleintrittspunkt, der wenn man zB von XXXX kommt, XXXX ist. Würde man von einer anderen Seite kommen, würde ein anderer Taleintrittspunkt der Abrechnung zu Grunde gelegt.Die Berechnung dieses Kilometergeldes, wenn der Lehrer außerhalb des Gebietes kommt, beginnt auf Grund der Landesregelung ab dem Taleintrittspunkt, der wenn man zB von römisch 40 kommt, römisch 40 ist. Würde man von einer anderen Seite kommen, würde ein anderer Taleintrittspunkt der Abrechnung zu Grunde gelegt.
RI: Gab es Lehrer, die von der anderen Seite gekommen sind?
GV: Ja.
RI: Gab es jemals Abzüge wegen Schlechtleistung?
GV: Nein.
RI: Gab es sonst irgendwelche Abzüge auf Grund fehlerhaften Rechnungen?
GV: Jede gehaltene Stunde wurde bezahlt, aber nur die gehaltenen.
RI: Nachdem Sie die Abrechnung gesehen haben, müssten Sie das auch wissen. Es waren ja Vertretungen vorgesehen. Gab es Rechnungen von den Vertretern?
GV: Nein, kann es nicht geben, da der Lehrer für seine Vertretung selbst zu sorgen gehabt hätte und dadurch sie selbst zu bezahlen hätte.
BVA: Wäre eine Vertretung auf der Rechnung extra ausgewiesen gewesen?
GV: Nein.
BVA: War aus der Abrechnung irgendwie ersichtlich, ob es einen Vertreter gegeben haben könnte?
GV: Nein.
RV: Waren Sie bei Vertragsabschlüssen anwesend?Regierungsvorlage, Waren Sie bei Vertragsabschlüssen anwesend?
GV: Nein.
RV: Waren Sie jemals dabei, als die Musikschüler den Lehrern zugewiesen wurden?Regierungsvorlage, Waren Sie jemals dabei, als die Musikschüler den Lehrern zugewiesen wurden?
GV: Nein.
RV: Den Werkvertrag kennen Sie. Gibt es Nebenabreden zu diesem Vertrag?Regierungsvorlage, Den Werkvertrag kennen Sie. Gibt es Nebenabreden zu diesem Vertrag?
GV: Nein, aus meinem Wissen nicht.
RV: Wissen Sie, was die vertragliche Grundlage ist, für die Gewährung des Kilometergeldes?Regierungsvorlage, Wissen Sie, was die vertragliche Grundlage ist, für die Gewährung des Kilometergeldes?
GV: Die Regelung des Landes.
RV: Gibt es darüber Verträge von Rechtsvertretern?Regierungsvorlage, Gibt es darüber Verträge von Rechtsvertretern?
GV: Ich habe eine nachträgliche Vereinbarung gesehen, worin die Lehrer zur Kenntnis nahmen, dass dies auf Grund einer Regelung des Landes passiert.
Der GV legt die Vereinbarung dem RI vor. Diese wird zum Akt genommen.
RV: Haben die Lehrer eine Rechnung mit Rechnungsnummer ausgestellt?Regierungsvorlage, Haben die Lehrer eine Rechnung mit Rechnungsnummer ausgestellt?
GV: Ich habe die einzelnen Rechnungen nicht gesehen, sondern nur die Gesamtsumme der Abrechnungen, die was jeder Lehrer der Höhe nach bekommen hat.
RV: Das heißt konkret, Sie wissen auch nicht, wie die Abrechnung erfolgt ist?Regierungsvorlage, Das heißt konkret, Sie wissen auch nicht, wie die Abrechnung erfolgt ist?
GV: Ich glaube ich habe das Formular zur Abrechnung gemeinsam mit dem Koordinator erstellt, kann es aber nicht mehr mit Sicherheit sagend, da dies lange zurückliegt.
Die Z1 betritt den Verhandlungssaal um 12:31 Uhr.
Z1 ist fremd zu GV.
RI: Welches Instrument haben Sei unterrichtet?
Z1: Keines.
RI: Was haben Sie dann getan?
Z1: Ich war die Ehefrau von Herrn XXXX. Ich war die Protokollführerin. Ich hab ihn nur unterstützt.Z1: Ich war die Ehefrau von Herrn römisch 40 . Ich war die Protokollführerin. Ich hab ihn nur unterstützt.
RI: Wo waren Sie jetzt überall anwesend?
Z1: Bei den Schlusskonferenzen. Bei den Konferenzen relativ regelmäßig.
RI: Waren Sie sonst irgendwo anwesend, zB Tag der offenen Tür?
Z1: Das hat es damals noch nicht gegeben, ab 2006/2007 gab es erst den Tag der offenen Tür.Z1: Das hat es damals noch nicht gegeben, ab 2006 aus 2007, gab es erst den Tag der offenen Tür.
RI: Das heißt - zu den Konferenzen können Sie mich unterstützen. Können Sie sich erinnern, dass es an die Lehrer Anweisungen gegeben hat?
Z1: Es ist den Lehrern due Unterrichtsmethode freigestellt. Es gab auch keinen Lehrplan. Bezüglich der Länge der Unterrichtseinheiten gab es die Vorgabe von 25/35/50 Minuten.
RI: Wissen Sie bei den einzelnen Protokollen noch, wo Sie geschrieben haben?
Z1: Nein.
RI zitiert aus dem Protokoll vom 28.03.2003: Seite 1/Ende: "Auftrag der Schüler sollte man verbessern (Mikrophon Ansage)." Wie sind solche Anweisungen gefallen?
Z1: Es wird bei den Vorspielstunden aufgefallen sein. Es hat einen Vortragscharakter, es kommt jetzt auch noch zur Sprache. Es soll einfach einen Konzertcharakter haben. Manche Lehrer waren damals noch neu und hatten keine Erfahrung.
RI zitiert aus dem Protokoll vom 07.02.2004: "Keine Kaugummis bei den Vortragenden." Ist das öfters vorgekommen?
Z1: Es kommt leider noch öfters vor.
RI: Haben Sei etwas mit den Abrechnungen zu tun gehabt?
