TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2003/16/0486

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §114;
BAO §236;
GEG §9 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs2 idF 2001/I/131;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des HA und 2. der DA, beide in B, beide vertreten durch Huber/Ebmer/Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. September 2003, Zl. Jv 51178- 33a/03, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien klagten Adolf H auf Zahlung von S 16 Mio, weil dieser ihm überlassene Gelder zur Umschuldung und Erlangung einer Beteiligung an einem Hotelprojekt vereinbarungswidrig verwendet und sich dadurch bereichert habe.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Oktober 1997 wurde im Instanzenzug der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen, dass das Liegenschaftsvermögen der Antragsteller mit S 56 Mio. bis S 75 Mio. zu bewerten sei und somit die vorhandenen Schulden um zumindest S 16 Mio. übersteige. Mit einem ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Dezember 1998 wurde ein neuerlicher Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung von Verfahrenshilfe unter Hinweis auf deren Vermögensverhältnisse abgewiesen.

Den beschwerdeführenden Parteien wurden vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien in der Folge Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 14.444,45 vorgeschrieben.

Ein an das Landesgericht für Zivilrechtsachen gerichtetes Schreiben der beschwerdeführenden Parteien vom 2. August 2003 hatte folgenden Wortlaut:

"Die … Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist leider nicht in der vorgeschriebenen Form bezahlbar, da wir nur mehr über unsere Pension verfügen. Da unsere jüngste Tochter studiert, sind wir verpflichtet, für ihren Unterhalt zu sorgen.

Nach Rücksprache mit Ihrer Kanzlei, senden wir Kopien unserer Pensionsnachweise zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme.

Wir ersuchen um eine positive Nachricht von Ihnen und verbleiben mit freundlichen Grüßen"

Aus den als Beilage übermittelten Kopien der Pensionsnachweise ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer im Juni 2003 eine Nettopension von EUR 907,53 und die Zweitbeschwerdeführerin im Juli 2003 eine Nettopension von EUR 1.176,12 bezogen hat.

Das Schreiben der beschwerdeführenden Parteien wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG gedeutet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren nicht statt. Begründend führte sie aus, in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschwerdeführende Parteien (das monatliche Pensionseinkommen betrage zusammen EUR 2.083,65 zuzüglich Sonderzahlungen; Miteigentum an den Liegenschaften EZ 138, 1156 je GB S, EZ 420 GB W) könne in der Einbringung eines Betrages von EUR 14.444,45 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran ändere auch die Unterhaltspflicht für eine studierende Tochter nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 14.445,45 (richtig wohl: EUR 14.444,45) verletzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 GEG idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) ...

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei."

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0149).

Im Beschwerdefall haben die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag ausschließlich auf ihre Einkommenssituation gestützt und jegliche Angabe über ihre sonstigen Vermögensverhältnisse unterlassen. Indem sie über allfälliges Vermögen gänzlich geschwiegen haben, haben sie aber der belangten Behörde die erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage von vornherein nicht an die Hand gegeben (vgl. wieder das hg. Erkenntnis Zl. 98/16/0149).

Wenn nun die beschwerdeführenden Parteien rügen, die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, indem sie ihnen die Feststellungen zum Liegenschaftsbesitz nicht vor Bescheiderlassung vorgehalten habe, so gelingt es ihnen nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzustellen. Dass die beschwerdeführenden Parteien tatsächlich Miteigentümer an den im angefochtenen Bescheid genannten Liegenschaften sind, wird in der Beschwerde bestätigt. Damit wird aber auch bestätigt, dass ihre im Antrag von 2. August 2003 gemachten Angaben über die für einen Nachlass entscheidungswesentlichen Umstände unvollständig waren. Wenn sie nun in ihrer Beschwerde erstmals vorbringen, diese Liegenschaftsanteile seien weit über ihren tatsächlichen Wert hinaus mit Pfandrechten belastet und stellten daher "keinen Vermögensbestandteil" der beschwerdeführenden Parteien dar, sodass nur das monatliche Pensionseinkommen der beschwerdeführenden Parteien für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens heranzuziehen sei, so ist damit für die Beschwerde nichts gewonnen. Warum die Einbringung der Gerichtsgebühren zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhaltes führen würde, ist angesichts der Höhe der monatlichen Pensionsbezüge von insgesamt EUR 2.083,65 selbst unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht gegenüber der jüngsten Tochter nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht dargetan. Anzumerken ist im Übrigen, dass - worauf auch in der Gegenschrift hingewiesen wird - dem Vermögensbekenntnis des Erstbeschwerdeführers, welches zur Stützung des Ansuchens um aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, eine allfällige Unterhaltpflicht durch Streichung des Punktes verneint wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiters vor, sie hätten ausschließlich auf Grund einer unrichtigen Auskunft einer Kanzleibediensteten der belangten Behörde es verabsäumt, ein umfassendes Vermögensverzeichnis bzw. sämtliche Unterlagen, die ihren Anspruch stützten, einzureichen.

Damit sprechen die beschwerdeführenden Parteien offenbar den Grundsatz von "Treu und Glauben" an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Behörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Da eine fernmündliche Auskunft (eine andere wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet) die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt, wäre den beschwerdeführenden Parteien daher zuzumuten gewesen, ihr Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine entsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Haben sich aber die beschwerdeführenden Parteien allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihnen der Vorwurf zu machen, sich ihres Nachsichtsansuchens nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben, zumal die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde selbst vorbringen, ihnen sei "selbstverständlich" die hg. Judikatur bekannt, wonach es Sache des Nachlasswerbers sei, alle Umstände darzutun, auf die sich die begehrte Nachsicht stützt bzw. Vermögensangaben von sich aus zu machen. Bei diesen von den beschwerdeführenden Parteien zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht jedenfalls kein Vertrauensschutz im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2004, Zl. 2003/17/0334, mwN).

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Oktober 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160486.X00

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten