TE Bvwg Erkenntnis 2016/6/15 W111 2115117-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2016
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Entscheidungsdatum

15.06.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W111 2115117-1/9E

W111 2115118-1/10E

W111 2115119-1/11E

W111 2115120-1/12E

W111 2115122-1/6E

W111 2115127-1/6E

W111 2115129-1/5E

W111 2115131-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159708-170290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159708-170290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159403-1702941, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159403-1702941, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159501-1702933, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159501-1702933, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159207-1702976, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159207-1702976, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159305-1702968, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159305-1702968, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159610-1702917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159610-1702917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159806-1708995, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:7. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831159806-1708995, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831627505-1747350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:8. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 831627505-1747350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Die erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien stellten am 10.08.2013 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt waren. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren, durch ihre gesetzliche Vertreterin wurde am 06.11.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz für diese eingebracht.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Die erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien stellten am 10.08.2013 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt waren. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren, durch ihre gesetzliche Vertreterin wurde am 06.11.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz für diese eingebracht.

Die erstbeschwerdeführende Partei (W111 2115117-1) und die zweitbeschwerdeführende Partei (W111 2115119-1) sind nach moslemischem Brauch verheiratet und Eltern der minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen (W111 2115122-1 und W111 2115129-1). Der Viertbeschwerdeführer (W111 2115120-1) und die Fünftbeschwerdeführerin (W111 2115118-1) sind standesamtlich verheiratet und Eltern des volljährigen Zweitbeschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (W111 2115131-1), sowie des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (W111 2115127-1).

Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden am 11.08.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.11.2014 bzw. 27.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde als Fluchtgrund der Familie kurz zusammengefasst vorgebracht, der Vierbeschwerdeführer sei nach dem zweiten Tschetschenien-Krieg im Zuge einer Säuberungsaktion festgenommen und, nach mehrmonatiger Gefangenschaft in einem Filtrationslager, aufgrund ihm zu Unrecht vorgeworfener Straftaten und zu einer zweijährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund einer Amnestie sei der Viertbeschwerdeführer entlassen worden. Im Jahr 2003 habe der Viertbeschwerdeführer erstmals versucht, eine Rehabilitation aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Verurteilung und Inhaftierung zu erlangen, habe seinen diesbezüglichen Antrag jedoch infolge behördlicher Drohungen zurückziehen müssen. Drei Monate zuvor habe der Viertbeschwerdeführer mithilfe eines Anwaltes neuerlich Wiedergutmachung bzw. eine Aufhebung seiner Verurteilung bei der Staatsanwaltschaft beantragt, da ihm aufgrund seiner im Strafregister aufscheinenden Verurteilung mehrfach die Ausstellung eines Reisepasses versagt worden sei. Wenig später seien uniformierte und maskierte Männer zu der Familie nach Hause gekommen, welche dem Viertbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer gedroht hätten, ihnen Probleme zu machen, sollte der Viertbeschwerdeführer seinen erwähnten Antrag nicht zurückziehen. Die gesamte Familie würde diesfalls verschwinden. Sowohl der Viertbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer seien von den Männern verprügelt worden. Der Zweitbeschwerdeführer hätte überdies keine individuellen Fluchtgründe. Da dem Vierbeschwerdeführer eine Zurückziehung seines Antrages nicht mehr möglich gewesen sei, habe er beschlossen, gemeinsam mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat zu flüchten, bis zur Ausreise hätten sie sich bei unterschiedlichen Verwandten und Bekannten aufgehalten.

Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und als deren gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen an, ebenso wie ihre Töchter, keine individuellen Fluchtgründe zu haben. Auch die Drittbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin gaben an, aufgrund der Probleme des Viertbeschwerdeführers die Heimat verlassen zu haben und keine individuellen Rückkehrbefürchtungen zu hegen. Gleiches gelte für den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.09.2015 wurden die Anträge der erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 bzw. 06.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.09.2015 wurden die Anträge der erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 bzw. 06.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.

Begründend wurde festgehalten, dass sich die seitens des Viertbeschwerdeführers vorgebrachten Ausreisegründe als nicht glaubwürdig erwiesen hätten und nicht festgestellt habe werden können, dass dieser in Tschetschenien Verfolgungshandlungen seitens der Polizei oder sonstiger staatlicher Behörden zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde dabei insbesondere auf teils widersprüchliche Schilderungen des Hergangs des fluchtauslösenden Vorfalles seitens der beschwerdeführenden Parteien hingewiesen. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien hätten sich auf die Gründe des Vierbeschwerdeführers berufen und habe vor dem Hintergrund dessen für unglaubwürdig erachteten Vorbringens auch für diese keine relevante Rückkehrgefährdung festgestellt werden können. Insofern die beschwerdeführenden Parteien an Krankheiten litten, stünden diesen in ihrem Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Mit Verfahrensanordnungen vom 07.09.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 25.09.2015 jeweils fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde im Falle eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre; seitens der Behörde aufgegriffene Widersprüchlichkeiten innerhalb der Schilderungen seien den Parteien nicht im ausreichenden Maße vorgehalten worden und sei es zudem nicht auszuschließen, dass diese teils auf Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der auf Russisch abgehaltenen Befragungen rückführbar seien, zumal einzig der Viertbeschwerdeführer über fließende Russischkenntnisse verfüge, während dessen Frau, Sohn und Schwiegertochter diese Sprache weniger gut beherrschen würden. Überdies habe sich der fluchtauslösende Vorfalles faktisch als unübersichtlich gestaltet, weshalb der Ablauf der Geschehnisse im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nochmals detailliert wiedergegeben werde und Missverständnisse in Zusammenhang mit den Schilderungen der beschwerdeführenden Parteien aufgeklärt würden. Der Behörde seien darüber hinaus mangelhafte Länderfeststellungen vorzuwerfen, zumal diese nicht ausreichend auf das individuelle Vorbringen Bezug nehmen würden. Im Ergebnis wäre den beschwerdeführenden Parteien daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Antrag auf Wiedergutmachung einer als ungerechtfertigt eingestuften Haft nach dem Tschetschenienkrieg werde als Opposition zu Kadyrov, dessen Machtstrukturen und damit zu Putin und der Russischen Föderation eingestuft. Aufgrund der vom Staat ausgehenden Verfolgung liege eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vor. Dem Vierbeschwerdeführer drohe daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Jedenfalls wäre den beschwerdeführenden Parteien subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, in eventu wäre eine diese betreffende Rückkehrentscheidung jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären gewesen. Die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 01.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2015 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und die tschetschenische Sprache sowie der im Spruch genannten - lediglich für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 2) - Rechtsberaterin der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien erneut ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2015 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und die tschetschenische Sprache sowie der im Spruch genannten - lediglich für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 2) - Rechtsberaterin der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien erneut ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

(BF1=Erstbeschwerdeführerin, BF2=Zweitbeschwerdeführer,

BF3=Drittbeschwerdeführerin, BF4=Viertbeschwerdeführer,

BF5=Fünftbeschwerdeführerin)

"(...)

R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen bzw. korrigieren?

Die BF geben einhellig an, dass sie weder etwas korrigieren noch hinzufügen möchten. Sie haben stets die Wahrheit angegeben. Die Mitarbeiter des BFA hätten die Beschwerdeführer anständig behandelt. Die BF geben an, dass es eine österreichische Dolmetscherin gegeben hätte. Die Übersetzungen seien ein wenig ungenau gewesen.

R: Möchten Sie bei den Protokollen Korrekturen vornehmen?

Die BF verweisen auf die anwesende BFV. Diese gibt an, dass die Protokolle korrekt geführt wurden. Ungenauigkeiten wurden in der Beschwerdeschrift angeführt.

Beginn der Befragung von BF4, die anderen BF verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.

BF4: 8 Jahre habe ich die Grundschule gemacht in meinem Dorf. Dann habe ich eine Lehre gemacht als Schweißer. Dann habe ich den Militärdienst absolviert. Dann kehrte ich nach XXXX zurück, wo meine Eltern sich befanden. Ich komme aus einer tschetschenischen Familie. Im Jahr 1992 kehrte ich nach Tschetschenien zurück. Dann war der erste Krieg und auch beim zweiten Krieg war ich in Tschetschenien aufhältig. Ich war in den Kriegen nicht aktiv beteiligt. Ich habe mein ganzes Leben lang als Schweißer gearbeitet. Ich war Techniker, ich habe verschiedenste technische Arbeiten erledigen können.BF4: 8 Jahre habe ich die Grundschule gemacht in meinem Dorf. Dann habe ich eine Lehre gemacht als Schweißer. Dann habe ich den Militärdienst absolviert. Dann kehrte ich nach römisch 40 zurück, wo meine Eltern sich befanden. Ich komme aus einer tschetschenischen Familie. Im Jahr 1992 kehrte ich nach Tschetschenien zurück. Dann war der erste Krieg und auch beim zweiten Krieg war ich in Tschetschenien aufhältig. Ich war in den Kriegen nicht aktiv beteiligt. Ich habe mein ganzes Leben lang als Schweißer gearbeitet. Ich war Techniker, ich habe verschiedenste technische Arbeiten erledigen können.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF4: Ich habe ungefähr 1990 geheiratet.

R: Wo haben Sie mit Ihrer Familie gelebt?

BF4: In der Stadt XXXX in Tschetschenien, dies war ab 1992, davor war ich in XXXX . 1987 bis 1992 war ich in XXXX .BF4: In der Stadt römisch 40 in Tschetschenien, dies war ab 1992, davor war ich in römisch 40 . 1987 bis 1992 war ich in römisch 40 .

R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, warum Sie Tschetschenien verlassen haben.

BF4: Wegen meiner Anmeldung in XXXX bin ich in ein Filtrationslager gekommen.BF4: Wegen meiner Anmeldung in römisch 40 bin ich in ein Filtrationslager gekommen.

R: Wie sind Sie dort hingekommen? Wie hat sich das genau abgespielt?

BF4: Als die russischen Truppen Tschetschenien betraten, haben sie in allen Bezirken Säuberungen durchgeführt. Der Ausweis jeder Person wurde kontrolliert. Mir wurde eine Frage gestellt, warum ich noch eine Anmeldung in XXXX habe.BF4: Als die russischen Truppen Tschetschenien betraten, haben sie in allen Bezirken Säuberungen durchgeführt. Der Ausweis jeder Person wurde kontrolliert. Mir wurde eine Frage gestellt, warum ich noch eine Anmeldung in römisch 40 habe.

R: Wann war das, um wieviel Uhr ungefähr und wo?

BF4: Am 17. Jänner 2000. Das war in der Stadt XXXX . Das war von 09 bis 10.00 Uhr in der Früh. Sie haben alle Leute kontrolliert. Mich kontrollierten sie Zuhause.BF4: Am 17. Jänner 2000. Das war in der Stadt römisch 40 . Das war von 09 bis 10.00 Uhr in der Früh. Sie haben alle Leute kontrolliert. Mich kontrollierten sie Zuhause.

R: Wie viele Personen Ihrer Familie waren damals anwesend?

