TE Bvwg Erkenntnis 2016/5/25 L517 2126401-1

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4 Z1
VwGVG §40
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

L517 2126401-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , StA: Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , StA: Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl Nr 144/2013 idgF, iVm Art 28 VO (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

II. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm Art 28 VO (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl Nr 144/2013 idgF, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr 604 aus 2013, (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 2013, idgF, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Aufwandersatz wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 35 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Aufwandersatz wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

V. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 35 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VI. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl Nr. 267/1957 idgF, wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, idgF, wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 35 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 35 Abs 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen als unzulässig zurückgewiesen.römisch sieben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen als unzulässig zurückgewiesen.

VIII. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.römisch acht. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

07.10.2015 - Asylantrag in Italien mit vorangegangener illegaler Einreise in die EU

09.11.2015 - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit vorangegangener illegaler Einreise in Österreich

12.01.2016 - Zustimmung einer Übernahme gem Art 18 1d der Dublin III VO durch Italien 07.03.2016 (zugestellt am 29.03.2016) - Bescheid der bB (in Folge belangte Behörde bzw. bB) Erklärung der der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs 2 FPG12.01.2016 - Zustimmung einer Übernahme gem Artikel 18, 1d der Dublin römisch drei VO durch Italien 07.03.2016 (zugestellt am 29.03.2016) - Bescheid der bB (in Folge belangte Behörde bzw. bB) Erklärung der der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG

25.04.2016 - Erkenntnis des BVwG zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid der bB vom 07.03.2016 - Abweisung der Beschwerde und Zustellung durch Hinterlegung

18.04.2016 - Entlassung des BF aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts

18.04.2016 - Festnahmeauftrag wegen Entziehung des Verfahrens gem § 34 BFA-VG18.04.2016 - Festnahmeauftrag wegen Entziehung des Verfahrens gem Paragraph 34, BFA-VG

17.05.2016, 15.00 Uhr - BF wird bei der PI Bahnhof XXXX vorstellig und gibt an, dass er von der Polizei gesucht werde.17.05.2016, 15.00 Uhr - BF wird bei der PI Bahnhof römisch 40 vorstellig und gibt an, dass er von der Polizei gesucht werde.

17.05.2016, 15:10 Uhr - Festnahme nach Auftrag PI Bahnhof XXXX17.05.2016, 15:10 Uhr - Festnahme nach Auftrag PI Bahnhof römisch 40

17.05.2015, 15:15 Uhr - Personsdurchsuchung des BF gemäß den Bestimmungen des § 40 SPG17.05.2015, 15:15 Uhr - Personsdurchsuchung des BF gemäß den Bestimmungen des Paragraph 40, SPG

17.05.2016, 16:05 Uhr - telefonische Information über die Festnahme an die LPD XXXX17.05.2016, 16:05 Uhr - telefonische Information über die Festnahme an die LPD römisch 40

17.05.2016, 16:30 Uhr - Erreichen einer Dolmetscherin und Terminvereinbarung ehestmöglich für 18.05.2016, 10:00 Uhr

17.05.2016, 18:29 Uhr - Zugangszeit PAZ XXXX17.05.2016, 18:29 Uhr - Zugangszeit PAZ römisch 40

17.05.2016, 18:36 Uhr - 19.05.2016, 09.00 Uhr - Erstzuweisung Zelle 41

18.05.2016 - Widerruf des Festnahmeauftrages vom 18.04.2016

18.05.2016, 10:00 Uhr- 10:45 Uhr - Vorführung und niederschriftliche Einvernahme durch die bB

18.05.2016, 11:30 Uhr - 12.00 - Arztbesuch, Feststellung der Haftfähigkeit

18.05.2016, 12:30 Uhr - Telefonat mit Pastor XXXX XXXX und Mitteilung, dass er keine freie Unterkunft für den BF habe; Pastor XXXX konnte trotz mehrmaliger Versuche nicht kontaktiert werden18.05.2016, 12:30 Uhr - Telefonat mit Pastor römisch 40 römisch 40 und Mitteilung, dass er keine freie Unterkunft für den BF habe; Pastor römisch 40 konnte trotz mehrmaliger Versuche nicht kontaktiert werden

18.05.2016, 13:53 Uhr - Erlassung des Schubhaftbescheides durch die bB

18.05.2016, 14:50 Uhr - Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF

18.05.2016 - Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 BFA-VG18.05.2016 - Verfahrensanordnung gem Paragraph 63, Absatz 2, BFA-VG

18.05.2016, 19:00 Uhr - 19.30 - Rechtsberatung FPG durch ARGE

19.05.2016, 09.00 Uhr - Transportzelle Transitraum

19.05.2016, 09:00 - 19.05.2016 - 11:35 Uhr - Überstellung vom PAZ XXXX ins AHZ Vordernberg19.05.2016, 09:00 - 19.05.2016 - 11:35 Uhr - Überstellung vom PAZ römisch 40 ins AHZ Vordernberg

19.05.2016 - Beschwerdeerhebung und Einlangen beim BFA

19.05.2016, 10:28 Uhr - Übermittlung der Beschwerde und Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax, Information über Flugbestätigung für 01.06.2016, 12:00 Uhr

19.05.2016, 15:40 Uhr - elektronische Übermittlung des Schubhaftaktes und Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht

20.05.2016 - Stellungnahme der bB

23.05.2016 - Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen/ Feststellung, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Europäische Union ein und stellte am 07.10.2015 in Italien einen Asylantrag. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet (Zeitpunkt nicht erwiesen) und brachte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Schreiben vom 12.01.2016 stimmte Italien einer Übernahme des BF gem Art 18 Abs 1 lit d der Dublin III VO zu.Mit Schreiben vom 12.01.2016 stimmte Italien einer Übernahme des BF gem Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin römisch drei VO zu.

Mit Bescheid der bB vom 07.03.2016 (zugestellt am 29.03.2016) wurde die Abschiebung des BF nach Italien gem § 61 Abs 2 FPG für zulässig erklärt.Mit Bescheid der bB vom 07.03.2016 (zugestellt am 29.03.2016) wurde die Abschiebung des BF nach Italien gem Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.

Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der bB vom 07.03.2016 wurde am 25.04.2016 mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und durch Hinterlegung zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Trotz Übernahme der entsprechenden Informationsblätter und geführter Rechtsberatung durch die ARGE-Diakonie hat der BF gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und sich durch Untertauchen am 18.04.2016 dem Verfahren und dem behördlichen Zugriff entzogen.

Mit 18.04.2016 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Niederösterreich wegen unbekannten Aufenthalts entlassen und ist seit diesem Zeitpunkt an keiner Adresse im Bundesgebiet gemeldet.

Nachdem sich der BF dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entzogen hatte, wurde gegen ihn durch die bB am 18.04.2016 ein Festnahmeauftrag gem § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Nachdem sich der BF dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entzogen hatte, wurde gegen ihn durch die bB am 18.04.2016 ein Festnahmeauftrag gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

Am 17.05.2016, 15.00 Uhr wurde der BF bei der PI Bahnhof XXXX vorstellig und gab an, dass er von der Polizei gesucht werde. Mit Übergabe einer grünen Versicherungskarte konnte dessen Identität zweifelsfrei festgestellt werden.Am 17.05.2016, 15.00 Uhr wurde der BF bei der PI Bahnhof römisch 40 vorstellig und gab an, dass er von der Polizei gesucht werde. Mit Übergabe einer grünen Versicherungskarte konnte dessen Identität zweifelsfrei festgestellt werden.

Unmittelbar nach Meldung an die bB wurde der BF am 17.05.2016 um 15:10 Uhr nach Auftrag am PI Bahnhof XXXX festgenommen. Von der bB wurde weiters verfügt, dass der BF im Anschluss in das PAZ XXXX zu verbringen sei.Unmittelbar nach Meldung an die bB wurde der BF am 17.05.2016 um 15:10 Uhr nach Auftrag am PI Bahnhof römisch 40 festgenommen. Von der bB wurde weiters verfügt, dass der BF im Anschluss in das PAZ römisch 40 zu verbringen sei.

Am 17.05.2015, 15:15 Uhr wurde der BF gemäß den Bestimmungen des § 40 SPG einer Personsdurchsuchung unterzogen. Hierbei konnten keinerlei gefährliche Gegenstände festgestellt werden.Am 17.05.2015, 15:15 Uhr wurde der BF gemäß den Bestimmungen des Paragraph 40, SPG einer Personsdurchsuchung unterzogen. Hierbei konnten keinerlei gefährliche Gegenstände festgestellt werden.

Am 17.05.2016 um 16:05 Uhr wurde der diensthabende Sicherheitsbehördenjournalbeamte der LPD XXXX telefonisch über die Festnahme in Kenntnis gesetzt.Am 17.05.2016 um 16:05 Uhr wurde der diensthabende Sicherheitsbehördenjournalbeamte der LPD römisch 40 telefonisch über die Festnahme in Kenntnis gesetzt.