Z1: Ich habe sie kontrolliert.
RI: Was haben Sie da genau kontrolliert?
Z1: Mit den Schüleranwesenheitslisten.
RI: Diese Schüleranwesenheitslisten sind gleichzeitig mit den Rechnungen geliefert worden?
Z1: Es müsste so sein, sonst könnte ich es nicht kontrollieren.
RI: Das heißt, wenn es nicht richtig gewesen wäre, hätten Sie die Bezahlung heruntergestrichen?
Z1: Ja, ob das tatsächlich einmal der Fall war, weiß ich aber jetzt nicht mehr.
RI: Haben Sie die Angaben beim Kilometergeld überprüfen müssen?
Z1: Ja.
RI: Gab es da irgendwelche Bemängelungen von Seiten des Landes?
Z1: Das ist mir nicht bekannt.
RI: Wurde den Lehrern für Raummiete oder Verwendung von Instrumenten Rechnung gestellt?
Z1: Nein.
RI: Was ist eigentlich passiert, wann einige Stunden im Monat ausgefallen sind. Gab es eine Möglichkeit diese Stunden nachzuholen?
Z1: Es war den Lehrern freigestellt, ob sie es nachholen oder nicht.
RI: Sie haben immer nur auf die Gesamtstunden im Semester geschaut?
Z1: Ja, damit sie nicht über die 17 Stunden kommen.
RI: Haben Sie jemals von einer Vertretung von einer Lehrerin eine Rechnung bekommen?
Z1: Nein, meines Wissens nach ist keine Vertretung erfolgt.
RI: Hatten Sei in den Rechnungen jemals Unterrichtsmaterial dabei?
Z1: Ich weiß es nicht.
RV: Wo war denn das Büro der Musikschule?Regierungsvorlage, Wo war denn das Büro der Musikschule?
Z1: Bei mir zuhause.
RV: Wer war im Büro der Musikschule tätig?Regierungsvorlage, Wer war im Büro der Musikschule tätig?
Z1: Mein Mann, er hat vollzeitig gearbeitet. Ich war nur freiwillige Unterstützung.
RV: Hatten Sie da konkrete Aufgaben?Regierungsvorlage, Hatten Sie da konkrete Aufgaben?
Z1: Ich hatte ein kleines Baby, ich war zuhause und habe vor allem schriftliche Tätigkeiten unterstützt.
RV: War das über den gesamten Zeitraum?Regierungsvorlage, War das über den gesamten Zeitraum?
Z1: 2002-2005, davor war der Hauptschulverband zuständig.
RV: Wer hat die Anameldungen von Musikschülern entgegengenommen?Regierungsvorlage, Wer hat die Anameldungen von Musikschülern entgegengenommen?
Z1: Wir haben sie bekommen und wieder direkt oder über die einzelnen Musikvereine.
RV: Hatten Sie mit der Koordination der Räumlichkeiten oder Musikstunden zu tun?Regierungsvorlage, Hatten Sie mit der Koordination der Räumlichkeiten oder Musikstunden zu tun?
Z1: Nein.
RV: Haben Sie wahrgenommen, dass irgendwelche Musiklehrer Ihre Vertretung bekanntgegeben haben?Regierungsvorlage, Haben Sie wahrgenommen, dass irgendwelche Musiklehrer Ihre Vertretung bekanntgegeben haben?
Z1: Nein.
RV: Wer musste informiert werden, wenn Unterrichte verschoben wurden?Regierungsvorlage, Wer musste informiert werden, wenn Unterrichte verschoben wurden?
Z1: Ich weiß es nicht.
RV: Wissen Sie wie die Werkverträge ausgefüllt wurden?Regierungsvorlage, Wissen Sie wie die Werkverträge ausgefüllt wurden?
Z1: Nein.
RV: Hatte es irgendwelche Konsequenzen, wenn man zur Konferenz unentschuldigt ferngeblieben ist?Regierungsvorlage, Hatte es irgendwelche Konsequenzen, wenn man zur Konferenz unentschuldigt ferngeblieben ist?
Z1: Nein.
RV: Haben Sie jemals Krankmeldungen von Lehrern entgegengenommen?Regierungsvorlage, Haben Sie jemals Krankmeldungen von Lehrern entgegengenommen?
Z1: Ich weiß es nicht mehr.
GV: Bei welchen Veranstaltungen war erwünscht, außerhalb des Unterrichts von Lehrerseite teilzunehmen?
Z1: Vorspielstunde, außerdem wünschenswert bei einem Schlusskonzert oder Adventskonzert, das war nicht verpflichtend.
GV: Also nur die Teilnahme des Lehrers betreffend die eigenen Schüler beim Vorspielen oder des Konzerts?
Z1: Ja.
GV: Hat ein Lehrer eine Entschädigung bekommen, wenn ein Schüler vorzeitig auf die Alpe musste und dann kein Unterricht stattfinden konnte?
Z1: Was er nicht gearbeitet hatte, konnte er nicht bezahlt bekommen.
GV: Wie erfolgte die Werbung der Schüler?
Z1: Die Lehrer, die Musikvereine und im Rahmen vom Matinee hätten sie die Gelegenheit gehabt, Schüler zu werden.
GV: Die Weisungen, die wir angesprochen hätten, keinen Kaugummi zu kauen - ist das eine Weisung die das Auftreten der Musikschule nach außen betrifft oder den inhaltlichen Unterricht?
Z1: Ich hätte das wahrgenommen als Auftreten der Musikschule nach außen.
GV: Es hat keine Weisungen mit Sanktionen gegeben, sondern Tipps, nicht wahr?
Z1: Ja.
BVA: Ich wollte noch einmal zurückkommen auf die Vereinbarung der Örtlichkeit. Habe ich richtig verstanden, dass es von Ihnen organisiert wurde oder ob die Lehrer dies direkt mit der Verwaltung in der Örtlichkeit dies ausgemacht haben?
Z1: Der Klavierunterreicht hat sich dort ergeben, wo es war, also in den Gemeinden. Zuerst wurden die Stunden zwischen Lehrern und Schülern festgelegt und dann wurde bei den jeweiligen Örtlichkeiten angefragt, ob der Raum verfügbar ist oder nicht.
BVA: Das wurde von Ihnen oder Ihrem Mann gemacht?
Z1: Von mir nicht - bzgl. meines Mannes kann ich das nicht sagen.
BVA: Gab Ihres Wissens nach Anweisungen darüber, wie der Unterricht abzuhalten ist?
Z1: Nein, sie waren völlig frei.
BVA: Wie war es denn üblich, wenn eine Stunde nicht gehalten wurde? Haben Sie das vor der Abrechnung schon irgendwie wahrgenommen?
Z1: Nein, ich habe nur bei den Abrechnungen unterstützt, hätte es im Vorhinein nicht wahrnehmen können.
GV: Die Werkverträge wurden mit den Lehrern durchgegangen?
Z1: Ja, ganz sicher.
RI: In welcher Form wurden sie durchgegangen, Punkt für Punkt?
Z1: Ja.
RI: Ist Ihnen irgendwann schon einmal aufgefallen, dass das Thema Werkvertrag und Dienstvertrag thematisiert wurde?
Z1: Nein, Dienstvertrag wurde nicht thematisiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Lehrer selbstständig sind und dass sie sich selbst zu versichern haben.
RI: Sie haben mir gesagt, es wurde mit Ihnen nicht durchgegangen? Was sagen Sie zu den Ausführungen von Z1?
BF: Ich kenne die Küche nicht.
RI: Das war nicht die Antwort auf meine Frage. Ist der Werkvertrag mit Ihnen irgendwo durchgegangen worden?
BF. Nein, mit mir nicht.
RI: Mit wie vielen Lehrern ist das bei Ihnen zuhause durchgegangen worden?
Z1: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht genau sagen.
BF gibt an: Ich habe diese Werkverträge immer nur in den Briefkasten der Familie XXXX abgegeben. Daher befindet sich auf meinen Kopien nur meine Unterschrift und nicht jene des Musikschuldirektors. Ich habe keine Unterlage mit Gegenunterschrift bekommen.BF gibt an: Ich habe diese Werkverträge immer nur in den Briefkasten der Familie römisch 40 abgegeben. Daher befindet sich auf meinen Kopien nur meine Unterschrift und nicht jene des Musikschuldirektors. Ich habe keine Unterlage mit Gegenunterschrift bekommen.
GV: Wurde das Thema Werkvertrag bei Konferenzen diskutiert?
Z1: Ja, es gab den GF XXXX, der hat das immer wieder dort besprochen. Er hat einen Kontakt zu einem Steuerberater hergestellt, damit dieser sie kostenlos beraten kann und ihnen beim Steuerausgleich hilft.Z1: Ja, es gab den GF römisch 40 , der hat das immer wieder dort besprochen. Er hat einen Kontakt zu einem Steuerberater hergestellt, damit dieser sie kostenlos beraten kann und ihnen beim Steuerausgleich hilft.
GV: Hat man ein bestimmtes Beschäftigungsausmaß versprochen?
Z1: Nein.
GV: Konnte man das im Semester ändern?
Z1: Ja, das war möglich, wenn zusätzliche Schüler dazugekommen sind und sich somit zusätzliche Lehreinheiten ergeben haben.
BVA: Wissen Sie, wie den Lehrern die Werkverträge üblicherweise zugegangen sind?
Z1: Ich weiß das nicht.
RI: Wie haben Sie den Werkvertrag bekommen?
BF: Einmal habe ich eines bekommen und das habe ich dann vervielfältigt. Den Werkvertrag des Hauptverbandes habe ich nicht vervielfältigt, weil er ja nur einmal abgeschlossen wurde. Ich glaube den Vertrag bei einer Konferenz erhalten zu haben. Es waren zwei unterschiedliche Formulare, eines wo mehrere Schüler Platz hatten und eines für einen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Frau XXXX und der "Musikschule XXXX", also den Gemeinden XXXX, XXXX und dem Hauptschulverband XXXX, sind Verträge, die jeweils als Werkvertrag tituliert sind. Bis 01.06.2002 war dem Vertrag zu entnehmen, dass Klavier zu unterrichten ist, wobei wöchentlich je Schüler eine Stunde vorgesehen ist und der Unterricht in der Regel an der Hauptschule stattfindet. Das Entgelt für verschiedene Stundenvarianten, die als Stundensätze bezeichnet werden, sowie ein Kilometergeld sind vertraglich festgehalten worden. Die Entgeltzahlung erfolge monatliche, Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentschädigung oder Entgelt im Krankheitsfalle bestehe nicht. Ein allgemeines Vertretungsrecht ist ebenfalls niedergeschrieben. Die Zahl der Schüler, Unterrichtsstunden, das Datum, die Uhrzeit und der Ort waren monatlich der Musikschule bekannt zu geben. Ab 01.09.2002 wurde ein einheitlich textiertes Vertragsformular verwendet, das in 2 Varianten vorliegt, einmal mit der Möglichkeit die Schüler einzeln aufzuzählen und einmal ohne diese Möglichkeit. Weiters war in beiden Varianten der Name des Lehrers, die Gemeinde, das Instrument und die Länge der Unterrichtseinheit zu befüllen. Der Unterricht dauere jeweils von September bis Juni und finde in der Regel einmal wöchentlich statt. Ort und Zeit des Unterrichts sind im Einvernehmen mit Musikschule, Musiklehrer und Schüler festzulegen, eine Abweichung im Einvernehmen zwischen Musiklehrer und Schüler in Ausnahmefällen möglich. Der Musiklehrer wird nach Anzahl der abgehaltenen Unterrichtsstunden, maximal 17 pro Semester, honoriert. In allen Verträgen ist ein allgemeines Vertretungsrecht durch geeignete Personen niedergeschrieben. Die Unterrichtsmethodik sei frei, das Unterrichtsziel sei mit der Musikschule festzulegen. Beim Entgelt wird von einer Entschädigung je Unterrichtseinheit gesprochen. Die Abrechnung erfolge monatlich nach Vorlage eines vorgegebenen Unterrichtsberichtsformulars. Die Abhaltung eines Vorspielabends ist in der Entschädigung abgegolten. Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentschädigung oder Entgelt im Krankheitsfalle bestehe nicht. Der Musiklehrer sorgt selbst für die sozialversicherungsrechtliche und einkommenssteuerrechtliche Veranlagung seines Einkommens.Vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Frau römisch 40 und der "Musikschule XXXX", also den Gemeinden römisch 40 , römisch 40 und dem Hauptschulverband römisch 40 , sind Verträge, die jeweils als Werkvertrag tituliert sind. Bis 01.06.2002 war dem Vertrag zu entnehmen, dass Klavier zu unterrichten ist, wobei wöchentlich je Schüler eine Stunde vorgesehen ist und der Unterricht in der Regel an der Hauptschule stattfindet. Das Entgelt für verschiedene Stundenvarianten, die als Stundensätze bezeichnet werden, sowie ein Kilometergeld sind vertraglich festgehalten worden. Die Entgeltzahlung erfolge monatliche, Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentschädigung oder Entgelt im Krankheitsfalle bestehe nicht. Ein allgemeines Vertretungsrecht ist ebenfalls niedergeschrieben. Die Zahl der Schüler, Unterrichtsstunden, das Datum, die Uhrzeit und der Ort waren monatlich der Musikschule bekannt zu geben. Ab 01.09.2002 wurde ein einheitlich textiertes Vertragsformular verwendet, das in 2 Varianten vorliegt, einmal mit der Möglichkeit die Schüler einzeln aufzuzählen und einmal ohne diese Möglichkeit. Weiters war in beiden Varianten der Name des Lehrers, die Gemeinde, das Instrument und die Länge der Unterrichtseinheit zu befüllen. Der Unterricht dauere jeweils von September bis Juni und finde in der Regel einmal wöchentlich statt. Ort und Zeit des Unterrichts sind im Einvernehmen mit Musikschule, Musiklehrer und Schüler festzulegen, eine Abweichung im Einvernehmen zwischen Musiklehrer und Schüler in Ausnahmefällen möglich. Der Musiklehrer wird nach Anzahl der abgehaltenen Unterrichtsstunden, maximal 17 pro Semester, honoriert. In allen Verträgen ist ein allgemeines Vertretungsrecht durch geeignete Personen niedergeschrieben. Die Unterrichtsmethodik sei frei, das Unterrichtsziel sei mit der Musikschule festzulegen. Beim Entgelt wird von einer Entschädigung je Unterrichtseinheit gesprochen. Die Abrechnung erfolge monatlich nach Vorlage eines vorgegebenen Unterrichtsberichtsformulars. Die Abhaltung eines Vorspielabends ist in der Entschädigung abgegolten. Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentschädigung oder Entgelt im Krankheitsfalle bestehe nicht. Der Musiklehrer sorgt selbst für die sozialversicherungsrechtliche und einkommenssteuerrechtliche Veranlagung seines Einkommens.
Gelebt wurde jedoch Abweichendes: Der Unterricht fand - mit einer Ausnahme, nämlich dem Unterricht in XXXX - immer an Orten der Gemeinden statt, und zwar an Volks- und Hauptschulen oder in Gruppenräumen, die von der Musikschule vorgegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hatte mit der Beschaffung der Räumlichkeiten nichts zu tun. In XXXX fand der Unterricht bei den Schülern statt. Die Beschwerdeführerin war an die Vorgaben der Musikschule gebunden, da sie zum Beispiel nicht am XXXX unterrichten durfte. Auch ein Ausfallenlassen der Stunden zum Schulschluss war der Beschwerdeführerin von der Musikschule aus untersagt. Ordnungsvorschriften bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens lassen sich unter anderem bezüglich des Kauens von Kaugummis von Vortragenden oder Verbesserung des Auftritts der Schüler bezüglich Verbeugung oder der Verwendung des Mikrofons für die Ansage konstatieren. Die Liste der zu unterrichtenden Schüler wurde durch die Musikschule den Lehrern zur Verfügung gestellt. Weihnachtskonzerte, Schlusskonzerte, Vorspielstunden, Eröffnungskonferenz, Halbjahreskonferenz sowie Schlusskonferenz fanden jedes Schuljahr statt und war diesbezüglich eine Anwesenheitspflicht gegeben, bei den Konzerten nur insoweit, als Schüler des jeweiligen Lehrers teilgenommen haben. Das regelmäßige Stattfinden eines Tages der offenen Tür oder anderer Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht kann nicht festgestellt werden. Krankmeldungen wurden von der Beschwerdeführerin regelmäßig vorgelegt, eine Verpflichtung dazu konnte nicht festgestellt werden. Eine Vertretung bei Ausfall der Beschwerdeführerin fand nicht statt und diese vertrat auch ihrerseits nicht andere Kollegen. Urlaub wurde nicht konsumiert. Der Musikschulleiter XXXX hat folgendeGelebt wurde jedoch Abweichendes: Der Unterricht fand - mit einer Ausnahme, nämlich dem Unterricht in römisch 40 - immer an Orten der Gemeinden statt, und zwar an Volks- und Hauptschulen oder in Gruppenräumen, die von der Musikschule vorgegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hatte mit der Beschaffung der Räumlichkeiten nichts zu tun. In römisch 40 fand der Unterricht bei den Schülern statt. Die Beschwerdeführerin war an die Vorgaben der Musikschule gebunden, da sie zum Beispiel nicht am römisch 40 unterrichten durfte. Auch ein Ausfallenlassen der Stunden zum Schulschluss war der Beschwerdeführerin von der Musikschule aus untersagt. Ordnungsvorschriften bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens lassen sich unter anderem bezüglich des Kauens von Kaugummis von Vortragenden oder Verbesserung des Auftritts der Schüler bezüglich Verbeugung oder der Verwendung des Mikrofons für die Ansage konstatieren. Die Liste der zu unterrichtenden Schüler wurde durch die Musikschule den Lehrern zur Verfügung gestellt. Weihnachtskonzerte, Schlusskonzerte, Vorspielstunden, Eröffnungskonferenz, Halbjahreskonferenz sowie Schlusskonferenz fanden jedes Schuljahr statt und war diesbezüglich eine Anwesenheitspflicht gegeben, bei den Konzerten nur insoweit, als Schüler des jeweiligen Lehrers teilgenommen haben. Das regelmäßige Stattfinden eines Tages der offenen Tür oder anderer Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht kann nicht festgestellt werden. Krankmeldungen wurden von der Beschwerdeführerin regelmäßig vorgelegt, eine Verpflichtung dazu konnte nicht festgestellt werden. Eine Vertretung bei Ausfall der Beschwerdeführerin fand nicht statt und diese vertrat auch ihrerseits nicht andere Kollegen. Urlaub wurde nicht konsumiert. Der Musikschulleiter römisch 40 hat folgende
Antwort auf eine Frage in einer Schlusskonferenz gegeben: "Da im Gemeindebedienstetengesetz die Lehrer alle zwei Jahre eine Stufe steigen, werden die Lohnkosten immer höher, trotz gleichbleibender Schülerzahl. Mit dem neuen Gehaltsschema (2005) wird dieses Problem gelöst, und wir werden auch bei unserer Musikschule fixe Anstellungen diskutieren." Seitens der Musikschule wurden Bestätigungen über "Lohnzahlungen" im März 2008 ausgestellt. Das Entgelt überstieg die Geringfügigkeitsgrenze. In den Abrechnungen wurde Kilometergeld geltend gemacht und aufgrund dieser Abrechnung wurde dieses auch bezahlt. Kosten für eine Raummiete oder Benutzung des Instruments wurden der Beschwerdeführerin nicht verrechnet.
2. Beweiswürdigung:
Aus den Werkvertragsformularen ergeben sich die Feststellungen zu deren Inhalt. Die Feststellung der Bindung an den Arbeitsort ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ein Unterricht bei Ihr zu Hause "nicht zur Diskussion" stand und die Räumlichkeiten ihr "vorgegeben" wurden; dies ergibt sich auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin "von der Musikschule wurde rückgemeldet, ob die Gemeinden Räumlichkeiten frei hatten". Die Aussage ist insofern glaubhaft, da auch die Verträge eine Bindung an den Arbeitsort schon als Regel annehmen, wenn diese aber auch Ausnahmen vorsehen. Auch bei der Gemeinde XXXX hatte die Beschwerdeführerin nicht die Wahl, bei sich zu Hause zu unterrichten. Die Bindung an die Arbeitszeit ergibt sich insbesondere aus der unwidersprochenen Aussage der Beschwerdeführerin "wenn ich der Musikschule mitgeteilt hätte, ich möchte an einem XXXX drei Stunden unterrichten, wäre mir mitgeteilt worden, dass das sicher nicht geht." Auch diese Aussage wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Eindrucks in der Verhandlung als glaubhaft bewertet. Ebenso verhält es sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin zum Schulschluss. Den Konferenzprotokollen vom 07.02.2004 (Halbjahreskonferenz) und vom 28.06.2003 (Schlusskonferenz) sind die Ordnungsvorschriften bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens zu entnehmen. Die Feststellungen zu den anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von den Konferenzen wurde zwar nicht sanktioniert, aber zumindest vermerkt. Entschuldigtes Fernbleiben wurde ebenso vermerkt. Die Nichtfeststellung des regelmäßigen Stattfindens des Tages der offenen Tür mit Anwesenheitspflicht ergibt sich aus dem Widerspruch der Zeugin zur Beschwerdeführerin und der Bewertung des erkennenden Richters, dass die Zeugin aufgrund der Wahrheitspflicht, die sie trifft, und der sehr bestimmten Verneinung des Stattfindens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Aussage glaubhafter war. Die Nichtfeststellung der Anwesenheitspflicht bei anderen Veranstaltungen ergibt sich daraus, dass diese laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin nicht auf sie zutrafen. Die Feststellung bezüglich der Abgabe von Krankmeldungen erfolgte aufgrund der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin. Die Feststellung bezüglich der Vertretung und des Urlaubes ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zur Aussage des XXXX ergibt sich aus dem Protokoll vom 02.07.2004 (Schlusskonferenz), welches von ihm selbst erstellt wurde. Dies wurde durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Bestätigungen der Musikschule über "Lohnzahlungen", die im März 2008 ausgestellt wurden, sind dem Akt zu entnehmen. Die Entgelthöhe ergibt sich aus den vorgelegten "Stundenübersichten - Abrechnungen" und ist unbestritten. Dass keine Mietkosten für die Räumlichkeiten und die Verwendung des Instruments anfielen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin.Aus den Werkvertragsformularen ergeben sich die Feststellungen zu deren Inhalt. Die Feststellung der Bindung an den Arbeitsort ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ein Unterricht bei Ihr zu Hause "nicht zur Diskussion" stand und die Räumlichkeiten ihr "vorgegeben" wurden; dies ergibt sich auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin "von der Musikschule wurde rückgemeldet, ob die Gemeinden Räumlichkeiten frei hatten". Die Aussage ist insofern glaubhaft, da auch die Verträge eine Bindung an den Arbeitsort schon als Regel annehmen, wenn diese aber auch Ausnahmen vorsehen. Auch bei der Gemeinde römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin nicht die Wahl, bei sich zu Hause zu unterrichten. Die Bindung an die Arbeitszeit ergibt sich insbesondere aus der unwidersprochenen Aussage der Beschwerdeführerin "wenn ich der Musikschule mitgeteilt hätte, ich möchte an einem römisch 40 drei Stunden unterrichten, wäre mir mitgeteilt worden, dass das sicher nicht geht." Auch diese Aussage wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Eindrucks in der Verhandlung als glaubhaft bewertet. Ebenso verhält es sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin zum Schulschluss. Den Konferenzprotokollen vom 07.02.2004 (Halbjahreskonferenz) und vom 28.06.2003 (Schlusskonferenz) sind die Ordnungsvorschriften bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens zu entnehmen. Die Feststellungen zu den anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von den Konferenzen wurde zwar nicht sanktioniert, aber zumindest vermerkt. Entschuldigtes Fernbleiben wurde ebenso vermerkt. Die Nichtfeststellung des regelmäßigen Stattfindens des Tages der offenen Tür mit Anwesenheitspflicht ergibt sich aus dem Widerspruch der Zeugin zur Beschwerdeführerin und der Bewertung des erkennenden Richters, dass die Zeugin aufgrund der Wahrheitspflicht, die sie trifft, und der sehr bestimmten Verneinung des Stattfindens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Aussage glaubhafter war. Die Nichtfeststellung der Anwesenheitspflicht bei anderen Veranstaltungen ergibt sich daraus, dass diese laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin nicht auf sie zutrafen. Die Feststellung bezüglich der Abgabe von Krankmeldungen erfolgte aufgrund der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin. Die Feststellung bezüglich der Vertretung und des Urlaubes ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zur Aussage des römisch 40 ergibt sich aus dem Protokoll vom 02.07.2004 (Schlusskonferenz), welches von ihm selbst erstellt wurde. Dies wurde durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Bestätigungen der Musikschule über "Lohnzahlungen", die im März 2008 ausgestellt wurden, sind dem Akt zu entnehmen. Die Entgelthöhe ergibt sich aus den vorgelegten "Stundenübersichten - Abrechnungen" und ist unbestritten. Dass keine Mietkosten für die Räumlichkeiten und die Verwendung des Instruments anfielen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Anfangs ist gleich auf § 539a ASVG verwiesen:Anfangs ist gleich auf Paragraph 539 a, ASVG verwiesen:
