Entscheidungsdatum
28.06.2016Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
G312 2004250-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 07.11.2011, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 07.11.2011, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.11.2011, XXXX, stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang I genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in den anschließend bezeichneten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt I), sowie dass die im Anhang II genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt II).1. Mit Bescheid vom 07.11.2011, römisch 40 , stellte die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang römisch eins genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in den anschließend bezeichneten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt römisch eins), sowie dass die im Anhang römisch zwei genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei).
Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF verpflichtet sei, aus den genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen wegen der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen für die genannten Personen und angeführten Zeiträume auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Abs. 1 ASVG an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen, Zuschlägen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 78.832,12 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 19.04.2011 und der dazugehörige Prüfbericht vom 13.04.2011 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF verpflichtet sei, aus den genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen wegen der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen für die genannten Personen und angeführten Zeiträume auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 a Absatz eins, ASVG an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen, Zuschlägen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 78.832,12 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 19.04.2011 und der dazugehörige Prüfbericht vom 13.04.2011 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF im Rahmen seines Einzelunternehmens die Montage von Lärmschutzwänden durchführe. Für den BF seien Personen auf Werkvertragsbasis und freie Dienstnehmer tätig gewesen. Der BF habe den für ihn auf Werkvertragsbasis tätigen Personen mitgeteilt, dass sie die Tätigkeit für ihn als Selbständige ausüben sollen, da er nur in unregelmäßigen Abständen Aufträge zu vergeben habe. So hätten ua. Herr XXXX (mittlerweile XXXX), Herr XXXX und Herr XXXX daraufhin je einen Gewerbeschein lautend auf Montage von Lärmschutzanlagen, Verkehrszeichen und Leitschienen gelöst. Der BF habe die genannten Personen zu Beginn der Tätigkeit eingeschult und sie hätten auf Probe gearbeitet, um sich die Tätigkeit anzuschauen. Während dieser Probezeit seien die Monteure als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer vom BF zur Sozialversicherung angemeldet worden.In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF im Rahmen seines Einzelunternehmens die Montage von Lärmschutzwänden durchführe. Für den BF seien Personen auf Werkvertragsbasis und freie Dienstnehmer tätig gewesen. Der BF habe den für ihn auf Werkvertragsbasis tätigen Personen mitgeteilt, dass sie die Tätigkeit für ihn als Selbständige ausüben sollen, da er nur in unregelmäßigen Abständen Aufträge zu vergeben habe. So hätten ua. Herr römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ), Herr römisch 40 und Herr römisch 40 daraufhin je einen Gewerbeschein lautend auf Montage von Lärmschutzanlagen, Verkehrszeichen und Leitschienen gelöst. Der BF habe die genannten Personen zu Beginn der Tätigkeit eingeschult und sie hätten auf Probe gearbeitet, um sich die Tätigkeit anzuschauen. Während dieser Probezeit seien die Monteure als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer vom BF zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Die Dienstnehmer seien mit der Montage von Lärmschutzwänden entlang von Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen und Eisenbahntrassen beschäftigt gewesen. Der BF habe ihnen ein paar Tage im Vorhinein bekannt gegeben, wann und wo sie sich zur Montage der Lärmschutzwände einzufinden hätten.
Da im Zuge der Beitragsprüfung das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt worden sei, liege Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor und hätten für die von dem BF tätigen Personen die Pflichtversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €Da im Zuge der Beitragsprüfung das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt worden sei, liege Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor und hätten für die von dem BF tätigen Personen die Pflichtversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
78.832,12 nachverrechnet werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit 07.12.2011 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass es sich beim BF um keinen Dienstgeber handeln würde, eine Dienstgebereigenschaft zur Gänze fehle und der BF keine Dienstnehmer in Verwendung gehabt habe. Vielmehr seien sämtliche Ausführungen und Überlegungen betreffend persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit auf den BF selbst anzuwenden. Der BF sei selbst Dienstnehmer bei der XXXX gewesen und daher nicht Dienstgeber.In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass es sich beim BF um keinen Dienstgeber handeln würde, eine Dienstgebereigenschaft zur Gänze fehle und der BF keine Dienstnehmer in Verwendung gehabt habe. Vielmehr seien sämtliche Ausführungen und Überlegungen betreffend persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit auf den BF selbst anzuwenden. Der BF sei selbst Dienstnehmer bei der römisch 40 gewesen und daher nicht Dienstgeber.
Entgegen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Bescheid sei der BF keinesfalls Dienstgeber der im bekämpften Bescheid näher angeführten Beschäftigten. Beim BF und den anderen Beschäftigten handle es sich um Dienstnehmer der XXXX Diesbezüglich sei aufgrund der Anzeige des Finanzamtes XXXX vor der BH XXXX zu GZ XXXX bzw. XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Firma XXXX, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX sei, Herrn XXXX, anhängig. Sowohl das Finanzamt XXXX, als auch die BH XXXX würden zu Recht davon ausgehen, dass sowohl der BF als auch die anderen Beteiligten Dienstnehmer der XXXXseien. Das ursprünglich gegen XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer geführte Verwaltungsstrafverfahren (BH XXXX) sei am 16.04.2010 bescheidmäßig eingestellt worden, da zum DeliktszeitraumEntgegen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Bescheid sei der BF keinesfalls Dienstgeber der im bekämpften Bescheid näher angeführten Beschäftigten. Beim BF und den anderen Beschäftigten handle es sich um Dienstnehmer der römisch 40 Diesbezüglich sei aufgrund der Anzeige des Finanzamtes römisch 40 vor der BH römisch 40 zu GZ römisch 40 bzw. römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Firma römisch 40 , welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 sei, Herrn römisch 40 , anhängig. Sowohl das Finanzamt römisch 40 , als auch die BH römisch 40 würden zu Recht davon ausgehen, dass sowohl der BF als auch die anderen Beteiligten Dienstnehmer der XXXXseien. Das ursprünglich gegen römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer geführte Verwaltungsstrafverfahren (BH römisch 40 ) sei am 16.04.2010 bescheidmäßig eingestellt worden, da zum Deliktszeitraum
XXXX der nach außen vertretungsbefugte Geschäftsführer gewesen sei, eine erstinstanzliche Entscheidung liege noch nicht vor.römisch 40 der nach außen vertretungsbefugte Geschäftsführer gewesen sei, eine erstinstanzliche Entscheidung liege noch nicht vor.
3. Einlangend mit 04.05.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für XXXX der mit 23.04.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt.3. Einlangend mit 04.05.2012 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für römisch 40 der mit 23.04.2012 datierte Vorlagebericht übermittelt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF im Rahmen seines Unternehmens die Montage von Lärmschutzwänden durchführe. Für ihn seien Personen auf Werkvertragsbasis und freie Dienstnehmer tätig. Der BF teile den für ihn auf Werkvertragsbasis tätigen Personen mit, dass sie die Tätigkeit für ihn als Selbständige ausüben sollen, da er nur in unregelmäßigen Abständen Aufträge zu vergeben habe.
Zu Beginn der Tätigkeit seien die Dienstnehmer von ihm eingeschult worden und arbeiteten probeweise, um sich die Tätigkeit anzusehen. Während dieser Probezeit seien die Monteure als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer vom BF angemeldet worden.
Den Dienstnehmern habe der BF ein paar Tage im Vorhinein bekannt gegeben, wann und wo sie sich zur Montage der Lärmschutzwände einzufinden hatten. Sie seien großteils selbständig zu den Baustellen angereist, manchmal hätten sie sich beim Computergeschäft des BF getroffen und seien von dort zum jeweiligen Arbeitsort gefahren.
Die XXXX habe die Baustellen entsprechend absichern müssen. Die zu montierenden Lärmschutzelemente seien zu einem vereinbarten Zeitpunkt von einem LKW angeliefert und mit einem Kran eingehoben worden. Die Aufgabe der Dienstnehmer sei das Lösen der Sicherung der einzelnen Lärmschutzelemente am LKW, das Entfernen der Spanngurte, das Montieren der Sicherungsschrauben, das Aufkleben des Dichtbandes, das Ein- und Aushängen der Kranketten, das Einführen der Lärmschutzelemente und schließlich das Verschrauben mit den Stehern.Die römisch 40 habe die Baustellen entsprechend absichern müssen. Die zu montierenden Lärmschutzelemente seien zu einem vereinbarten Zeitpunkt von einem LKW angeliefert und mit einem Kran eingehoben worden. Die Aufgabe der Dienstnehmer sei das Lösen der Sicherung der einzelnen Lärmschutzelemente am LKW, das Entfernen der Spanngurte, das Montieren der Sicherungsschrauben, das Aufkleben des Dichtbandes, das Ein- und Aushängen der Kranketten, das Einführen der Lärmschutzelemente und schließlich das Verschrauben mit den Stehern.
Die Dienstnehmer hätten keine Abnahme der Baustellen durchführen müssen und hätten nicht für ihre Arbeitsleistung gehaftet. Ebenso sei die Zahlung von Pönalen im Verspätungsfall nicht mit den Dienstnehmern vereinbart gewesen.
Die Dienstnehmer hätten bei der Ausübung der Tätigkeit Sicherheitskleidung zu tragen, diese sei im Eigentum der Dienstnehmer gestanden. Auch diverses Kleinwerkzeug wie Montageeisen und Schraubenschlüssel seien im Eigentum der Dienstnehmer gestanden. Kleinmaterial sei vom BF zur Verfügung gestellt worden. Der BF sei Ansprechperson für die Dienstnehmer gewesen, krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten seien dem BF bekannt zu geben gewesen. Auch die auf Werkvertragsbasis tätigen Personen und freie Dienstnehmer seien in der gleichen Art und Weise für den BF tätig und hätten ihre Arbeitsleistungen für den BF im Verbund erbracht.
Die Entlohnung sei nach Stunden erfolgt, pro geleistete Stunde hätten die auf Werkvertragsbasis tätigen Personen einen Betrag von €
20, die im Rahmen der freien Dienstverhältnis tätigen Personen einen Beitrag von € 8 pro Stunde erhalten. Die Dienstnehmer hätten wöchentlich Stundenberichte geführt, die sie an den BF übergeben haben. Die auf Werkvertragsbasis tätigen Personen hätten Honorarnoten an den BF gestellt.
Zwischen dem BF und den freien Dienstnehmers seien freie Dienstverträge abgeschlossen worden und sie seien an die vom BF festgelegten Dienstzeiten gebunden gewesen, welche im Vorhinein festgelegt worden waren, bei Bedarf jedoch durch den BF kurzfristig abgeändert wurden.
Der BF biete er im Rahmen seines Gewerbebetriebes den XXXX an. Der Homepage der XXXX lasse sich entnehmen, dass das Unternehmen des BF im Bereich Beratung und Montage von Lärmschutzanlagen seit mehr als 6 Jahren andere Firmen betreue, als solche seien namentlich die XXXX, die XXXX und die XXXX angeführt. Der BF habe immer wieder über sein Dienstgeberkonto Dienstnehmer angemeldet, zB XXXX und einige mehr.Der BF biete er im Rahmen seines Gewerbebetriebes den römisch 40 an. Der Homepage der römisch 40 lasse sich entnehmen, dass das Unternehmen des BF im Bereich Beratung und Montage von Lärmschutzanlagen seit mehr als 6 Jahren andere Firmen betreue, als solche seien namentlich die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 angeführt. Der BF habe immer wieder über sein Dienstgeberkonto Dienstnehmer angemeldet, zB römisch 40 und einige mehr.
Wenn nun der BF kein Dienstgeber sein solle, stelle sich die Frage, warum er über zwei Dienstgeberkonten verfüge und zahlreiche Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abgemeldet habe. Zudem habe er freie Dienstnehmer beschäftigt, wie ua. Herrn XXXX und XXXX.Wenn nun der BF kein Dienstgeber sein solle, stelle sich die Frage, warum er über zwei Dienstgeberkonten verfüge und zahlreiche Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abgemeldet habe. Zudem habe er freie Dienstnehmer beschäftigt, wie ua. Herrn römisch 40 und römisch 40 .
4. Mit Schriftsatz vom 04.05.2012 wurde der Vorlagebericht an die rechtliche Vertretung des BF übermittelt und diese aufgefordert, dazu binnen 4 Wochen ihrerseits eine Stellungnahme zu übermitteln.
5. Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde der Antrag des BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 20.07.2012 beantragte die rechtliche Vertretung des BF die Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 03.08.2012.
7. Mit neuerlichem Schriftsatz vom 13.08.2012 beantragte die rechtliche Vertretung des BF eine neuerliche Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07.09.2012.
8. Mit Email vom 31.08.2012 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung der BH XXXX in jenem Verwaltungsstrafverfahren, auf das sich der BF bezieht. Danach wurde das Verfahren gegen XXXX eingestellt, da die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte.8. Mit Email vom 31.08.2012 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung der BH römisch 40 in jenem Verwaltungsstrafverfahren, auf das sich der BF bezieht. Danach wurde das Verfahren gegen römisch 40 eingestellt, da die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte.
9. Mit neuerlichem Schriftsatz vom 07.09.2012 beantragte die rechtliche Vertretung des BF eine neuerliche Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 14.09.2012. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
10. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragte die belangte Behörde die Änderung der Anhänge zum Bescheid wie folgt:
Anhang I: Entfernen der Passage XXXX 2345 201085, 14.11.2006 bis 30.11.2007Anhang I: Entfernen der Passage römisch 40 2345 201085, 14.11.2006 bis 30.11.2007
Anhang II: Hinzufügen der Passage XXXX, 2345 201085, 14.11.2006 bis 30.11.2007Anhang II: Hinzufügen der Passage römisch 40 , 2345 201085, 14.11.2006 bis 30.11.2007
11. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der XXXX am 12.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.11. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der römisch 40 am 12.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF betreibt unter der Adresse XXXX, einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung XXXX Im Rahmen dieses Unternehmens handelt er mit Computer und Computer-Zubehör, zusätzlich bietet der BF im Rahmen seines Gewerbebetriebes den XXXX an. Das Unternehmen des BF betreut im Bereich Beratung und Montage von Lärmschutzanlagen seit mehr als 6 Jahren andere Firmen, als solche namentlich die XXXX, die XXXX und die XXXX.Der BF betreibt unter der Adresse römisch 40 , einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung römisch 40 Im Rahmen dieses Unternehmens handelt er mit Computer und Computer-Zubehör, zusätzlich bietet der BF im Rahmen seines Gewerbebetriebes den römisch 40 an. Das Unternehmen des BF betreut im Bereich Beratung und Montage von Lärmschutzanlagen seit mehr als 6 Jahren andere Firmen, als solche namentlich die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 .
Die in den Anhängen I und II des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen führten für den BF Montagearbeiten für Lärmschutzwände auf den ihnen vom BF zugewiesenen Baustellen (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen und Eisenbahntrassen) durch.Die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen führten für den BF Montagearbeiten für Lärmschutzwände auf den ihnen vom BF zugewiesenen Baustellen (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen und Eisenbahntrassen) durch.
Der BF verfügt über Dienstgeberkonten (Nr. XXXX und Nr. XXXX), und wurden über diese diverse Dienstnehmer angemeldet, unter anderem XXXX oder XXXX.Der BF verfügt über Dienstgeberkonten (Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 ), und wurden über diese diverse Dienstnehmer angemeldet, unter anderem römisch 40 oder römisch 40 .
Im Rahmen einer KIAB-Kontrolle am 10.11.2009 wurden XXXX, XXXX (mittlerweile XXXX) und XXXX ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, bei der Ausübung dienstnehmerhafter Tätigkeiten angetroffen.Im Rahmen einer KIAB-Kontrolle am 10.11.2009 wurden römisch 40 , römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ) und römisch 40 ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, bei der Ausübung dienstnehmerhafter Tätigkeiten angetroffen.
Der BF war in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Dienstgeber der im Anhang I und II des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen.Der BF war in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Dienstgeber der im Anhang römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen Bescheides angeführten Personen.
Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt. Die mitbeteiligten Personen waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig und ausschließlich für den BF tätig. Der BF hat ihnen im Vorhinein bekannt gegeben, wann und wo sie sich zur Montage der Lärmschutzwände einfinden mussten. Die mitbeteiligten Personen verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug der BF. Nach Fertigstellung der Arbeiten wurden diese kontrolliert.
Die mitbeteiligten Personen wurden bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden.
Die mitbeteiligten Personen trugen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Sicherheitskleidung (Helm, spezielle Schuhe und Warnweste), diese Kleidung stand in deren Eigentum. Kleinmaterial sind den mitbeteiligten Personen vom BF zur Verfügung gestellt worden. Der BF war Ansprechperson für die mitbeteiligten Personen, krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten sind dem BF bekannt zu geben gewesen.
Der BF hat Dienstnehmer mit freien Dienstverträgen beschäftigt. Am 17.05.2004 unterzeichneten Herr XXXX (tituliert als "Persönliche Assistenz") und der BF (tituliert als "Auftraggeber") eine als "Freier Dienstvertrag" titulierte Vereinbarung, deren Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergibt:Der BF hat Dienstnehmer mit freien Dienstverträgen beschäftigt. Am 17.05.2004 unterzeichneten Herr römisch 40 (tituliert als "Persönliche Assistenz") und der BF (tituliert als "Auftraggeber") eine als "Freier Dienstvertrag" titulierte Vereinbarung, deren Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergibt:
"I. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG
Der Persönlichen Assistenz obliegt die Hilfestellung und Unterstützung in allen Lebensbereichen.
Die Persönliche Assistenz ist grundsätzlich an die vom/von der Auftraggeber/in festgelegten Dienstzeiten gebunden, abgesehen davon, dass die Persönliche Assistenz jederzeit und bei Bedarf von einer anderen Persönlichen Assistenz vertreten werden kann.
Verhinderungsgrund ist nicht nur Krankheit und Urlaub, sondern auch z. B. Vorlesungen, Prüfungen oder ähnliches. Die Vertretungen sind der/dem Auftraggeber/in bekanntzugeben. In der Regel werden die Dienstzeiten vorher festgelegt. Im Bedarfsfall können kurzfristig Änderungen vom/von der Auftraggeber/in getroffen werden. Der Dienstort ist überall dort, wo der/die Auftraggeber/in Hilfestellung und Unterstützung benötigt.
II. ENTGELTrömisch zwei. ENTGELT
Für die unter Punkt 1. genannte Tätigkeit erhält die Persönliche Assistenz Montag bis Samstag € 8 für jede volle Stunde der eigentlichen Assistenzleistung.
Das Honorar wird vom/von der Auftraggeber/in auf ein der Persönlichen Assistenz genanntes Konto überwiesen. Der Anspruch auf Honorar entsteht mit 10. des nächsten Kalendermonates.
Für Urlaub und Reisen werden alle Kosten übernommen, sowie ein pauschaler Tagsatz vereinbart.
[...]
IV. STEUERN UND ABGABENrömisch vier. STEUERN UND ABGABEN
Aus diesem Vertrag fallen gelegentlich für den/die Auftraggeber/in und die Persönliche Assistenz Steuern und Abgaben (Sozialversicherung und Einkommensteuervorauszahlung) in gesetzlicher Höhe an. Diese Steuern und Abgaben werden vom/von der Auftraggeber/in einbehalten und abgeführt.
Bei der vertragsgegenständlichen Tätigkeit handelt es sich um einen freien Dienstvertrag, der nicht der vollen Versicherungspflicht unterliegt. Unfallversicherung wird vom/von der Auftraggeber/in bezahlt.
V. LEISTUNGSVERHINDERUNGrömisch fünf. LEISTUNGSVERHINDERUNG
Die Persönliche Assistenz trägt das Risiko einer Erkrankung selbst. Die Verhinderung ist jedenfalls umgehend dem/der Auftraggeber/in zu melden. Gegebenenfalls kann die Persönliche Assistenz im Einvernehmen mit dem/der Auftraggeber/in selbst für eine Vertretung sorgen.
[...]
VII. VERTRAGSDAUERrömisch sieben. VERTRAGSDAUER
Der Vertrag gilt unbefristet und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gelöst werden."
Der Vertrag ist an dessen Ende mit der Stampiglie des Gewerbebetriebes des BF versehen.
Ein undatierter Vertrag selbigen Inhaltes liegt dem erkennenden Gericht auch vom BF und XXXX vor.Ein undatierter Vertrag selbigen Inhaltes liegt dem erkennenden Gericht auch vom BF und römisch 40 vor.
XXXX und XXXX wurden vom BF auf seinem Dienstgeberkonto mit der Nummer XXXX als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.römisch 40 und römisch 40 wurden vom BF auf seinem Dienstgeberkonto mit der Nummer römisch 40 als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.
Der BF verfügt über zwei Dienstgeberkonten und hat zahlreiche Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abgemeldet sowie laufend Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer bezahlt.
Auch verfügt der BF laut amtswegig eingeholter Gewerbeinformation (GISA) seit 15.10.2004 unter der Gewerberegisternummer: XXXX über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Leitschienen und Verkehrszeichen".Auch verfügt der BF laut amtswegig eingeholter Gewerbeinformation (GISA) seit 15.10.2004 unter der Gewerberegisternummer: römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Leitschienen und Verkehrszeichen".
Gesonderte Werkverträge zwischen dem BF und den verfahrensgegenständlichen Personen liegen nicht vor. Vereinbart war, dass die mitbeteiligten Personen die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatten.
Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum den BF aus.
Die zeitliche Inanspruchnahme der mitbeteiligten Personen war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben.
Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 13.05.2016 ergab, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2006-2009) nicht als Dienstnehmer gemeldet war, eine Beschäftigung bei der Firma XXXX ist nicht ersichtlich. Für die - nicht entscheidungsmaßgeblichen - Jahre 2010 und 2011 bestanden jeweils nicht stringent monatlich durchgehende Dienstverhältnisse mit der XXXX.Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 13.05.2016 ergab, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2006-2009) nicht als Dienstnehmer gemeldet war, eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ist nicht ersichtlich. Für die - nicht entscheidungsmaßgeblichen - Jahre 2010 und 2011 bestanden jeweils nicht stringent monatlich durchgehende Dienstverhältnisse mit der römisch 40 .
Der BF ist seit 01.07.2003 bis laufend bei der SVA - Landesstelle XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet.Der BF ist seit 01.07.2003 bis laufend bei der SVA - Landesstelle römisch 40 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet.