Nach einem AV der bB vom 17.05.2016 waren die Versuche, einen Dolmetscher für diesen Tag zu bekommen, erfolglos. Die Dolmetscher, welche erreichbar waren, hatten keine Zeit und die restlichen haben nicht abgenommen. Lediglich Fr. XXXX hat zurückgerufen und mit dieser wurde um 16:30 Uhr der ehestmögliche Termin, nämlich der 18.05.2016, 10:00 Uhr, vereinbart.Nach einem AV der bB vom 17.05.2016 waren die Versuche, einen Dolmetscher für diesen Tag zu bekommen, erfolglos. Die Dolmetscher, welche erreichbar waren, hatten keine Zeit und die restlichen haben nicht abgenommen. Lediglich Fr. römisch 40 hat zurückgerufen und mit dieser wurde um 16:30 Uhr der ehestmögliche Termin, nämlich der 18.05.2016, 10:00 Uhr, vereinbart.

Am 17.05.2016 um 18:29 Uhr wurde der BF ins PAZ XXXX überstellt und von 17.05.2016 18:36 Uhr - 19.05.2016, 09.00 Uhr der Zelle 41 zugewiesen.Am 17.05.2016 um 18:29 Uhr wurde der BF ins PAZ römisch 40 überstellt und von 17.05.2016 18:36 Uhr - 19.05.2016, 09.00 Uhr der Zelle 41 zugewiesen.

Mit Schreiben der bB vom 18.05.2016 wird der Festnahmeauftrag vom 18.04.2016 gegen den BF widerrufen, da die Voraussetzungen für die Erlassung nicht mehr vorliegen.

Am 18.05.2016 wurde der BF in der Zeit von 10:00 Uhr - 10:45 Uhr im Beisein eines Englisch-Dolmetschers niederschriftlich durch die bB einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF nachfolgende Angaben gemacht:

"...

Geben Sie bitte ihre Personaldaten zu nachfolgenden Fragen bekannt:

Familienname: XXXXFamilienname: römisch 40

Vorname: XXXXVorname: römisch 40

Frühere/Aliasnamen: XXXX geb. XXXXFrühere/Aliasnamen: römisch 40 geb. römisch 40

XXXX geb. XXXXrömisch 40 geb. römisch 40

Geschlecht: männlich XXXXGeschlecht: männlich römisch 40

Geburtsdatum-/Ort: XXXXGeburtsdatum-/Ort: römisch 40

Staatsangehörigkeit: Nigeria

Familienstand: ledig

Kinder: keine

Religion: Christ

Beruf: Bauer und Business

Namen der Eltern: XXXXNamen der Eltern: römisch 40

Gesprochene Sprachen: Englisch

Legitimation: ID Karte

Bestätigen Sie bitte durch Unterschrift die v.a. Personendaten:

Die angegebenen Daten sind vollständig, richtig und wahrheitsgemäß angegeben:

Vorhalt:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien. Die ho. Behörde prüft eine angemessene Sicherungsmaßnahme. Gegen Sie besteht ein Festnahmeauftrag gern. §34 BFA-VG

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wurden Sie heute dem BFA RD XXXX vorgeführt.Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wurden Sie heute dem BFA RD römisch 40 vorgeführt.

F: Haben Sie das verstanden? Was sagen Sie dazu? A:Ja habe Ich.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie gegen die Person des Dolmetschers begründbare Einwände?

A: Ja. Keine Einwände.

F: Wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand dar?

A: Ich bin gesund.

F: Fühlen Sie sich soweit körperlich und geistig in der Lage der Einvernahme ohne Probleme Folge leisten zu können?

A: Ja.

F: Nehmen Sie zurzeit Medikamente, benötigen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Ich nehme Medikament gegen Asthma.

F: Sie sind aktuell völlig gesund, ist das richtig?

A: Ja.

F: Zu welchem Zweck sind Sie in Österreich?

A: Die italienischen Behörden habe mir mitgeteilt, dass Ich mit den Zug Italien verlassen soll.

F: Haben Sie Barmittel?

A: Ja.

F: Wie viel haben Sie?

A: ca . 90 €

F: Verfügen Sie in Österreich über Personen, bei welchen Sie auf kurzem Wege Geld leihen können?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich? Wollen Sie einen Zustellbevollmächtigten in f Österreich bekanntgeben?

A: Ich habe eine Adresse in Krumbach.

F: Sie sind dort nicht gemeldet? Wann haben Sie diese Adresse verlassen?

A: vor ca. 1 Monat

F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?

A:.lch habe in Wien Freunde von der Kirche wo ich wohnen kann.

F: Haben Sie Namen und Adresse von diesen?

A: Pastor XXXX . Ich habe keinen Familiennamen und keine Adresse. Ich habe eine Tel. Nr.A: Pastor römisch 40 . Ich habe keinen Familiennamen und keine Adresse. Ich habe eine Tel. Nr.

F: Können Sie den Beamten zeigen?

A: Ja das mach ich.

F: Waren Sie in Österreich jemals unter einem anderen Namen an einem Wohnsitz angemeldet?

A: Nein

F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich, wo Sie während des fremdenpolizeilichen Verfahren wohnen könnten?

A: Ja die habe Ich oben schon genannt.

F: Warum haben Sie sich den Verfahren entzogen?

A: Ich hatte Angst, dass mich die Polizei mich zurück bringen würde.

F: Wo haben Sie sich aufgehalten?

A: Ich habe auf der Straße gelebt.

F: Wie haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe Zeitungen verkauft aber ich weiß nicht welche.

F: Die ho. Behörde beabsichtigt Sie nach Italien abzuschieben und Ihre Aufenthaltsdauer im PAZ XXXX so gering wie möglich zu halten. Was sagen Sie dazu?F: Die ho. Behörde beabsichtigt Sie nach Italien abzuschieben und Ihre Aufenthaltsdauer im PAZ römisch 40 so gering wie möglich zu halten. Was sagen Sie dazu?

A: Ja das ist ok für mich.

F: Gibt es persönliche Gründe die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden?

A: Wenn es der Wille Gottes ist geh ich zurück.

F: Wollen Sie noch etwas Vorbringen?

A: Ich lege alles in Gottes Hände.

F: Was war Ihr Reiseziel?

A: Ich wollte dahin wo Gott mich führt.

Belehrung:

Die Einvernahme wird nun beendet. Zur Prüfung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen werden Sie wieder in das PAZ XXXX überstellt.Die Einvernahme wird nun beendet. Zur Prüfung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen werden Sie wieder in das PAZ römisch 40 überstellt.

A: Ich habe das verstanden.

..."

Nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung am 18.05.2016 von 11:30 Uhr - 12.00 Uhr wurde die Haftfähigkeit des BF festgestellt.

Am 18.05.2016, 12:30 Uhr erfolgte durch die bB ein Telefonat mit Pastor XXXX der mitteilte, dass er keine freie Unterkunft für den BF habe; Pastor XXXX konnte trotz mehrmaliger Versuche nicht kontaktiert werden.Am 18.05.2016, 12:30 Uhr erfolgte durch die bB ein Telefonat mit Pastor römisch 40 der mitteilte, dass er keine freie Unterkunft für den BF habe; Pastor römisch 40 konnte trotz mehrmaliger Versuche nicht kontaktiert werden.

Am 18.05.2016, 13:53 Uhr wurde der Schubhaftbescheid durch die bB erlassen und um 14:50 Uhr an den BF zugestellt. Er weist nachfolgenden relevanten Sachverhalt auf:

"...

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum ZweckeGemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke

* der Sicherung der Abschiebung angeordnet

Pursuant to Art 28 of Regulation (EU) No 604/2013 in conjunction with § 76, section 2, item 2, of the Alien's Registration Authorities Act, Federal Law Gazette I, No. 100/2005 as amended, in conjunction with § 57, section 1 of the General Administrative Procedure Act of 1991, Federal Law Gazette No. 51/1991 as amended, detention pending expulsion is imposed on you for the purpose ofPursuant to Artikel 28, of Regulation (EU) No 604 aus 2013, in conjunction with Paragraph 76,, section 2, item 2, of the Alien's Registration Authorities Act, Federal Law Gazette römisch eins, No. 100 aus 2005, as amended, in conjunction with Paragraph 57,, section 1 of the General Administrative Procedure Act of 1991, Federal Law Gazette No. 51 aus 1991, as amended, detention pending expulsion is imposed on you for the purpose of

* ensuring the execution of the expulsion.

Begründung

Verfahrensgang

  • -Strichaufzählung
    Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Europäische Union eingereist und haben am 07.10.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt, wobei Sie erkennungsdienstlich behandelt wurden.

  • -Strichaufzählung
    Zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt sind Sie unrechtmäßig nach Österreich eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung.

