TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/6 W146 2012599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2015
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Entscheidungsdatum

06.03.2015

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 146 2012599-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zahl: IFA 1023646303-140018932, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zahl: IFA 1023646303-140018932, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer behauptet ein Staatsangehöriger von Algerien zu sein und brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde ihm am 28.07.2014 in der EAST-Ost durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. W161 2011359-1/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. W161 2011359-1/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er die Erstaufnahmestelle ohne Angabe einer Verzugsadresse ungerechtfertigt verlassen hatte.

Von 26.08.2014 bis 11.09.2014 war der Beschwerdeführer in der JA Josefstadt in Untersuchungshaft und wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2014 wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG iVm § 15 StGB zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt.Von 26.08.2014 bis 11.09.2014 war der Beschwerdeführer in der JA Josefstadt in Untersuchungshaft und wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2014 wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und tauchte unter.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1020 Wien unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG bestehen. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in die PI Ausstellungsstraße verbracht. Sodann wurde die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt.Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1020 Wien unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG bestehen. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in die PI Ausstellungsstraße verbracht. Sodann wurde die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt.

Am 30.09.2014 um 08.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Dabei gab er an, bei der Caritas in Meidling genächtigt zu haben; dabei handle es sich um eine Obdachlosenstelle, der Beschwerdeführer sei ohne Unterstand.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe für niemanden Sorgepflichten. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er besitze derzeit 3 Euro und lebe von den Zuwendungen der Caritas.

Zur Verhängung der Schubhaft möchte er nicht Stellung nehmen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. IFA 1023646303-140018932, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art 28 Dublin-III-Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. IFA 1023646303-140018932, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger und ehemaliger Asylwerber sei. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig zurückgewiesen worden. Gegen den Beschwerdeführer bestünde eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, da die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung vom 25.07.2014 illegal in Österreich auf und sei zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Der Beschwerdeführer sei nach Erlassung besagter Entscheidung untergetaucht und am 29.09.2014 festgenommen worden. Er habe sich wissentlich nicht an seiner Aufenthalts- bzw. Wohnadresse angemeldet und daher Vorkehrungen getroffen, um sich einen behördlichen Zugriff zu entziehen.

Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Barmittel, mangels Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung sei er auch nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland dem Verfahren entzogen. Von Dänemark sei er erfolgreich in die Schweiz rücküberstellt worden.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestünden auch keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet.

Im gegenständlichen Verfahren bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Es sei weiters Haftfähigkeit gegeben.

Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014 eingebracht, wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014 eingebracht, wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.

Darin wird beantragt,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist,

Darin wurde ausgeführt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Art. 28 Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des § 76 FPG. Solange die Dublin-III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin-III-Verordnung verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (BVwg 03.04.2014, W112 200327-1/19E, Filzwieser/Sprung, die Dublin-III-Verordnung, 223).Darin wurde ausgeführt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 28, Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Solange die Dublin-III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-III-Verordnung verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (BVwg 03.04.2014, W112 200327-1/19E, Filzwieser/Sprung, die Dublin-III-Verordnung, 223).

Insofern hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers, entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art 28 der Dublin-III-Verordnung, zu prüfen gehabt. Dies bedeute, dass sie auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Dies habe sie aber unterlassen. Selbst unter der Annahme, dass § 76 Abs 1 FPG Kriterien der Fluchtgefahr beinhalten würde, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorliege. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft rechtswidrig (vgl. diesbezüglich BVwg W111 2009850-1/4E, 21.07.2014, Seite 18).Insofern hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers, entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Artikel 28, der Dublin-III-Verordnung, zu prüfen gehabt. Dies bedeute, dass sie auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Dies habe sie aber unterlassen. Selbst unter der Annahme, dass Paragraph 76, Absatz eins, FPG Kriterien der Fluchtgefahr beinhalten würde, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorliege. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft rechtswidrig vergleiche diesbezüglich BVwg W111 2009850-1/4E, 21.07.2014, Seite 18).