BF4: Mein älterer Sohn war dabei, meine Ehefrau. Meine Tochter war zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Großmutter. Die ganze Siedlung war dabei. Bei dieser Säuberung waren viele Bewohner der Siedlung dabei, weil die Männer verhaftet und mitgenommen wurden. Sie haben sie alle mitgenommen, damit sie alle Personen verhören und durchsuchen. Sie sind einfach in unser Haus getreten und dann mussten wir uns aufstellen und unsere Ausweise herzeigen. Sie haben danach auch unser Haus durchsucht. Wir sind draußen stehengeblieben, während sie das Haus durchsucht haben. Die Stimmung war nicht freundlich. Sie haben uns gedemütigt. Draußen waren schon LKWs, in die sie die Männer einsteigen ließen. Sie haben uns beschimpft. Weder ich noch meine Familie wurden im Zuge der Festnahme körperlich misshandelt. Sie haben mich auf den LKW verfrachtet, da ich nur eine Meldung aus XXXX hatte.BF4: Mein älterer Sohn war dabei, meine Ehefrau. Meine Tochter war zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Großmutter. Die ganze Siedlung war dabei. Bei dieser Säuberung waren viele Bewohner der Siedlung dabei, weil die Männer verhaftet und mitgenommen wurden. Sie haben sie alle mitgenommen, damit sie alle Personen verhören und durchsuchen. Sie sind einfach in unser Haus getreten und dann mussten wir uns aufstellen und unsere Ausweise herzeigen. Sie haben danach auch unser Haus durchsucht. Wir sind draußen stehengeblieben, während sie das Haus durchsucht haben. Die Stimmung war nicht freundlich. Sie haben uns gedemütigt. Draußen waren schon LKWs, in die sie die Männer einsteigen ließen. Sie haben uns beschimpft. Weder ich noch meine Familie wurden im Zuge der Festnahme körperlich misshandelt. Sie haben mich auf den LKW verfrachtet, da ich nur eine Meldung aus römisch 40 hatte.

R: Wie lange waren Sie im Filtrationslager?

BF4: Vom 20. Jänner bis 02. Februar sind wir in einem Bunker in XXXX gewesen. Am 02. Februar haben sie uns alle in einem Auto nach XXXX gebracht. Für jeden von uns, der nach XXXX gebracht worden ist, hat man große Akten vorbereitet. In diesen stand, dass wir Mitglieder unerlaubter bewaffneter Gruppen gewesen seien. Jeder von uns musste einen Brief an den Präsidenten schreiben, dass wir diese Tat bereuen, und wir dabei um Gnade bitten. Viele haben das nicht unterschrieben, weil das unserer Vernichtung gleichgekommen wäre. Ich habe es nicht unterschrieben. Meine Nase ist an drei Stellen gebrochen worden aufgrund der Schläge in XXXX . Dort wurde ich auch TBC-krank und bekam ein Magengeschwür.BF4: Vom 20. Jänner bis 02. Februar sind wir in einem Bunker in römisch 40 gewesen. Am 02. Februar haben sie uns alle in einem Auto nach römisch 40 gebracht. Für jeden von uns, der nach römisch 40 gebracht worden ist, hat man große Akten vorbereitet. In diesen stand, dass wir Mitglieder unerlaubter bewaffneter Gruppen gewesen seien. Jeder von uns musste einen Brief an den Präsidenten schreiben, dass wir diese Tat bereuen, und wir dabei um Gnade bitten. Viele haben das nicht unterschrieben, weil das unserer Vernichtung gleichgekommen wäre. Ich habe es nicht unterschrieben. Meine Nase ist an drei Stellen gebrochen worden aufgrund der Schläge in römisch 40 . Dort wurde ich auch TBC-krank und bekam ein Magengeschwür.

R: Welche äußerlichen Folgen hatte dieser Aufenthalt? Hatten Sie sichtbare Verletzungen?

BF4: Zwei Zähne wurden mir auf der linken Seite ausgeschlagen. Ich war verwahrlost, weil man mir nicht erlaubt hat, die Nägel und die Haare zu schneiden. Ich habe viele blaue Flecken gehabt. Mein ganzes Gesicht war geschwollen. Ich hatte blaue Stellen unter meinen Augen. Die ausgeschlagenen Zähne habe ich meiner Frau gezeigt. Als ich dann amnestiert wurde, hat meine Familie mich mitgenommen. Nach 6 Monaten hat mich meine Familie erst gefunden. Das war bei Gericht. Die Verletzungen waren nicht auf meinem Gesicht, deswegen hat meine Familie das nicht gesehen.

R: In welchem Zustand waren Sie, als Sie Ihre Familie wiedersahen und wo haben Sie Ihre Familie wiedergesehen?

BF4: Ich habe meine Familie erst in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation bei der Gerichtsverhandlung gesehen. Ich war damals in ordentlichem Zustand. Ich war rasiert, etc.BF4: Ich habe meine Familie erst in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation bei der Gerichtsverhandlung gesehen. Ich war damals in ordentlichem Zustand. Ich war rasiert, etc.

R: Wie lang hat die Verhandlung gedauert?

BF4: Das waren buchstäblich 20 Minuten. Wir haben zwei Jahre auf Bewährung bekommen bzw. wurden amnestiert. Dann bin ich mit meiner Familie direkt aus dem Gerichtssaal nach Hause gefahren. Es waren meine Frau und meine Schwägerin dabei, aber nicht mein Sohn. Es waren drei oder vier Verwandte dabei.

R: Wann wurden Sie freigelassen?

BF4: Im Juli 2000. Ich kann nicht ein genaues Datum sagen. Am 09. Mai war die Amnestie. Deswegen glaube ich, dass das nach dem Monat Mai war.

R: Sie sind nach Hause gekommen. Es gab ein Wiedersehen mit Ihrem Sohn. Wie ging Ihr Leben dann weiter? Haben Sie weiter als Schweißer gearbeitet?

BF4: Ich habe privat gearbeitet und auch als Schweißer. Ich bin Schweißer und mache meisten Heizkörper in den Häusern.

R: Wann gab es den nächsten erwähnenswerten Vorfall?

BF4: 2003 wurde ein XXXX gegründet. Das war in der Stadt XXXX , die eine Kommandatur von der Regierung beherbergt.BF4: 2003 wurde ein römisch 40 gegründet. Das war in der Stadt römisch 40 , die eine Kommandatur von der Regierung beherbergt.

R: Schildern Sie mir das jetzt bitte ganz genau? Was haben Sie gemacht und was ist dann passiert?

BF4: Ich bin zum XXXX gegangen mit meinen Amnestierungsunterlagen und habe auch einen Auszug aus dem Gerichtsprotokoll vorgelegt. In diesen Dokumenten wurde auch festgestellt, dass ich 7.000 bis 8.000 Patronen gehabt hatte und 3.000 Granaten. Diese Munition wurde bei mir festgestellt und deswegen wurde ich festgenommen. Es ist auch geschrieben worden, dass ich wegen meiner Anmeldung in XXXX festgenommen wurde.BF4: Ich bin zum römisch 40 gegangen mit meinen Amnestierungsunterlagen und habe auch einen Auszug aus dem Gerichtsprotokoll vorgelegt. In diesen Dokumenten wurde auch festgestellt, dass ich 7.000 bis 8.000 Patronen gehabt hatte und 3.000 Granaten. Diese Munition wurde bei mir festgestellt und deswegen wurde ich festgenommen. Es ist auch geschrieben worden, dass ich wegen meiner Anmeldung in römisch 40 festgenommen wurde.

R: Was wollten Sie nun?

BF: Ich wollte eine Rehabilitation, weil sie mich für zwei Jahre ohne meine Schuld verurteilt haben. Ich wollte, dass das Urteil aufgehoben wird, aber Geld wollte ich nicht. Der Fond hat meine Unterlagen kopiert und sie haben gesagt, sie werden daran arbeiten. Einen Anwalt habe ich nicht beigezogen. Damals gab es keine Anwälte und Gerichte bzw. ordentliche Gerichtsverhandlungen. Es vergingen nicht mal 10 Tage, dann kamen Leute in der Nacht. In der Nacht können nur föderale Soldaten kommen. Ich kann nicht den genauen Zeitpunkt sagen, aber es war in der Nacht. Das war nach Mitternacht. Nachgefragt gebe ich an, dass es zwischen 24.00 Uhr und 03.00 Uhr gewesen ist. Sie sind über den Zaun gekommen. Die Tür war nicht zugesperrt, und so haben sie die Tür einfach geöffnet. Ich war im Wohnzimmer, meine Frau war mit dem älteren Sohn im Schlafzimmer. Sonst war niemand im Haus. Die Soldaten kamen rein und fragten nach meinem Namen. Ich habe die Soldaten als erster bemerkt. Sie haben meine Frau und meinen Sohn nicht aus dem Schlafzimmer gelassen. Sie sind im Türstock gestanden. Es gibt zwischen unseren Zimmern keine Tür. Sie standen direkt bei mir. Meine Frau und meinen Sohn haben sie weder geschlagen noch bedroht, sie haben gar nicht mit ihnen gesprochen, sie haben sie aber gehindert, das Zimmer zu verlassen. Ich weiß nicht, was meine Frau gesehen hat, aber jedenfalls konnte meine Frau mich hören. Als die Leute angefangen haben, mit mir zu sprechen, habe ich meine ganze Aufmerksamkeit auf sie gerichtet. Ich habe keine Geräusche seitens meiner Familie gehört.

R: Was sagten bzw. machten die Männer mit Ihnen?

BF4: Sie haben mich aufgefordert, die Unterlagen bzw. den Antrag zurückzunehmen. Sie sagten, dass ich froh sein solle, noch am Leben zu sein. Sollte ich das nicht tun, würde ich spurlos verschwinden. Ich wurde geschlagen. Sie haben mich mit Füßen und Fäusten geschlagen. Sie haben keine Waffen verwendet. Ich bin am Boden gelegen. Auf diese Weise haben sie mir schnell erklärt, dass ich die Unterlagen zurückholen soll. Ich habe sofort mein Einverständnis gegeben. Die Männer forderten mich auf, im Zimmer zu bleiben und nicht wegzugehen. Dann sind sie rausgegangen. Ich weiß nicht, ob sie mit einem Auto weggefahren sind.

R: Wo war Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt?

BF4: Sie war bei der Großmutter. Sie lebte zusammen mit unserer Familie, aber zu diesem Zeitpunkt war sie bei der Großmutter.

R: Warum war Ihre Tochter so oft bei der Großmutter?

BF4: Die Oma war alleine, deswegen haben wir sie oft zur Großmutter geschickt. Nach diesem Vorfall haben wir es überhaupt so gemacht, dass sie dort geblieben ist.

R: Sie war im Jahr 2000 bei der Großmutter und sie war auch im Jahr 2003 bei diesem Vorfall bei der Großmutter.

BF4: Sie war wirklich oft bei der Oma, weil diese alleine war und nach diesem Vorfall haben wir ausgemacht, dass sie bei der Großmutter bleibt und dort in die Schule geht. Das war die Mutter meiner Frau. Sie lebte im Dorf XXXX .BF4: Sie war wirklich oft bei der Oma, weil diese alleine war und nach diesem Vorfall haben wir ausgemacht, dass sie bei der Großmutter bleibt und dort in die Schule geht. Das war die Mutter meiner Frau. Sie lebte im Dorf römisch 40 .