  • -Strichaufzählung
    Italien stimmte mit Schreiben vom 12.01.2016 einer Übernahme Ihrer Person gem. Art. 18.1.d der Dublin III VO zu.Italien stimmte mit Schreiben vom 12.01.2016 einer Übernahme Ihrer Person gem. Artikel 18 Punkt eins Punkt d, der Dublin römisch drei VO zu.

  • -Strichaufzählung
    Am 18.04.2016 wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen, da Sie sich den Verfahren entzogen haben.

  • -Strichaufzählung
    Am 17.05.2016 wurden Sie von der Polizei festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Am 17.05.2016 wurden Sie von der Polizei festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

  • -Strichaufzählung
    Trotz intensivster Bemühungen seitens der Behörde konnte kein Dolmetscher für diesen Tag namhaft gemacht werden.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 18.05.2016 zum BFA RD XXXX vorgeführt und im Beisein eines Dolmetschers zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.Sie wurden am 18.05.2016 zum BFA RD römisch 40 vorgeführt und im Beisein eines Dolmetschers zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung ist geplant.

Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

  • -Strichaufzählung
    Sie legten keine Beweismittel vor.

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

  • -Strichaufzählung
    Gesamter unter IFA-Zahl XXXX im BFA- XXXX aufliegender BezugsaktGesamter unter IFA-Zahl römisch 40 im BFA- römisch 40 aufliegender Bezugsakt

  • -Strichaufzählung
    Auszüge aus dem ZMR, IFA, EKIS

  • -Strichaufzählung
    Einvernahme am 18.05.2016

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind nigerianischer Staatsbürger.

Sie sind Fremder iS des § 2 FPG.Sie sind Fremder iS des Paragraph 2, FPG.

Alle Ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs.

Sie unterliegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

Sie sind als erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung und eine Zurückweisung - Unzuständigkeit Österreichs.

Sie verfügen über keinen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Eine Zustimmung zur Rückübernahme von Italien liegt vor.

Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Derzeit befinden Sie sich im PAZ XXXX und wird Ihre Abschiebung vorbereitet.Derzeit befinden Sie sich im PAZ römisch 40 und wird Ihre Abschiebung vorbereitet.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Ihr genauer Einreisezeitpunkt konnte durch die ho. Behörde nicht eruiert werden.

Sie haben sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen und somit klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen.

Sie haben sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.

Sie gehen seit Ihrer Einreise keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie verfügen über keine Angehörigen im Bundesgebiet.

Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich legal aufhältigen Person konnte nicht ausgemittelt werden.

Sie führen im Bundesgebiet kein Familienleben.

Sie haben kein Vermögen.

Ein Eingriff in Ihr Familienleben ist nicht gegeben.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX , sowie aus Ihrer Einvernahme vom 18.05.2016.Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. römisch 40 , sowie aus Ihrer Einvernahme vom 18.05.2016.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Für Sie trifft Punkt 1, 3 u. 9 hinsichtlich keiner familiären Beziehungen zu.

Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Keine soziale oder berufliche Integration.

  • -Strichaufzählung
    Keine Anmeldung nach dem Meldegesetz.

  • -Strichaufzählung
    Die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel.

  • -Strichaufzählung
    Kein Besitz eines gültigen Reisedokumentes.

  • -Strichaufzählung
    Keinerlei Wohnsitz in Österreich und

  • -Strichaufzählung
    Keinerlei Beziehung zu Österreich.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten und weiterhin bei einer sich günstig bietenden Gelegenheit untertauchen zu versuchen.

Aus Ihrer Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen oben angeführten Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinerlei sozialen Kontakte oder tiefgreifende Beziehungen zu legal in Österreich aufhältigen Personen. Solche konnten auch amtswegig nicht ermittelt werden.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben durch Ihre Angaben und Handlungen untermauert, dass Sie nicht mitwirken wollen an einer Effektuierung Ihrer Abschiebung nach Italien. Nach einem Telefonat am 18.05.2016 um 12:30 Uhr mit Pastor XXXX teilte dieser dem Amt mit, dass er keine freie Unterkunft für Herr XXXX hätte. Der zweite Genannte, Pastor XXXX , konnte trotz mehrmaliger versuche des Bundesamtes Ihn telefonisch zu kontaktieren, nicht erreicht werden.Sie haben durch Ihre Angaben und Handlungen untermauert, dass Sie nicht mitwirken wollen an einer Effektuierung Ihrer Abschiebung nach Italien. Nach einem Telefonat am 18.05.2016 um 12:30 Uhr mit Pastor römisch 40 teilte dieser dem Amt mit, dass er keine freie Unterkunft für Herr römisch 40 hätte. Der zweite Genannte, Pastor römisch 40 , konnte trotz mehrmaliger versuche des Bundesamtes Ihn telefonisch zu kontaktieren, nicht erreicht werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer bisherigen persönlich gezeigten Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Ärztliche Atteste konnten Sie keine vorlegen. Sie werden im PAZ einer amtsärztlichen Untersuchung bezüglich der Haftfähigkeit unterzogen werden.

Laut Ihren eigenen Angaben sind Sie gesund und liegen dem Bundesamt auch keine ärztlichen Befunde vor, welche einer Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

..."

Am 18.05.2016 wurde nach Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 BFA-VG die Rechtsberatung verständigt; diese erfolgte dann am 18.05.2016 von 19:00 Uhr - 19.30 Uhr durch die ARGE.Am 18.05.2016 wurde nach Verfahrensanordnung gem Paragraph 63, Absatz 2, BFA-VG die Rechtsberatung verständigt; diese erfolgte dann am 18.05.2016 von 19:00 Uhr - 19.30 Uhr durch die ARGE.

Am 19.05.2016 wurde der BF um 09:00 Uhr in den Transitraum verbracht und am selben Tag von 09:00 Uhr bis 11:35 Uhr erfolgte die Überstellung des BF vom PAZ XXXX ins AHZ Vordernberg.Am 19.05.2016 wurde der BF um 09:00 Uhr in den Transitraum verbracht und am selben Tag von 09:00 Uhr bis 11:35 Uhr erfolgte die Überstellung des BF vom PAZ römisch 40 ins AHZ Vordernberg.

Am 19.05.2016 wurde durch die Rechtsberatung des BF Beschwerde erhoben, welche am selben Tag um 10:28 Uhr per Telefax beim BVwG einlangte. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2016, 15:40 Uhr elektronisch übermittelt.

In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Anordnung der Schubhaft bzw. die Erlassung des Schubhaftbescheides und die damit einhergehende Anhaltung mit Rechtswidrigkeit aufgrund von Unverhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Haft, Nichtvorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, rechtswidriger Nichtanwendung eines gelinderen Mittels und unionrechtswidriger Anordnung der Schubhaft, behaftet sind.

Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der BF:

• der gegenständlichen Beschwerde gem. § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;• der gegenständlichen Beschwerde gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen;

• den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen;

• dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben;

• den BF von der Eingabegebühr gern § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien.• den BF von der Eingabegebühr gern Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien.

Mit der Beschwerdevorlage vom 19.05.2016 wies die bB darauf hin, dass bereits eine Flugticketbestätigung für den 01.06.2016 um 12 Uhr besteht.

In ihrer Stellungnahme vom 20.05.2016, am selben Tag beim Gericht eingelangt, beantragte die bB die Abweisung der Beschwerde und den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe durch den BF.

Am 23.05.2016 wurde eine Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen und festgestellt, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.

Gegenwärtig wird der BF im AHZ Vordernberg angehalten.

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den Auszügen aus dem EKIS und der KPA.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den Auszügen aus dem EKIS und der KPA.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung durch Vertreter der bB.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung durch Vertreter der bB.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den von der bB angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den seitens des erkennenden Gerichts getätigten Ermittlungen.

2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit des BF ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aufgrund seiner Angaben und des ermittelten Sachverhaltes dieser kein hohes Maß zuzubilligen war. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der BF auch in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, wo er bereits erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt reiste der BF unrechtmäßig von Italien nach Österreich und brachte in Österreich einen Asylantrag ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2016 führte dieser zu den Personaldaten verschiedene Vor- und Nachnamen und Geburtsdaten an, wie XXXX , geb XXXX oder XXXX , geb XXXX oder aber auch XXXX , geb XXXX . Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bisher bestritten habe, gab der BF an, dass er Zeitungen verkauft habe, wisse aber nicht, welche.2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit des BF ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aufgrund seiner Angaben und des ermittelten Sachverhaltes dieser kein hohes Maß zuzubilligen war. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der BF auch in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, wo er bereits erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt reiste der BF unrechtmäßig von Italien nach Österreich und brachte in Österreich einen Asylantrag ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2016 führte dieser zu den Personaldaten verschiedene Vor- und Nachnamen und Geburtsdaten an, wie römisch 40 , geb römisch 40 oder römisch 40 , geb römisch 40 oder aber auch römisch 40 , geb römisch 40 . Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bisher bestritten habe, gab der BF an, dass er Zeitungen verkauft habe, wisse aber nicht, welche.