Die herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege - anders als Abs. 2 und 2a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Art. 2 lit n der Dublin III - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Im Hinblick darauf werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs 1 FPG gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG zu begehren.Die herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lege - anders als Absatz 2 und 2 a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Im Hinblick darauf werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz eins, FPG gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG zu begehren.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte im gegenständlichen Verfahren § 22a BFA-VG anzuwenden. Beim Bundesverwaltungsgericht handle es sich gemäß Art 135 Abs. 4 BV-G iVm Art. 89 B-VG um ein anfechtungsbefugtes Gericht. Die anfechtungsbefugten Gerichte müssten eine Anfechtung beim VfGH vornehmen, wenn sie Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hätten. Solche Bedenken würden im gegenständlichen Verfahren jedenfalls bestehen, weshalb ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hätte im gegenständlichen Verfahren Paragraph 22 a, BFA-VG anzuwenden. Beim Bundesverwaltungsgericht handle es sich gemäß Artikel 135, Absatz 4, BV-G in Verbindung mit Artikel 89, B-VG um ein anfechtungsbefugtes Gericht. Die anfechtungsbefugten Gerichte müssten eine Anfechtung beim VfGH vornehmen, wenn sie Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hätten. Solche Bedenken würden im gegenständlichen Verfahren jedenfalls bestehen, weshalb ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt würde.

Darüber hinaus würde die Zulässigkeit der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach dem Beschwerdetypen nach Art. 130 BV-G (Maßnahmen- oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle.Darüber hinaus würde die Zulässigkeit der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach dem Beschwerdetypen nach Artikel 130, BV-G (Maßnahmen- oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 04.10.2014 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in der Höhe von 426,20 Euro verpflichten.Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 04.10.2014 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in der Höhe von 426,20 Euro verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist vermutlich Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist vermutlich Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er stellte am 01.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 10236463303-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 10236463303-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde ihm am 28.07.2014 in der EAST-Ost durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. W161 2011359-1/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. W161 2011359-1/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er die Erstaufnahmestelle ohne Angabe einer Verzugsadresse ungerechtfertigt verlassen hatte.

Von 26.08.2014 bis 11.09.2014 war der Beschwerdeführer in der JA Josefstadt in Untersuchungshaft und wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2014 wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG iVm § 15 StGB zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt.Von 26.08.2014 bis 11.09.2014 war der Beschwerdeführer in der JA Josefstadt in Untersuchungshaft und wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2014 wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und tauchte unter.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt.Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag wurde die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. IFA 1023646303-140018932, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art 28 Dublin-III-Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. IFA 1023646303-140018932, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Am 06.10.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und war lediglich von 01.07.2014 bis 18.08.2014 in Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bisher lediglich aufgrund seiner Untersuchungshaft an der JA Josefstadt und aufgrund seiner Schubhaft am PAZ Breitenfelder Gasse von Amts wegen gemeldet.

Nach seiner Haftentlassung hielt sich der Beschwerdeführer bei einer Obdachlosenunterkunft in Wien- Meidling unangemeldet auf.

Der Beschwerdeführer hatte keine familiäre, soziale oder private Verankerung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft über kein Identitätsdokument; ein Laissez-passer-Dokument, gültig ab 16.09.2014, lag vor.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entzieht, da er seiner Ausreiseverpflichtung bis zum Aufgriff nicht nachgekommen war.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung in die Schweiz ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt samt Durchführungsbericht vom 06.10.2014 sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem Verhalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den den Beschwerdeführer betreffenden polizeilichen Meldungen beruhen auf ZMR-Abfragen. Die Feststellung seines tatsächlichen nicht gemeldeten Aufenthaltes bei einer Obdachlosenunterkunft in Wien basiert auf seinen eigenen Angaben.

Die Feststellungen zu fehlender Erwerbstätigkeit und Grundversorgung ergeben sich aus Auskünften amtlicher Register und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung dass der Beschwerdeführer keine familiären, sozialen und privaten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme in Österreich hatte, ergibt sich aus seinen Angaben und ZMR-Abfragen.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführer in Österreich (keine ausreichenden sozialen oder beruflichen Bindungen, mangelnde Ausreisebereitschaft, Aufenthalt an nicht gemeldeter Adresse) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA VG eingeleitet.Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden Paragraph 7, Absatz 4, 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).Folglich kommt auch die Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 20, 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 22 a, BFA VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 34, Absatz eins, 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu (vgl. E 21. Dezember 2010, 2007/21/0498). Für die Beurteilung einer derartigen sozialen Verankerung ist es unerheblich, ob der (seinerzeitige) Asylantrag der Fremden im zeitlichen Naheverhältnis zu ihrer Einreise nach Österreich gestellt worden ist. Soweit der VwGH in seiner bisherigen, zu § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 ergangenen Judikatur auf diesen Aspekt abstellte (vgl. E 26. September 2007, 2006/21/0131; E 26. September 2007, 2006/21/0177 und 0178; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0239), erfolgte das unter dem Gesichtspunkt, ob das Untertauchen eines Fremden in der speziellen Situation eines anhängigen Asylverfahrens zu befürchten ist. Mit der im Rahmen des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 zu prüfenden "sozialen Verankerung im Inland" hat das aber nichts zu tun. Dabei kommt es vielmehr (ua) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (vgl. VwGH 30.08.2011, Zl 2008/21/0107).Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu vergleiche E 21. Dezember 2010, 2007/21/0498). Für die Beurteilung einer derartigen sozialen Verankerung ist es unerheblich, ob der (seinerzeitige) Asylantrag der Fremden im zeitlichen Naheverhältnis zu ihrer Einreise nach Österreich gestellt worden ist. Soweit der VwGH in seiner bisherigen, zu Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 ergangenen Judikatur auf diesen Aspekt abstellte vergleiche E 26. September 2007, 2006/21/0131; E 26. September 2007, 2006/21/0177 und 0178; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0239), erfolgte das unter dem Gesichtspunkt, ob das Untertauchen eines Fremden in der speziellen Situation eines anhängigen Asylverfahrens zu befürchten ist. Mit der im Rahmen des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 zu prüfenden "sozialen Verankerung im Inland" hat das aber nichts zu tun. Dabei kommt es vielmehr (ua) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an vergleiche VwGH 30.08.2011, Zl 2008/21/0107).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) - b) [...]

