TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/18 W190 2103369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2015
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Entscheidungsdatum

18.03.2015

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W190 2103369-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. März 2015, Zl. 1018207700/150233835, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. März 2015, Zl. 1018207700/150233835, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 5. März 2015, 16:15 Uhr, bis 17. März 2015, 17:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 14. Mai 2014 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2014, Zl. 1018207700-14613029, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitierter Erledigung ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 22 iVm Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/213 (in der Folge: "Dublin III-VO") die Republik Italien zuständig sei. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Abgabestelle vorlagen, durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am selben Tage zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 8. Juli 2014 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 14. Mai 2014 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2014, Zl. 1018207700-14613029, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitierter Erledigung ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 22, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604/213 (in der Folge: "Dublin III-VO") die Republik Italien zuständig sei. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Abgabestelle vorlagen, durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am selben Tage zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 8. Juli 2014 in Rechtskraft.

Die Zustimmung der Republik Italien zur Wiederaufnahme vermochte die belangte Behörde zuvor auf die Legalfiktion der Bestimmung des Art. 22 Abs. 7 Dublin-III VO zu stützen, nachdem das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 16. Mai 2014 unbeantwortet geblieben war. Mangels feststehendem Aufenthaltsort hatte die Republik Österreich in unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auch bereits mit Note vom 18. Juni 2014 gegenüber der Italienischen Republik die Aussetzung des Dublin Out Verfahrens bekanntgegeben.Die Zustimmung der Republik Italien zur Wiederaufnahme vermochte die belangte Behörde zuvor auf die Legalfiktion der Bestimmung des Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III VO zu stützen, nachdem das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 16. Mai 2014 unbeantwortet geblieben war. Mangels feststehendem Aufenthaltsort hatte die Republik Österreich in unter Hinweis auf Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auch bereits mit Note vom 18. Juni 2014 gegenüber der Italienischen Republik die Aussetzung des Dublin Out Verfahrens bekanntgegeben.

Am 4. März 2015 stellte der Beschwerdeführer schließlich vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Hauptbahnhof des Stadtpolizeikommandos Salzburg einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schatz. Bis zu diesem Zeitpunkt scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister der Republik Österreich lediglich im Zeitraum von 14. bis 29. Mai 2014 eine Wohnsitzmeldung auf.

Im Anschluss an die Stellung des vorangeführten Folgeantrages wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2015, 23:25 Uhr, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Nach Durchführung einer Identitätsfeststellung und der Feststellung, dass gegen ihn eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG bestehe, erfolgte die Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde, welche in weiterer Folge um 23:50 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 BFA-VG anordnete. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg überstellt, wo dieser am 5. März 2015 um 1:23 Uhr eintraf.Im Anschluss an die Stellung des vorangeführten Folgeantrages wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2015, 23:25 Uhr, gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Nach Durchführung einer Identitätsfeststellung und der Feststellung, dass gegen ihn eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG bestehe, erfolgte die Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde, welche in weiterer Folge um 23:50 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, BFA-VG anordnete. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg überstellt, wo dieser am 5. März 2015 um 1:23 Uhr eintraf.

Am darauf folgenden Tag, dem 5. März 2015, erfolgte im PAZ Salzburg in der Zeit von 10:00 bis 11:20 Uhr die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asyl(folge)verfahren. Bei dieser Gelegenheit gab der Beschwerdeführer, der über keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente verfügte, an, er wisse nicht, wo er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens aufgehalten habe, er kenne Europa nicht ("Das weiß ich nicht, ...,ich kenne Europa nicht".). Zu seinen neuen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei an der Leber operiert worden. Er wisse aber nicht wo, da er starke Psychopharmaka einnehme. Er wisse nur, dass er im Zuge einer Schlägerei Ende 2014 verletzt worden sei und seither an Leberbeschwerden leide.

Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe der belangten Behörde im Schubhafthaftverfahren ist weder der vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakte noch dem Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

Am 5. März 2015, 13:00 Uhr, begann die Überstellung des Beschwerdeführers vom Polizeianhaltezentrum Salzburg in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, wo dieser am selben Tage um 16:10 Uhr eintraf.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. März 2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § Art. 28 der Verordnung (EU) 604/213 iVm 76 Abs. 2a Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am vorgenannten Tage durch persönliche Übernahme um 16:15 Uhr zugestellt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. März 2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph Artikel 28, der Verordnung (EU) 604/213 in Verbindung mit 76 Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am vorgenannten Tage durch persönliche Übernahme um 16:15 Uhr zugestellt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für die Durchführung seines Asylverfahrens sei Italien zuständig. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal einem Verfahren und der Abschiebung nach Italien entzogen und sei zu erwarten, dass dieser sich im Falle einer Haftentlassung sogleich durch Untertauchen dem Verfahren bzw. dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Faktischer Abschiebeschutz komme dem Beschwerdeführer keiner zu und liege eine aufrechte Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Italien) vor. Aufgrund des derzeitigen Standes der "Ermittlungserkenntnisse" sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "in absehbarer Zeit" nach Italien überstellt werde. Ein über die Bestimmungen des Asylgesetzes hinausgehendes Aufenthaltsrecht komme dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt bestreiten zu können, er sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. Auch verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz bzw. Verwandte und Bekannte in Österreich bzw. bestünde kein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für die Durchführung seines Asylverfahrens sei Italien zuständig. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal einem Verfahren und der Abschiebung nach Italien entzogen und sei zu erwarten, dass dieser sich im Falle einer Haftentlassung sogleich durch Untertauchen dem Verfahren bzw. dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Faktischer Abschiebeschutz komme dem Beschwerdeführer keiner zu und liege eine aufrechte Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Italien) vor. Aufgrund des derzeitigen Standes der "Ermittlungserkenntnisse" sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "in absehbarer Zeit" nach Italien überstellt werde. Ein über die Bestimmungen des Asylgesetzes hinausgehendes Aufenthaltsrecht komme dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt bestreiten zu können, er sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. Auch verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz bzw. Verwandte und Bekannte in Österreich bzw. bestünde kein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Nach amtsärztlicher Untersuchung durch Amtsärztin des PAZ Salzburg sei diagnostiziert worden, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig sei (sic!), da der hochgradige Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychotische Grunderkrankung bestehe. Nach einer schweren Schädelverletzung habe der Beschwerdeführer über epileptische Anfälle berichtet. Eine Leberverletzung sei vor einem Jahr in Algerien laparoskopisch versorgt worden. Eine konkret angeführte Dauermedikation sei erforderlich. Der Schweregrad der tatsächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung sei ohne fachärztliche Abklärung allerdings nicht abschätzbar. Aus diesem Grunde werde der Beschwerdeführer um 13:00 Uhr in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel, überstellt, da er dort bei aufrechter Schubhaft in geeigneter Weise versorgt werden könne.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers "ein Risiko des Untertauchens" vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Dies zumal sich derselbe bereits einmal dem Verfahren durch "Untertauchen" entzogen habe. Wie dargelegt verfüge der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel, sei nicht "wohnversorgt" und habe keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet "oder in einem anderen Mitgliedstaat". Außerdem lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt habe, den Schluss zu, dass sich dieser nicht in den für ihn zuständigen europäischen Mitgliedstaat begeben wolle. Allein diese Umstände indizierten, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr verhindern wolle und sei daher davon auszugehen, dass sich dieser bei Nichterlassung einer Sicherungsmaßnahme bei erster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen versuchen und untertauchen werde.

Wegen der finanziellen Situation komme im Falle des Beschwerdeführers eine finanzielle Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten bzw. einer periodischen Meldeverpflichtung könne gegenständlich nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe nämlich hohes Risiko für ein Untertauchen. Damit würde aber der Zweck der Schubhaft vereitelt (sic!). Es liege sohin eine ultima ratio Situation vor.