Ebenso steht die in der Beschwerde angeführte Kooperationsbereitschaft im Widerspruch zum gesetzten Verhalten des BF.

Schlussfolgernd kann aufgrund der divergierenden Angaben zur Identität bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhalts kein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.

Die schlepperunterstützte, unter Umgehung der Grenzkontrolle, erfolgte Einreise in die EU und ebenso die wissentlich illegale Einreise von Italien nach Österreich zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung des BF, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen.

Die von der Rechtsberatung behauptete Unverhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Haft würdigt das erkennende Gericht wie folgt:

Vom BF wurde ausgeführt, dass die Anhaltung unverhältnismäßig lange und daher unrechtmäßig war, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum es der bB nicht möglich gewesen sei, einen Dolmetsch zu erreichen, zumal die bB in der Regel mit nicht zertifizierten, sondern lediglich sprachkundigen Dolmetschern arbeite. Hierzu entgegnet die bB, dass versucht wurde - siehe auch AV vom 17.05.2016 - fernmündlich einen entsprechenden Dolmetsch zu erreichen. Es wurden noch über das Ende der Amtsstunden hinaus alle bekannten Dolmetscher nach der Liste kontaktiert und trotz intensivster Bemühungen konnte keiner früher als für den 18.05.2016, 10:00 Uhr, stellig gemacht werden. Daneben waren laut bB auch noch andere Amtshandlungen aus dem Journaldienst heraus gegeben und abzuarbeiten. Dem Fungieren eines Referenten als Dolmetscher in englischer Sprache zu einem früheren Zeitpunkt steht § 39a AVG entgegen, der besagt, dass von der Behörde erforderlichenfalls ein Dolmetscher bzw. Amtsdolmetscher beizuziehen ist. Zum Vorhalt der ARGE-Rechtsberatung, dass wohl auch jeder Referent der bB der englischen Sprache mächtig sein werde, die Einvernahme daher zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, teilt das erkennende Gericht auch im Sinne obiger Ausführungen die Ansicht der bB, dass die Einvernahme als Parteiengehör einen äußerst wichtigen Bestandteil des Verfahrens darstellt und hier keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gegeben sein dürfen, gerade weil es sich auch zum Teil um rechtliche Fachbegriffe handelt. Aus den einschlägigen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass die bB Dolmetsch in den unterschiedlichsten Sprachen als auch im möglichen erforderlichen Ausmaß sofort abrufbar zur Verfügung hat. Dies wäre überschießend und würde auch der Bestimmung iZm § 34 BFA-VG, welcher eine mit der Festnahme verknüpfte Anhaltezeit von 72 Stunden vorsieht, widersprechen! Das erkennende Gericht geht hier folglich von der Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Haft aus.Vom BF wurde ausgeführt, dass die Anhaltung unverhältnismäßig lange und daher unrechtmäßig war, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum es der bB nicht möglich gewesen sei, einen Dolmetsch zu erreichen, zumal die bB in der Regel mit nicht zertifizierten, sondern lediglich sprachkundigen Dolmetschern arbeite. Hierzu entgegnet die bB, dass versucht wurde - siehe auch AV vom 17.05.2016 - fernmündlich einen entsprechenden Dolmetsch zu erreichen. Es wurden noch über das Ende der Amtsstunden hinaus alle bekannten Dolmetscher nach der Liste kontaktiert und trotz intensivster Bemühungen konnte keiner früher als für den 18.05.2016, 10:00 Uhr, stellig gemacht werden. Daneben waren laut bB auch noch andere Amtshandlungen aus dem Journaldienst heraus gegeben und abzuarbeiten. Dem Fungieren eines Referenten als Dolmetscher in englischer Sprache zu einem früheren Zeitpunkt steht Paragraph 39 a, AVG entgegen, der besagt, dass von der Behörde erforderlichenfalls ein Dolmetscher bzw. Amtsdolmetscher beizuziehen ist. Zum Vorhalt der ARGE-Rechtsberatung, dass wohl auch jeder Referent der bB der englischen Sprache mächtig sein werde, die Einvernahme daher zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, teilt das erkennende Gericht auch im Sinne obiger Ausführungen die Ansicht der bB, dass die Einvernahme als Parteiengehör einen äußerst wichtigen Bestandteil des Verfahrens darstellt und hier keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gegeben sein dürfen, gerade weil es sich auch zum Teil um rechtliche Fachbegriffe handelt. Aus den einschlägigen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass die bB Dolmetsch in den unterschiedlichsten Sprachen als auch im möglichen erforderlichen Ausmaß sofort abrufbar zur Verfügung hat. Dies wäre überschießend und würde auch der Bestimmung iZm Paragraph 34, BFA-VG, welcher eine mit der Festnahme verknüpfte Anhaltezeit von 72 Stunden vorsieht, widersprechen! Das erkennende Gericht geht hier folglich von der Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Haft aus.

Entgegen der Auffassung der Rechtsberatung (diese stützt sich ein VwGH Erkenntnis aus dem Jahre 2007 und aus 2011, die sich beide auf Bestimmungen des § 76 Abs 2 Z 4 FPG beziehen, die seit dem FRÄG neu formuliert wurden), dass aus dem bisherigen Verhalten des BF nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 Dublin III-VO vorliegen würde, wurden vom erkennenden Gericht die vom BF an den Tag gelegten Verhaltensweisen wie folgt gewürdigt: Der BF ist unter Angabe einer falschen Identität in Italien in Erscheinung getreten und ist nach illegaler Einreise ohne Grund in den nächsten Mitgliedstaat - hier nach Österreich - illegal weitergereist und hat einen Asylantrag eingebracht. Von Niederösterreich reiste der BF in die Stadt XXXX und somit unmittelbar an die deutsche Grenze weiter. Der BF verstieß während des laufenden Verfahrens trotz Übernahme der entsprechenden Informationsblätter und geführter Rechtsberatung durch die ARGE-Diakonie gegen seine Mitwirkungspflicht und entzog sich durch Untertauchen am 18.04.2016 dem Verfahren und dem behördlichen Zugriff. Im Zuge einer umfassenden Rechtberatung wird mutmaßlich auch die Pflicht eines Antragstellers und nicht nur deren Recht erörtert und muss der BF daher in vollem Unrechtsbewusstsein die Mitwirkungspflicht verletzt haben. Mit 18.04.2016 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und ist seit diesem Zeitpunkt an keiner Adresse im Bundesgebiet gemeldet. Ein weiterer Umstand, der für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, betrifft die Aussage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2016 des BF hinsichtlich seines Wohnsitzes in Krumbach, wo sich herausgestellt hat, dass der BF mit der Angabe "Krumbach" die ehemals bestehende Unterkunft in der Grundversorgungsstelle gemeint hat. Der BF gab weiters an, er habe Freunde in Wien von der Kirche, wo er wohnen könne, hatte aber weder Familiennamen noch Adressen. Von der bB wurden beide Pastoren am 17.05.2016 telefonisch kontaktiert. Einer teilte der bB mit, dass er keine freie Unterkunft für den BF habe, der andere war trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar. Weitere Wohnsitze wurden nicht vorgebracht. Für das erkennende Gericht stellt sich das als Schutzbehauptung in Zusammenhang mit dem Abtauchen in die Obdachlosigkeit dar. Dies insofern, da der BF seit 18.05.2016 nicht mehr in der Grundversorgung steht und somit seit diesem Datum an unbekannten Orten Unterkunft genommen haben muss.Entgegen der Auffassung der Rechtsberatung (diese stützt sich ein VwGH Erkenntnis aus dem Jahre 2007 und aus 2011, die sich beide auf Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG beziehen, die seit dem FRÄG neu formuliert wurden), dass aus dem bisherigen Verhalten des BF nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-VO vorliegen würde, wurden vom erkennenden Gericht die vom BF an den Tag gelegten Verhaltensweisen wie folgt gewürdigt: Der BF ist unter Angabe einer falschen Identität in Italien in Erscheinung getreten und ist nach illegaler Einreise ohne Grund in den nächsten Mitgliedstaat - hier nach Österreich - illegal weitergereist und hat einen Asylantrag eingebracht. Von Niederösterreich reiste der BF in die Stadt römisch 40 und somit unmittelbar an die deutsche Grenze weiter. Der BF verstieß während des laufenden Verfahrens trotz Übernahme der entsprechenden Informationsblätter und geführter Rechtsberatung durch die ARGE-Diakonie gegen seine Mitwirkungspflicht und entzog sich durch Untertauchen am 18.04.2016 dem Verfahren und dem behördlichen Zugriff. Im Zuge einer umfassenden Rechtberatung wird mutmaßlich auch die Pflicht eines Antragstellers und nicht nur deren Recht erörtert und muss der BF daher in vollem Unrechtsbewusstsein die Mitwirkungspflicht verletzt haben. Mit 18.04.2016 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und ist seit diesem Zeitpunkt an keiner Adresse im Bundesgebiet gemeldet. Ein weiterer Umstand, der für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, betrifft die Aussage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2016 des BF hinsichtlich seines Wohnsitzes in Krumbach, wo sich herausgestellt hat, dass der BF mit der Angabe "Krumbach" die ehemals bestehende Unterkunft in der Grundversorgungsstelle gemeint hat. Der BF gab weiters an, er habe Freunde in Wien von der Kirche, wo er wohnen könne, hatte aber weder Familiennamen noch Adressen. Von der bB wurden beide Pastoren am 17.05.2016 telefonisch kontaktiert. Einer teilte der bB mit, dass er keine freie Unterkunft für den BF habe, der andere war trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar. Weitere Wohnsitze wurden nicht vorgebracht. Für das erkennende Gericht stellt sich das als Schutzbehauptung in Zusammenhang mit dem Abtauchen in die Obdachlosigkeit dar. Dies insofern, da der BF seit 18.05.2016 nicht mehr in der Grundversorgung steht und somit seit diesem Datum an unbekannten Orten Unterkunft genommen haben muss.

