Entscheidungsdatum
17.03.2015Norm
BFA-VG §22 Abs1Spruch
W154 2102914-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 22.03.1992, StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 05.03.2015, Zl. 1 052 948 603 - 150236465, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 22.03.1992, StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 05.03.2015, Zl. 1 052 948 603 - 150236465, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.03.2015 von Ungarn kommend illegal mit Hilfe von Schleppern mittels Pkw in das Bundesgebiet ein und wurde am 04.03.2015, um 14.30 Uhr, in Neusiedl/See von österreichischen Polizeibeamten angehalten und festgenommen.
Eine Zurückschiebung nach Ungarn war aufgrund des in Ungarn gestellten Asylantrages nicht möglich und es ergab sich somit die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Am 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung einer eventuellen Anordnung der Schubhaft und zur Anordnung der Außerlandesbringung im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Der Fremde wird um 12:15 Uhr dem Bundesamt vorgeführt.
V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen erlassen werden kann. Sollten Sie Anordnungen oder Auflagen des BFA nicht beachten, so müssen Sie damit rechnen, dass Sicherungsmaßnahmen gegen Sie erlassen werden. Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen. Im Zuge einer allfälligen Bescheiderlassung oder Schubhaft für alle Fremden wird auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.
F: Haben Sie diese Belehrungen verstanden?
A: Ja, ich habe diese Belehrung verstanden.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Ich spreche nicht Deutsch. Meine Muttersprache ist Kurdisch, möchte die Einvernahme aber in arabischer Sprache machen.
F: Steht etwas gegen die heutige Einvernahme bzw. Befragung?
A: Nein, ich bin psychisch und physisch in der Lage diese zu absolvieren.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie inne?
A: Ich bin syrischer Staatsbürger.
F: Haben Sie noch eine weitere Staatsbürgerschaft inne?
A: Nein.
F: Mit welchen Reisedokumenten reisten Sie nach Österreich ein?
A: Ich besaß nie einen Reisepass.
F: Wo ist Ihr Personalausweis?
A: Dieser verblieb in Aleppo/Syrien.
F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? Wann reisten Sie nach Österreich ein?
A: Seit gestern den 04.03.2015 halte ich mich in Österreich auf.
F: Wo und womit reisten Sie nach Österreich ein?
A: Ich kam von Ungarn mit einem Auto in Begleitung von zwei weiteren syrischen Staatsbürgern. Bei dem Auto handelt es sich um einen Ford. Bei einer Raststation machten wir eine Pause und wurden wir dort von österreichischen Polizeibeamten kontrolliert und festgenommen. Beim Lenker des Pkws handelt es sich vermutlich um einen Rumänen und wurde dieser auch festgenommen. Das Auto hatte ein rumänisches Kennzeichen.
F: Wie heißen die beiden anderen syrischen Staatsbürger?
A: Einer heißt Khaled und der andere Ways. Den Familiennamen der beiden weiß ich nicht.
F: Von welchem Land reisten Sie nach Österreich ein?
A: Wir kamen von Ungarn.
F: Zu welchem Zweck kamen Sie nach Österreich?
A: Ich wollte nach Deutschland, wo ich Bekannte und Freunde habe. Ich wollte dort meine Zukunft absichern. Ich wollte dort einen Asylantrag stellen und würde ich dadurch eine Wohnung und eine finanzielle Unterstützung erhalten.
F: Haben Sie ein Visum für die Einreise nach Österreich inne gehabt?
A: Nein.
F: Verfügen Sie über Barmittel?
A: Nein.
F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder anderen EWR-Staaten oder der Schweiz?
A: Nein.
F: Besteht gegen Sie eine Rückkehranordnung eines anderen EWR-Staats oder der Schweiz?
A: Nein.
F: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben? Wann und wo stellten Sie den Asylantrag und wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?
A: In Szeged wurde ich vor einer Woche von der Polizei erwischt und wurden mir dort die Fingerabdrücke genommen.