"(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Aufgrund des eben zitierten Paragraphen und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind die Feststellungen zu den gelebten Abweichungen von ausschlaggebender Bedeutung. Der Musikschulleiter XXXX hat folgende Antwort auf eine Frage im Protokoll vom 02.07.2004 (Schlusskonferenz) gegeben: "Da im Gemeindebedienstetengesetz die Lehrer alle zwei Jahre eine Stufe steigen, werden die Lohnkosten immer höher, trotz gleichbleibender Schülerzahl. Mit dem neuen Gehaltsschema (2005) wird dieses Problem gelöst, und wir werden auch bei unserer Musikschule fixe Anstellungen diskutieren." Schon aufgrund dieser festgestellten Tatsache ist davon auszugehen, dass es sich bei den geschlossenen Verträgen, die als Werkverträge tituliert sind, um Scheinverträge handelt, die einen Dienstvertrag verschleiern sollen, um eine Kostensteigerung auf Dienstgeberseite zu vermeiden. Seitens der Musikschule wurden außerdem Bestätigungen über "Lohnzahlungen" im März 2008 ausgestellt. Auch dadurch ist ersichtlich, dass sich die Musikschule selbst nicht in der Lage sieht, die Werkvertragsverhältnisse von dem späteren, nicht verfahrensgegenständlichen, Dienstvertragsverhältnis zu trennen. Sowohl die Aussage der Beschwerdeführerin, dass nach der Umstellung von Werkvertrag auf Dienstvertrag in der Praxis alles 1:1 so geblieben sei, wie zuvor, als auch der Zeugin, dass einige der Fehler, die zu den Weisungen geführt haben, auch heute noch der Fall sind, decken sich mit dem entstandenen Bild beim erkennenden Richter, dass es sich um Scheinwerkverträge handelt.Aufgrund des eben zitierten Paragraphen und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind die Feststellungen zu den gelebten Abweichungen von ausschlaggebender Bedeutung. Der Musikschulleiter römisch 40 hat folgende Antwort auf eine Frage im Protokoll vom 02.07.2004 (Schlusskonferenz) gegeben: "Da im Gemeindebedienstetengesetz die Lehrer alle zwei Jahre eine Stufe steigen, werden die Lohnkosten immer höher, trotz gleichbleibender Schülerzahl. Mit dem neuen Gehaltsschema (2005) wird dieses Problem gelöst, und wir werden auch bei unserer Musikschule fixe Anstellungen diskutieren." Schon aufgrund dieser festgestellten Tatsache ist davon auszugehen, dass es sich bei den geschlossenen Verträgen, die als Werkverträge tituliert sind, um Scheinverträge handelt, die einen Dienstvertrag verschleiern sollen, um eine Kostensteigerung auf Dienstgeberseite zu vermeiden. Seitens der Musikschule wurden außerdem Bestätigungen über "Lohnzahlungen" im März 2008 ausgestellt. Auch dadurch ist ersichtlich, dass sich die Musikschule selbst nicht in der Lage sieht, die Werkvertragsverhältnisse von dem späteren, nicht verfahrensgegenständlichen, Dienstvertragsverhältnis zu trennen. Sowohl die Aussage der Beschwerdeführerin, dass nach der Umstellung von Werkvertrag auf Dienstvertrag in der Praxis alles 1:1 so geblieben sei, wie zuvor, als auch der Zeugin, dass einige der Fehler, die zu den Weisungen geführt haben, auch heute noch der Fall sind, decken sich mit dem entstandenen Bild beim erkennenden Richter, dass es sich um Scheinwerkverträge handelt.
Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtssprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161 "Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen:
Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde vergleiche VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".
"Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können" (VwGH, vom 20.03.2014, 2012/08/0024, vgl. die VwGH Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, und vom 11. Dezember 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN)."Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können" (VwGH, vom 20.03.2014, 2012/08/0024, vergleiche die VwGH Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, und vom 11. Dezember 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN).
(Rahmen-)Werkverträge konnten nicht vorliegen, da es, aufgrund der Abrechnung nach Stunden, an der wiederkehrenden Definition einer abnahmefähigen Werkleistung mangelte. Es fehlt hier an einem erkennbaren Endprodukt. Auch die Erbringung bzw. Vollendung der Leistung zu einem bestimmten Termin fehlt, vielmehr endet der Vertrag schlicht durch Zeitablauf zum Ende des jeweiligen Schuljahres. Ein Ziel ist nicht vorgegeben. Daher waren Dienstleistungen Inhalt des Vertrages. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen auch die lange Dauer der "Werkverträge", die Gleichartigkeit der Leistungen sowie der wiederholte Abschluss der "Werkverträge". Die Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen, z.B. in Form von Rechnungsabzügen, fand nie statt und wäre aus Sicht des erkennenden Richters nicht denkbar, da die Beschwerdeführerin lediglich das Bemühen zum Unterrichten schuldete, der Erfolg aber nicht in ihrer Ingerenz lag, was auch durch Ihre Aussage in der Verhandlung bestätigt wurde. Ebenfalls wurden keine Raummieten oder Instrumentenverwendungskosten seitens der Musikschule verrechnet.
"Wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, mwN)" (VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053)."Wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, mwN)" (VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053).
"Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen" (VwGH vom 04.06.2008, 2006/08/0206)."Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen" (VwGH vom 04.06.2008, 2006/08/0206).
Die Beschwerdeführerin war im Sinne des zuerst zitierten VwGH Judikats wesentlich stärker eingeschränkt, als für einen via Werkvertrag oder freien Dienstvertrag Tätigen üblich. Sie war in den Betrieb eingegliedert, da sie den Unterricht - mit einer einzigen Ausnahme - vor Ort bei den Gemeinden zu erbringen hatte. Eine einzelne Ausnahme ist nicht ausreichend um die weitere Wertung der Verträge als Dienstverträge hintanzuhalten, vor allem da es der Beschwerdeführerin auch bei dieser Ausnahme nicht frei stand, den Unterricht bei sich zu Hause vorzunehmen. Auch zeitlich konnte sie nicht, wie bei Unternehmern durchaus üblich, zum Beispiel am XXXX Unterricht geben. Dabei hätte diesbezüglich auch von Seiten der Schüler vermutlich nichts dagegen gesprochen, am XXXX Unterricht in Anspruch zu nehmen, und ist dies eine Einschränkung, die sich im Sinne des zweiten zitierten VwGH Judikates nicht aus der Natur der Sache ergibt. Auch die für Unternehmer und freie Dienstnehmer übliche Möglichkeit der Disponierung über den Ausfall von Stunden, bei denen aus den Gegebenheiten zu schließen ist, dass eine Leistungserbringung nicht erfolgen wird können - z.B. da die Schüler Schulschluss hatten und daher auch nicht mehr zum Musikschulunterricht kommen werden -, war der Beschwerdeführerin seitens des Dienstgebers nicht gestattet. Aus der Natur der Sache, und somit prima vista kein Argument für einen Dienstvertrag, ergab sich lediglich der Koordinierungsbedarf der Beschwerdeführerin mit den Volks- und Hauptschulen bezüglich der eigenen Belegung der Räumlichkeiten der Letztgenannten. Aber selbst dieser erfolgte im Wege der Musikschule und nicht direkt zwischen der Lehrerin und den einzelnen Gemeinden. Die Frage eines Urlaubsantrages stellte sich nicht, da Urlaube in den Schulferien zu konsumieren waren, daher lässt sich diesbezüglich nichts für die persönliche Abhängigkeit gewinnen. Die Anzahl der Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zeichneten sich in der Verhandlung mit Weihnachtskonzert, Schlusskonzert, mindestens 2 Vorspielstunden, Eröffnungskonferenz, Halbjahreskonferenz sowie Schlusskonferenz für ein Schuljahr als überschaubar im Vergleich zu den 34 Unterrichtseinheiten ab, werden aber aufgrund der Anwesenheitspflicht auch als Indiz für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation gewertet.Die Beschwerdeführerin war im Sinne des zuerst zitierten VwGH Judikats wesentlich stärker eingeschränkt, als für einen via Werkvertrag oder freien Dienstvertrag Tätigen üblich. Sie war in den Betrieb eingegliedert, da sie den Unterricht - mit einer einzigen Ausnahme - vor Ort bei den Gemeinden zu erbringen hatte. Eine einzelne Ausnahme ist nicht ausreichend um die weitere Wertung der Verträge als Dienstverträge hintanzuhalten, vor allem da es der Beschwerdeführerin auch bei dieser Ausnahme nicht frei stand, den Unterricht bei sich zu Hause vorzunehmen. Auch zeitlich konnte sie nicht, wie bei Unternehmern durchaus üblich, zum Beispiel am römisch 40 Unterricht geben. Dabei hätte diesbezüglich auch von Seiten der Schüler vermutlich nichts dagegen gesprochen, am römisch 40 Unterricht in Anspruch zu nehmen, und ist dies eine Einschränkung, die sich im Sinne des zweiten zitierten VwGH Judikates nicht aus der Natur der Sache ergibt. Auch die für Unternehmer und freie Dienstnehmer übliche Möglichkeit der Disponierung über den Ausfall von Stunden, bei denen aus den Gegebenheiten zu schließen ist, dass eine Leistungserbringung nicht erfolgen wird können - z.B. da die Schüler Schulschluss hatten und daher auch nicht mehr zum Musikschulunterricht kommen werden -, war der Beschwerdeführerin seitens des Dienstgebers nicht gestattet. Aus der Natur der Sache, und somit prima vista kein Argument für einen Dienstvertrag, ergab sich lediglich der Koordinierungsbedarf der Beschwerdeführerin mit den Volks- und Hauptschulen bezüglich der eigenen Belegung der Räumlichkeiten der Letztgenannten. Aber selbst dieser erfolgte im Wege der Musikschule und nicht direkt zwischen der Lehrerin und den einzelnen Gemeinden. Die Frage eines Urlaubsantrages stellte sich nicht, da Urlaube in den Schulferien zu konsumieren waren, daher lässt sich diesbezüglich nichts für die persönliche Abhängigkeit gewinnen. Die Anzahl der Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht zeichneten sich in der Verhandlung mit Weihnachtskonzert, Schlusskonzert, mindestens 2 Vorspielstunden, Eröffnungskonferenz, Halbjahreskonferenz sowie Schlusskonferenz für ein Schuljahr als überschaubar im Vergleich zu den 34 Unterrichtseinheiten ab, werden aber aufgrund der Anwesenheitspflicht auch als Indiz für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation gewertet.