Dass sich der BF am 17.05.2016 um 15:00 Uhr freiwillig bei der PI Hauptbahnhof XXXX gemeldet hat, ändert nichts am Vorliegen der Fluchtgefahr, da sich der BF trotz des in Italien gestellten Asylantrages dort dem Verfahren entzogen hat und illegal in Österreich eingereist ist. Bereits nach Einbringung der Beschwerde gegen den Abschiebungs-Bescheid und noch vor dem Erwachsen in Rechtskraft des dazu ergangenen abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2016 hat sich der BF in Österreich abgesetzt und mit 18.04.2016 dem Verfahren und behördlichem Zugriff entzogen. Im Zusammenhang mit der Realisierung des BF, dass die Zurückschiebung nach Italien zeitlich unmittelbar bevorsteht (01.06.2016, 12:00 Uhr) bzw dass sich damit der Aufenthalt in Österreich dem Ende nähert, wird unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0080, die maßgebliche Gefahr des Untertauchens des BF entsprechend gesteigert.Dass sich der BF am 17.05.2016 um 15:00 Uhr freiwillig bei der PI Hauptbahnhof römisch 40 gemeldet hat, ändert nichts am Vorliegen der Fluchtgefahr, da sich der BF trotz des in Italien gestellten Asylantrages dort dem Verfahren entzogen hat und illegal in Österreich eingereist ist. Bereits nach Einbringung der Beschwerde gegen den Abschiebungs-Bescheid und noch vor dem Erwachsen in Rechtskraft des dazu ergangenen abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2016 hat sich der BF in Österreich abgesetzt und mit 18.04.2016 dem Verfahren und behördlichem Zugriff entzogen. Im Zusammenhang mit der Realisierung des BF, dass die Zurückschiebung nach Italien zeitlich unmittelbar bevorsteht (01.06.2016, 12:00 Uhr) bzw dass sich damit der Aufenthalt in Österreich dem Ende nähert, wird unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0080, die maßgebliche Gefahr des Untertauchens des BF entsprechend gesteigert.

Bekräftigt wird das Vorliegen und Überwiegen der Fluchtgefahr ua auch dadurch, dass der BF einerseits im Zuge der Befragung vor der bB nach Antragstellung auf internationalen Schutz am 09.11.2015 ausdrücklich ausführte, dass dieser nicht nach Italien zurückkehren wolle. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2016 vor der bB tat der BF andererseits kund, dass er Angst habe, dass ihn die Polizei nach Italien zurückbringen würde. Des Weiteren hat er ohne die Möglichkeit, seine Identität eindeutig feststellen zu können, auf der Straße gelebt.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, 2006/21/0087 zwar aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis müsse nach § 76 Abs 1 FPG in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, 2006/21/0087 zwar aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis müsse nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.

Beim BF konnte, wie schon dargestellt, allerdings weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung im Inland festgestellt werden.

Gegenwärtige Angaben sprachen aus Sicht des erkennenden Gerichtes, entgegen den der Beschwerde des BF zugrundeliegenden Ausführungen, für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und einer erhöhten Gefahr des Untertauchens des BF, zumal dieser bereits über einen Monat untergetaucht ist und dadurch gröblich seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt hat.

Die bB hat versucht, mit den vom BF genannten Personen in Kontakt zu treten und abzuklären, ob ein gelinderes Mittel unter bestimmten Auflagen möglich und gesichert wäre. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit den beiden vom BF genannten Pastoren in Wien, konnte aber keine Unterkunft für den BF aufgestellt werden. Darüberhinausgehende Unterkunft Möglichkeiten waren seitens der bB wegen des bereits zuvor erfolgten Untertauchens nicht mehr zu prüfen, da keinerlei Tatsachenumstand gegeben war, dass sich der BF dieses Mal an behördliche Auflagen halten würde. Laut bB seien jedenfalls die Ausführungen der ARGE-Diakonie falsch, dass der BF grundversorgungsberechtigt sei und daher in einer Grundversorgungsunterkunft ein gelinderes Mittel hätte liegen können. Der BF wurde aufgrund seines gesetzten Verhaltens am 18.04.2016 aus der Grundversorgung entlassen. Aufgrund des gesetzten Verhaltens, der widersprüchlichen Angaben und der ursprünglichen Absicht, sich weiterhin in Österreich aufhalten zu wollen, glaubte das erkennende Gericht den obig genannten Ausführungen des BF nicht und ging davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Ebenso, wie bereits oben angeführt, steht die in der Beschwerde angeführte Kooperationsbereitschaft in Zusammenhang mit einer Meldeverpflichtung im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des BF.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre, wie auch die bB bereits ausführte, aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die bB zu Recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde, weshalb demgegenüber die Gefahr des Untertauchens des BF überwog. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2016 gab der BF an, ca € 90,- an Barmittel zu haben, was als verfügbarer Geldbetrag mit 19.05.2016, 11:43 Uhr, bei der Bargeldaufstellung mit € 93,76 durch die bB bestätigt wurde. Dieser Betrag ist zwar als Barschaft anzusehen, jedoch zu gering für die Bestreitung des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der BF seit 18.04.2016 aus disziplinarrechtlichen Gründen aus der Grundversorgung ausschied.

Entgegen den Ausführungen des BF, wonach die bB im Rahmen ihrer Entscheidung über ein gelinderes Mittel rechtswidrig agierte, wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine begründete Abwägung durch die bB diesbezüglich vorgenommen und scheint diese auch schlüssig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundes-Verfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 100/2005 idgFFremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF

  • -Strichaufzählung
    Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgFStaatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF

  • -Strichaufzählung
    BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgFBFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgFBFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgFBundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF

  • -Strichaufzählung
    Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgFEuropäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF

  • -Strichaufzählung
    Charta der Grundrechte der Europäischen Union GRC, 2010/C 83/02

  • -Strichaufzählung
    VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO)

  • -Strichaufzählung
    BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idgFBVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Anhalteordnung AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999 idgFAnhalteordnung AnhO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, idgF

  • -Strichaufzählung
    GebührenG 1957 GebG ,BGBl. Nr. 267/1957 idgFGebührenG 1957 GebG ,Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, idgF

  • -Strichaufzählung
    BuLVwG-Eingabengebührverordnung BuLVwG-EGebV, BGBl II 387/2014BuLVwG-Eingabengebührverordnung BuLVwG-EGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2014,

  • -Strichaufzählung
    VwG-Aufwandersatzverordnung VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013VwG-Aufwandersatzverordnung VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,

  • -Strichaufzählung
    Geschäftsordnung Bundesverwaltungsgericht GO-BVwG

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Die in § 2 StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Republik: die Republik Österreich;

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."

Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß

§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG.Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.

----------

Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG, welches u.a. jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG, welches u.a. jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd Paragraph 76, leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd Paragraph 77, leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach Paragraphen 76, ff FPG ex lege zuständig ist.

3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht überGemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

----------

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

Zu Spruchpunkt I und II:Zu Spruchpunkt römisch eins und II:

3.4. Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn3.4. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus:

Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 (G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) behob der VfGH § 22a Abs. 1 und 2 ohne Setzung einer Reparaturfrist aufgrund Verfassungswidrigkeit, nicht hingegen Abs. 3 betreffend den Fortsetzungsausspruch. Der VfGH führte zwar aus, dass das Konzept des § 22a, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, grundsätzlich in Art. 130Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 (G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) behob der VfGH Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 ohne Setzung einer Reparaturfrist aufgrund Verfassungswidrigkeit, nicht hingegen Absatz 3, betreffend den Fortsetzungsausspruch. Der VfGH führte zwar aus, dass das Konzept des Paragraph 22 a,, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, grundsätzlich in Artikel 130

B-VG Deckung erfährt, jedoch müsse für ein solches einheitliches Rechtsmittel ("Gesamtbeschwerde") ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe daher, wenn er eine solche Form des Rechtsschutzes anordne, gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen. Anders als die Vorgängerbestimmung des § 83 Abs. 2 FPG enthalte § 22a jedoch keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen, welches gemeinsame Verfahrensrecht zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Verletzung von Art. 18 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG ergäbe.B-VG Deckung erfährt, jedoch müsse für ein solches einheitliches Rechtsmittel ("Gesamtbeschwerde") ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe daher, wenn er eine solche Form des Rechtsschutzes anordne, gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen. Anders als die Vorgängerbestimmung des Paragraph 83, Absatz 2, FPG enthalte Paragraph 22 a, jedoch keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen, welches gemeinsame Verfahrensrecht zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Verletzung von Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG ergäbe.

Nunmehr werden die in Folge dieser Judikatur aufgehobenen Abs. 1 und 2 wieder eingeführt sowie ergänzt um einen zusätzlichen Abs. 1a, der anordnet, welches einheitliche Verfahrensregime für alle Beschwerden nach Abs. 1 anzuwenden ist. Aus Abs. 1a ergibt sich, dass ebenso wie nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage jene Verfahrensbestimmungen gelten sollen, die das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regeln. Dadurch sind in den Fällen des Abs. 1 nunmehr einheitlich jene Verfahrensbestimmungen des VwGVG anzuwenden, welche auch für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anzuwenden sind. Insbesondere gilt somit, dass die Beschwerde sowie sämtliche Schriftsätze beim BVwG einzubringen sind (§ 20 VwGVG); der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 1 VwGVG); die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt (§ 7 Abs. 4 VwGVG); der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (§ 28 Abs. 6 VwGVG); die Kostenregelung des § 35 VwGVG zur Anwendung gelangt oder keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist (§ 14 VwGVG). Im Nebensatz des Abs. 1a wirdNunmehr werden die in Folge dieser Judikatur aufgehobenen Absatz eins und 2 wieder eingeführt sowie ergänzt um einen zusätzlichen Absatz eins a,, der anordnet, welches einheitliche Verfahrensregime für alle Beschwerden nach Absatz eins, anzuwenden ist. Aus Absatz eins a, ergibt sich, dass ebenso wie nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage jene Verfahrensbestimmungen gelten sollen, die das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regeln. Dadurch sind in den Fällen des Absatz eins, nunmehr einheitlich jene Verfahrensbestimmungen des VwGVG anzuwenden, welche auch für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anzuwenden sind. Insbesondere gilt somit, dass die Beschwerde sowie sämtliche Schriftsätze beim BVwG einzubringen sind (Paragraph 20, VwGVG); der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG); die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG); der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG); die Kostenregelung des Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung gelangt oder keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist (Paragraph 14, VwGVG). Im Nebensatz des Absatz eins a, wird

einheitlich festgelegt, welche Behörde als belangte Behörde bei Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 in Erscheinung tritt. Damit wird einer möglichen Regelungslücke vorgebeugt, welche sich andernfalls aufgrund des generellen Verweises auf das Verfahrensregime für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im VwGVG ergeben hätte. Die Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts in allen Fällen des Abs. 1 ändert - gleichsam der früheren Rechtslage - nichts daran, dass es sich bei Schubhaftbescheiden formal um Bescheide handelt und der diesbezügliche Kompetenztatbestand Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.einheitlich festgelegt, welche Behörde als belangte Behörde bei Beschwerdeverfahren nach Absatz eins, in Erscheinung tritt. Damit wird einer möglichen Regelungslücke vorgebeugt, welche sich andernfalls aufgrund des generellen Verweises auf das Verfahrensregime für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im VwGVG ergeben hätte. Die Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts in allen Fällen des Absatz eins, ändert - gleichsam der früheren Rechtslage - nichts daran, dass es sich bei Schubhaftbescheiden formal um Bescheide handelt und der diesbezügliche Kompetenztatbestand Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellt.

Abs. 2 wird um den Inhalt des "früheren" § 83 Abs. 3 FPG ergänzt, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgten. Abs. 2 stellt, ebenso wie entsprechende Vorläuferbestimmungen, eine lex specialis zu der in Abs. 1a explizit angeordneten generellen Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts dar.Absatz 2, wird um den Inhalt des "früheren" Paragraph 83, Absatz 3, FPG ergänzt, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgten. Absatz 2, stellt, ebenso wie entsprechende Vorläuferbestimmungen, eine lex specialis zu der in Absatz eins a, explizit angeordneten generellen Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts dar.

Inhaltlich wird damit im Wesentlichen das seit Anfang der 90er-Jahre geltende Rechtsschutzsystem der Schubhaftbeschwerde, angepasst an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, fortgeführt.

Gemäß § 19 BVwGG sind die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.Gemäß Paragraph 19, BVwGG sind die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 BVwGG können die Schriftsätze auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BVwGG können die Schriftsätze auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

Ist gemäß Abs. 2 die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.Ist gemäß Absatz 2, die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen.

Der Bundeskanzler hat gemäß Abs 3 nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.Der Bundeskanzler hat gemäß Absatz 3, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.

Abs. 4 regelt: Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,Absatz 4, regelt: Soweit dies in der Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet ist,

1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;

2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

Gemäß Abs 5 sind die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, sind sinngemäß anzuwenden.Gemäß Absatz 5, sind die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Absatz 3, vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes - SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, sind sinngemäß anzuwenden.

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind gemäß Abs 6 Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind gemäß Absatz 6, Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten gemäß Abs 7 als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten gemäß Absatz 7, als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) gilt gemäß Abs 8 jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Absatz eins,) gilt gemäß Absatz 8, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Im Übrigen sind gemäß Abs 9 die §§ 89a bis 89g des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind gemäß Absatz 9, die Paragraphen 89 a bis 89 g des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie gemäß Abs. 2 in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie gemäß Absatz 2, in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

Beilagen zu Schriftsätzen sind gemäß Abs. 3 als getrennte Anhänge einzubringen.Beilagen zu Schriftsätzen sind gemäß Absatz 3, als getrennte Anhänge einzubringen.

Schriftsätze von Behörden sind gemäß Abs. 4 mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen.Schriftsätze von Behörden sind gemäß Absatz 4, mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu versehen.

Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich gemäß Abs. 5 hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich gemäß Absatz 5, hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies gemäß Abs. 6 dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies gemäß Absatz 6, dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat gemäß Abs. 7 zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).Die Bundesrechenzentrum GmbH hat gemäß Absatz 7, zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

Gemäß Abs. 8 sind Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.Gemäß Absatz 8, sind Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

Gemäß Abs 9 haben Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005, ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Absatz 9, haben Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 20 Abs. 1 GO-BVwG sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GO-BVwG sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Gemäß Abs. 2 können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.Gemäß Absatz 2, können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.

Gemäß Abs. 3 können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, unbeschadet des Abs. 2 innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.Gemäß Absatz 3, können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, unbeschadet des Absatz 2, innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.

Aktenvorlagen betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, haben gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der entsprechenden richterlichen Verfügung unmittelbar an die betreffende Außenstelle zu erfolgen.Aktenvorlagen betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, haben gemäß Absatz 4, nach Maßgabe der entsprechenden richterlichen Verfügung unmittelbar an die betreffende Außenstelle zu erfolgen.

Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind gemäß Abs. 5 an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind gemäß Absatz 5, an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.

Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß Abs. 6 erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß Absatz 6, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

Gemäß Abs. 7 gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013.Gemäß Absatz 7, gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,.

§ 20 Abs 1 GO-BVwG legt die Amtsstunden des BVwG fest: an jedem Arbeitstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (ausgenommen Karfreitag sowie 24. und 31. Dezember). § 20 Abs 2 GO-BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des BVwG in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gem § 20 Abs 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.Paragraph 20, Absatz eins, GO-BVwG legt die Amtsstunden des BVwG fest: an jedem Arbeitstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (ausgenommen Karfreitag sowie 24. und 31. Dezember). Paragraph 20, Absatz 2, GO-BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des BVwG in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gem Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 2 GO-BVwG kann nach Ansicht des VwGH nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, GO-BVwG kann nach Ansicht des VwGH nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.

Nach § 20 Abs 7 GO-BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - so der VwGH - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können.Nach Paragraph 20, Absatz 7, GO-BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - so der VwGH - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können.

Es kann nach Auffassung des VwGH dem Normsetzer der GO-BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von "schriftlichen Anbringen" an die Amtsstunden bindet (Abs 2 iVm Abs 6 des § 20 GO-BVwG), um diese Bindung für Eingaben im ERV nach § 21 BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Abs 7 des § 20 GO-BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO-BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt.Es kann nach Auffassung des VwGH dem Normsetzer der GO-BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von "schriftlichen Anbringen" an die Amtsstunden bindet (Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, des Paragraph 20, GO-BVwG), um diese Bindung für Eingaben im ERV nach Paragraph 21, BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Absatz 7, des Paragraph 20, GO-BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO-BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt.

Der VwGH geht daher davon aus, dass § 20 Abs 7 GO-BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im ERV nach § 21 BVwGG die in § 20 Abs 2 und 6 GO-BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.Der VwGH geht daher davon aus, dass Paragraph 20, Absatz 7, GO-BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im ERV nach Paragraph 21, BVwGG die in Paragraph 20, Absatz 2 und 6 GO-BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.

Auch § 21 Abs 7 BVwGG gebietet nach Ansicht des VwGH keine andere Sichtweise: Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des ERV eingebracht werden, als beim BVwG eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim BVwG (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber in § 19 BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten.Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG gebietet nach Ansicht des VwGH keine andere Sichtweise: Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des ERV eingebracht werden, als beim BVwG eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim BVwG (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber in Paragraph 19, BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten.

§ 19 BVwGG ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO-BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im ERV nach § 21 Abs 7 BVwGG nicht gelten solle, so der VwGH. Auch § 21 Abs 7 BVwGG lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber in Abweichung von der in § 19 BVwGG erteilten Ermächtigung Derartiges normieren wollte. Vielmehr werde in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen geregelt, insb im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw der Übermittlungsstelle.Paragraph 19, BVwGG ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO-BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim BVwG eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im ERV nach Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG nicht gelten solle, so der VwGH. Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber in Abweichung von der in Paragraph 19, BVwGG erteilten Ermächtigung Derartiges normieren wollte. Vielmehr werde in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen geregelt, insb im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw der Übermittlungsstelle.

Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4., insbesondere gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm den Bestimmungen des BVwGG und dessen Verordnungen sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere des Zeitpunktes der Beschwerdeeinbringung eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit der entscheidenden Gerichtsabteilung L 517 des Bundesverwaltungsgerichts, da aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde am 19.05.2016 um 10:28 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, fristauslösend der 19.05.2016 war.Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4., insbesondere gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des BVwGG und dessen Verordnungen sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere des Zeitpunktes der Beschwerdeeinbringung eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit der entscheidenden Gerichtsabteilung L 517 des Bundesverwaltungsgerichts, da aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde am 19.05.2016 um 10:28 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, fristauslösend der 19.05.2016 war.

3.5. Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.5. Gemäß Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.6. Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.3.6. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Das Rechtsmittel ist am 19.05.2016 um 10:28 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Daher erging die Entscheidung in der gesetzlich vorgesehenen Frist.

3.7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.3.7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder LandesgesetzenGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.8. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.3.8. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

3.9. Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Gemäß Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.Gemäß Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

3.10. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.3.10. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs 2 leg cit darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg cit darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Gemäß § 76 Abs 3 leg cit liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, leg cit liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs 4 leg cit ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, leg cit ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird gemäß § 76 Abs 5 leg cit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird gemäß Paragraph 76, Absatz 5, leg cit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt gemäß § 76 Abs 6 leg cit ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt gemäß Paragraph 76, Absatz 6, leg cit ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

3.11. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.3.11. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

3.12. Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).3.12. Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung mit einbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Zudem gibt der BF selbst in der Niederschrift vom 18.05.2016 an, dass er keinerlei soziale Anbindungen in Österreich hat, außer Freunde von der Kirche, von denen er nur die Vornamen, aber weder die Familiennamen noch die Adressen, kenne.Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung mit einbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Zudem gibt der BF selbst in der Niederschrift vom 18.05.2016 an, dass er keinerlei soziale Anbindungen in Österreich hat, außer Freunde von der Kirche, von denen er nur die Vornamen, aber weder die Familiennamen noch die Adressen, kenne.

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).

Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF reiste illegal nach Österreich ein. Die Verbundenheit mit Verhaltensregeln scheint dem BF auch in Zusammenhang mit dem Zusammenleben fremd zu sein, da ansonsten keine disziplinarrechtliche Maßnahme - Entlassung aus der Grundversorgung am 18.04.2016 - gegen ihn gesetzt worden wäre.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

Er verfügt zudem über nur geringe Barmittel (€ 93,76), mit dem ein Lebensunterhalt in Österreich nicht zu begleichen ist. Des Weiteren steht der BF nicht mehr, wie bereits ausgeführt, in Grundversorgung. Dass der BF laut eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt seither aus dem Verkauf von Zeitungen bestritten hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal er nicht einmal weiß, welche Zeitungen er verkauft hat.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die bB durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.

Dies ergibt sich, wie bereits ausgeführt, unter anderem aus der Tatsache, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag legte. Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.

3.13. Die bB hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, zu geringer finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe unterschiedlicher Identitäten bezüglich des Namens und des Geburtsdatums, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen.Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der Paragraphen 76, ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der Paragraphen 77, ff FPG vorgenommen.

Die dementsprechende rechtliche Beurteilung im Bescheid kann aber nicht den Anspruch auf "überschwängliche" Ausführlichkeit erheben.

Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt.

3.14. Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:3.14. Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin römisch drei VO Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Er­eignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berech­nen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle ge­setzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Ver­ordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Ver­ordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art 28 Abs 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.Gemäß Artikel 28, Absatz 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird vergleiche Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie unter Punkt 3.10 ff detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der bB, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben § 76 Abs 2 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder.Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben Paragraph 76, Absatz 2, FPG auch die Bestimmung des Artikel 28, der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder.

Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht betreffend der Beschwerdebehauptung des BF in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der bB ausreichend begründet.

Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.

Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".Durch den Umstand, dass im Paragraph 5, BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".

Sonstige Hinweise, die auf eine Beschwerde schließen lassen, sind dem Schreiben des BF nicht zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Es war daher gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Zu Spruchpunkt III:

3.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.15. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen des BF, ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.

Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.

Darüber hinaus sind aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Beschwerde, keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF eine mündliche Verhandlung als notwendig erscheinen lassen. Dies ergibt sich u.a. aus dem vorliegenden Untersuchungsprotokoll des polizeiärztlichen Dienstes auf Grundlage des § 7 AnhO. Neben dem Umstand und der Feststellung, dass der BF haftfähig ist, wurde darüber hinaus vom BF nie ins Treffen geführt, dass die Gesundheit der Schubhaft entgegenstehen würde.Darüber hinaus sind aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Beschwerde, keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF eine mündliche Verhandlung als notwendig erscheinen lassen. Dies ergibt sich u.a. aus dem vorliegenden Untersuchungsprotokoll des polizeiärztlichen Dienstes auf Grundlage des Paragraph 7, AnhO. Neben dem Umstand und der Feststellung, dass der BF haftfähig ist, wurde darüber hinaus vom BF nie ins Treffen geführt, dass die Gesundheit der Schubhaft entgegenstehen würde.

Aus dem angeführten Grund steht die Entscheidung des BVwG auch nicht im Widerspruch mit den Erkenntnissen des VwGH (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0009 und Ro 2015/21/0032).

Zu Spruchpunkt V:

3.16. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.3.16. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG wird abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 426,20 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und die darauf gestützte (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und die darauf gestützte (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt VI:

3.17. Zur Eingabengebühr:

In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG- Eingabegebührenverordnung zu befreien.In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG- Eingabegebührenverordnung zu befreien.

In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.In Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderteGemäß Paragraph eins, BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte

Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit

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nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe Paragraph 70, AsylG 2005), ist für Beschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt VII:

3.18. Betreffend Antrag auf Kostenersatz auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen wird auf die Ausführungen zu 3.16 verwiesen.

Bedingt dadurch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war und der BF somit als unterlegene Partei gem. § 35 VwGVG gilt, war spruchgemäß zu entscheiden.Bedingt dadurch, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war und der BF somit als unterlegene Partei gem. Paragraph 35, VwGVG gilt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt VIII:

3.19. Der mit " Verfahrenshilfeverteidiger" betitelte § 40 VwGVG lautet:3.19. Der mit " Verfahrenshilfeverteidiger" betitelte Paragraph 40, VwGVG lautet:

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40, (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.(6) In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Laut der Judikatur des EuGH, der diesbezüglich auf die Rspr des EGMR zu Art 47 GRC verweist, ist nachfolgendes auszuführen: "In Bezug auf Art 47 Abs 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen."Laut der Judikatur des EuGH, der diesbezüglich auf die Rspr des EGMR zu Artikel 47, GRC verweist, ist nachfolgendes auszuführen: "In Bezug auf Artikel 47, Absatz 3, sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen."

Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sind damit die in dem besagten Urteil des EGMR, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen.Für das Verständnis von Artikel 47, Absatz 3, GRC sind damit die in dem besagten Urteil des EGMR, mit dem eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen.