F: Wo hielten Sie sich in Ungarn auf?
A: In Szeged war ich zwei Tage und danach fuhr ich nach Budapest. In Budapest war ich auf der Straße. In Budapest stiegen wir dann in den Ford ein mit dem wir nach Österreich fuhren.
F: Wie ist der Ausgang des Asylverfahrens in Ungarn?
A: Ich wartete nicht den Bescheid ab.
F: Warum warteten Sie Ihr Asylverfahren nicht ab und reisten weiter?
A: Weil ich nicht die Absicht hatte in Ungarn zu bleiben. Ich wollte nach Deutschland weiter.
F: Ist dies nach wie vor Ihr Zielland?
A: Ja.
F: Stellten Sie vorher schon einmal den Asylantrag außer in Ungarn?
A: Nein.
F: Verließen Sie zwischenzeitig das Gebiet der EU?
A: Nein.
F: Haben Sie je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt oder haben Sie je für eine der Bürgerkriegsparteien in Syrien gekämpft?
A: Nein.
F: Haben Sie je Kriegsverbrechen begangen?
A: Nein.
F: Welchen Familienstand haben Sie?
A: Ich bin ledig.
F: Wie heißen Ihre Eltern?
A: Mein Vater heißt Ibrahim und die Mutter heißt Aisha.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Waren Sie überhaupt je in Österreich registriert?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Familienangehörige?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich eine Unterkunftsmöglichkeit?
A: Nein.
F: Wo und wovon lebten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Ich lebte in Aleppo und hatte ein Schuhgeschäft. Ich war Schuhverkäufer.
F: Wann verließen Sie Syrien?
A: Ich verließ Syrien vor drei Jahren wegen des Krieges. Ein Jahr verbrachte ich im Nord-Irak und zwei Jahre war ich in der Türkei. Egal von welcher Gruppe man in Syrien erwischt wird, wird man hingerichtet. Ich war in Syrien nie in Haft und wurde auch nie festgenommen. Aufgrund der Situation in Syrien wollte ich nach Deutschland und dort den Asylantrag stellen. Ich möchte nicht in Österreich wegen der Situation in Syrien um Asyl ansuchen. Falls ich freigelassen werde, werde ich nach Deutschland reisen.
F: Haben Sie in Österreich Sorgepflichten?
A: Nein.
V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. Es ist beabsichtigt Sie außer Landes zu bringen und nach Ungarn rückzuüberstellen, da Sie in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt wird. Aufgrund der hervorgekommenen Fakten ist davon auszugehen, dass Sie zur Ausreise verpflichtet und besteht aufgrund Ihres Vorverhaltens (Entzug aus dem Asylverfahren in Ungarn) die Gefahr, dass Sie sich dieser Maßnahme entziehen werden. Daher beabsichtigt das Bundesamt Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich habe das verstanden und nehme dies zur Kenntnis.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
V: Ihnen wird mitgeteilt, dass Ihnen aufgrund der Anordnung der Schubhaft kostenlos ein Rechtsberater durch das Bundesamt zur Seite gestellt wird. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt einen Rechtsberater bestellt. Die entsprechende Verfahrensanordnung wird Ihnen gleichzeitig mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.
A: Ja.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Aufgrund des bisher vorliegenden Sachverhaltes ist Ihr Aufenthalt weder geduldet noch ergibt sich ein Hinweis, dass Sie Opfer von Gewalt sind, noch dass Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich ist und daher keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben.
A: Ja, ich habe das verstanden.
V: Der Bescheid zur Sicherungsmaßnahme wird Ihnen persönlich noch heute zugestellt werden. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Im Anschluss an diese Niederschrift werden Sie dem PAZ überstellt und verbleiben bis zum Erreichen der geplanten Maßnahme, also Ihrer Rücküberstellung im Stande der Schubhaft.
F: Haben Sie alles verstanden, wie auch den Dolmetscher? Haben Sie noch Fragen?