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 76, FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.

Die diesbezüglichen Bedenken in der Beschwerde, wonach die Behörde es unterlassen habe, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen sowie dass die Norm des § 76 Abs. 1 FPG keine objektiven gesetzlichen Kriterien festsetze, wie dies die Dublin III - Verordnung verlange, werden daher vom erkennenden Gericht nicht geteilt.Die diesbezüglichen Bedenken in der Beschwerde, wonach die Behörde es unterlassen habe, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen sowie dass die Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG keine objektiven gesetzlichen Kriterien festsetze, wie dies die Dublin römisch drei - Verordnung verlange, werden daher vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 06.10.2014 in die Schweiz rücküberstellt, ein Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG war daher nicht zu fällen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 06.10.2014 in die Schweiz rücküberstellt, ein Ausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG war daher nicht zu fällen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 24.07.2014 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in gegenständlichen Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 in der EAST-Ost persönlich übergeben und rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeerhebung dagegen erfolgte verspätet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. W161 2011359-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer bestand somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 29.09.2014 eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung (§ 64 Abs. 1 AVG) und stützte die belangte Behörde daher diese richtigerweise auf § 76 Abs. 1 FPG.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 24.07.2014 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in gegenständlichen Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2014 in der EAST-Ost persönlich übergeben und rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeerhebung dagegen erfolgte verspätet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. W161 2011359-1/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer bestand somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 29.09.2014 eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung (Paragraph 64, Absatz eins, AVG) und stützte die belangte Behörde daher diese richtigerweise auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG.

Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich seit 28.07.2014 bis zur Rückübernahme in die Schweiz ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bisher lediglich von Amts wegen von 26.08.2014 bis 11.09.2014 bei der JA Josefstadt und von 29.09.2014 bis zur Rückführung in die Schweiz am PAZ Breitenfelder Gasse gemeldet; er selbst hat sich niemals im Bundesgebiet angemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich stattdessen unangemeldet an einer Obdachlosenunterkunft auf.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Arbeit nach und war nur kurz in der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Bekannten in Österreich.

Zum Zeitpunkt der Schubhaft gab es daher keine sozialen, privaten oder familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Ebenso fehlten berufliche Anknüpfungspunkte, ein gesicherter Wohnsitz bzw. gesicherte finanzielle Mittel im Bundesgebiet.

Aus den dargelegten Gründen war ein weiteres Untertauchen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu befürchten.

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme daher als rechtmäßig. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des Beschwerdeführers, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung in die Schweiz durch Untertauchen entziehen werde. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers ist von einem dringenden Sicherungsbedürfnis auszugehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG sichergestellt werden kann. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines bisherigen Wohnverhaltens den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme daher als rechtmäßig. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des Beschwerdeführers, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung in die Schweiz durch Untertauchen entziehen werde. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers ist von einem dringenden Sicherungsbedürfnis auszugehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG sichergestellt werden kann. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines bisherigen Wohnverhaltens den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Zu Spruchpunkt II und III:Zu Spruchpunkt römisch zwei und III:

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde - wie oben ausgeführt - der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde - wie oben ausgeführt - der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schriftsatz vom 04.10.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.Mit Schriftsatz vom 04.10.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.

Der Antrag des unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich des Spruchpunktes II und III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG bei Schubhaftbeschwerden fehlt.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - Paragraph 13, VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei und römisch drei. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 35, VwGVG bei Schubhaftbeschwerden fehlt.

Schlagworte

gelinderes Mittel, Interessensabwägung, Kostentragung, Revision
zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2012599.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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