TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/29 2006/16/0021

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §236;
GEG §1 Z1;
GEG §13;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
GGG 1984 §9;
ZPO §63;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 13 heute
  2. GEG § 13 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 13 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  5. GEG § 13 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  6. GEG § 13 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. GEG § 13 gültig von 01.11.1962 bis 31.12.1997
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des V in K, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. Frank E. Riel, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Februar 2006, Zl. Jv 55188- 33a/05, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des römisch fünf in K, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. Frank E. Riel, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Februar 2006, Zl. Jv 55188- 33a/05, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2005 in der Rechtssache 8 C 37/05 z des Bezirksgerichts Hernals eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 191,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Am 7. Dezember 2005 stellte er folgenden Antrag:

"... Ich ersuche hiermit, von den im oa. Verfahren angefallenen Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 191,-- befreit zu werden, da ich mich dzt. in Haft befinde und kein versicherungspflichtiges Einkommen habe. Daher bin ich auch nicht in der Lage, Ihrem Zahlungsauftrag Folge zu leisten..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Entlassungstermin sei der 24. Mai 2006), weshalb dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr ein Erfolg zu versagen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Stattgebung seines Antrages auf Nachlass der Gerichtsgebühr" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist der Antrag des Beschwerdeführers, von den Gerichtsgebühren "befreit" zu werden, als Antrag auf Nachlass derselben nach § 9 Abs. 2 GEG zu sehen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist der Antrag des Beschwerdeführers, von den Gerichtsgebühren "befreit" zu werden, als Antrag auf Nachlass derselben nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu sehen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die in § 9 Abs. 2 GEG genannte zweite Alternativvoraussetzung des öffentlichen Interesses für einen Nachlass gegeben wäre. Er behauptet ausschließlich das Vorliegen besonderer Härte und begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er vermögenslos sei und auch in Hinkunft über kein Einkommen verfügen werde. Er habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Justizanstalt Stein befunden und sei mittlerweile arbeits- und obdachlos. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die in Paragraph 9, Absatz 2, GEG genannte zweite Alternativvoraussetzung des öffentlichen Interesses für einen Nachlass gegeben wäre. Er behauptet ausschließlich das Vorliegen besonderer Härte und begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er vermögenslos sei und auch in Hinkunft über kein Einkommen verfügen werde. Er habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Justizanstalt Stein befunden und sei mittlerweile arbeits- und obdachlos.

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276, mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0486, mwN). Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß Paragraph 236, BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276, mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0486, mwN).

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf seinen damaligen Haftaufenthalt und das Fehlen eines "versicherungspflichtigen Einkommens" gestützt. Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen einer besonderen Härte damit, dass im Hinblick auf den Entlassungstermin 24. Mai 2006 nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern würden.

Diese Beurteilung kann nicht als denkwidrig erachtet werden. Es kann daher in der Vorgangsweise, den Nachlass nicht zu gewähren, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anm. E 83 zu § 9 GEG zitierte hg. Rechtsprechung). Diese Beurteilung kann nicht als denkwidrig erachtet werden. Es kann daher in der Vorgangsweise, den Nachlass nicht zu gewähren, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung , E 83 zu Paragraph 9, GEG zitierte hg. Rechtsprechung).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde keineswegs verhalten, amtswegige Ermittlungen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers anzustellen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde hätte seinen Antrag auch als Stundungsansuchen werten müssen ("argumentum majore ad minus"). Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar keinen Nachlass, sondern allenfalls eine Stundung bzw. Ratengewährung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/16/0020, mwN). Aber bereits auf Grund seines Wortlautes war der Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls ausschließlich als Nachsichtsansuchen zu behandeln gewesen. Abgesehen davon wäre eine Stundung nur dann zu gewähren gewesen, wenn die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet würde. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, warum im Beschwerdefall nicht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen gewesen sei und behauptet auch nicht, eine Sicherheit angeboten zu haben. Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde hätte seinen Antrag auch als Stundungsansuchen werten müssen ("argumentum majore ad minus"). Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar keinen Nachlass, sondern allenfalls eine Stundung bzw. Ratengewährung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/16/0020, mwN). Aber bereits auf Grund seines Wortlautes war der Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls ausschließlich als Nachsichtsansuchen zu behandeln gewesen. Abgesehen davon wäre eine Stundung nur dann zu gewähren gewesen, wenn die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet würde. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, warum im Beschwerdefall nicht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen gewesen sei und behauptet auch nicht, eine Sicherheit angeboten zu haben.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe die Überprüfung unterlassen, "ob die Voraussetzungen im Verfahren vor dem BG Hernals zu 8C 37/05 z für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen".

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt zu haben, müsste über einen solchen Antrag jedenfalls vom Gericht entschieden werden. Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden. Er kann die Voraussetzungen nicht selbstständig prüfen (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anm. 1 zu § 9 GGG). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt zu haben, müsste über einen solchen Antrag jedenfalls vom Gericht entschieden werden. Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden. Er kann die Voraussetzungen nicht selbstständig prüfen vergleiche Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung eins, zu Paragraph 9, GGG).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Nachsichtsansuchens noch nicht gleichbedeutend mit der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen ist und solche auch nicht zwangsweise zur Folge hat. Gemäß § 13 iVm § 1 Z 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Aus einer solchen Ermächtigung können aber die Gebührenschuldner kein Recht auf Abstandnahme ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2003/16/0067, mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung eines Nachsichtsansuchens noch nicht gleichbedeutend mit der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen ist und solche auch nicht zwangsweise zur Folge hat. Gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Aus einer solchen Ermächtigung können aber die Gebührenschuldner kein Recht auf Abstandnahme ableiten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2003/16/0067, mwN).

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Damit erübrigt sich die Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160021.X00

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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