Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W188 2101208-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXXvertreten durch Rechtsanwalt XXXX, vom 03.08.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.01.2015, Zahl: XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXXvertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom 03.08.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.01.2015, Zahl: römisch 40 , betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2015 wird gemäß den §§ 31 sowie 33 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2015 wird gemäß den Paragraphen 31, sowie 33 Absatz eins und Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B VG), nicht zulässig.
sowie über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den obangeführten Bescheid zu Recht erkannt:sowie über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den obangeführten Bescheid zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 9 Abs. 2 und 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 9, Absatz 2 und 6 a Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Zahlungsaufforderung des Landesgerichtes Krems an der Donau (folgend: LG) vom 05.06.2013, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) im Zusammenhang mit der Strafsache gegen XXXX wegen der §§ 12 2. Fall, 288 Abs. 1, 289, 297 Abs. 1 und 302 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB) idgF, als Antragsteller ersucht, den aufgelaufenen, offenen Pauschalkostenbeitrag iHv €1. Mit Zahlungsaufforderung des Landesgerichtes Krems an der Donau (folgend: LG) vom 05.06.2013, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) im Zusammenhang mit der Strafsache gegen römisch 40 wegen der Paragraphen 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, 289, 297, Absatz eins und 302 Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, (StGB) idgF, als Antragsteller ersucht, den aufgelaufenen, offenen Pauschalkostenbeitrag iHv €
90,00 auf das näher bezeichnete Bankkonto unter Anführung des Verwendungszweckes einzuzahlen.
2. Mit an das LG gerichtetem, als "Nachlassansuchen samt Aufschiebungsantrag gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GEG" bezeichnetem Schreiben vom 09.07.2013 wandte der BF ein, er müsse allein für zwei in Wien studierende Kinder und seine 81-jährige Mutter sorgen. Seine Dienstwohnung würde er per Ende Juli 2013 verlieren, ferner brauche er wegen einer spontanen Gehirnblutung eine sehr teure Therapie in Wien. Die anderen Gerichte hätten alles für uneinbringlich erklärt (Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.02.2013, Zahl: XXXX, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2013, Zahl: XXXX; es wurden jeweils € 90,00 für uneinbringlich erklärt). Er habe sich verfolgt gefühlt und müsse jetzt viele Neuroleptika einnehmen.2. Mit an das LG gerichtetem, als "Nachlassansuchen samt Aufschiebungsantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 GEG" bezeichnetem Schreiben vom 09.07.2013 wandte der BF ein, er müsse allein für zwei in Wien studierende Kinder und seine 81-jährige Mutter sorgen. Seine Dienstwohnung würde er per Ende Juli 2013 verlieren, ferner brauche er wegen einer spontanen Gehirnblutung eine sehr teure Therapie in Wien. Die anderen Gerichte hätten alles für uneinbringlich erklärt (Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.02.2013, Zahl: römisch 40 , und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2013, Zahl: römisch 40 ; es wurden jeweils € 90,00 für uneinbringlich erklärt). Er habe sich verfolgt gefühlt und müsse jetzt viele Neuroleptika einnehmen.
3. Mit an das LG gerichtetem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (folgend: OLG) vom 01.08.2013 wurden die unter obigem Punkt 2. erwähnten Einwendungen des BF betreffend die zu Zahl XXXX vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens mit dem Ersuchen übermittelt, vorerst unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176, und vom 29.03.2004 Zahl: 2003/17/0332, im Sinne des § 391 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) idgF, zu entscheiden und eine Ausfertigung des Beschlusses vorzulegen. Als Beilage wurden eine Ablichtung des Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung, Stand: 23.07.2013, demzufolge der BF seit 01.01.2013 laufend einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung beziehe, sowie ein Grundbuchsauszug, Stand:3. Mit an das LG gerichtetem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (folgend: OLG) vom 01.08.2013 wurden die unter obigem Punkt 2. erwähnten Einwendungen des BF betreffend die zu Zahl römisch 40 vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens mit dem Ersuchen übermittelt, vorerst unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176, und vom 29.03.2004 Zahl: 2003/17/0332, im Sinne des Paragraph 391, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO) idgF, zu entscheiden und eine Ausfertigung des Beschlusses vorzulegen. Als Beilage wurden eine Ablichtung des Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung, Stand: 23.07.2013, demzufolge der BF seit 01.01.2013 laufend einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung beziehe, sowie ein Grundbuchsauszug, Stand:
23.07.2013, in welchem der BF als Alleineigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft registriert ist, angeschlossen.
4. Mit Beschluss des LG vom 01.04.2014, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des BF auf Erklärung der Uneinbringlichkeit der Pauschalkosten gemäß § 391 StPO abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass der Fortführungsantrag des BF mit Beschluss vom 15.04.2013 abgewiesen und ihm gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 aufgetragen worden sei. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung sei am 05.06.2013 ergangen. Bei den einzubringenden Kosten handle es sich um solche eines gerichtlichen Strafverfahrens, weshalb die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG, auf welche der BF seinen Antrag gestützt habe, durch § 391 Abs. 2 StPO überlagert werde. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend den BF gehe hervor, dass dieser mit Stand vom 23.07.2013 in einem Dienstverhältnis als Angestellter beim Landesschulrat für das Burgenland stehe und einen Ruhegenuss nach einer öffentlichen Beschäftigung beziehe. Die Erhebungsergebnisse hätten ergeben, dass aufgrund der Zahlungspflicht iHv lediglich € 90,00 weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen noch jener seiner Familie, für die er zu sorgen habe, gefährdet werde, zumal ihm auch keine Pflicht zur Schadensgutmachung treffe.4. Mit Beschluss des LG vom 01.04.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erklärung der Uneinbringlichkeit der Pauschalkosten gemäß Paragraph 391, StPO abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass der Fortführungsantrag des BF mit Beschluss vom 15.04.2013 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 aufgetragen worden sei. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung sei am 05.06.2013 ergangen. Bei den einzubringenden Kosten handle es sich um solche eines gerichtlichen Strafverfahrens, weshalb die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, auf welche der BF seinen Antrag gestützt habe, durch Paragraph 391, Absatz 2, StPO überlagert werde. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend den BF gehe hervor, dass dieser mit Stand vom 23.07.2013 in einem Dienstverhältnis als Angestellter beim Landesschulrat für das Burgenland stehe und einen Ruhegenuss nach einer öffentlichen Beschäftigung beziehe. Die Erhebungsergebnisse hätten ergeben, dass aufgrund der Zahlungspflicht iHv lediglich € 90,00 weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen noch jener seiner Familie, für die er zu sorgen habe, gefährdet werde, zumal ihm auch keine Pflicht zur Schadensgutmachung treffe.
5. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 07.01.2015, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag des BF, die im Grundverfahren XXXX des LG geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von €5. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 07.01.2015, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF, die im Grundverfahren römisch 40 des LG geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von €
98,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe der oben unter Punkt 2. dargelegten Einwendungen des BF und der Bestimmung des § 391 StPO ausgeführt, dass das LG mit Beschluss vom 01.04.2014 zu XXXX den Antrag des BF auf Uneinbringlichkeitserklärung gemäß § 391 StPO mit der oben aus Punkt 4. zu entnehmenden Begründung abgewiesen habe. Ferner wurde festgestellt, dass der BF zur Gänze bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft XXXX sei. Zum Verfahren, Zahl: XXXX, habe der BF Bestätigungen vom 16.01.2014 über monatliche Kreditraten iHv €98,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe der oben unter Punkt 2. dargelegten Einwendungen des BF und der Bestimmung des Paragraph 391, StPO ausgeführt, dass das LG mit Beschluss vom 01.04.2014 zu römisch 40 den Antrag des BF auf Uneinbringlichkeitserklärung gemäß Paragraph 391, StPO mit der oben aus Punkt 4. zu entnehmenden Begründung abgewiesen habe. Ferner wurde festgestellt, dass der BF zur Gänze bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 sei. Zum Verfahren, Zahl: römisch 40 , habe der BF Bestätigungen vom 16.01.2014 über monatliche Kreditraten iHv €
785,30 (Kredit/Darlehensnummer XXXX) und € 401,82 (Kredit/Darlehensnummer 53581 216 719) vorgelegt. Laut Versicherungsdatenauszug vom 07.01.2015 beziehe der BF von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter seit 01.01.2013 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung und seit 01.10.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension. Über die Höhe der beiden Bezüge würden keine Angaben vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die für die Begünstigung geforderte "besondere Härte" müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein (vgl. VwGH 26.11.1998, Zahl: 98/16/0302). Ein Nachlass komme daher nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliege aber dem Nachlasswerber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen trete nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden könne (VwGH 29.10.1998, Zahl: 98/16/0149). Zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte im vorerwähnten Sinn unerlässlichen Umständen zähle ua. auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfüge und - gegebenenfalls - in welchem Ausmaß bzw. welcher Art. Wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag hinsichtlich seines Einkommens und allfälliger Vermögenswerte überhaupt keine Angaben mache, fehle es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG. Die über den Nachlassantrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 29.10.1998, Zahl: 98/16/0149). In seinem Gesuch habe es der Antragsteller verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens - im gegenständlichen Fall sei der Antragsteller zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft XXXX - stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998 Zahl: 98/17/0180). Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der Nachlasswerber die Kreditwürdigkeit für Darlehen mit Tilgungsraten iHv € 785,30 und € 401,82 monatlich aufweise, dann müsse es sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen auch erlauben, eine einmalige Leistung iHv € 98,00 zu erfüllen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden, hätten im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, Zahl: 97/16/0192). Dem Nachlassansuchen sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.785,30 (Kredit/Darlehensnummer römisch 40 ) und € 401,82 (Kredit/Darlehensnummer 53581 216 719) vorgelegt. Laut Versicherungsdatenauszug vom 07.01.2015 beziehe der BF von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter seit 01.01.2013 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung und seit 01.10.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension. Über die Höhe der beiden Bezüge würden keine Angaben vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die für die Begünstigung geforderte "besondere Härte" müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein vergleiche VwGH 26.11.1998, Zahl: 98/16/0302). Ein Nachlass komme daher nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliege aber dem Nachlasswerber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen trete nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden könne (VwGH 29.10.1998, Zahl: 98/16/0149). Zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte im vorerwähnten Sinn unerlässlichen Umständen zähle ua. auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfüge und - gegebenenfalls - in welchem Ausmaß bzw. welcher "Art". Wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag hinsichtlich seines Einkommens und allfälliger Vermögenswerte überhaupt keine Angaben mache, fehle es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Die über den Nachlassantrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 29.10.1998, Zahl: 98/16/0149). In seinem Gesuch habe es der Antragsteller verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens - im gegenständlichen Fall sei der Antragsteller zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 - stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998 Zahl: 98/17/0180). Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der Nachlasswerber die Kreditwürdigkeit für Darlehen mit Tilgungsraten iHv € 785,30 und € 401,82 monatlich aufweise, dann müsse es sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen auch erlauben, eine einmalige Leistung iHv € 98,00 zu erfüllen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden, hätten im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, Zahl: 97/16/0192). Dem Nachlassansuchen sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF die von ihm unterfertigte und mit 07.01.2015 datierte Beschwerde ein, welche am 07.02.2015 zur Post gegeben wurde und am 10.02.2015 beim OLG einlangte. In dieser wurde wörtlich folgendes ausgeführt:
"Gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 7. Jänner 2015, XXXX (siehe Beilage!), wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das belangte Justizverwaltungsorgan setzt sich, dem Grundsatz der Amtswegigkeit zuwider, gegen die rechtswidrigen Erkenntnisse zweier ihm bekannter rechtskräftiger Erkenntnisse von Gerichten hinweg und verletzt dadurch auch seine Begründungspflicht, zumal nicht erkennbar ist, warum es diese für offenbar falsch hält, obwohl ihnen umfangreiche Ermittlungen über die wirtschaftliche Situation des Nachlasswerbers zu Grunde liegen. Es sind auch nicht die vom belangten Justizverwaltungsorgan behaupteten angeblichen "Obliegenheitsverletzungen", was die "Darlegungen" des Nachlasswerbers anlangt, vorhanden: Dem belangten Organ ist es sehr wohl bekannt, dass XXXX wegen psychischer Gebrechen (begründeter Verdacht von Alzheimer spitalsärztlich attestiert!) frühzeitig pensioniert wurde bzw. werden musste, hat es doch selbst den entsprechenden Pensionierungsbescheid erlassen. Aus den im Pensionierungsakt erliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich, dass vom Nachlasswerber derartige "Darlegungen" nicht gemacht werden können. Der Grundsatz ultra posse nemo tenetur hat auch im Justizverwaltungsverfahren zu gelten! Der angefochtene Bescheid lässt nicht einmal ein Mindestmaß an amtswegiger Pflichterfüllung erkennen. Wenn die belangte Justizverwaltungsbehörde moniert, der Nachlasswerber habe keine Angaben über "allfällige Vermögenswerte" gemacht, so ist darauf zu verweisen, dass er keine hat. Die offene Forderung wurde mit Hilfe einer dritten Person bezahlt, die den Betrag vorgestreckt hat. Der Nachlasswerber hat ein "nudum ius" an einem Haus, das von seinen Eltern bewohnt wird, wie sich aus dem offenen Grundbuch ergibt, welches die belangte Justizverwaltungsbehörde nicht vollständig zitiert. Der Nachlasswerber hat Gehirnblutungen erlitten, benötigte mehrere kostspielige Therapien, welche nicht anschlugen und wurde ihm von der BVA deshalb eine sechswöchige Rehabilitation bewilligt, dies im zweiten Quartal 2015. Für ihn ist daher jede Zahlung mit einer besonderen Härte verbunden. Entgegen der Behauptung im bekämpften Bescheid liegt sehr wohl ein öffentliches Interesse daran vor, dass therapiebedürftige Behinderte (der Nachlasswerber ist lt. ausgestelltem Behindertenpass zu 70 % behindert, ein Verfahren zur Höhereinstufung läuft derzeit!) nicht durch Gebührenvorschreibungen, die sie besonders hart treffen, von Behörden diskriminiert werden, die sich über ihnen vorgelegte gegenläufige Gerichtsentscheidungen einfach begründungslos hinwegsetzen, wie dies hier der Fall ist. Beantragt wird, den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Betrag nachzulassen, eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Hingewiesen wird darauf, dass betreffend den Nachlasswerber ein Sachwalterschaftsverfahren und auch ein Pflegegeldverfahren derzeit anhängig ist, der Nachlasswerber kann sich aber an die jeweiligen Aktenzahlen nicht mehr erinnern, sondern weiß nur mehr, dass ihm eine "Grazer Ärztin" der BVA, die bei ihm auf Lokalaugenschein war, attestiert hat, er brauche im Umgang mit Gerichten und Behörden krankheitsbedingt Hilfe.""Gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 7. Jänner 2015, römisch 40 (siehe Beilage!), wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das belangte Justizverwaltungsorgan setzt sich, dem Grundsatz der Amtswegigkeit zuwider, gegen die rechtswidrigen Erkenntnisse zweier ihm bekannter rechtskräftiger Erkenntnisse von Gerichten hinweg und verletzt dadurch auch seine Begründungspflicht, zumal nicht erkennbar ist, warum es diese für offenbar falsch hält, obwohl ihnen umfangreiche Ermittlungen über die wirtschaftliche Situation des Nachlasswerbers zu Grunde liegen. Es sind auch nicht die vom belangten Justizverwaltungsorgan behaupteten angeblichen "Obliegenheitsverletzungen", was die "Darlegungen" des Nachlasswerbers anlangt, vorhanden: Dem belangten Organ ist es sehr wohl bekannt, dass römisch 40 wegen psychischer Gebrechen (begründeter Verdacht von Alzheimer spitalsärztlich attestiert!) frühzeitig pensioniert wurde bzw. werden musste, hat es doch selbst den entsprechenden Pensionierungsbescheid erlassen. Aus den im Pensionierungsakt erliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich, dass vom Nachlasswerber derartige "Darlegungen" nicht gemacht werden können. Der Grundsatz ultra posse nemo tenetur hat auch im Justizverwaltungsverfahren zu gelten! Der angefochtene Bescheid lässt nicht einmal ein Mindestmaß an amtswegiger Pflichterfüllung erkennen. Wenn die belangte Justizverwaltungsbehörde moniert, der Nachlasswerber habe keine Angaben über "allfällige Vermögenswerte" gemacht, so ist darauf zu verweisen, dass er keine hat. Die offene Forderung wurde mit Hilfe einer dritten Person bezahlt, die den Betrag vorgestreckt hat. Der Nachlasswerber hat ein "nudum ius" an einem Haus, das von seinen Eltern bewohnt wird, wie sich aus dem offenen Grundbuch ergibt, welches die belangte Justizverwaltungsbehörde nicht vollständig zitiert. Der Nachlasswerber hat Gehirnblutungen erlitten, benötigte mehrere kostspielige Therapien, welche nicht anschlugen und wurde ihm von der BVA deshalb eine sechswöchige Rehabilitation bewilligt, dies im zweiten Quartal 2015. Für ihn ist daher jede Zahlung mit einer besonderen Härte verbunden. Entgegen der Behauptung im bekämpften Bescheid liegt sehr wohl ein öffentliches Interesse daran vor, dass therapiebedürftige Behinderte (der Nachlasswerber ist lt. ausgestelltem Behindertenpass zu 70 % behindert, ein Verfahren zur Höhereinstufung läuft derzeit!) nicht durch Gebührenvorschreibungen, die sie besonders hart treffen, von Behörden diskriminiert werden, die sich über ihnen vorgelegte gegenläufige Gerichtsentscheidungen einfach begründungslos hinwegsetzen, wie dies hier der Fall ist. Beantragt wird, den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Betrag nachzulassen, eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Hingewiesen wird darauf, dass betreffend den Nachlasswerber ein Sachwalterschaftsverfahren und auch ein Pflegegeldverfahren derzeit anhängig ist, der Nachlasswerber kann sich aber an die jeweiligen Aktenzahlen nicht mehr erinnern, sondern weiß nur mehr, dass ihm eine "Grazer Ärztin" der BVA, die bei ihm auf Lokalaugenschein war, attestiert hat, er brauche im Umgang mit Gerichten und Behörden krankheitsbedingt Hilfe."
7. Mit Schreiben vom 17.02.2015, Zahl: XXXX, legte der Präsident des OLG die Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 19.02.2015).7. Mit Schreiben vom 17.02.2015, Zahl: römisch 40 , legte der Präsident des OLG die Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 19.02.2015).
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015, GZ: W188 2101208-1/2Z, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass zufolge des hg. durchgeführten Ermittlungsverfahrens seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid sei am 09.01.2015 Maria GASSNER zugestellt worden, die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe mit Ablauf des 06.02.2015 geendet. Die Beschwerde sei sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden, zumal sie laut Poststempel am 07.02.2015 eingebracht (der Post [einem Zustelldienst] zur Beförderung übergeben) worden sei. Es sei daher beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dem BF wurde gleichzeitig gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 (AVG) idgF, iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015, GZ: W188 2101208-1/2Z, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass zufolge des hg. durchgeführten Ermittlungsverfahrens seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid sei am 09.01.2015 Maria GASSNER zugestellt worden, die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe mit Ablauf des 06.02.2015 geendet. Die Beschwerde sei sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden, zumal sie laut Poststempel am 07.02.2015 eingebracht (der Post [einem Zustelldienst] zur Beförderung übergeben) worden sei. Es sei daher beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dem BF wurde gleichzeitig gemäß den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 45 Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 (AVG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 gab Rechtswalt XXXXbekannt, dass der BF ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.
Im Weiteren wurde wörtlich folgendes ausgeführt:
"Herr XXXX ist nicht in der Lage, selbst eine Stellungnahme zu erstatten (begründeter Verdacht auf Alzheimer-Demenz, spitalsärztlich attestiert!). Ich verweise auf die Stellungnahme des vom Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter bestellten Sachverständigen XXXX(siehe Beilage). Das von der belangten Behörde, Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, XXXX, veranlasste Disziplinarverfahren wurde vom Oberlandesgericht Graz zur AZ Ds XXXX definitiv per 20.5.2015 nach fünfjähriger Dauer beendet, eröffnet wurde es am 22.3.2010. Bemerkt wird, dass sowohl die Mutter von XXXX, als auch dessen Vater über 80 Jahre alt und selbst schwere Pflegefälle sind (siehe etwa das Foto von XXXX, des Vater von XXXX). Die belangte Behörde gibt zu, in ihrem Bescheid vom 7.1.2015, dass bei XXXX Gerichte (!) sämtliche Gebühren erlassen haben. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Österreich und ist nicht einzusehen, warum eine einzige Justizverwaltungsbehörde im Gegensatz zu Gerichten, XXXX Gebühren abfordert, obwohl sie aus dem Pensionierungsakt und den in diesem erliegenden Gutachten weiß, dass XXXX unter dem Einfluss seiner schweren psychiatrischen Erkrankung, Anzeigen gegen Personen erstattet hat, von denen er sich verfolgt fühlte. Er hat auch extrem hohe Aufwendungen für Therapien und widerspricht die Abforderung dem Billigkeitsprinzip.""Herr römisch 40 ist nicht in der Lage, selbst eine Stellungnahme zu erstatten (begründeter Verdacht auf Alzheimer-Demenz, spitalsärztlich attestiert!). Ich verweise auf die Stellungnahme des vom Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter bestellten Sachverständigen XXXX(siehe Beilage). Das von der belangten Behörde, Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, römisch 40 , veranlasste Disziplinarverfahren wurde vom Oberlandesgericht Graz zur AZ Ds römisch 40 definitiv per 20.5.2015 nach fünfjähriger Dauer beendet, eröffnet wurde es am 22.3.2010. Bemerkt wird, dass sowohl die Mutter von römisch 40 , als auch dessen Vater über 80 Jahre alt und selbst schwere Pflegefälle sind (siehe etwa das Foto von römisch 40 , des Vater von römisch 40 ). Die belangte Behörde gibt zu, in ihrem Bescheid vom 7.1.2015, dass bei römisch 40 Gerichte (!) sämtliche Gebühren erlassen haben. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Österreich und ist nicht einzusehen, warum eine einzige Justizverwaltungsbehörde im Gegensatz zu Gerichten, römisch 40 Gebühren abfordert, obwohl sie aus dem Pensionierungsakt und den in diesem erliegenden Gutachten weiß, dass römisch 40 unter dem Einfluss seiner schweren psychiatrischen Erkrankung, Anzeigen gegen Personen erstattet hat, von denen er sich verfolgt fühlte. Er hat auch extrem hohe Aufwendungen für Therapien und widerspricht die Abforderung dem Billigkeitsprinzip."
Dem angeschlossenen "Konsilium Psychiatrie" des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt, Sozialpsychiatrische Abteilung, vom 03.09.2014 ist ua. folgendes zu entnehmen:
"[...] Konsilium Psychiatrie, am 03/09/2014 [...]
Anamnese:
Der Pat. erzählt in einem ausführlichen Gespräch teilweise bekannte Lebensereignisse, sowie die Sorge einer möglicherweise dementiellen Erkrankung bei pos. Familienanamnese. Seit dem letzten Kontrolltermin im April 2014 in unserer Ambulanz hätte er weitere fachärztliche, psychiatrische Gutachten vornehmen lassen, in denen eine Zwangsstörung sowie anankastische Persönlichkeitsstörung beschrieben worden sind. Herr XXXX befände sich in regelmäßiger, fachärztlicher Betreuung bei XXXX, der eine Medikamentenumstellung von Adjuvin auf Fluoxitin vorgenommen hätte. Weiters sei ein Rehab-Aufenthalt im Sonnenpark Rust geplant. Zur Zeit wäre der Pat. zur Durchuntersuchung und geplanten Colonoskopie sowie BZ-Einstellung an der int. Abt. in Behandlung.Der Pat. erzählt in einem ausführlichen Gespräch teilweise bekannte Lebensereignisse, sowie die Sorge einer möglicherweise dementiellen Erkrankung bei pos. Familienanamnese. Seit dem letzten Kontrolltermin im April 2014 in unserer Ambulanz hätte er weitere fachärztliche, psychiatrische Gutachten vornehmen lassen, in denen eine Zwangsstörung sowie anankastische Persönlichkeitsstörung beschrieben worden sind. Herr römisch 40 befände sich in regelmäßiger, fachärztlicher Betreuung bei römisch 40 , der eine Medikamentenumstellung von Adjuvin auf Fluoxitin vorgenommen hätte. Weiters sei ein Rehab-Aufenthalt im Sonnenpark Rust geplant. Zur Zeit wäre der Pat. zur Durchuntersuchung und geplanten Colonoskopie sowie BZ-Einstellung an der int. Abt. in Behandlung.
Psychopathol. Status:
Der Pat. ist wach, allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt, im formalen Denken weitschweifig, sich in Nebensächlichkeiten verlierend, im Tempo beschleunigt und teilweise das Denkziel nicht erreichend, inhaltlich auf wenige belastende Themen eingeengt, Grübeltendenzen werden angegeben, ebenso eine Einschränkung der Gedächtnisleistungen und Merkfähigkeit, im Kontakt erscheint der Pat. sehr aufgewühlt, mit Fortdauer erregt, teils auch dysphor, Stimmungslage gedrückt mit eingeschränkter Affektmodulation im pos. Skalenbereich, Befindlichkeit neg. getönt, psychomotorisch unruhig, Antrieb gesteigert, Biorhythmusstörungen werden nicht angegeben, keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegend.
Procedere:
1. Wie bereits im Arztbrief vom Jänner 2014 sowie im Letztkontakt (April 2014) wird auch heute eine Wiederholung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung empfohlen.
2. Änderung der antidepressiven Therapie von Adjuvin 50 mg 1-1-0-0 auf die bereits etablierte Medikation mit Fluoxitin 20 mg 2-0-0-0.
3. Die weitere fachärztliche Betreuung und die notwendige Diagnostik erfolgt im niedergelassenen Bereich bei XXXX."3. Die weitere fachärztliche Betreuung und die notwendige Diagnostik erfolgt im niedergelassenen Bereich bei römisch 40 ."
Aus der gleichfalls beigeschlossenen Gutachtensergänzung des XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, geht ua. hervor, dass unter Berücksichtigung des Zustandes des Beschuldigten (Anm.: BF) vom 02.03.2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft keine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit mehr gegeben sein werde und insbesondere befürchtet werden müsse, dass sich dadurch der psychiatrische Zustand massiv verschlechtern werde.Aus der gleichfalls beigeschlossenen Gutachtensergänzung des römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, geht ua. hervor, dass unter Berücksichtigung des Zustandes des Beschuldigten Anmerkung, BF) vom 02.03.2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft keine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit mehr gegeben sein werde und insbesondere befürchtet werden müsse, dass sich dadurch der psychiatrische Zustand massiv verschlechtern werde.
10. Mit nun an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben vom 20.07.2015, GZ: W188 2101208-1/6Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht diesem den unter obigem Punkt 8. wiedergegebenen Verspätungsvorhalt zur Kenntnis und teilte des Weiteren mit, dass nach hg. durchgeführten Ermittlungen das Bezirksgericht Wr. Neustadt mit Beschluss vom 21.05.2015, Zahl:
XXXX, das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den BF eingestellt habe, weil dieser in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst ohne Hilfe und ohne Nachteil für sich zu erledigen. Insbesondere sei seit Februar 2015 bei ihm eine Besserung eingetreten. Er habe aufgrund einer schweren Diabetes, die nicht erkannt bzw. nicht behandelt worden sei, an einer mentalen Dysfunktion gelitten, die sich aufgrund einer adäquaten Behandlung gebessert habe. Er habe angegeben, im Verfahren keine Hilfe mehr zu benötigen. Aufgrund der Besserung seines geistigen Zustandes sei daher davon auszugehen gewesen, dass er zurzeit die Hilfe eines Sachwalters nicht benötige. Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.römisch 40 , das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den BF eingestellt habe, weil dieser in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst ohne Hilfe und ohne Nachteil für sich zu erledigen. Insbesondere sei seit Februar 2015 bei ihm eine Besserung eingetreten. Er habe aufgrund einer schweren Diabetes, die nicht erkannt bzw. nicht behandelt worden sei, an einer mentalen Dysfunktion gelitten, die sich aufgrund einer adäquaten Behandlung gebessert habe. Er habe angegeben, im Verfahren keine Hilfe mehr zu benötigen. Aufgrund der Besserung seines geistigen Zustandes sei daher davon auszugehen gewesen, dass er zurzeit die Hilfe eines Sachwalters nicht benötige. Gemäß den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 45 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
11. Hierauf erging mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 03.08.2015 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid am 09.01.2015 der über 80-jährigen Mutter des BF, XXXX, welche ein Pflegefall sei, zugestellt worden sei. Die ordnungsgemäße Weiterleitung an den BF sei somit nicht gewährleistet gewesen, dieser leide seit Jahren an einer schweren mentalen Dysfunktion mit kognitiven Einbußen, insbesondere beim Zahlengedächtnis, dies sei auch spitalsärztlich attestiert worden. Bei ihm sei ein Diabetes, welcher bereits erhebliche Gefäßschädigungen nach sich gezogen habe, zu spät diagnostiziert worden. Der BF befinde sich derzeit wieder im Öffentlichen Krankenhaus Eisenstadt (interne Abteilung) in stationärer Behandlung, weil sich sein Zustand abermals drastisch verschlechtert habe. Es werde deshalb beantragt, von der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde Abstand zu nehmen, eventualiter werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, zumal dem BF die Fristwahrung wegen der diagnostizierten kognitiven Beeinträchtigung, insbesondere wegen des Zahlengedächtnisses, krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei.11. Hierauf erging mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 03.08.2015 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid am 09.01.2015 der über 80-jährigen Mutter des BF, römisch 40 , welche ein Pflegefall sei, zugestellt worden sei. Die ordnungsgemäße Weiterleitung an den BF sei somit nicht gewährleistet gewesen, dieser leide seit Jahren an einer schweren mentalen Dysfunktion mit kognitiven Einbußen, insbesondere beim Zahlengedächtnis, dies sei auch spitalsärztlich attestiert worden. Bei ihm sei ein Diabetes, welcher bereits erhebliche Gefäßschädigungen nach sich gezogen habe, zu spät diagnostiziert worden. Der BF befinde sich derzeit wieder im Öffentlichen Krankenhaus Eisenstadt (interne Abteilung) in stationärer Behandlung, weil sich sein Zustand abermals drastisch verschlechtert habe. Es werde deshalb beantragt, von der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde Abstand zu nehmen, eventualiter werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, zumal dem BF die Fristwahrung wegen der diagnostizierten kognitiven Beeinträchtigung, insbesondere wegen des Zahlengedächtnisses, krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der bekämpfte Bescheid des Präsidenten des OLG vom 07.01.2015, Zahl:
XXXX, wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 09.01.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt (Ersatzzustellung an XXXX). Die Beschwerde des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers wurde somit außerhalb der Rechtsmittelfrist von vier Wochen erhoben, weil diese laut Poststempel erst am 07.02.2015 eingebracht (der Post/Zustelldienst zur Beförderung übergeben) wurde. Die Beschwerde langte am 10.02.2015 bei der belangten Behörde ein und wurde mit deren Schreiben vom 17.02.2015, Zahl: XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch 40 , wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 09.01.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt (Ersatzzustellung an römisch 40 ). Die Beschwerde des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers wurde somit außerhalb der Rechtsmittelfrist von vier Wochen erhoben, weil diese laut Poststempel erst am 07.02.2015 eingebracht (der Post/Zustelldienst zur Beförderung übergeben) wurde. Die Beschwerde langte am 10.02.2015 bei der belangten Behörde ein und wurde mit deren Schreiben vom 17.02.2015, Zahl: römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber leidet seit Jahren an einer schweren mentalen Dysfunktion mit kognitiven Einbußen, die spitalsärztlich attestiert wurde, und musste sich wiederum im Öffentlichen Krankenhaus Eisenstadt (interne Abteilung) in stationäre Behandlung begeben, weil sich sein Zustand drastisch verschlechterte. Diese psychische Erkrankung hat ua. eine Einschränkung der Gedächtnisleistungen und der Merkfähigkeit zur Folge. Aus diesem Grunde war es ihm nicht möglich, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 21.05.2015, Zahl: XXXX, wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den BF mit der wesentlichen Begründung eingestellt, dass sich dessen Zustand aufgrund einer adäquaten ärztlichen Behandlung gebessert habe und er daher die Hilfe eines Sachwalters nicht benötige.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 21.05.2015, Zahl: römisch 40 , wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den BF mit der wesentlichen Begründung eingestellt, dass sich dessen Zustand aufgrund einer adäquaten ärztlichen Behandlung gebessert habe und er daher die Hilfe eines Sachwalters nicht benötige.
Der BF ist bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft, Einlagezahl XXXX, welches mit einem Pfandrecht, einem Veräußerungsverbot und einem Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Eltern des BF belastet ist. Er verfügt daher über Liegenschaftsvermögen, das den zu entrichtenden Betrag beträchtlich übersteigt.Der BF ist bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft, Einlagezahl römisch 40 , welches mit einem Pfandrecht, einem Veräußerungsverbot und einem Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Eltern des BF belastet ist. Er verfügt daher über Liegenschaftsvermögen, das den zu entrichtenden Betrag beträchtlich übersteigt.
Der BF bezieht einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung und eine Berufsunfähigkeitspension.
Der BF hat beginnend ab 01.02.2014 aufgrund eines mit der BANK AUSTRIA abgeschlossenen Kredit-/Darlehensvertrages monatliche Rückzahlungsraten iHv € 785,30 und € 401,82 zu bedienen.
Der BF ist zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages gemäß § 196 StPO iHv € 90,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet.Der BF ist zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages gemäß Paragraph 196, StPO iHv € 90,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 verpflichtet.
In den vorgelegten Akten erliegt ein Bescheid des Präsidenten des OLG vom 07.01.2014, Zahl: XXXX, mit welchem dem Antrag des BF, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Wien, Innere Stadt, Zahl:In den vorgelegten Akten erliegt ein Bescheid des Präsidenten des OLG vom 07.01.2014, Zahl: römisch 40 , mit welchem dem Antrag des BF, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Wien, Innere Stadt, Zahl:
XXXX, vorgeschriebenen Gebühren im Betrage von € 741,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse in der Einbringung des angeführten Betrages keine besondere Härte im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle erblickt werden könne. Ob dieser Bescheid bekämpft wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.römisch 40 , vorgeschriebenen Gebühren im Betrage von € 741,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse in der Einbringung des angeführten Betrages keine besondere Härte im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle erblickt werden könne. Ob dieser Bescheid bekämpft wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus dem Gerichtsakt und dem Vorbringen des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers bzw. BF, insbesondere aus dem Grundbuchsauszug vom 23.07.2013 und dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 07.01.2015.
Dass der BF über ein den zu entrichtenden Gebührenbetrag beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen verfügt und bücherlicher Alleineigentümer der in den Feststellungen angeführten Liegenschaft ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt und dies blieb von ihm auch unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I.:Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG (Beschlüsse) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die §§ 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (Beschlüsse) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die Paragraphen 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Im § 33 Abs. 4 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand explizit als Rechtsakt des Verwaltungsgerichts in Beschlussform bezeichnet (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5, Seite 168)Im Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand explizit als Rechtsakt des Verwaltungsgerichts in Beschlussform bezeichnet vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5, Seite 168)
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Das Gebot, die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen, umfasst die Fälle des Abs. 1 leg. cit. ebenso wie jene des Abs. 2 leg. cit. Die Parallelregelung des § 71 Abs. 3 AVG schränkt das Erfordernis des Nachholens der versäumten Handlung auf den Fall der Versäumung einer Frist ein (anstelle auch einer mündlichen Verhandlung). Die geforderte "Gleichzeitigkeit verlangt iSd bisherigen allgemeinen Verständnisses nicht, dass eine bereits gesetzte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag wiederholt werden muss (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 20, Seite 181).Das Gebot, die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen, umfasst die Fälle des Absatz eins, leg. cit. ebenso wie jene des Absatz 2, leg. cit. Die Parallelregelung des Paragraph 71, Absatz 3, AVG schränkt das Erfordernis des Nachholens der versäumten Handlung auf den Fall der Versäumung einer Frist ein (anstelle auch einer mündlichen Verhandlung). Die geforderte "Gleichzeitigkeit verlangt iSd bisherigen allgemeinen Verständnisses nicht, dass eine bereits gesetzte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag wiederholt werden muss (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 20, Seite 181).
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte nachweislich am 09.01.2015, die Beschwerdefrist von vier Wochen endete demnach mit Ablauf des 06.02.2015. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.02.2015 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - eingebracht. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat daher die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.08.2015, brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber seit Jahren an einer schweren mentalen Dysfunktion mit kognitiven Einbußen leide, die "spitalsärztlich" attestiert worden sei, und dieser sich derzeit wieder im Öffentlichen Krankenhaus Eisenstadt (interne Abteilung) in stationärer Behandlung befinde, weil sich sein Zustand abermals drastisch verschlechtert habe.Mit Schriftsatz vom 03.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.08.2015, brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber seit Jahren an einer schweren mentalen Dysfunktion mit kognitiven Einbußen leide, die "spitalsärztlich" attestiert worden sei, und dieser sich derzeit wieder im Öffentlichen Krankenhaus Eisenstadt (interne Abteilung) in stationärer Behandlung befinde, weil sich sein Zustand abermals drastisch verschlechtert habe.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist (hier: vier Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist hinsichtlich der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist (hier: vier Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist hinsichtlich der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, Zahl: 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, Zahl: 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, Zahl: 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, Zahl: 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, Zahl:
99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zahl: 2002/10/0223).
Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung soweit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001,Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung soweit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001,
Zahl: 2000/20/0336, 22.07.2004, Zahl: 2004/20/0122 und 29.11.2007,
Zahl: 2007/21/0308).
Bezogen auf den konkreten Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch seine psychische Erkrankung daran gehindert war, die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht einzubringen und ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht vorgeworfen werden kann. Diese Erkrankung hinderte ihn damals auch daran, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen abzuwenden. Aus diesen Gründen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Zu Spruchteil B) - Spruchpunkt I.:Zu Spruchteil B) - Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG bestimmt zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes, dass dieses, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 [die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt] und Z 4 [das Begehren]) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 [soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung]) zu überprüfen hat.Paragraph 27, VwGVG bestimmt zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes, dass dieses, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, [die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt] und Ziffer 4, [das Begehren]) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, [soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung]) zu überprüfen hat.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Solange gemäß § 195 Abs. 1 StPO (Antrag auf Fortführung) die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wennSolange gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO (Antrag auf Fortführung) die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den Paragraphen 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn
1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,
2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder
3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem
11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.
Gemäß § 196 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. [...] Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. [...] § 391 gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO entscheidet das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. [...] Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. [...] Paragraph 391, gilt sinngemäß.
Fallbezogen war sohin der Präsident des OLG zur Erlassung des Bescheides über den Nachlassantrag des BF zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig.
Durch die der mit gegenständlicher Entscheidung des Bundesveraltungsgerichtes erfolgte Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages vom 03.08.2015 gemäß den §§ 31 sowie 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG trat gemäß Abs. 5 leg. cit. das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die der mit gegenständlicher Entscheidung des Bundesveraltungsgerichtes erfolgte Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages vom 03.08.2015 gemäß den Paragraphen 31, sowie 33 Absatz eins und Absatz 4, VwGVG trat gemäß Absatz 5, leg. cit. das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Die Beschwerde ist jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht berechtigt:
Vorauszuschicken ist, dass der im vorliegenden Fall gemäß § 196 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,00 in einem Verfahren nach der StPO zu entrichten und gemäß § 196 Abs. 2 leg. cit. die Bestimmung des § 391 StPO sinngemäß anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO vorgeschriebene Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,00 in einem Verfahren nach der StPO zu entrichten und gemäß Paragraph 196, Absatz 2, leg. cit. die Bestimmung des Paragraph 391, StPO sinngemäß anzuwenden ist.
Die Bestimmung des § 391 Abs. 2 StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen Norm des § 9 Abs. 2 GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in § 391 Abs. 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg zur Begründung eines auf § 9 Abs. 2 GEG gestützten Antrages ins Treffen führen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem § 9 Abs. 2 GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen kann, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO vorliegen müssten (VwGH 18.10.2000, Zahl: 2000/17/0042). Den Justizverwaltungsbehörden kommt daher auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf § 9 Abs. 2 GEG gestützte Anträge zu (vgl. VwGH 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176 und vom 29.03.2004, Zahl: 2003/17/0332).Die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 2, StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen Norm des Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in Paragraph 391, Absatz eins, StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg zur Begründung eines auf Paragraph 9, Absatz 2, GEG gestützten Antrages ins Treffen führen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen kann, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des Paragraph 391, Absatz eins, StPO vorliegen müssten (VwGH 18.10.2000, Zahl: 2000/17/0042). Den Justizverwaltungsbehörden kommt daher auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf Paragraph 9, Absatz 2, GEG gestützte Anträge zu vergleiche VwGH 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176 und vom 29.03.2004, Zahl: 2003/17/0332).
Fallbezogen liegt ein Antrag des BF an die Justizverwaltungsbehörden auf Nachlass des mit Zahlungsaufforderung vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrages gemäß § 196 Abs. 2 StPO und daher (auch) ein im Justizverwaltungswege zu erledigender Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG vor.Fallbezogen liegt ein Antrag des BF an die Justizverwaltungsbehörden auf Nachlass des mit Zahlungsaufforderung vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrages gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO und daher (auch) ein im Justizverwaltungswege zu erledigender Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, Zahl: 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, Zahl:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, Zahl: 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, Zahl:
2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zahl: 2007/16/0144). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zahl: 98/17/0180, 20.08.1996, Zahl: 96/16/0155).2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zahl: 2007/16/0144). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zahl: 98/17/0180, 20.08.1996, Zahl: 96/16/0155).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zahl: 93/17/0265, vom 21.12.1998, Zahl:Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zahl: 93/17/0265, vom 21.12.1998, Zahl:
98/17/0180, vom 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176; und vom 23.06.2003, Zahl: 99/17/0029).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 29.09.2011, Zahl: 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zahl: 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 29.09.2011, Zahl: 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zahl: 85/17/0147, 0148).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insoweit der BF vorbringt, die von ihm zu tragenden extrem hohen Aufwendungen für Therapien würden in Anbetracht des Billigkeitsprinzips der "Abforderung" widersprechen, gelingt es ihm nicht, derart außergewöhnliche Umstände darzutun, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit seinerseits durch die Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Es handelt sich hierbei um Umstände, die jede in einer gleichen Situation wie der BF befindliche Person betreffen würden.Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insoweit der BF vorbringt, die von ihm zu tragenden extrem hohen Aufwendungen für Therapien würden in Anbetracht des Billigkeitsprinzips der "Abforderung" widersprechen, gelingt es ihm nicht, derart außergewöhnliche Umstände darzutun, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit seinerseits durch die Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Es handelt sich hierbei um Umstände, die jede in einer gleichen Situation wie der BF befindliche Person betreffen würden.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.
Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH vom 29.10. 1998, Zahl: 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den BF zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art vergleiche VwGH vom 29.10. 1998, Zahl: 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den BF zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) Paragraph 9, GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).
Im vorliegenden Fall hat der BF weder in seinem Antrag auf Nachlass vom 09.07.2013 noch im weiteren Verfahren und auch nicht in der Beschwerde hinreichende Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte annehmen lassen würden, vorgebracht. So unterblieben seitens des BF jegliche konkrete und nachvollziehbare Erläuterungen dahingehend, aus welchem Grunde er gegenüber seiner Mutter und seinen beiden Kindern sorgepflichtig sei und wie sich diese Sorgepflichten manifestierten, ob seine Eltern, die als "schwere Pflegefälle" bezeichnet wurden, etwa Pflegegeld oder sonstige Unterstützungsleistungen von anderer Seite bezögen, welcher Tätigkeit seine Kinder nachgingen und mit welchen Mitteln in welcher Höhe diese ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, wie hoch sein Ruhebezug und seine Berufsunfähigkeitspension seien und welche Kosten infolge der behaupteten Therapien aufgelaufen seien. Davon abgesehen wurden keine weiteren Nachweise für die behauptete Behinderung ebenso wenig vorgelegt wie die Entscheidungen der beiden unter obigem Punkt 2. des Verfahrensganges erwähnten Landesgerichte für Strafsachen betreffend die Unbeinbringlichkeitserklärungen. Schließlich lässt das Vorbringen des BF auch Angaben über die Laufzeit der Rückzahlungen aus den Kredit/Darlehensverträgen mit der BANK AUSTRIA ebenso vermissen wie eine Äußerung dahingehend, welcher Betrag von dem mit einem Pfandrecht auf die oben genannte, in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft besicherten Gesamtbetrag tatsächlich noch aushafte.
Der BF hat damit keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage gemacht und sich insbesondere auch nicht näher darüber erklärt, warum er trotz des Alleineigentums an einer Liegenschaft, deren Wert im Übrigen auch nicht angegeben wurde, zahlungsunfähig sei und warum sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten für ihn noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände wäre es notwendig gewesen, konkrete Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage und auch hinsichtlich des Wertes allfälliger Vermögensteile zu machen. Damit hat es der BF aber unterlassen, seine Vermögensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend darzutun und ist damit der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Wie durch die oben erwähnte Judikatur erläutert, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, Erhebungen durchzuführen, wenn der BF in seinem Antrag die Umstände, auf die er die begehrte Nachsicht stützt, nicht angibt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass dem Antrag des BF, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Wien, Innere Stadt, Zahl: XXXX, vorgeschriebenen Gebühren im Betrage von € 741,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, mangels Erfüllung des Tatbestandes des Vorliegens einer besonderen Härte nicht stattgegeben wurde und der BF eine Mitteilung darüber, ob der diesbezüglich ergangene Bescheid von ihm bekämpft worden sei, schuldig blieb.Der BF hat damit keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage gemacht und sich insbesondere auch nicht näher darüber erklärt, warum er trotz des Alleineigentums an einer Liegenschaft, deren Wert im Übrigen auch nicht angegeben wurde, zahlungsunfähig sei und warum sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten für ihn noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände wäre es notwendig gewesen, konkrete Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage und auch hinsichtlich des Wertes allfälliger Vermögensteile zu machen. Damit hat es der BF aber unterlassen, seine Vermögensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend darzutun und ist damit der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Wie durch die oben erwähnte Judikatur erläutert, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, Erhebungen durchzuführen, wenn der BF in seinem Antrag die Umstände, auf die er die begehrte Nachsicht stützt, nicht angibt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass dem Antrag des BF, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Wien, Innere Stadt, Zahl: römisch 40 , vorgeschriebenen Gebühren im Betrage von € 741,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, mangels Erfüllung des Tatbestandes des Vorliegens einer besonderen Härte nicht stattgegeben wurde und der BF eine Mitteilung darüber, ob der diesbezüglich ergangene Bescheid von ihm bekämpft worden sei, schuldig blieb.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht. Auf Basis dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung der belangten Behörde, eine besondere Härte bei der Einbringung der Gebühr liege im Hinblick auf die angeführten Eigentumsverhältnisse des BF an einer Liegenschaft nicht vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem BF ist es letztlich nicht gelungen, im Verfahren darzutun, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen hätten müssen.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegensteht. Auf Basis dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung der belangten Behörde, eine besondere Härte bei der Einbringung der Gebühr liege im Hinblick auf die angeführten Eigentumsverhältnisse des BF an einer Liegenschaft nicht vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem BF ist es letztlich nicht gelungen, im Verfahren darzutun, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen hätten müssen.
Soweit der BF vermeint, es liege sehr wohl ein öffentliches Interesse daran vor, dass therapiebedürftige Behinderte von Behörden nicht durch Gebührenvorschreibungen, die sie besonders hart träfen, diskriminiert werden dürften, verkennt er die Rechtslage insofern, als das in § 9 Abs. 2 erwähnte öffentliche Interesse - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (siehe VwGH 27.01.1999, Zahl: 97/16/0325).Soweit der BF vermeint, es liege sehr wohl ein öffentliches Interesse daran vor, dass therapiebedürftige Behinderte von Behörden nicht durch Gebührenvorschreibungen, die sie besonders hart träfen, diskriminiert werden dürften, verkennt er die Rechtslage insofern, als das in Paragraph 9, Absatz 2, erwähnte öffentliche Interesse - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (siehe VwGH 27.01.1999, Zahl: 97/16/0325).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 9 GEG, E 106).Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 9, GEG, E 106).
Die belangte Behörde hat den Nachlassantrag des BF daher zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist anzumerken, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei den Gerichtsgebühren um Abgaben (siehe VwGH, 30.04.2003, Zahl: 2000/16/0086) handelt. Zu Steuervorschreibungen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.1987, VfSlg. 11.500, ausgeführt, dass sie "das genaue Gegenteil" einer Entscheidung über "civil rights" seien (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305).Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist anzumerken, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei den Gerichtsgebühren um Abgaben (siehe VwGH, 30.04.2003, Zahl: 2000/16/0086) handelt. Zu Steuervorschreibungen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.1987, VfSlg. 11.500, ausgeführt, dass sie "das genaue Gegenteil" einer Entscheidung über "civil rights" seien (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305).
Zu den Spruchteilen A) und B), Spruchpunkte II.: - Unzulässigkeit der Revisionen:Zu den Spruchteilen A) und B), Spruchpunkte römisch zwei.: - Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Liegenschaftseigentum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2101208.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015