Am 6. März 2015 erfolgte die Ausstellung eines Laissez-Passer Dokumentes durch die Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes.

Am 7. März 2015 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund geäußerter Selbstmordabsichten und Randalierens im Stande der Schubhaft eine besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß § 5b Abs. 2 Z. 4 AnhO verhängtAm 7. März 2015 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund geäußerter Selbstmordabsichten und Randalierens im Stande der Schubhaft eine besondere Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 4, AnhO verhängt

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Telefaxwege eingebracht am 17. März 2014, erhob der "Beschwerde gemäß §§ 22a iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" gegen den Schubhaftbescheid sowie "Beschwerde gemäß §§ 22a iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG" gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.Mit Schriftsatz vom 16. März 2015, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Telefaxwege eingebracht am 17. März 2014, erhob der "Beschwerde gemäß Paragraphen 22 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" gegen den Schubhaftbescheid sowie "Beschwerde gemäß Paragraphen 22 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG" gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Die Beschwerde begehrt auf Grund "verfassungsrechtlicher Bedenken" hinsichtlich des Schubhaftregimes zunächst ein Vorgehen gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 3 VwGVG.Die Beschwerde begehrt auf Grund "verfassungsrechtlicher Bedenken" hinsichtlich des Schubhaftregimes zunächst ein Vorgehen gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bzw. Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG.

Zum Sachverhalt führt der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer dem Grunde nach und im Wesentlichen aus, er habe nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 4. März 2015 "selbständig vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes" einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt.

Die am 5. März 2015 erfolgte Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 habe sich (ausschließlich) auf die erneute Asylantragstellung bezogen. Auf Grundlage des Verfahrensaktes sei für die gewillkürte Vertreterin nicht zu eruieren, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Verhängung der Schubhaft einvernommen habe. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben seien der niederschriftlichen Erstbefragung im Asyl(folge)verfahren entnommen, welche nicht die Prüfung eines möglichen Freiheitsentzuges zum Zwecke habe.Die am 5. März 2015 erfolgte Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 habe sich (ausschließlich) auf die erneute Asylantragstellung bezogen. Auf Grundlage des Verfahrensaktes sei für die gewillkürte Vertreterin nicht zu eruieren, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Verhängung der Schubhaft einvernommen habe. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben seien der niederschriftlichen Erstbefragung im Asyl(folge)verfahren entnommen, welche nicht die Prüfung eines möglichen Freiheitsentzuges zum Zwecke habe.

Die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer (bisher) dem Verfahren entzogen habe, weil er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und derart der Vollzug der durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung, nicht möglich gewesen wäre, allerdings stelle sich die Anordnung und die andauernde Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers trotz eines möglichen Sicherungsbedarfes als unverhältnismäßig dar. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, dass durch die diensthabende Amtsärztin des PAZ Salzburg beim Beschwerdeführer Haftunfähigkeit diagnostiziert worden sei. Trotz dieser Feststellungen befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft im PAZ Wien, Hernalser Gürtel. In der rechtlichen Beurteilung sei auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Weise eingegangen worden.

Die belangte Behörde habe jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine allfällige Haftunfähigkeit des Fremden, die dazu führt, dass er nicht angehalten werden dürfte, und die damit die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung betrifft, einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Dies setze eine gesonderte Einvernahme voraus, die aber im gegenständlichen Falle zur Frage des Freiheitsentzuges offenbar nicht erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer stehe unter starkem Einfluss von Medikamenten und sei nach einem verhinderten Selbstmordversuch im PAZ bis zum 12. März 2015 in Einzelhaft angehalten worden. Die Anhaltung in Schubhaft erscheine daher unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zum Zweck der Maßnahme unverhältnismäßig.

Die im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, tätigen Beamten seien für die Betreuung von psychisch schwer beeinträchtigten Insassen nicht geschult. Zwar stünden dort Psychiater mehrmals die Woche zur Verfügung. Dies könne jedoch eine ständige Betreuung durch medizinisch qualifiziertes Personal nicht ersetzen.

Die belangte Behörde hätte unter den gegebenen Umständen die Anhaltung in einer Krankenanstalt oder im gelinderen Mittel unter Aufsicht von qualifiziertem medizinischem Personal anzuordnen gehabt. Der Beschwerdeführer sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit, bestehe jedoch aufgrund enormer Flugangst auf eine Überstellung per Bahn.

Mangels Einvernahme des Beschwerdeführers vor Schubhaftverhängung sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde die in der rechtlichen Beurteilung dargelegten Schlüsse habe ziehen können. Angaben, weshalb sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen, wo sich dieser tatsächlich aufgehalten habe und ob er Anordnungen der Behörde folgen leisten würde, seien dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Eine Einschätzung des Sicherungsbedarfes sei daher nicht möglich.

Auch habe die belangte Behörde die nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO vorgeschriebene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Demnach hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in vorzitierter Bestimmung vornehmen und daher (auch) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr prüfen müssen. Das Vorliegen einer solchen erheblichen Fluchtgefahr werde aber von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Dieser Begründungsmangel stelle auch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Auch habe die belangte Behörde die nach Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO vorgeschriebene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Demnach hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in vorzitierter Bestimmung vornehmen und daher (auch) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr prüfen müssen. Das Vorliegen einer solchen erheblichen Fluchtgefahr werde aber von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Dieser Begründungsmangel stelle auch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Es folgten Ausführungen zur Frage der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten. Zudem wurde auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, GZ. E4/2014-11, hingewiesen und ausführt, dass auch der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.Es folgten Ausführungen zur Frage der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten. Zudem wurde auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, GZ. E4/2014-11, hingewiesen und ausführt, dass auch der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ferner Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegengebühr in der Höhe von 30,00 € zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Am 17. März 2015, 17:35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Entlassungsschreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tage aus dem Stande der Schubhaft entlassen und gleichgehend über Auftrag der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen.Am 17. März 2015, 17:35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Entlassungsschreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tage aus dem Stande der Schubhaft entlassen und gleichgehend über Auftrag der belangten Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

Am 18. März 2015 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftwege mit Flug OS 511 der Austrian Airlines, Abflug: 07:27 Uhr, nach Mailand. Die Maschine ist dort um 08:26 CET eingetroffen.

Das Bundesamt legte 18. März 2015, 09:36, die fremdenpolizeiliche Akte vor und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt das Bundesamt lediglich aus, dass die Schubhaft gemäß Art 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits am 17. März 2015 aus der Schubhaft entlassen und sodann gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen worden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl von einer erheblichen Fluchtgefahr als auch von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen.Das Bundesamt legte 18. März 2015, 09:36, die fremdenpolizeiliche Akte vor und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt das Bundesamt lediglich aus, dass die Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits am 17. März 2015 aus der Schubhaft entlassen und sodann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen worden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl von einer erheblichen Fluchtgefahr als auch von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen.

Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG iVm § § 1 Z. 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung - Vorlageaufwand, Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes - zu verpflichten.Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung - Vorlageaufwand, Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes - zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen/Sachverhalt

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität. Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte (erstmalig) am 14. Mai 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit am 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2014, Zl. 1018207700-14613029, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitiertem Bescheid ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO die Republik Italien zuständig sei. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte (erstmalig) am 14. Mai 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit am 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2014, Zl. 1018207700-14613029, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitiertem Bescheid ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO die Republik Italien zuständig sei. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Am 4. März 2015 stellte der Beschwerdeführer, der seit dem 29. Mai 2014 in Österreich über keine aufrechte Meldung mehr verfügte, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Ein rechtskräftiger Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen und ist zu Folge der E-Mail der belangten Behörde vom 18. März 2015 in diesem Verfahren überhaupt noch keine Entscheidung ergangen.