R: Wie reagierten Sie bzw. Ihre Familie, nachdem die Soldaten Ihr Haus verließen?

BF4: Ich habe mich schlecht gefühlt, meine Frau hat ständig geweint. Es war ein großes Problem für mich und meine Familie. Ich konnte nicht auf einem Platz bleiben. Ich war sehr nervös. Ich hatte Angst gehabt, die Dokumente zurückzuziehen. Ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden ist der Morgen angebrochen. Ich war die ganze Zeit mit meiner Frau zusammen. Mein Sohn war im Schlafzimmer und hat geschlafen.

R: Wie lange dauerte die Anwesenheit der Soldaten ungefähr?

BF4: 15 bis 30 Minuten, mehr nicht.

R: Wie viel Männer waren anwesend?

BF4: Sie waren zu dritt in meinem Zimmer, aber sonst weiß ich es nicht, ob auf der Straße noch mehrere waren. Sie waren uniformiert einfärbig schwarz und maskiert. Sie haben sehr gut Russisch gesprochen, ob es Tschetschenen waren, weiß ich nicht. Ich bin aber überzeugt, dass es Russen waren. Damals waren auch wenige Tschetschenen bei diesen Aktionen im Einsatz. Ich glaube nicht, dass es sich um einfache Soldaten gehandelt hatte, sondern um Leute vom Geheimdienst.

R: Was machten Sie bzw. Ihre Frau, als der Morgen anbrach?

BF4. Ich bin sofort zu meinem älteren Bruder gegangen. Er hat eine Straße weiter gelebt. Zusammen mit meinem Bruder gingen wir zu meinem Vater. Wir besprachen die Situation und kamen zum Schluss, dass ich meinen Antrag zurückziehen soll. Ich habe das unmittelbar noch am Morgen gemacht. Meine Frau war Zuhause.

R: Wie lange waren Sie nach XXXX zur Kommandantur und zurück unterwegs?R: Wie lange waren Sie nach römisch 40 zur Kommandantur und zurück unterwegs?

BF4: Um 09.00 Uhr war ich dort bei dieser Stelle. Um 10.00 Uhr begannen sie zu arbeiten. Ich habe meinen Namen genannt und habe gesagt, ich nehme die Unterlagen zurück. Es waren dort Menschenrechtsvertreter aus Europa. Sie haben mich gebeten, die Unterlagen ihnen zu lassen und sie nicht zurückzunehmen. Sie wollten mich überreden, dass ich das nicht zurückziehe, aber ich habe darauf bestanden und habe zurückgezogen. Ich habe unterschrieben, mein Dokument genommen. In der Kommandatur war ich gemeinsam mit meinem Vater. Er durfte allerdings nicht hinein. Ich bin dann unmittelbar darauf nach Hause gefahren und wir haben dann meine Frau darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Problem gelöst wurde und dass ab jetzt es keine Probleme mehr geben wird. Ich habe dann weiter gut gelebt. 10 Jahre lang ist nichts passiert. Meine Tochter blieb zusammen mit ihrer Großmutter im Dorf. Sie ist meine einzige Tochter. Ich habe immer um sie Angst gehabt und sie deswegen mit ihrer Großmutter gelassen. Das ist bei uns auch nicht unüblich.

R: Wie ging es dann weiter?

BF4: 2013 habe ich einen tschetschenischen Rechtsanwalt kennengelernt, namens XXXX . Dieser Anwalt hat mir vorgeschlagen, mich nach meiner Verurteilung zu rehabilitieren. Er hatte schon zwei solcher Fälle gehabt und hatte diese bei Gericht gewonnen. Wir haben oft mit ihm diesbezüglich telefoniert. Sie haben auch eine Rechtsanwaltskanzlei in der XXXX XXXX . Dort war ich ein paar Mal. Er hat gesagt, ich werde 100%-ig rehabilitiert. Ich habe meinem Anwalt die Unterlagen im März 2013 gegeben. Im Mai ist die Behörde zu mir nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war mein Sohn verheiratet und lebte in einem anderen Zimmer im gleichen Haus.BF4: 2013 habe ich einen tschetschenischen Rechtsanwalt kennengelernt, namens römisch 40 . Dieser Anwalt hat mir vorgeschlagen, mich nach meiner Verurteilung zu rehabilitieren. Er hatte schon zwei solcher Fälle gehabt und hatte diese bei Gericht gewonnen. Wir haben oft mit ihm diesbezüglich telefoniert. Sie haben auch eine Rechtsanwaltskanzlei in der römisch 40 römisch 40 . Dort war ich ein paar Mal. Er hat gesagt, ich werde 100%-ig rehabilitiert. Ich habe meinem Anwalt die Unterlagen im März 2013 gegeben. Im Mai ist die Behörde zu mir nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war mein Sohn verheiratet und lebte in einem anderen Zimmer im gleichen Haus.

R: Wann kamen die Behördenvertreter?

BF4: Als die Leute zu mir kamen, bin ich auf einer Couch gelegen. Es handelte sich nicht um die gleiche Couch wie die im Jahr 2003, aber sie befand sich an der gleichen Stelle. Meine Frau war mit dem jüngeren Sohn im Schlafzimmer. Die Leute kamen ganz in der Früh um ca. 04.00 Uhr. Normalerweise bete ich zu diesem Zeitpunkt und dann ist die Tür offen, weil ich dann nach draußen gehe. Die Haustür ist nie zugesperrt, aber im Hof gibt es ein Tor, das ich immer zusperre. Sie sind über das Tor gekommen. Sie sind reingekommen. Sie warfen mich sofort von der Couch auf den Boden und haben meine Frau festgenommen.

R: Wo waren Ihre anderen Familienmitglieder, als Sie auf den Boden geschmissen wurden?

BF4: Meine Ehefrau war mit meinem jüngeren Sohn im Schlafzimmer. Mein älterer Sohn bewohnte mit seiner Frau ein angebautes Zimmer meines Hauses (eigener Eingang durch den Hof, keine Verbindungstüre zu meinem Teil des Hauses). Die Männer führten meine Frau in den Nebenraum meines älteren Sohnes. Meinen jüngeren Sohn XXXX ließen sie im Schlafzimmer. Er ist nicht aufgewacht. Er war klein und schlief weiter.BF4: Meine Ehefrau war mit meinem jüngeren Sohn im Schlafzimmer. Mein älterer Sohn bewohnte mit seiner Frau ein angebautes Zimmer meines Hauses (eigener Eingang durch den Hof, keine Verbindungstüre zu meinem Teil des Hauses). Die Männer führten meine Frau in den Nebenraum meines älteren Sohnes. Meinen jüngeren Sohn römisch 40 ließen sie im Schlafzimmer. Er ist nicht aufgewacht. Er war klein und schlief weiter.

R: Wie hat Ihre Frau während des Abführens reagiert?

BF4: Ich hatte keine Möglichkeit sie zu sehen, ich weiß es nicht. Sie haben mich mit dem Fuß auf den Rücken fest zu Boden gedrückt. Ich hatte keine Möglichkeit aufzuschauen.

R: Aber Sie müssen doch gehört haben, ob Ihre Frau geschrien hat?

BF4: Das ist alles innerhalb von Sekunden geschehen und ich konnte gar nichts hören.

R: Bitte fahren Sie fort:

BF4: Meine älteren Sohn haben sie zu mir in mein Zimmer geführt und ich sogleich auf den Boden geschmissen. Er lag rechts neben mir. Ich bin neben der Couch gelegen (sie war links von mir), er ist rechts von mir gelegen. Sie haben sich nicht zu meinem Sohn gewandt, sondern nur zu mir. Mit meinem Sohn haben sie nicht geredet. Sie haben mich mit dem Namen des Menschenrechtsvertreters " XXXX " angesprochen und haben gesagt, " XXXX , kannst du nicht mit deinen Menschenrechten aufhören?" Sie haben gesagt, ich darf in dieser Sache kein Interview geben oder eine Anzeige erstatten. Wir haben zusammen mit meinem Rechtsanwalt vorgehabt, ein Interview über meine Geschichte aufzuzeigen. Ich wurde die ganze Zeit über von den Leuten geschlagen. Sie haben mich dann auch bedroht: "Entweder bleibst du ab jetzt ruhig oder es wird dir und deiner Familie schlimm ergehen."BF4: Meine älteren Sohn haben sie zu mir in mein Zimmer geführt und ich sogleich auf den Boden geschmissen. Er lag rechts neben mir. Ich bin neben der Couch gelegen (sie war links von mir), er ist rechts von mir gelegen. Sie haben sich nicht zu meinem Sohn gewandt, sondern nur zu mir. Mit meinem Sohn haben sie nicht geredet. Sie haben mich mit dem Namen des Menschenrechtsvertreters " römisch 40 " angesprochen und haben gesagt, " römisch 40 , kannst du nicht mit deinen Menschenrechten aufhören?" Sie haben gesagt, ich darf in dieser Sache kein Interview geben oder eine Anzeige erstatten. Wir haben zusammen mit meinem Rechtsanwalt vorgehabt, ein Interview über meine Geschichte aufzuzeigen. Ich wurde die ganze Zeit über von den Leuten geschlagen. Sie haben mich dann auch bedroht: "Entweder bleibst du ab jetzt ruhig oder es wird dir und deiner Familie schlimm ergehen."

Ich habe nicht laut geschrien. Sie haben mich geschlagen und diese Geräusche waren deutlich zu hören. Ich konnte meinen Blick nicht heben. Gefühlt haben mich zwei bis drei Männer geschlagen. Wie viele es insgesamt waren, ob sich auch welche draußen befanden, habe ich keine Ahnung gehabt.

R: Wie viele waren im Zimmer?

BF4: Ich konnte den Kopf nicht heben, aber ich habe schon gefühlt, dass zwei, drei Männer mich geschlagen haben. Ich hatte keine Möglichkeit mich umzuschauen und mir zu merken, wie viele Männer im Zimmer sind. Ich glaube, dass die Männer, die meine Frau abgeführt haben wieder zurückgekommen sind, weil sie ja auch meinen Sohn gebracht haben. Ich glaube, dass es mehr als zwei bis drei Personen waren.

R: Wie lang blieben die Männer?

BF4: Ich habe gedacht, das dauert eine Ewigkeit, aber ich glaube, es waren nicht mehr als 20 bis 30 Minuten. Die Männer hatten eine Tarnuniform (fleckig und schwarz) an. Sie waren maskiert.

R: Hatten Sie sichtbare Verletzungen?

BF4: Ich war nicht verletzt, aber ich war nach so vielen Jahren sehr schockiert und sehr gestresst. Ich hatte keine Verletzungen. Sie haben mich geschlagen, aber fügten mir keine Verletzungen zu.

R: Hatten Sie beim Vorfall 2003 sichtbare Verletzungen?

BF4: Nachdem sie mich geschlagen haben, sind blaue Flecken geblieben, aber es waren keine Rippenteile und keine Körperteile gebrochen. Im Gesicht hatte ich niemals blaue Flecken. Es war nur eine Verletzung 2013 an der Lippe, weil sie mich mit dem Fuß getreten haben. Meine Lippe hat geblutet. Als sie weggegangen sind, haben sie mich aufgefordert, 10 Minuten liegen zu bleiben. Ich habe nicht 10 Minuten gewartet. Ich bin aufgestanden, bin hinausgegangen und habe Wasser auf mein Gesicht gegeben und meine Lippe abgetupft und bin dann sofort zu meiner Familie gegangen. Alle sind am Boden gesessen und meine Frau und meine Schwiegertochter haben geweint.

R: Was hat Ihr Sohn gemacht, wie Sie aufgestanden sind?

BF4: Mein Sohn ist auch aufgestanden und hat sein Gesicht gewaschen. Er hatte keine Verletzungen.

R: Was machten Sie unmittelbar nachdem Sie und Ihr Sohn zu Ihrer Frau bzw. Ihrer Schwiegertochter gegangen sind?

BF4: Zuerst bin ich rausgegangen und habe mein Gesicht gewaschen und bin zu meiner Frau und Schwiegertochter gegangen. Mein Sohn blieb noch weiter im Zimmer. Dann habe ich meine Frau und meine Schwiegertochter ins Wohnzimmer zu meinem Sohn gebracht. Dann sprachen wir über die Situation, was wir weiter machen würden.

R: haben die Soldaten etwas von Ihnen gefordert?

BF4: Sie haben gesagt, dass das die letzte Vorwarnung ist und dass ich alle Dokumente zurücknehmen soll und keine Einvernahme geben soll. Ich sollte keine weiteren Schritte setzen. Sie haben zu mir gesagt, ich muss die Dokumente vom Anwalt zurückzunehmen und soll weitere Schritte unterlassen. Sie sagten, wenn ich dorthin gehe und eine Einvernahme mache, wird es für mich schlecht ausgehen. Sie wussten genau, wohin ich hätte gehen sollen, um die Einvernahme zu machen und drohten mir an, dass, wenn ich dort hingehe, mir es schlecht ergehen würde.

R: Was beschlossen Sie und Ihre Familie dann zu tun?

BF4: Zuerst habe ich meine Frau zu ihrer Familie geschickt, dass sie dort bleibt. Meine Schwiegertochter habe ich zu ihrer Mutter geschickt. Nach der Nacht haben wir keine einzige Nacht im Haus verbracht. Mein Sohn hat bei Cousins gelebt. Ich habe mich abwechselnd auch bei meinen Verwandten und Freunden aufgehalten. In der Anwaltskanzlei, wo ich vorher ein paarmal war, war nunmehr kein Büro mehr. Das Schild hängte nicht mehr an der Tür.

R: Wie oft haben Sie Ihren Sohn zwischen Mai 2013 und August 2013 gesehen?

BF4: Wir haben miteinander telefoniert. Ich habe ihn zwei Mal gesehen und dort besucht. Ich kann es nicht genau sagen, ich glaube nicht mehr als drei Mal habe ich meinen Sohn gesehen.

R: Wie oft haben Sie Ihre Frau zwischen Mai 2013 und August 2013 gesehen?

BF4: Ich habe meine Frau und meine Tochter (die ja auch bei der Großmutter wohnte) nur selten gesehen. Ich glaube, ich habe zwei Mal insgesamt sie gesehen, telefoniert haben wir täglich. Die Schwiegertochter habe ich in der Zeit nicht gesehen und habe nicht mit ihr telefoniert, weil es bei uns nicht üblich ist, dass der Schwiegervater seine Schwiegertochter anruft. Mein Sohn kümmerte sich um seine Frau. Ich habe meinen Sohn bei den Cousins im Dorf namens XXXX getroffen. Wir haben uns nicht immer am gleichen Ort getroffen. Wir haben miteinander telefoniert und dann haben wir irgendwo im Dorf einen Treffpunkt ausgemacht.BF4: Ich habe meine Frau und meine Tochter (die ja auch bei der Großmutter wohnte) nur selten gesehen. Ich glaube, ich habe zwei Mal insgesamt sie gesehen, telefoniert haben wir täglich. Die Schwiegertochter habe ich in der Zeit nicht gesehen und habe nicht mit ihr telefoniert, weil es bei uns nicht üblich ist, dass der Schwiegervater seine Schwiegertochter anruft. Mein Sohn kümmerte sich um seine Frau. Ich habe meinen Sohn bei den Cousins im Dorf namens römisch 40 getroffen. Wir haben uns nicht immer am gleichen Ort getroffen. Wir haben miteinander telefoniert und dann haben wir irgendwo im Dorf einen Treffpunkt ausgemacht.

R: Wann haben Sie sich bzw. Ihre Familie erstmals entschieden, das Dorf zu verlassen?

BF4: Wir haben nicht vorgehabt Tschetschenien zu verlassen und nach Europa zu kommen. Wir haben gedacht, vielleicht halten wir ein paar Monate durch und dann ist alles vorbei und wir könnten wieder nach Hause kommen. Das haben wir gehofft.

R: Wann haben Sie sich entschieden, Russland zu verlassen?

BF4: Ende Juli 2013 traten unsere Verwandten zusammen, Onkel und Tanten. Es war ungefähr um den 20. Juli, und die Verwandten entschieden, dass wir alle zusammen ausreisen sollten.

R: Wann haben Sie erstmals einen Pass beantragt?

BF4: Ich wollte, dass wir einen Reisepass besitzen, weil alle anderen Tschetschenen eine beantragen und auch bekommen. Das war 2003 oder 2004. Ich habe aber diesen Pass nicht bekommen.

R: Wie haben Sie darauf reagiert? Haben Sie noch mal einen beantragt?

BF4: Wir wurden darauf hingewiesen, dass mir kein Reisepass ausgestellt werden darf, weil ich bereits verurteilt wurde.

R: Wie haben Sie dann die Reisepässe erhalten?

BF4: Das war im Juli 2013. Ich habe die Pässe mit. Wir können das Datum anschauen. Mein Bekannter hat mir gesagt, er will versuchen, die Pässe zu bekommen, aber er hat mir das nicht versprochen.

R: Im Akt befinden sich einige Unterlagen. Gehen wir diese Unterlagen durch.

R: AS 191-203:

BF4: Das sind die Verurteilungen bzw. Protokollierungen in der Russischen Föderation.

R: AS 205-2013:

BF4: Das ist eine Anklageschrift.

R: Sie haben vorher angegeben, dass beim Vorfall 2013 Ihr Sohn XXXX schlafend im Zimmer verblieb. Ist das richtig?R: Sie haben vorher angegeben, dass beim Vorfall 2013 Ihr Sohn römisch 40 schlafend im Zimmer verblieb. Ist das richtig?

BF4: Ja.

R: Blieb Ihr Sohn die ganze Zeit im Zimmer?

BF4: Sie haben immer zusammen mit meiner Frau im Zimmer geschlafen.

R: Blieb Ihr Sohn die ganze Zeit während des Besuches der Männer im Zimmer? Hat er die ganze Zeit geschlafen?

BF4: Es war nicht so viel Lärm und Geräusche. Er war noch klein und hat deswegen geschlafen. Auch meine Nachbarn konnten das nicht hören. Ich hatte nur Angst um meine Familie gehabt.

R: Ich zitiere aus AS 171, Protokoll vom 26.11.2014: "Meine Frau war mit XXXX im Schlafzimmer. Als sie das Licht aufdrehten, sprang ich hoch, sie fixierten mich sofort mit dem Gesicht am Boden liegend. Dann haben sie die Frau und das Kind weg begleitet und wenig später meinen großen Sohn neben mich gelegt." Was sagen Sie dazu?R: Ich zitiere aus AS 171, Protokoll vom 26.11.2014: "Meine Frau war mit römisch 40 im Schlafzimmer. Als sie das Licht aufdrehten, sprang ich hoch, sie fixierten mich sofort mit dem Gesicht am Boden liegend. Dann haben sie die Frau und das Kind weg begleitet und wenig später meinen großen Sohn neben mich gelegt." Was sagen Sie dazu?

BF4: Ich habe das nicht mitbekommen, ob meine Frau den Sohn mitgenommen hat oder nicht. Ich habe nur gehört, dass sie weggeführt wurde, aber nicht der Sohn. Ich weiß jetzt, dass mein Sohn im Zimmer blieb, nachdem ich das mit meiner Familie öfter besprochen habe. Damals bei der Einvernahme am 26.11.2014 glaubte ich, dass meine Frau XXXX mitgenommen hätte.BF4: Ich habe das nicht mitbekommen, ob meine Frau den Sohn mitgenommen hat oder nicht. Ich habe nur gehört, dass sie weggeführt wurde, aber nicht der Sohn. Ich weiß jetzt, dass mein Sohn im Zimmer blieb, nachdem ich das mit meiner Familie öfter besprochen habe. Damals bei der Einvernahme am 26.11.2014 glaubte ich, dass meine Frau römisch 40 mitgenommen hätte.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen zur Fluchtgeschichte:

BFV: Sie hatten nach dem Vorfall im Mai 2013 die Absicht, den Antrag zurückzuziehen bzw. den Anwalt zu kontaktieren. Wie haben Sie den Kontakt zum Anwalt hergestellt?

BF4: Seine Anwaltskanzlei befand sich in einer Privatwohnung und ich bin zweimal hingegangen und habe aber dort keine Anwaltskanzlei mehr vorgefunden. Es war kein Schild mehr draußen.

BFV: Haben Sie auch angerufen?

BF4: Ich habe auch mehrmals versucht ihn telefonisch zu erreichen, aber es ist mir nicht gelungen.

BFV: Was waren die letztlichen Schritte, die Ihr Anwalt unternommen hat, hat er Ihre Dokumente an die Staatsanwaltschaft eingereicht.

BF4: Ich glaube schon, dass der Anwalt etwas unternommen hat, weil sonst diese Leute nicht zu mir gekommen wären.

BFV: Haben Sie selber versucht bei Gericht den Antrag zurückzuziehen, nachdem Sie Ihren Anwalt nicht erreicht haben?

BF4: Ich durfte nicht irgendwo zu Gericht gehen. Das wäre zu gefährlich für mich gewesen. Ich habe nicht gewusst, dass ich flüchte. So habe ich nicht gewusst, dass ich vor Gericht Fragen beantworten muss, sonst hätte ich mir das alles ins Gedächtnis gebrannt.

Die Verhandlung wird um 12:45 Uhr unterbrochen. Neuer Beginn 13:33 Uhr.

R an BFV: Haben Sie noch weitere Fragen?

BFV: Sie haben öfter versucht, einen Pass zu bekommen. Wann haben Sie zuletzt den Pass beantragt?

BF4: Im Jänner 2013 war es das letzte Mal, dass wir versucht haben, meinen Pass zu bekommen. Sie haben mir kein Versprechen gegeben. Sie haben gesagt, Sie werden versuchen, für mich einen Reisepass zu bekommen.

BFV: Sie haben ja für die ganze Familie um Pässe eingereicht.

BF4: Der Rest der Familie hätte jederzeit ohne Problem einen Pass bekommen. Wegen meines Problems konnte ich keinen Reisepass bekommen. Zuhause in Tschetschenien habe ich ganz normal gelebt. Es fehlte mir nichts. Ich habe gearbeitet. Ich habe für meinen Unterhalt Geld verdient. Deswegen habe ich nicht vorgehabt, mein Land zu verlassen.

BFV: Sie haben doch nachdem Sie Probleme hatten durch Bezahlung einen Pass zu bekommen. Warum haben Sie nicht schon zuvor versucht, durch Bezahlung einen Pass zu bekommen?

BF4: Vorher war die Ausstellung des Reisepasses ganz in den Händen der russischen Behörden. In letzter Zeit, als ich meinen Pass beantragte, waren bereits tschetschenische Behörden dafür verantwortlich und deswegen war es auch möglich über Verbindungen einen Reisepass auszustellen.

R: Leiden Sie aktuell an schweren oder chronischen Krankheiten?

BF4: Ich habe ein chronisches Magengeschwür. Vor zwei Jahren war ich wegen Tuberkulose in Behandlung, aber die Tuberkulose ist ausgeheilt. Ich muss in der kommenden Zeit alle drei Monate Kontrolluntersuchungen machen lassen.

R: Haben Sie aktuelle medizinische Befunde?

BF4 legt Unterlagen vor. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.

R: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach?

BF4: Nein.

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. eine Prüfung abgelegt?

BF4: Ich habe einmal die Wochen einen zweistündigen Deutschkurs. Weil ich keinen Bescheid habe, bekomme ich keine weiteren Deutschkurse. Sie brauchen einen Bescheid von der zweiten Instanz, hat es geheißen.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF4: Ich bekomme Geld von der öffentlichen Hand.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF4: Deutsch, nix.

BFV: Keine weiteren Fragen.

Ende der Befragung des BF4.

BF 5 betritt den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF5.

R: Schildern Sie mir bitte in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF5: Ich bin am XXXX geboren. 6 Jahre bin ich in die Schule gegangen. Ich habe die Grundschule gemacht in Tschetschenien. Ich bin Malerin von Beruf. Ich habe gearbeitet. Nachdem ich Kinder bekommen habe, bin ich als Hausfrau daheim geblieben. Ich habe 1990 geheiratet. Den älteren Sohn habe ich XXXX geboren, die Tochter XXXX . Der jüngere Sohn wurde XXXX geboren. Das ist meine Geschichte.BF5: Ich bin am römisch 40 geboren. 6 Jahre bin ich in die Schule gegangen. Ich habe die Grundschule gemacht in Tschetschenien. Ich bin Malerin von Beruf. Ich habe gearbeitet. Nachdem ich Kinder bekommen habe, bin ich als Hausfrau daheim geblieben. Ich habe 1990 geheiratet. Den älteren Sohn habe ich römisch 40 geboren, die Tochter römisch 40 . Der jüngere Sohn wurde römisch 40 geboren. Das ist meine Geschichte.

R: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder haben Sie Russland nur verlassen, um Ihren Mann zu begleiten?

BF5: Ich habe keine eigenen Probleme, sondern habe das Land wegen der Probleme meines Mannes verlassen. Ich persönlich wurde nicht verfolgt.

R: Schildern Sie mir die Probleme Ihres Mannes. Wann begannen diese?

BF5: Im Jahr 2000 haben die Probleme meines Mannes aufgrund der Säuberungen angefangen. Diese waren im Jänner 2000.

R: Schildern Sie mir dieses Ereignis.

BF5: Damals haben sie alle Männer kontrolliert und mein Mann wurde mitgenommen wegen seiner Anmeldung in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei mir Zuhause war. Die Leute sind direkt zu uns gekommen. Sie haben uns aufgefordert unsere Ausweise vorzulegen. Ich war im Haus drinnen. Ich weiß nicht, wie viel Mal ich rausgegangen bin. Aber ich bin Zuhause gewesen. Ich musste meinen Ausweis vorweisen. Ich habe meinen Pass abgegeben. Dann haben sie meinen Mann rausgebracht. Ich wollte zu meinem Mann aber ich durfte nicht raus.BF5: Damals haben sie alle Männer kontrolliert und mein Mann wurde mitgenommen wegen seiner Anmeldung in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei mir Zuhause war. Die Leute sind direkt zu uns gekommen. Sie haben uns aufgefordert unsere Ausweise vorzulegen. Ich war im Haus drinnen. Ich weiß nicht, wie viel Mal ich rausgegangen bin. Aber ich bin Zuhause gewesen. Ich musste meinen Ausweis vorweisen. Ich habe meinen Pass abgegeben. Dann haben sie meinen Mann rausgebracht. Ich wollte zu meinem Mann aber ich durfte nicht raus.

R: Wurde das Haus durchsucht?

BF5: Ja. Ich war während der Durchsuchung im Haus.

R: Waren Sie die ganze Zeit im Haus?

BF5: Ja.

R: Das heißt, Sie sind nicht vor dem Haus gestanden?

BF5: Als sie mit den Säuberungen angefangen haben, war ich im Haus. Sie haben dann meinen Mann rausgebracht und danach bin ich auch später rausgegangen.

R: Ich verstehe Ihre Schilderung nicht ganz. Sind Sie jetzt zusammen mit Ihrem Mann rausgegangen oder durften Sie nicht rausgehen, wie Sie vorher erwähnt haben und wo waren Sie während der Durchsuchung des Hauses?

BF5: Als sie das Haus durchsucht haben, war ich Zuhause. Vor der Durchsuchung haben sie meinen Mann aus dem Haus gebracht. Da war ich drinnen.

R: Wo haben Sie die Ausweise hergezeigt im Haus oder vor dem Haus?

BF5: Als sie dann reinkamen und uns aufgefordert haben, die Ausweise vorzulegen, habe ich gleich die Ausweise im Haus hergezeigt.

R: Ihr Mann hat angegeben, dass Sie alle draußen stehen geblieben sind, während das Haus durchsucht wurde.

BF5: Ich habe meinen Pass vorgewiesen. Dann sind wir rausgegangen. Ganz ehrlich, es ist für mich schwierig, das alles zu erklären. Und ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

BFV: Der Sachverhalt liegt jetzt 15 Jahre zurück.

R: Wie lange war Ihr Mann inhaftiert?

BF5: Ein halbes Jahr war er in Haft.

R: Wo haben Sie ihn erstmals wieder getroffen?

BF5: In XXXX im Gericht.BF5: In römisch 40 im Gericht.

R: Waren Sie allein in XXXX , um Ihren Mann zu treffen?R: Waren Sie allein in römisch 40 , um Ihren Mann zu treffen?

BF5: Nein, nicht allein, meine Schwägerin und meine Schwiegertochter hat mich begleitet.

R: Haben Sie Ihren Sohn auch mitgenommen?

BF5: Nein.

R: Was geschah in den Jahren 2000 bis 2003 nach der Freilassung Ihres Mannes?

BF5: 2003 hat mein Mann Dokumente abgegeben, um sich vor Gericht zu rehabilitieren. Nachdem er den Antrag eingebracht hat, kamen zu uns in der Nacht Leute. Ich war sehr erschrocken. Es war nach 00.00 Uhr in der Nacht, ob es 1.00 Uhr oder 3.00 Uhr war, kann ich mich nicht genau erinnern. Zu diesem Zeitpunkt war meine Tochter bei meiner Mutter, ihrer Großmutter, in ihrem Haus. Ich war in einem Zimmer mit meinem älteren Sohn. Ich kann mich nicht genau erinnern, was passiert ist. Die Leute kamen zu uns ins Haus. Sie haben etwas gesagt, aber ich kann mich nicht erinnern, was sie gesagt haben. Ich war im Schlafzimmer mit meinem Sohn. Sie haben mich nicht aus dem Schlafzimmer rausgelassen. Sie haben mehrmals meinen Mann geschlagen. Das habe ich gehört. Sie haben über die Dokumente gesprochen und gesagt, dass er die Dokumente zurücknehmen soll. Sie haben auch noch über etwas anderes gesprochen, aber das habe ich nicht gehört.

R: Wie lange waren die Soldaten im Haus?

BF5: Das war für mich sehr lange, weil ich war sehr erschrocken. Ich kann nicht genau sagen, wie lange, etwa 20 Minuten.

R: Wie haben Sie bzw. Ihr Mann reagiert, als die Soldaten das Haus verließen?

BF5: Ich weiß es nicht wie mein Mann reagiert hat, weil ich das nicht gesehen habe. Ich war sehr erschrocken und habe Angst gehabt. Ich war im Schockzustand. Ich habe sehr viel geweint und habe gedacht, sie werden uns töten.

R: Waren die Männer uniformiert?

BF5: Ja, sie waren uniformiert und waren maskiert.

R: Wie sahen die Uniformen aus?

BF5: Es waren Militäruniformen, ich kann mich nicht erinnern, welche Farbe sie hatten, aber sie haben Masken getragen. Ich habe mir die Uniformen nicht gemerkt, weil ich in einen Schock versetzt war und das nicht im Gedächtnis behalten konnte.

R: Haben Sie die Angelegenheit anschließend mit Ihrem Mann besprochen?

BF5: Er hat mir kurz geschildert, dass er eine Rehabilitation haben wollte und deswegen Dokumente abgegeben habe und sie deswegen wollten, dass er die Dokumente zurücknimmt.

R: Hat er das gemacht oder nicht?

BF5: Er hat mir dann gesagt, dass er die Dokumente zurückgenommen hat.

R: Wie ging es dann weiter?

BF5: Nach diesem Vorfall haben wir dann ganz normal gelebt. Er hat gearbeitet. Ich habe gearbeitet. 2013 hat mein Mann wieder versucht einen Antrag abzugeben wegen seiner Rehabilitation. Als er wiederholt versucht hat, sich selbst zu rehabilitieren kamen wieder die Leute zu uns. In der Nacht kamen sie zu uns. Ich kann keinen genauen Zeitpunkt nennen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meinem jüngeren Sohn im Schlafzimmer. Ich war Zuhause, mein Mann und mein jüngerer Sohn. Mein älterer Sohn und meine Schwiegertochter waren im anderen Zimmer. Sie haben einen extra Eingang in seinem Zimmer. Ich habe gehört, die Tür geht auf. Dann habe ich gehört, "Liegen bleiben". Dann kamen zwei Männer in mein Schlafzimmer und haben sie mich aus meinem Zimmer nach draußen gebracht. Als sie mich rausgebracht haben, lag mein Mann auf dem Boden neben der Couch. Neben meinem Mann waren Männer vom Militär. Sie haben mich nach draußen gebracht und ins Zimmer meines Sohns und haben meinen älteren Sohn mitgenommen zu meinem Mann. Ich bin mit meiner Schwiegertochter im Zimmer geblieben. Auch meine Enkelin war im Zimmer. Sie schlief. Auch meine Schwiegertochter war sehr erschrocken. Nach 15-20 Minuten habe ich gehört, die Tür geht auf und zu. Nach etwa 20 Minuten kam zu uns mein Mann. Er hat mir mitgeteilt, dass die Männer vom Militär weg sind. So war es.

R: Sind Sie mit Ihrer Schwiegertochter allein im Zimmer gewesen? Es hat sich in den 15 Minuten kein Soldat bei Ihnen aufgehalten, der Sie bewacht hätte?