A: Ich habe alles verstanden und habe keine Fragen.
Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben:
Übersetzung durch Dolmetsch."
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im Wesentlichen folgenderweise:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind syrischer Staatsbürger. Sie befinden sich seit 04.03.2015 im CC Eisenstadt, da eine Zurückschiebung nach Ungarn aufgrund des in Ungarn gestellten Asylantrages nicht möglich ist.
Sie sind haft- und vernehmungsfähig. Sie haben keinen Wohnsitz in Bundesgebiet. Sie gehen keiner Beschäftigung nach.
Sie konnten sich bei der Kontrolle nicht ausweisen und verfügten über keine gültigen Dokumente und können sich auch keine solchen besorgen. Einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel besitzen Sie nicht. Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.
Gegen Sie wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung eingeleitet. Weiters wird vom BFA ein Dublin-Out Verfahren eingeleitet werden.
Sie haben in Ungarn einen Asylantrag gestellt und liegt diesbezüglich ein Eurodac-Treffer vor. Die Asylantragstellung wurde von Ihnen auch bestätigt.
Sie sind am 04.03.2015 illegal nach Österreich eingereist.
Sie haben sich vor Ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten. Sie warteten den Ausgang des Asylverfahrens nicht ab, sondern sind einige Tage nach Ihrer Asylantragstellung nach Österreich weitergereist.
Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich nicht an die Bestimmungen Fremdenrechts halten und illegal ohne Reisedokument einreisten.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie besitzen keine Barmittel. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich haben.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Es besteht kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie haben keine Wohnung oder Unterkunft in Österreich."
Und Des Weiteren:
"Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits festgehalten, sind Sie trotz der Tatsache, dass Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sind, illegal nach Österreich eingereist und wollten nach Deutschland weiterreisen. Dieses Umherreisen in Europa in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie keine feste Unterkunft und keinerlei familiäre oder soziale Kontakte haben, zeigt, dass Sie nur im Rahmen einer behördlichen Abschiebung außer Landes bzw. in Ihren Herkunftsstaat gebracht werden können.
So zeigen Ihr bewusster illegaler Reisedrang durch Europa und letztlich die illegale Einreise nach Österreich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an Vorschriften zu halten und Einreisekontrollen bzw. Gesetze bewusst missachten bzw. zu unterwandern versuchten.
Dass Sie sich dieser Abschiebung zu entziehen versuchen werden, ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens zweifelsfrei, zumal Sie auch angegeben haben, dass Sie nach Deutschland reisen wollen, zumal Sie dort Freunde und Bekannte haben.
Es ist davon auszugehen, dass Sie auch künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bzw. der illegalen Weiterreise quer durch Europa. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
3. Mit dem am 11.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers wurde gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß BFA-VG am 04.03.2015 um 14.30 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 05.03.2015 um 12.15 Uhr erhoben. Es wurde unter anderem beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme gemäß BFA-VG vom 04.03.2015, 14.30 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 05.03.2015 um 12.15 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgte, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr in der Höhe von €
30.-zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst unter anderem damit begründet, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig gewesen sei. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2015 um 14.30 Uhr festgenommen, er aber erst am darauffolgenden Tag um
12.15 Uhr dazu einvernommen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht bereits am 04.03.2015 habe erfolgen können. Die Gesamtdauer der Anhaltung über eine solche Dauer mache die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im konkreten Fall jedenfalls rechtswidrig.
Die Schubhaftverhängung und die darauf gestützte Anhaltung hält der Beschwerdeführer ebenfalls für rechtswidrig, zumal im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestanden hätte. Selbst wenn man wie die Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehe, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliege. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.Die Schubhaftverhängung und die darauf gestützte Anhaltung hält der Beschwerdeführer ebenfalls für rechtswidrig, zumal im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestanden hätte. Selbst wenn man wie die Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehe, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliege. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Zu den weiteren größtenteils formularartigen und primär allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird im Detail auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl datiert mit 12.03.2015 und langte am selben Tag samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des Bundesamtes wie folgt ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste nach eigenen Angaben vor etwa einem Monat nach Ungarn ein, wo er in Szeged von der do. Polizei festgenommen wurde und sodann einen Asylantrag stellte. Danach fuhr der Bf weiter nach Budapest, wo er sich auf der Straße aufhielt. Den Ausgang dieses Asylverfahrens wartete der Bf. nicht ab, sondern reiste mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich weiter.