Dem Beschwerdeführer kommt auf Grundlage der Bestimmung des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer ist aber mit Stellung des zweiten Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz wiederum Asylwerber im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005.Dem Beschwerdeführer kommt auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer ist aber mit Stellung des zweiten Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz wiederum Asylwerber im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005.

Nach von 10:00 bis 11:20 Uhr erfolgter niederschriftlicher Erstbefragung im Asyl(folge)verfahren am 5. März 2015 wurde der Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit 4. März 2015 23:25 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hatte, vom Polzeianhaltezentrum Salzburg in der Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.

Mit dem hier angefochtenen und dem Beschwerdeführer am selben Tage um 16:15 Uhr zugestellten Bescheid vom 5. März 2015 wurde über denselben gemäß § Art. 28 der Verordnung (EU) 604/213 iVm 76 Abs. 2a Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die "Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung" verhängt.Mit dem hier angefochtenen und dem Beschwerdeführer am selben Tage um 16:15 Uhr zugestellten Bescheid vom 5. März 2015 wurde über denselben gemäß Paragraph Artikel 28, der Verordnung (EU) 604/213 in Verbindung mit 76 Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die "Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung" verhängt.

Am 17. März 2015, 17:35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Entlassungsschreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tage aus dem Stande der Schubhaft entlassen und gleichgehend über Auftrag der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen.Am 17. März 2015, 17:35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Entlassungsschreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tage aus dem Stande der Schubhaft entlassen und gleichgehend über Auftrag der belangten Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

Am 18. März 2015 erfolgte schließlich die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftwege mit Flug Nr. OS 511 der Austrian Airlines, Abflug: 07:27 Uhr, nach Mailand.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner der gegenständlichen Beschwerde und der hierzu erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde. Die Angaben zum Asyl- bzw. Dublinverfahren ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde gesondert übermittelten Hinterlegungsnachweisen bzw. Korrespondenzen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wird.

Die Feststellung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers beruht auf dem Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, vom 18. März 2015.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zuständigkeit

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18Die Beschwerde behauptet, Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG verstoße gegen Artikel 18

B-VG.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698 aus 1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

In diesem Sinn führen auch Hahn-Forsthuber/Höhl/Nedwed aus:

"Die Schubhaftbeschwerde nahm schon nach der bisherigen Gesetzeslage eine besondere Stellung ein, weil damit der Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in der Schubhaft selbst (allenfalls auch die Festnahme) gemeinsam angefochten werden konnten. An diesem Grundkonzept wollte der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung in § 22a BFA-VG, der im Wesentlichen seinen Vorgängerbestimmungen entspricht, nichts ändern. Als Beschwerde "sui generis", die weder als Bescheid- noch als Maßnahmenbeschwerde im klassischen Sinn eingeordnet werden kann, ist die Schubhaftbeschwerde jedoch mit dem nun in Art 130 Abs 1 B-VG angeordneten Typenzwang schwer zu vereinbaren. Auch das VwGVG sieht für Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden unterschiedliche Regelungen vor, die verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So ist die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VwG einzubringen, während eine Bescheidbeschwerde bei der Beh erster Instanz eingebracht werden muss. Auch die Beschwerdefristen sind verschieden lang und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Schließlich ist auch nur im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden ein Kostenersatz vorgesehen. § 83 Abs 2 FPG aF sah vor, dass auf Schubhaftbeschwerden die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde anzuwenden waren. Eine vergleichbare Regelung findet sich im BFA-VG nicht. Dennoch liegt es nahe, auch für die Schubhaftbeschwerde nach dem neuen Regelungsregime auf die Vorschriften über die Maßnahmenbeschwerde per analogiam zurückzugreifen. Diese Überlegung dürfte auch den gesetzgeberischen Absichten entsprechen, das BVwG für Schubhaftfälle zuständig zu machen und die Schubhaftregelungen inhaltlich unverändert zu lassen. Dafür spricht, dass das BFA-VG eine Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden nach dem 8. Hauptstück des FPG (nicht aber explizit für Schubhaftbeschwerden) vorsieht und auch das FPG in seinen Übergangsbestimmungen nur auf Maßnahmenbeschwerden (nicht aber ausdrücklich auf Schubhaftbeschwerden) Bezug nimmt. Eine solche Sichtweise erscheint auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) geboten. Beim Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein nach diesem Gesetz verpflichtend vorgesehenes Haftprüfungsverfahren, bei dem die Beschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft erhoben werden können muss. Dasselbe Ergebnis ließe sich erzielen, wenn die Schubhaftbeschwerde als Verhaltensbeschwerde gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG qualifiziert würde, auf die gem § 53 VwGVG die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde sinngemäß anzuwenden sind. Das setzt freilich voraus, dass die Öffnungsklausel dieser Verfassungsnorm auch die Schubhaft als eine Form nicht typengebundener Hoheitsverwaltung umfasst." (dies., Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 293 [298])"Die Schubhaftbeschwerde nahm schon nach der bisherigen Gesetzeslage eine besondere Stellung ein, weil damit der Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in der Schubhaft selbst (allenfalls auch die Festnahme) gemeinsam angefochten werden konnten. An diesem Grundkonzept wollte der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung in Paragraph 22 a, BFA-VG, der im Wesentlichen seinen Vorgängerbestimmungen entspricht, nichts ändern. Als Beschwerde "sui generis", die weder als Bescheid- noch als Maßnahmenbeschwerde im klassischen Sinn eingeordnet werden kann, ist die Schubhaftbeschwerde jedoch mit dem nun in Artikel 130, Absatz eins, B-VG angeordneten Typenzwang schwer zu vereinbaren. Auch das VwGVG sieht für Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden unterschiedliche Regelungen vor, die verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So ist die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VwG einzubringen, während eine Bescheidbeschwerde bei der Beh erster Instanz eingebracht werden muss. Auch die Beschwerdefristen sind verschieden lang und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Schließlich ist auch nur im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden ein Kostenersatz vorgesehen. Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF sah vor, dass auf Schubhaftbeschwerden die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde anzuwenden waren. Eine vergleichbare Regelung findet sich im BFA-VG nicht. Dennoch liegt es nahe, auch für die Schubhaftbeschwerde nach dem neuen Regelungsregime auf die Vorschriften über die Maßnahmenbeschwerde per analogiam zurückzugreifen. Diese Überlegung dürfte auch den gesetzgeberischen Absichten entsprechen, das BVwG für Schubhaftfälle zuständig zu machen und die Schubhaftregelungen inhaltlich unverändert zu lassen. Dafür spricht, dass das BFA-VG eine Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden nach dem 8. Hauptstück des FPG (nicht aber explizit für Schubhaftbeschwerden) vorsieht und auch das FPG in seinen Übergangsbestimmungen nur auf Maßnahmenbeschwerden (nicht aber ausdrücklich auf Schubhaftbeschwerden) Bezug nimmt. Eine solche Sichtweise erscheint auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) geboten. Beim Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein nach diesem Gesetz verpflichtend vorgesehenes Haftprüfungsverfahren, bei dem die Beschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft erhoben werden können muss. Dasselbe Ergebnis ließe sich erzielen, wenn die Schubhaftbeschwerde als Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG qualifiziert würde, auf die gem Paragraph 53, VwGVG die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde sinngemäß anzuwenden sind. Das setzt freilich voraus, dass die Öffnungsklausel dieser Verfassungsnorm auch die Schubhaft als eine Form nicht typengebundener Hoheitsverwaltung umfasst." (dies., Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 293 [298])

Der Beschwerdeführer bezweifelt auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.Der Beschwerdeführer bezweifelt auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.

Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2015, 17:35 Uhr, aus dem Stande der Schubhaft entlassen wurde. Da die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr andauert, liegen die Voraussetzungen für einen Abspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht vor (vgl. zur Enthaftung VwGH 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.3.2010, 2009/21/0195).Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2015, 17:35 Uhr, aus dem Stande der Schubhaft entlassen wurde. Da die Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr andauert, liegen die Voraussetzungen für einen Abspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nicht vor vergleiche zur Enthaftung VwGH 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.3.2010, 2009/21/0195).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anwendbares Recht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO) lautet auszugsweise:

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Ziffer 2,) eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat, (Ziffer 3,) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Ziffer 4,) der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Ziffer 5,) der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Ziffer 6,) sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.3. Zu Spruchpunt I: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Die Beschwerde rügt unter anderem, die belangte Behörde im gegenständlichen Falle (auch) die in Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO normierte Einzelfallprüfung unterlassen und habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, die in angeführter Bestimmung über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu untersuchen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage des (erforderlichen) Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Diese sei im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet worden.Die Beschwerde rügt unter anderem, die belangte Behörde im gegenständlichen Falle (auch) die in Artikel 28, Absatz 2, Dublin römisch drei VO normierte Einzelfallprüfung unterlassen und habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, die in angeführter Bestimmung über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu untersuchen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage des (erforderlichen) Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Diese sei im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet worden.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese oder andere in der Beschwerde ins Treffen geführte Rechtswidrigkeiten des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften tatsächlich vorliegen. Die Verhängung der Schubhaft erweist sich im gegenständlichen Falle nämlich bereits aus den nachfolgenden Gründen als rechtswidrig:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2014, mit dem der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 22 iVm Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit der italienischen Republik zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist, ist mangels Beschwerdeerhebung am 8. Juli 2014 (§ 22 Abs. 12 AsylG 2005) in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2014, mit dem der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Artikel 22, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit der italienischen Republik zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist, ist mangels Beschwerdeerhebung am 8. Juli 2014 (Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005) in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem angefochtenem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z.1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, dh. zur Sicherung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.Mit dem angefochtenem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, dh. zur Sicherung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. So lange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art 28 der Verordnung nicht in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof aber unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. So lange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht.

Im Einklang mit dieser Judikatur und vor dem Hintergrund derselben erweist sich daher die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Anhaltung in Schubhaft von 5. März 2015, 16:15 Uhr, bis 17. März 2015; 17:35 Uhr, als rechtswidrig und erübrigt sich jedwede weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

3.4. Zu Spruchpunkt II und III: Kostenersatz3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei und III: Kostenersatz

Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008; aA Szymanski, BFA-VG § 22a Anm. 6, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008; aA Szymanski, BFA-VG Paragraph 22 a, Anmerkung 6, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014), hat ein Abspruch über die Kosten nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da der Beschwerde stattgegeben wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da der Beschwerde stattgegeben wird, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz und war dessen Begehren auf Aufwandersatz daher abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen.

Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur der Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von 30,00 €

war daher nicht zu entsprechen, da weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Hinzu kommt zudem, dass ein Nachweis über die Zahlung der Eingabegebühr durch den Beschwerdeführer nicht erbracht wurde.war daher nicht zu entsprechen, da weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Hinzu kommt zudem, dass ein Nachweis über die Zahlung der Eingabegebühr durch den Beschwerdeführer nicht erbracht wurde.

3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Auf Grundlage des oben angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes 19. Februar 2015 fehlt es im gegebenen Kontext an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO nicht.Auf Grundlage des oben angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes 19. Februar 2015 fehlt es im gegebenen Kontext an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Artikel 28, Dublin III-VO nicht.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - Paragraph 13, VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 35, VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt.

Schlagworte

Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2103369.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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