BF5: Zu uns ist kein Soldat mehr gekommen. Meine Enkeltochter hatte im Zimmer geschlafen. Nach ungefähr 20 Minuten, ich kann keinen genauen Zeitpunkt sagen, kam dann mein Mann zu uns ins Zimmer.

R: Wie ging es dann weiter?

BF5: Dann sind haben wir zusammen darauf gewartet, dass der Tag kommt. In der Früh hat mein Mann mich zu meiner Mutter geschickt mit meinem jüngeren Sohn. Meine Schwiegertochter schickte er zu ihrer Mutter. Mein älterer Sohn und mein Ehemann sind auch nicht mehr Zuhause geblieben. Sie haben sich bei verschiedenen Verwandten und Freunden aufgehalten.

R: Wie oft haben Sie Ihren Mann bis zu Ihrer Ausreise gesehen?

BF5: Ich weiß es nicht genau, zweimal oder dreimal habe ich meinen Mann gesehen.

R: Wo haben Sie ihn getroffen?

BF5: Er ist zu uns gekommen ins Dorf, wo wir waren.

R: Wie oft haben Sie telefoniert?

BF5: Wir haben oft miteinander telefoniert. Gesehen haben wir einander nur zwei oder drei Mal.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF5: In XXXX wurde ich untersucht und dort haben sie mir mitgeteilt, dass sie den Verdacht hegen, dass ich an einer onkologischen Krankheit leide. Bis jetzt habe ich versucht, einen Termin zu bekommen und habe noch keinen Termin für eine Untersuchung erhalten. Ich war zwei, drei Mal beim Arzt und habe mitgeteilt, dass sie den Verdacht haben, dass ich an Krebs leide. Sie haben gesagt, dass es schwierig ist, einen Termin von einem Professor zu erhalten und deshalb habe ich keinen Termin bekommen. Ich war schon im Krankenhaus und habe eine CT bekommen. Sie haben auf meiner Lunge einen Fleck entdeckt und haben gesagt, dass Sie dafür einen Univ. Prof. brauchen, der sich das genau anschaut. Ich war im Krankenhaus in XXXX . In XXXX wurde ich mehrmals untersucht und ein Röntgen gemacht. Ich wurde auch mehreren CTs unterzogen. Sie haben keine Diagnose festgestellt. Jetzt wurde ich wieder untersucht und Sie haben gesagt, dass ich erhöhten Zucker habe.BF5: In römisch 40 wurde ich untersucht und dort haben sie mir mitgeteilt, dass sie den Verdacht hegen, dass ich an einer onkologischen Krankheit leide. Bis jetzt habe ich versucht, einen Termin zu bekommen und habe noch keinen Termin für eine Untersuchung erhalten. Ich war zwei, drei Mal beim Arzt und habe mitgeteilt, dass sie den Verdacht haben, dass ich an Krebs leide. Sie haben gesagt, dass es schwierig ist, einen Termin von einem Professor zu erhalten und deshalb habe ich keinen Termin bekommen. Ich war schon im Krankenhaus und habe eine CT bekommen. Sie haben auf meiner Lunge einen Fleck entdeckt und haben gesagt, dass Sie dafür einen Univ. Prof. brauchen, der sich das genau anschaut. Ich war im Krankenhaus in römisch 40 . In römisch 40 wurde ich mehrmals untersucht und ein Röntgen gemacht. Ich wurde auch mehreren CTs unterzogen. Sie haben keine Diagnose festgestellt. Jetzt wurde ich wieder untersucht und Sie haben gesagt, dass ich erhöhten Zucker habe.

R: Sie werden aufgefordert aktuelle medizinische Unterlagen innerhalb der nächsten 14 Tage beizubringen.

BF5: In Ordnung.

R: Sind Sie arbeitsfähig?

BF5: Ja, ich sehne mich nach Arbeit.

R: Wovon leben Sie?

BF5: Wir bekommen Geld von der Unterkunft.

R: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?

BF5: Nein, in XXXX im Lager habe ich gearbeitet. Ich besuche einen Deutschkurs zurzeit einmal pro Woche.BF5: Nein, in römisch 40 im Lager habe ich gearbeitet. Ich besuche einen Deutschkurs zurzeit einmal pro Woche.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich wegen meinen Mann nach Österreich gekommen bin und keine eigenen Fluchtgründe habe.

BFV: Keine Fragen an BF5.

Ende der Befragung von BF5.

Beginn der Befragung von BF2:

Die Befragung erfolgt in Tschetschenisch.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF2: Mit 6 Jahren ging ich in die Schule in Tschetschenien. Ich habe 9 Jahre die Grundschule absolviert.

R: Haben Sie einen Beruf gelernt?

BF2: Ich habe zusammen mit meinem Vater gearbeitet.

R: Schildern Sie mir, was im Jahr 2013 Ihrer Familie widerfahren ist.

BF2: Meinen Sie den Vorfall 2013 mit meiner Familie? Es kamen die Leute und haben meine Mutter in ein Zimmer reingeschmissen und mich haben sie mitgenommen. Ich habe in meinem Garten zwei Männer vom Militär gesehen. Dann haben sie mich ins Haus zu meinem Vater gebracht. Mein Vater war in diesem Zimmer und da standen zwei Männer und mich haben zwei Männer gebracht, das heißt, insgesamt waren sie zu viert. Mein Vater lag neben der Couch auf dem Boden und sie haben mit meinem Vater gesprochen. Sie haben mich auch zu meinem Vater gebracht und mich neben meinen Vater auf den Boden gelegt. Wenn man reingeht, steht auf der linken Seite eine Couch, daneben lag mein Vater und neben meinem Vater lag ich. Sie haben meinem Vater gesagt, dass er die Dokumente zurücknehmen soll. Darum ging es in dem Gespräch. Das haben sie zu ihm gesagt. Mir haben die Soldaten nichts gesagt. Sie haben mit meinem Vater gesprochen. Dann haben sie meinen Vater und mich geschlagen. Am Ende haben sie noch gesagt, wir müssen noch 10 Minuten am Boden liegen bleiben. Dann sind sie weggegangen. Mein Vater war nicht verletzt, aber er hatte danach blaue Flecken. Mein Vater ist aufgestanden und weggegangen. Ich habe nicht mitbekommen, ob er irgendwo geblutet hat, weil ich noch liegengeblieben bin. Aber ich habe Nasenbluten gehabt.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Mein Vater hat dann, als er rausging, meine Mutter und meine Frau mitgebracht zu mir ins Wohnzimmer. Er hat auch gesagt, dass jemand draußen ist oder nicht, aber niemand ist draußen gewesen.

R: Wo haben Sie im Anschluss an diese Begebenheit gelebt?

BF2: Ich war nicht mehr Zuhause, sondern bei meinem Verwandten und bei verschiedenen Freunden im XXXX gelebt.BF2: Ich war nicht mehr Zuhause, sondern bei meinem Verwandten und bei verschiedenen Freunden im römisch 40 gelebt.

R: Wie oft haben Sie Ihren Vater in dieser Zeit getroffen?

BF2: Ich weiß es nicht genau, wie oft, zehnmal ganz sicher nicht, genau kann ich es nicht sagen, ca. drei Mal, ich kann es aber nicht genau sagen.

R: Wo war Ihre Frau untergebracht?

BF2: Meine Frau war bei ihrer Mutter.

R: Wie oft haben Sie Ihre Frau bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gesehen?

BF2: Drei Mal. Ich ging zu meiner Frau in den Ort. Ich traf sie im Park des Ortes und habe dort mit ihr gesprochen.

R: Wie lang waren diese Treffen und wann um wie viel Uhr etwa?

BF2: Eine halbe Stunde bis zwei Stunden haben wir gesprochen. Ich bin dorthin mit dem Bus gefahren. Es war gegen Abend. Einmal bin ich zur Mittagszeit gekommen, mit dem Auto meines Freundes.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF2: Nein.

R: Wovon leben Sie?

BF2: In der Pension bekomme ich das Geld.

R: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?

BF2: Nein.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF2: Nein.

R an BF5: Wo sind Sie mit Ihrer Schwiegertochter im Raum zusammen gewesen. Sind Sie gesessen oder gestanden?

BF5: Wir sind auf dem Bett gesessen.

BFV: Keine Fragen.

BF2: Ich möchte noch angeben, dass ich aufgrund meiner Misshandlungen bzw. der Misshandlungen meines Vaters nicht mehr nach Tschetschenien zurückkehren kann.

Ende der Befragung von BF2.

Beginn der Befragung von BF1:

Die Befragung erfolgt auf Tschetschenisch.

R: Können Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern?

BF1: Mit 6 Jahren bin ich in die Schule gegangen und habe 11 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Nach der Matura habe ich nach zwei Monaten geheiratet.

R: Was ist im Jahr 2013 im Haus der Schwiegereltern vorgefallen?

BF1: 2013 sind maskierte Männer ins Haus meines Schwiegervaters gekommen. Sie haben meine Schwiegermutter in mein Zimmer gebracht und meinen Mann in das Zimmer meines Schwiegervaters. Bevor die Männer in unser Haus kamen, war ich mit meinem Mann in unserem Zimmer und meine Schwiegermutter war mit Ihrem Mann im Haus des Schwiegervaters. Ich habe nur wenig gesehen. Ich habe gesehen, dass sie meine Schwiegermutter zu mir ins Zimmer gebracht haben und meinen Mann geholt haben. Was sich dort abgespielt hat, habe ich nicht gesehen. Ich selbst und meine Schwiegermutter waren sehr erschrocken und sind im Zimmer geblieben, bis der Schwiegervater gekommen ist. Wir sind gesessen und hatten sehr viel Angst gehabt.

R: Was ist passiert, nachdem die Männer wieder weggegangen sind?

BF1: Mein Schwiegervater kam zu uns ins Zimmer und hat uns ins Wohnzimmer des Hauses meines Schwiegervaters gebracht.

R: Wo haben Sie die darauffolgenden Wochen verbracht?

BF1: Danach bin ich zu meinen Eltern gezogen und bin dort bei meinem Vater und meiner Mutter geblieben.

R: Wie oft haben Sie Ihren Mann in dieser Zeit gesehen?

BF1: Drei Mal, wir haben uns draußen getroffen. Er ist nicht zu mir nach Hause gekommen.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF1: Nein.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Nein.

R: Gehen Sie einer legal Beschäftigung nachgehen?

BF1: Nein.

R: Wovon leben Sie?

BF1: Wir bekommen 37,-- Euro in der Woche in der Pension, wo wir untergebracht sind.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich wegen meinen Mann nach Österreich gekommen bin und keine eigenen Fluchtgründe habe.

BVF: Keine Fragen.

Ende der Befragung von BF1.

Beginn der Befragung von BF3:

Die Übersetzung wird auf Tschetschenisch geführt.

R: Können Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern?

BF3: Am XXXX bin ich geboren. Mit 7 Jahren ging ich in die Schule. Ein Jahr bin ich in XXXX in die Schule gegangen und danach bin ich bei meiner Großmutter geblieben und bin dort weiter in die Schule gegangen. Ich habe alleine mit meiner Großmutter gelebt. Ich bin 8 Jahre bei meiner Großmutter in die Schule gegangen. Ich blieb insgesamt 9 Jahre bei meiner Großmutter, bis wir dann nach Europa gefahren sind. Kurz vor meiner Auseise hat meine Mutter mit uns zusammengelebt.BF3: Am römisch 40 bin ich geboren. Mit 7 Jahren ging ich in die Schule. Ein Jahr bin ich in römisch 40 in die Schule gegangen und danach bin ich bei meiner Großmutter geblieben und bin dort weiter in die Schule gegangen. Ich habe alleine mit meiner Großmutter gelebt. Ich bin 8 Jahre bei meiner Großmutter in die Schule gegangen. Ich blieb insgesamt 9 Jahre bei meiner Großmutter, bis wir dann nach Europa gefahren sind. Kurz vor meiner Auseise hat meine Mutter mit uns zusammengelebt.

R: Gehen Sie gegenwärtig zur Schule oder was machen Sie und wie möchten Sie Ihre Zukunft in Österreich gestalten?

BF3: Ich darf nicht in die Schule gehen, weil sie hier sagen, dass ich in meinem Heimatland die Schule absolviert habe. Einmal in der Woche gehe ich zum Deutschkurs, der in der Pension stattfindet. Ich möchte weiter hier studieren. Ich möchte Krankenschwester werden.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF3: Nein.

R: Leben Sie mit Ihren Eltern zusammen?

BF3: Ja.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF3: Nein, der Kurs hat gerade erst angefangen. Wir haben erst Mitte September begonnen.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich wegen meiner Eltern nach Österreich gekommen bin und keine eigenen Fluchtgründe habe.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 bzw. 06.11.2013, der Einvernahmen der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien durch das Bundesasylamt (bzw. nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), der Beschwerden vom 25.09.2014 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.11.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind nach moslemischem Brauch verheiratet, die Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind standesamtlich verheiratet und Eltern des volljährigen Zweitbeschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, mittlerweile volljährigen, Drittbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 10.08.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Vor ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme der Drittbeschwerdeführerin, die bei ihrer Großmutter im Dorf XXXX lebte, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind nach moslemischem Brauch verheiratet, die Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind standesamtlich verheiratet und Eltern des volljährigen Zweitbeschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, mittlerweile volljährigen, Drittbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 10.08.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Vor ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme der Drittbeschwerdeführerin, die bei ihrer Großmutter im Dorf römisch 40 lebte, in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren.

1.2. Als den Grund ihrer Flucht brachten die beschwerdeführenden Parteien glaubwürdig wie folgt vor:

Der Viertbeschwerdeführer wurde im Jänner 2000 im Zuge einer Säuberungsaktion in der Stadt XXXX festgenommen, zunächst bis Anfang Februar in XXXX festgehalten und in weiterer Folge in ein Filtrationslager nach XXXX gebracht, in dem es zu regelmäßigen Misshandlungen seiner Person gekommen ist. Infolge einer Amnestie im Mai des genannten Jahres wurde der Viertbeschwerdeführer im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu einer zwei Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend aus der Haft entlassen. Im Jahr 2003 unternahm der Viertbeschwerdeführer erstmals einen Versuch hinsichtlich der Erlangung einer Wiedergutmachung bzw. Rehabilitation in Bezug auf die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung und erlittene Haft, indem er sich mit entsprechenden Unterlagen an eine Menschenrechtsorganisation wandte. Kurze Zeit später wurde der Viertbeschwerdeführer daheim von ihm unbekannten uniformierten Männern aufgesucht, welche ihn unter verbalen Drohungen und körperlicher Misshandlung zu einer Zurückziehung seines Gesuchs drängten, wozu sich dieser infolge der Drohungen auch bereit erklärte. Innerhalb der nächsten zehn Jahre war der Familie ein reguläres Leben in ihrer Heimatstadt möglich. Im Jahr 2013 beschloss der Viertbeschwerdeführer, nachdem er einen Rechtsanwalt kennengelernt hatte, welcher ihm seine Unterstützung zugesagt hatte, neuerlich um Rehabilitierung bei den Behörden anzusuchen. Infolge Einreichung eines diesbezüglichen Gesuchs wurden die beschwerdeführenden Parteien im Mai 2013 nachts durch ihnen unbekannte uniformierte, maskierte Männer in ihrem Wohnhaus in XXXX aufgesucht, welche den Viertbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich einer Zurückziehung des Antrages auf Wiedergutmachung zu nötigen versuchten, dadurch dass sie diesen einerseits verbal drohten und diese andererseits körperlich misshandelten, indem sie diese auf dem Boden liegend über etwa 20 Minuten hinweg schlugen und traten. Die übrigen anwesenden Familienmitglieder, die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Sechstbeschwerdeführer und die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin, befanden sich zu diesem Zeitpunkt in anderen Räumen des Gebäudes. Der Viertbeschwerdeführer versuchte anschließend mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und seinen Antrag zurückzuziehen, was diesem jedoch nicht gelang, weshalb schließlich der Entschluss zur Ausreise gefasst wurde. Bis dahin hielten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr an ihrer Wohnadresse auf.Der Viertbeschwerdeführer wurde im Jänner 2000 im Zuge einer Säuberungsaktion in der Stadt römisch 40 festgenommen, zunächst bis Anfang Februar in römisch 40 festgehalten und in weiterer Folge in ein Filtrationslager nach römisch 40 gebracht, in dem es zu regelmäßigen Misshandlungen seiner Person gekommen ist. Infolge einer Amnestie im Mai des genannten Jahres wurde der Viertbeschwerdeführer im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu einer zwei Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend aus der Haft entlassen. Im Jahr 2003 unternahm der Viertbeschwerdeführer erstmals einen Versuch hinsichtlich der Erlangung einer Wiedergutmachung bzw. Rehabilitation in Bezug auf die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung und erlittene Haft, indem er sich mit entsprechenden Unterlagen an eine Menschenrechtsorganisation wandte. Kurze Zeit später wurde der Viertbeschwerdeführer daheim von ihm unbekannten uniformierten Männern aufgesucht, welche ihn unter verbalen Drohungen und körperlicher Misshandlung zu einer Zurückziehung seines Gesuchs drängten, wozu sich dieser infolge der Drohungen auch bereit erklärte. Innerhalb der nächsten zehn Jahre war der Familie ein reguläres Leben in ihrer Heimatstadt möglich. Im Jahr 2013 beschloss der Viertbeschwerdeführer, nachdem er einen Rechtsanwalt kennengelernt hatte, welcher ihm seine Unterstützung zugesagt hatte, neuerlich um Rehabilitierung bei den Behörden anzusuchen. Infolge Einreichung eines diesbezüglichen Gesuchs wurden die beschwerdeführenden Parteien im Mai 2013 nachts durch ihnen unbekannte uniformierte, maskierte Männer in ihrem Wohnhaus in römisch 40 aufgesucht, welche den Viertbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich einer Zurückziehung des Antrages auf Wiedergutmachung zu nötigen versuchten, dadurch dass sie diesen einerseits verbal drohten und diese andererseits körperlich misshandelten, indem sie diese auf dem Boden liegend über etwa 20 Minuten hinweg schlugen und traten. Die übrigen anwesenden Familienmitglieder, die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Sechstbeschwerdeführer und die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin, befanden sich zu diesem Zeitpunkt in anderen Räumen des Gebäudes. Der Viertbeschwerdeführer versuchte anschließend mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und seinen Antrag zurückzuziehen, was diesem jedoch nicht gelang, weshalb schließlich der Entschluss zur Ausreise gefasst wurde. Bis dahin hielten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr an ihrer Wohnadresse auf.

Im vorliegenden Fall kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Viertbeschwerdeführer aufgrund seiner Bestrebungen, hinsichtlich einer im Jahr 2000 erlittenen Haft bzw. strafgerichtlichen Verurteilung seitens der Behörden Wiedergutmachung/Rehabilitation zu erlangen, in das Blickfeld tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten ist, er bereits vor seiner Ausreise staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist, und er vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen bzw. Repressalien von staatlicher Seite zu befürchten hätte.

Auch in Hinblick auf den volljährigen Sohn des Viertbeschwerdeführers, den Zweitbeschwerdeführer, kann eine im Falle der Rückkehr zur erwartende Verfolgung in Zusammenhang mit dem Vorbringen seines Vaters nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal dieser bereits vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater unmittelbaren behördlichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist.

Der Vierbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer befanden sich in Österreich aufgrund von, mittlerweile ausgeheilten, Tuberkulose-Erkrankungen jeweils in mehrmonatiger stationärer Behandlung. Außerdem wurde der Vierbeschwerdeführer aufgrund eines chronischen Magengeschwürs medizinisch behandelt.

Beim Viertbeschwerdeführer wurden zudem eine rezidivierende depressive Störung (F33.2), eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), sonstige Misshandlungssyndrome einschließlich Folterung (Y07), Opfer von Verbrechen oder Terrorismus (Z65.4) sowie Betroffenheit von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten (Z65.5), diagnostiziert.

1.3. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen sechst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien konnten keine individuellen Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse festgestellt werden.

1.4. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin kann desweiteren nicht festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Erstbeschwerdeführerin, welche nach wie vor über ein verwandtschaftliches Netz in Tschetschenien verfügt, hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Töchtern, denen mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten und sohin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verliehen wird. Eine Trennung der Familie würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK der Erstbeschwerdeführerin darstellen.Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über ein schützenswertes Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Töchtern, denen mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten und sohin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verliehen wird. Eine Trennung der Familie würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK der Erstbeschwerdeführerin darstellen.

1.5. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird auf die seitens der belangten Behörde herangezogenen, in den angefochtenen Bescheiden inhaltlich wiedergegebenen, umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderberichte zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien (Stand 26.08.2015) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahmen, und werden die angeführten Berichte zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und zu den vorgebrachten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die in Bezug auf die erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien vorliegenden russischen Reisepässe, den russischen Führerschein des Viertbeschwerdeführers sowie die österreichische Geburtsurkunde der Achtbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gaben ausdrücklich an, lediglich nach islamischem Recht, nicht jedoch standesamtlich, verheiratet zu sein. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin brachten glaubhaft vor, ihre zunächst traditionell geschlossene Ehe im Jahr 1990 behördlich registrieren haben zu lassen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den im Verfahrensverlauf in Vorlage gebrachten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen in Zusammenschau mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere jenen anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum fluchtrelevanten Vorbringen beruhen auf den detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2015, im Rahmen welcher der Vierbeschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ und dessen Angaben durch seine Familienangehörigen im Wesentlichen bestätigt wurden.

Die Angaben des Viertbeschwerdeführers und die darauf aufbauenden Angaben der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien sowie der Fünftbeschwerdeführerin, insbesondere im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung, erwiesen sich im Kernvorbringen als widerspruchsfrei und lassen sich mit den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien durchaus in Einklang bringen. Der Viertbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer haben insbesondere ihre zuletzt erfolgte Anhaltung und die dabei erlittenen Misshandlungen überzeugend und in Übereinstimmung mit den Angaben der bei diesem Vorfall ebenfalls zugegen gewesenen Familienangehörigen, der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerin, zu schildern vermocht. Auch hinsichtlich der sich im Vorfeld des unmittelbar ausreisekausalen Vorfalles zugetragenen Ereignisse erwiesen sich die Angaben des Viertbeschwerdeführers, insbesondere zu seiner im Jahr 2000 erfolgten Anhaltung und mehrmonatigen Haft in einem Filtrationslager, seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie seinen Bestrebungen bezüglich einer Wiedergutmachung bzw. Aufhebung derselben in den Jahren 2003 und zuletzt im Frühjahr 2013 - wodurch das behördliche Interesse schließlich abermals auf seine Person gelenkt worden sei - als nachvollziehbar und im Kern widerspruchsfrei.

Die beschwerdeführenden Parteien vermochten ihr Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleichsweise detailreich darzulegen und die an sie gerichteten Zwischenfragen spontan und nachvollziehbar zu beantworten. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden aufgezeigte Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der Familienangehörigen vermochten diese im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuräumen und betrafen diese zudem vorwiegend Nebenaspekte des Vorbringens. Nicht ausgeschlossen werden kann überdies, dass die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Ablaufes des fluchtauslösenden Vorfalles im Mai 2013 tatsächlich teils auf Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der auf Russisch durchgeführten Befragungen der Parteien vor der belangten Behörde zurückzuführen sind.

Die Richtigkeit der Angaben des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme bzw. Verurteilung im Jahr 2000 ? welche als Hintergrund der in den kommenden Jahren stattgefundenen Ereignisse angesehen werden kann - wird desweiteren durch entsprechende, seitens des Vierbeschwerdeführers vorgelegte, Dokumente gestützt, sodass dessen im Jahr 2000 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung und Gefangenschaft glaubhaft belegt werden konnte.

Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist es den beschwerdeführenden Parteien gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Beweismaß sind die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Angaben des Viertbeschwerdeführers - sowie die darauf Bezug nehmenden Angaben seiner Angehörigen ? seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen; der Viertbeschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Auch in Hinblick auf die Person des Zweitbeschwerdeführers kann ein entsprechendes Risiko im Falle einer Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal seitens der beschwerdeführenden Parteien übereinstimmend geschildert wurde, dass dieser bereits zuvor - ebenso wie sein Vater - unmittelbar Ziel behördlicher Drohungen bzw. Einschüchterungsversuche geworden ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, sowie der fünft- bis achtbeschwerdeführenden Parteien im Verfahrensverlauf keine individuellen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht worden sind und auch von Amts wegen keine Hinweise auf das allfällige Vorliegen solcher zu Tage getreten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die in den angefochtenen Bescheiden zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien am 10.08.2013 (bzw. im Falle der Achtbeschwerdeführerin am 06.11.2013) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien am 10.08.2013 (bzw. im Falle der Achtbeschwerdeführerin am 06.11.2013) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden.

3.3. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:3.3. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in§ 2 Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar

sein.

Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.5. Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ist derzeit unter Berücksichtigung der seitens der Behörde getroffenen Länderfeststellungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ? aufgrund des Umstandes, dass es bereits zweimal zu Anhaltungen und Misshandlungen seiner Person in Zusammenhang mit von diesem eingereichten Anträgen auf Wiedergutmachung seiner erlittenen strafgerichtlichen Verurteilung bzw. Inhaftierung gekommen ist ? weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen von russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, der bereits zuvor gemeinsam mit seinem Vater Ziel behördlicher Einschüchterungsversuche geworden ist, konnte ein derartiges Risiko nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen konnte das Vorliegen einer aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden asylrelevanten Verfolgung in Hinblick auf die genannten Personen im Ergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die dem Viertbeschwerdeführer, und damit in Zusammenhang auch dem Zweitbeschwerdeführer, drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18. Juli 2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31. Jänner 2002, 99/20/0531, VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr).

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Viertbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Im Falle des Viertbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers konnte somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diesen im Falle einer aktuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Im Falle des Viertbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers konnte somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diesen im Falle einer aktuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Viertbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers festzustellen.Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Viertbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers festzustellen.

3.6. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführerin sowie der jeweils minderjährigen Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen bleibt festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Fall mangels Vorliegens individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 jeweils nicht auf originärem Wege zuerkannt werden konnte.3.6. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführerin sowie der jeweils minderjährigen Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen bleibt festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Fall mangels Vorliegens individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 jeweils nicht auf originärem Wege zuerkannt werden konnte.

3.7. Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt, ist die Fünftbeschwerdeführerin die Ehegattin, die Drittbeschwerdeführerin die unverheiratete, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesene, Tochter und der Sechstbeschwerdeführer der minderjährige Sohn des Viertbeschwerdeführers, welchem mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.7. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellt, ist die Fünftbeschwerdeführerin die Ehegattin, die Drittbeschwerdeführerin die unverheiratete, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesene, Tochter und der Sechstbeschwerdeführer der minderjährige Sohn des Viertbeschwerdeführers, welchem mit gegenständlichem Erkenntnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin (eine standesamtliche Eheschließung fand nicht statt) des Zweitbeschwerdeführers, welchem mit vorliegendem Erkenntnis der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, die minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen sind deren gemeinsame minderjährige Töchter.

Da dem Viertbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, haben die drittbeschwerdeführende Partie sowie die fünft- bis achtbeschwerdeführenden Parteien als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. jeweils das Recht, ein Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Viertbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, haben die drittbeschwerdeführende Partie sowie die fünft- bis achtbeschwerdeführenden Parteien als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 leg. cit. jeweils das Recht, ein Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Zumal sich im Verfahren überdies jeweils keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Viertbeschwerdeführer bzw. dem Zweitbeschwerdeführer ein Familienleben mit den antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Drittbeschwerdeführerin sowie den Fünft- bis AchtbeschwerdeführerInnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Zumal sich im Verfahren überdies jeweils keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Viertbeschwerdeführer bzw. dem Zweitbeschwerdeführer ein Familienleben mit den antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Drittbeschwerdeführerin sowie den Fünft- bis AchtbeschwerdeführerInnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.8. Anzumerken bleibt, dass eine Asylgewährung an die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens fallgegenständlich nicht in Betracht kam, zumal diese mit dem Zweitbeschwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet ist und eine Ableitung des Asylstatus dem Gesetzeswortlaut zufolge sohin weder von diesem, noch von ihren beiden minderjährigen Töchtern - denen der Asylstatus abgeleitet von ihrem Vater im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden ist -, möglich ist (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 6 AsylG 2005). In Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin war sohin - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine originäre Asylgewährung sowie für eine solche im Familienverfahren - mit einer Abweisung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorzugehen.3.8. Anzumerken bleibt, dass eine Asylgewährung an die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens fallgegenständlich nicht in Betracht kam, zumal diese mit dem Zweitbeschwerdeführer nicht standesamtlich verheiratet ist und eine Ableitung des Asylstatus dem Gesetzeswortlaut zufolge sohin weder von diesem, noch von ihren beiden minderjährigen Töchtern - denen der Asylstatus abgeleitet von ihrem Vater im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden ist -, möglich ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005). In Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin war sohin - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine originäre Asylgewährung sowie für eine solche im Familienverfahren - mit einer Abweisung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

3.9. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide war sohin spruchgemäß zu entscheiden.3.9. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. In Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin wird darüber hinaus bezüglich ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des ihre Person betreffenden Bescheides vom 04.09.2015 Folgendes erwogen:3.10. In Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin wird darüber hinaus bezüglich ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des ihre Person betreffenden Bescheides vom 04.09.2015 Folgendes erwogen:

3.10.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3.10.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in die Russische Föderation erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in die Russische Föderation erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine junge, körperlich gesunde, Frau handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.

Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere ihre Eltern und ihre jüngeren Geschwister, verfügt und ihr dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann. Auch stünde der Erstbeschwerdeführerin eine Wohnmöglichkeit bei ihren Angehörigen offen.

Aufgrund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Ausbildung sowie ihres familiären Rückhaltes, könnte dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige eigenständig zu erwirtschaften und dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Erstbeschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein würde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Eine reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen war.Eine reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen war.

3.10.2. In Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin ausgesprochene Rückkehrentscheidung war wie folgt zu erwägen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ‚Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)."Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ‚Familienleben' in Artikel 8, EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).

3.10.3 Aufgrund des Umstandes, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin - wie auch deren beiden gemeinsame minderjährige Töchter (letztere im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrem Vater) mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben und diesen sohin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren asylberechtigten Angehörigen jedenfalls massiv in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben eingegriffen, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.3.10.3 Aufgrund des Umstandes, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin - wie auch deren beiden gemeinsame minderjährige Töchter (letztere im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrem Vater) mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben und diesen sohin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, würde durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren asylberechtigten Angehörigen jedenfalls massiv in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben eingegriffen, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen ist.

Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin aus:Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin aus:

Wie bereits dargelegt, lebt die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung nach islamischem Brauch mit ihrem Lebensgefährten, dem Zweitbeschwerdeführer, in einem gemeinsamen Haushalt. Auch die beiden in den Jahren 2011 und 2013 geborenen gemeinsamen minderjährigen Töchter, die Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen, lebten stets im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Es ist somit unstrittig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Wie oben festgestellt, wurde dem Lebensgefährten und - im Rahmen des Familienverfahrens von diesem abgeleitet - den beiden minderjährigen Töchtern der Erstbeschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Erkenntnis jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt und sind die Genannten somit zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich ohne ihren Lebensgefährten und ihre beiden minderjährigen Töchter verlassen müsste, denen hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommt und denen eine Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund des ihnen jeweils gewährten Asylstatus nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat ist unter Berücksichtigung der Asylberechtigung des Lebensgefährten und der beiden minderjährigen Töchter im Kleinkindalter jedenfalls nicht denkbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.Wie bereits dargelegt, lebt die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung nach islamischem Brauch mit ihrem Lebensgefährten, dem Zweitbeschwerdeführer, in einem gemeinsamen Haushalt. Auch die beiden in den Jahren 2011 und 2013 geborenen gemeinsamen minderjährigen Töchter, die Siebt- und Achtbeschwerdeführerinnen, lebten stets im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Es ist somit unstrittig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt. Wie oben festgestellt, wurde dem Lebensgefährten und - im Rahmen des Familienverfahrens von diesem abgeleitet - den beiden minderjährigen Töchtern der Erstbeschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Erkenntnis jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt und sind die Genannten somit zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich ohne ihren Lebensgefährten und ihre beiden minderjährigen Töchter verlassen müsste, denen hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommt und denen eine Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund des ihnen jeweils gewährten Asylstatus nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat ist unter Berücksichtigung der Asylberechtigung des Lebensgefährten und der beiden minderjährigen Töchter im Kleinkindalter jedenfalls nicht denkbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).

Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb diese in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. für auf Dauer unzulässig zu erklären war.Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb diese in Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

3.10.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.10.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Erstbeschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).

Die Erstbeschwerdeführerin, welche gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit ausübt, hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.Die Erstbeschwerdeführerin, welche gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit ausübt, hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse (Paragraph 9, Absatz 2, IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG.

Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Es ist ihr somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Erstbeschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Erstbeschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Erstbeschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Erstbeschwerdeführerin hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass im Falle der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass im Falle der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

3.10.4. Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung ausschließlich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,
Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig, Rückkehrsituation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W111.2115117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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