Der Bf. wurde am 04.03.2015 um 14.25 Uhr unmittelbar nach der illegalen Einreise am Kundenparkplatz der Merkurfiliale in 7100 Neusiedl am See ohne Reisedokumente von einer Polizeistreife betreten. Er wurde daher gemäß § 39 FPG festgenommen und wurde durch die Landespolizeidirektion Burgenland gem. dem österr.-ungar. Schubabkommen zur Zurückschiebung den ungar. Behörden angeboten. Von den ungarischen Behörden wurde die Übernahme des Bf. abgelehnt, da er in einem Asylverfahren in Ungarn steht. Am 04.03.2015 um 20:14 Uhr wurde der Journaldienst des BFA telefonisch informiert. Nach durchgeführter niederschriftlicher Befragung wurde am 05.03.2015 um 17.00 Uhr gegen den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde er in weiterer Folge das PAZ Wien überstellt.Der Bf. wurde am 04.03.2015 um 14.25 Uhr unmittelbar nach der illegalen Einreise am Kundenparkplatz der Merkurfiliale in 7100 Neusiedl am See ohne Reisedokumente von einer Polizeistreife betreten. Er wurde daher gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und wurde durch die Landespolizeidirektion Burgenland gem. dem österr.-ungar. Schubabkommen zur Zurückschiebung den ungar. Behörden angeboten. Von den ungarischen Behörden wurde die Übernahme des Bf. abgelehnt, da er in einem Asylverfahren in Ungarn steht. Am 04.03.2015 um 20:14 Uhr wurde der Journaldienst des BFA telefonisch informiert. Nach durchgeführter niederschriftlicher Befragung wurde am 05.03.2015 um 17.00 Uhr gegen den Bf. die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde er in weiterer Folge das PAZ Wien überstellt.
Am 06.03.2015 wurde die EAST Ost, Dublinbüro, um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn ersucht und ist dieses Verfahren derzeit noch offen.
Der Bf. hat sich somit in jenem Land, in welchem er um Asyl angesucht hatte, dem Verfahren entzogen. Überdies gab er bei seiner Einvernahme vor der ho. Behörde an, dass Deutschland sein Zielstaat war. Auch möchte er in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern werde er, wenn er frei ist, sofort nach Deutschland weiterreisen. Somit ist von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um die Durchführung einer Außerlandesbringung zu sichern.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab die Bf. an, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein und über keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich zu verfügen.
Zum Vorwurf des Bf., dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen, wird entgegengehalten, dass dies sehr wohl geprüft wurde. Wie bereits oben angeführt gab der Bf. an, bei Belassen auf freiem Fuß sofort nach Deutschland weiterzureisen. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Das Konsultationsverfahren mit Ungarn wird zügig durchgeführt, sodass die Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig ist. Sie ist auch erforderlich, da der Bf. in Österreich unterstandslos und sozial oder beruflich nicht verankert ist.
Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandesbringung war als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich die Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, da er sich bereits in Ungarn dem Asylverfahren entzogen hat und laut eigenen Angaben, bei Belassen auf freiem Fuß nach Deutschland weiterreisen werde. Er ist somit für die Behörde nicht greifbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. nach Verfahrensbeendigung seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf ist offensichtlich nicht gewillt, sich an bestehende Rechtsordnungen zu halten. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Sein Zielland war Deutschland und wäre er auch durch Österreich illegal durchgereist. Eine selbständige Ausreise des Bf. auf legalem Weg nach Deutschland ist nicht möglich, da er nicht im Besitze von gültigen Reisedokumenten ist und sich diese auf legalem Weg auch nicht beschaffen kann.
Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Bf. rechtmäßig sind."
5. Am 09.03.2015 wurde seitens der österreichischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend an die zuständigen ungarischen Behörden übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2015, um 14.30 Uhr, festgenommen und befindet sich seit 05.03.2015 in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer hat in
Ungarn einen Asylantrag gestellt. Das Rückübernahmeersuchen Österreichs den Beschwerdeführer betreffend wurde den ungarischen Behörden am 09.03.2015 übermittelt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei relevante familiäre Bindungen, über keine Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er verfügt über kein Identitätsdokument. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Abschiebung zu entziehen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellung, dass ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet wurde, stützt sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und sich bereits seinem Asylverfahren in Ungarn durch Weiterreise entzogen hat. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit ausgeführt hat, hat er den Ausgang seines Asylverfahrens in Ungarn deshalb nicht abgewartet, weil er nicht die Absicht hatte, in Ungarn zu bleiben, zumal er - wie er ausdrücklich angegeben hat - Deutschland als sein Zielland ansieht und in diesem Zusammenhang unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, sofort nach seiner Freilassung von Österreich nach Deutschland weiterzureisen.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der genannten Einvernahme besteht die begründete Annahme, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Ungarn zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinen bisherigen Aussagen kann nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Ungarn ausreisen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP), legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oderder Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(7) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EGDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden Paragraph 7, Absatz 4, 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).Folglich kommt auch die Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 20, 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 34, Absatz eins, 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl.2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl.2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.Gemäß Artikel 28, Absatz 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird vergleiche Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Zu den Rechtsgrundlagen:
Im gegenwärtigen Fall hat das Bundesamt den Schubhaftbescheid richtigerweise auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.Im gegenwärtigen Fall hat das Bundesamt den Schubhaftbescheid richtigerweise auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG gestützt.
Zum Sicherungsbedarf:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat sich in der Vergangenheit einem Verfahren im Anwendungsbereich der DublinVO entzogen und ist nach Österreich weitergereist.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten und es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Hinkunft dieses Verhalten zeigen wird, hat doch der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vom 05.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit angegeben, sofort nach Freilassung nach Deutschland, seinem ursprünglichen Zielland, weiterreisen zu wollen.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführer davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und die Sicherung der Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ansatzweise ausführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ansatzweise ausführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Der Beschwerde ist daher auch insofern entgegenzutreten, als eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sowohl faktisch als auch rechtlich möglich ist.
Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der Beschwerdeführer dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft bis zur Freilassung als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der Beschwerdeführer dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft bis zur Freilassung als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Seit der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Verhängung der Schubhaft ist keine Änderung der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen eingetreten. Der Beschwerdeführer hat weiterhin keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist für die Behörde nicht greifbar.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers muss auch weiterhin darauf geschlossen werden, dass eine Entlassung dazu benutzt werden wird, sich dem oben genannten Verfahren und der drohenden Abschiebung zu entziehen.
3.4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11).
Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung vergleiche dazu auch VfSlg. 17.340 aus 2004,).
Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Betreffend die Rechtmäßigkeit der Festnahme am 04.03.2015 sowie die Kostenanträge ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):
Welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);Welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);
wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden. Findet der Verweis auf innerstaatliche Regelungen des Art 2 lit n Dublin III-VO eine abschließende Ausgestaltung in § 76 FPGwie ist das Verhältnis des Artikel 28, Dublin III-VO zu Paragraph 76, FPG und ist Artikel 28, Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie Paragraph 76, FPG) anzuwenden. Findet der Verweis auf innerstaatliche Regelungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO eine abschließende Ausgestaltung in Paragraph 76, FPG
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.Die Revision war daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen.
Schlagworte
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, SicherungsbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W154.2102914.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015