"Die persönliche Abhängigkeit ist als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers charakterisiert, die sich darin äußert, dass er in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (nicht notwendig auch hinsichtlich des Arbeitsverfahrens) dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder - sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist - dessen laufender Kontrolle unterliegt" (VwGH vom 13.10.1987, Zl. 86/11/0138).
Die Beschwerdeführerin unterlag bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens definitiv Weisungen. Das Verbeugen ist eine Weisung, deren Umsetzung durch die Lehrer durch Üben im Unterricht stattzufinden hat und somit auch die Unterrichtsweise und den Inhalt des Lehrers beeinflusst. Hier ist dem Vorbringen des Gemeindevertreters, dass dies Verhaltenstipps darstellen, auf Basis der VwGH Judikatur durch den erkennenden Richter entschieden entgegenzutreten. Auch die Kontrolle war durch die Anwesenheit des Musikschulleiters bei den Auftritten sichergestellt.
"Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird" (XXXX, § 4 ASVG, Rz 37 mittig)."Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird" (römisch 40 , Paragraph 4, ASVG, Rz 37 mittig).
Abgesehen von diesen Weisungen, tritt auch die "stille Autorität" des Dienstgebers in den Konferenzprotokollen klar zu Tage. So wurde in der Praxis für das Fernbleiben bei Konferenzen nie eine Sanktion verhängt, doch hätte eine regelmäßige Abwesenheit geahndet werden können. Da die Lehrer dies wussten, verhielten sie sich dementsprechend durch Entschuldigungen im Sinne des Dienstgebers korrekt. Gleiches ist für die Vorlage der Krankmeldungen durch die Beschwerdeführerin zu konstatieren.
"Von Bedeutung ist ferner, dass ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, bei der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Klärung der Frage, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde oder ob es sich hierbei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat, mitzuberücksichtigen ist (VwGH 2004/08/0202)" (XXXX, § 4 ASVG, Rz 54)."Von Bedeutung ist ferner, dass ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, bei der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Klärung der Frage, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde oder ob es sich hierbei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat, mitzuberücksichtigen ist (VwGH 2004/08/0202)" (römisch 40 , Paragraph 4, ASVG, Rz 54).
Wesentlich zur Beurteilung ist ferner, dass die Vertretungsklausel in den Verträgen im Beschwerdefall im realen Leben nie gelebt wurde. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Verhandlung hätten die Gemeinden auch nicht ernsthaft mit der Ausübung des Vertretungsrechtes rechnen dürfen. Frau XXXX war auf die Einkünfte aus den Verträgen neben ihrem Studium angewiesen und hat sich dies schon darin manifestiert, dass sie im Krankheitsfalle keine Vertretung benannt oder entsandt hat. Es bestand daher eine persönliche Arbeitspflicht.Wesentlich zur Beurteilung ist ferner, dass die Vertretungsklausel in den Verträgen im Beschwerdefall im realen Leben nie gelebt wurde. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Verhandlung hätten die Gemeinden auch nicht ernsthaft mit der Ausübung des Vertretungsrechtes rechnen dürfen. Frau römisch 40 war auf die Einkünfte aus den Verträgen neben ihrem Studium angewiesen und hat sich dies schon darin manifestiert, dass sie im Krankheitsfalle keine Vertretung benannt oder entsandt hat. Es bestand daher eine persönliche Arbeitspflicht.
"Verwendet ein Auftragnehmer sein eigenes Fahrzeug zur Erfüllung von Aufträgen, ohne dass es sich dabei beim Fahrzeug um ein einem Betrieb gewidmetes Betriebsmittel handeln würde, und werden die Kosten der Verwendung zur Erfüllung des Auftrages etwa in Form eines Kilometergeldes ersetzt, so hindert die Verwendung des eigenen Kfz bei Erfüllung des Auftrages nicht die Qualifikation des Verhältnisses als Verhältnis eines Dienstnehmers (Hinweis E 2. April 2008, 2005/08/0197), ein Kilometergeld spricht vielmehr für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses" (VwGH vom 25.06.2013, GZ 2011/09/0065).
Die Verrechnung von Kilometergeld durch die Beschwerdeführerin und die Auszahlung desselbigen ist ein weiteres Indiz das auf einen Dienstvertrag hindeutet. Dass dieses aus Geldern des Landes gefördert wurde und dies den Lehrern bekannt war, spielt bezüglich der anhängigen Sache keine weitere Rolle.
"Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist." (VwGH vom 13.08.2003, 99/08/0174)"Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist." (VwGH vom 13.08.2003, 99/08/0174)
Somit ist in der Gesamtschau der Kriterien aufgrund der Bindung an die Arbeitszeit, an den Arbeitsort, aufgrund der Erteilung arbeitsbezogener Weisungen, der Ausübung stiller Autorität, der Möglichkeit der Kontrollausübung, der niemals erfolgten Vertretung sowie der Verrechnung von Kilometergeld von einem eindeutigen Überwiegen zugunsten der persönlichen Abhängigkeit von Frau XXXX auszugehen.Somit ist in der Gesamtschau der Kriterien aufgrund der Bindung an die Arbeitszeit, an den Arbeitsort, aufgrund der Erteilung arbeitsbezogener Weisungen, der Ausübung stiller Autorität, der Möglichkeit der Kontrollausübung, der niemals erfolgten Vertretung sowie der Verrechnung von Kilometergeld von einem eindeutigen Überwiegen zugunsten der persönlichen Abhängigkeit von Frau römisch 40 auszugehen.
"Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit, so der VwGH in ständiger Rechtsprechung" (VwGH 2007/08/0179, 92/08/0213).
Aus diesem Grunde erübrigen sich im Beschwerdefall Ausführungen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Es liegt eine Daueranstellung und keine fallweise Anstellung vor, da die Unterrichtseinheiten, wie den Abrechnungen entnommen werden kann, äußerst konsequent in ähnlicher Höhe erbracht wurden.
Die Entgelthöhe ist unbestritten und liegt über der Geringfügigkeitsgrenze.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Arbeitszeit, Betriebsmittel, Dienstverhältnis, persönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2002775.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015