Daran anknüpfend hat der EuGH in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe (Randnr. 61): Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Das hat der EuGH im schon genannten Beschluss vom 13. Juni 2012 "GREP GmbH", Randnr. 46, bestätigt.

Unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur, insbesondere der vom EUGH aufgestellten Kriterien, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von "Prozesskostenhilfe" nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach objektiver Beurteilung, basierend auf den Ermittlungen des erkennenden Gerichtes, keine begründeten Erfolgsaussichten vorliegen. Die Bedeutung des "Rechtsstreits" ergibt sich u.a. aus dem mit der Haft verbundenen Grundrechtseingriffs im Vergleich zu der Rechtsgüterabwägung, insbesondere der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Grundsätzlich ist ein Eingriff in die Persönliche Freiheit ein entsprechender Einschnitt in das entspr Grundrecht. Da dies nur im Rahmen und auf Grundlage des Art 1 ff des PersFrG erfolgen darf und dies nach eingehender Prüfung des erkennenden Gerichtes erfolgte, ist in Schlussfolgerung der Vergleich mit der oben angeführten Verpflichtung des Staates zu ziehen. In der Folge wiegt der Anspruch der Gesellschaft auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit schwerer als der einzelne Grundrechtseingriff. Durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere durch die schlepperunterstützte, unter Umgehung der Grenzkontrolle, erfolgte Einreise in die EU und ebenso die wissentlich illegale Einreise von Italien nach Österreich, das Untertauchen nach Ende des Asylverfahrens zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung des BF, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen und es ist die subjektive Bedeutung des "Rechtsstreits" für den BF als wesentlich geringer einzustufen.Unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur, insbesondere der vom EUGH aufgestellten Kriterien, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von "Prozesskostenhilfe" nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach objektiver Beurteilung, basierend auf den Ermittlungen des erkennenden Gerichtes, keine begründeten Erfolgsaussichten vorliegen. Die Bedeutung des "Rechtsstreits" ergibt sich u.a. aus dem mit der Haft verbundenen Grundrechtseingriffs im Vergleich zu der Rechtsgüterabwägung, insbesondere der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Grundsätzlich ist ein Eingriff in die Persönliche Freiheit ein entsprechender Einschnitt in das entspr Grundrecht. Da dies nur im Rahmen und auf Grundlage des Artikel eins, ff des PersFrG erfolgen darf und dies nach eingehender Prüfung des erkennenden Gerichtes erfolgte, ist in Schlussfolgerung der Vergleich mit der oben angeführten Verpflichtung des Staates zu ziehen. In der Folge wiegt der Anspruch der Gesellschaft auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit schwerer als der einzelne Grundrechtseingriff. Durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere durch die schlepperunterstützte, unter Umgehung der Grenzkontrolle, erfolgte Einreise in die EU und ebenso die wissentlich illegale Einreise von Italien nach Österreich, das Untertauchen nach Ende des Asylverfahrens zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung des BF, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen und es ist die subjektive Bedeutung des "Rechtsstreits" für den BF als wesentlich geringer einzustufen.

Aufgrund der Rechtslage, der durch die Judikatur der Höchstgerichte herbeigeführten materienspezifischen Klärung, wurde das Reglement der Schubhaft einer eindeutigen Normierung zugeführt. Dies zeigt sich auch durch die umfangreiche und detaillierte Beschwerde.

Durch Inanspruchnahme der Rechtsberatung war der BF sehr wohl in der Lage, sich wirksam zu verteidigen. Die Rechtsberatung ist entsprechend qualifiziert, da sie fast alle beim BVwG eingebrachten Schubhaftbeschwerden dieser Einrichtung erhoben werden. Jede staatlich gesetzte Maßnahme wird begleitet von entsprechenden Informations- und Merkblättern, die dem BF in verständlicher Sprache ausgefolgt werden. Ebenfalls wird ihm für seine Einvernahmen ein Dolmetscher beigestellt, weshalb ihm in jeder Lage des Verfahrens sein Anliegen kundtun kann.

In diesem Zusammenhang ist auch das Argument in der Beschwerde der mangelnden Kenntnis der Rechtslage nicht nachvollziehbar, da der BF mit Merkblättern und über den Dolmetscher in seiner Sprache informiert und belehrt wurde. Das Wissen des BF geht über das durchschnittliche Wissen eines sonstigen Rechtsmittelwerbers hinaus, da, wie bereits angeführt, er durch die Rechtsberatung unentgeltlich beraten und begleitet wird und von den zuständigen Behörden mit eigens dafür erarbeiteten Merk- und Informationsblättern permanent unterstützt wurde (Ausfolgung von Information für Festgenommene, Anamnesebogen, sonstige Informationsblätter über die weitere Vorgangsweise - und dies abgefasst in einer für ihn verständlichen Sprache). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom BF mit Schreiben vom 18.05.2016 beauftragt und bevollmächtigt wurde, ihn in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten. Der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde vom BF die Vollmacht erteilt, sie ist Bevollmächtigter iSd § 40 Abs 5 VwVGV, daher erübrigt sich die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.In diesem Zusammenhang ist auch das Argument in der Beschwerde der mangelnden Kenntnis der Rechtslage nicht nachvollziehbar, da der BF mit Merkblättern und über den Dolmetscher in seiner Sprache informiert und belehrt wurde. Das Wissen des BF geht über das durchschnittliche Wissen eines sonstigen Rechtsmittelwerbers hinaus, da, wie bereits angeführt, er durch die Rechtsberatung unentgeltlich beraten und begleitet wird und von den zuständigen Behörden mit eigens dafür erarbeiteten Merk- und Informationsblättern permanent unterstützt wurde (Ausfolgung von Information für Festgenommene, Anamnesebogen, sonstige Informationsblätter über die weitere Vorgangsweise - und dies abgefasst in einer für ihn verständlichen Sprache). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom BF mit Schreiben vom 18.05.2016 beauftragt und bevollmächtigt wurde, ihn in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten. Der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde vom BF die Vollmacht erteilt, sie ist Bevollmächtigter iSd Paragraph 40, Absatz 5, VwVGV, daher erübrigt sich die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Diesbezüglich führte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 09.03.2016, G 447/2015 aus: "Insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art 47 Abs 3 GRC ist für den VfGH kein sachlicher Grund erkennbar, warum nur in den durch die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet sein bzw ein entsprechender Rechtsanspruch des Fremden bestehen soll. Der VFGH hat daher in § 52 Abs 2 BFA-VG (BGBl I 2012/87 idgF BGBl I 2015/70) die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gem § 2 Abs 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mit Ablauf des 31.12.2016 als verfassungswidrig aufgehoben." Nach der Aufhebung und ohne weitere Änderung würde der zweite Satz des § 52 Abs 2 BFA-VG somit ab 01.01.2017 lauten:Diesbezüglich führte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 09.03.2016, G 447 aus 2015, aus: "Insbesondere auch vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC ist für den VfGH kein sachlicher Grund erkennbar, warum nur in den durch die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet sein bzw ein entsprechender Rechtsanspruch des Fremden bestehen soll. Der VFGH hat daher in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG (BGBl römisch eins 2012/87 idgF BGBl römisch eins 2015/70) die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gem Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mit Ablauf des 31.12.2016 als verfassungswidrig aufgehoben." Nach der Aufhebung und ohne weitere Änderung würde der zweite Satz des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG somit ab 01.01.2017 lauten:

"Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf deren Ersuchen auch zu vertreten." In seinen Entscheidungsgründen hat sich der VfGH übrigens ua auch mit der Frage beschäftigt, wie der Ausdruck "zu vertreten" zu verstehen ist; diesbezüglich hält er fest, dass in Ermangelung einer eigenen Definition vom allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen sei (Handlung für die Partei bzw in ihrem Namen mit der Wirkung, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; Abgabe von Erklärungen anstelle des Vertretenen und für diesen und diesbezügliche Willensbildung). Da sich die Grenzen einer gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes richten und § 52 Abs 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vorsehen, sei die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem BVwG berechtigt und auch verpflichtet sei."Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf deren Ersuchen auch zu vertreten." In seinen Entscheidungsgründen hat sich der VfGH übrigens ua auch mit der Frage beschäftigt, wie der Ausdruck "zu vertreten" zu verstehen ist; diesbezüglich hält er fest, dass in Ermangelung einer eigenen Definition vom allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen sei (Handlung für die Partei bzw in ihrem Namen mit der Wirkung, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; Abgabe von Erklärungen anstelle des Vertretenen und für diesen und diesbezügliche Willensbildung). Da sich die Grenzen einer gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes richten und Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vorsehen, sei die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem BVwG berechtigt und auch verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt B):

3.20. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.20. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall zu den einzelnen Spruchpunkten wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen gem. § 22 Abs. 1 VwGVG nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG nicht vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung, Aufwandersatz, Eingabengebühr, Kostentragung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Überstellung, Untertauchen, Verfahrenshilfe,
Verhandlung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2126401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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