Die in Anhang II des gegenständlichen Bescheides bezeichneten Dienstnehmer wurden laut amtswegig eingeholten Auszügen des Hauptverbandes vom BF jeweils als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Von diesen wurden wöchentlich Stundenberichte an den BF übermittelt.Die in Anhang römisch zwei des gegenständlichen Bescheides bezeichneten Dienstnehmer wurden laut amtswegig eingeholten Auszügen des Hauptverbandes vom BF jeweils als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Von diesen wurden wöchentlich Stundenberichte an den BF übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragte die belangte Behörde die Übertragung der in Anhang I angeführte Person Ivo HANIFL, 2345 201085, 14.11.2006 bis 30.11.2007 in die Aufstellung zu Anhang II.Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragte die belangte Behörde die Übertragung der in Anhang römisch eins angeführte Person Ivo HANIFL, 2345 201085, 14.11.2006 bis 30.11.2007 in die Aufstellung zu Anhang römisch zwei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Personen gründen sich auf eine beim BF durchgeführte GPLA-Prüfung sowie auf niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX (im Folgenden: Z1) vom 21.03.2011 und Herrn XXXX (mittlerweile XXXX) (im Folgenden: Z2) vom 22.03.2011, dem Akt inliegende Honorarnoten und schriftliche freie Dienstverträge, dem Akt inliegende als "Honorarnoten" bezeichnete Rechnungen von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (mittlerweile XXXX) sowie die vor Organen des Finanzamtes XXXX mit dem BF aufgenommene Niederschrift vom 03.12.2009.2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Personen gründen sich auf eine beim BF durchgeführte GPLA-Prüfung sowie auf niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Z1) vom 21.03.2011 und Herrn römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ) (im Folgenden: Z2) vom 22.03.2011, dem Akt inliegende Honorarnoten und schriftliche freie Dienstverträge, dem Akt inliegende als "Honorarnoten" bezeichnete Rechnungen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ) sowie die vor Organen des Finanzamtes römisch 40 mit dem BF aufgenommene Niederschrift vom 03.12.2009.
2.3. Aus der amtswegig eingeholten Abfrage des Hauptverbandes ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.01.2006 - 09.11.2009 nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sondern seit 01.07.2003 als gewerblich selbständig Tätiger gemeldet gewesen ist.
2.4. Wenn der BF vorbringt, dass er selbst Dienstnehmer der XXXX sei und daher nicht Dienstgeber sein könne, so erscheint diese Aussage insoweit unglaubwürdig, als diese Behauptung erstmals mit Beschwerdeschrift vom 07.12.2011 vorgebracht wurde.2.4. Wenn der BF vorbringt, dass er selbst Dienstnehmer der römisch 40 sei und daher nicht Dienstgeber sein könne, so erscheint diese Aussage insoweit unglaubwürdig, als diese Behauptung erstmals mit Beschwerdeschrift vom 07.12.2011 vorgebracht wurde.
Weder in der Stellungnahme vom 24.08.2010 noch in der Niederschrift vom 03.12.2009 hat der BF obige Behauptung dargelegt, sondern darin jeweils darauf verwiesen, dass seine Firma im Auftrag der Firma XXXX Lärmschutzwände installiere.Weder in der Stellungnahme vom 24.08.2010 noch in der Niederschrift vom 03.12.2009 hat der BF obige Behauptung dargelegt, sondern darin jeweils darauf verwiesen, dass seine Firma im Auftrag der Firma römisch 40 Lärmschutzwände installiere.
Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage. Aus diesem Grund wird der erstmals mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach der BF kein Dienstgeber gewesen sei, nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als die erstgetätigte, niederschriftliche Aussage vor Organen der Finanzverwaltung.
Zudem ist aktenkundig belegt, dass der BF über zwei Dienstgeberkonten (Nr. XXXX und Nr. XXXX) verfügt, über die auch Dienstnehmer an- bzw. abgemeldet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des BF jedenfalls unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.Zudem ist aktenkundig belegt, dass der BF über zwei Dienstgeberkonten (Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 ) verfügt, über die auch Dienstnehmer an- bzw. abgemeldet wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des BF jedenfalls unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.
Überdies liegt dem Akt eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 06.12.2004 von Herrn XXXX bei, wobei sowohl die Dienstgeber KontonummerÜberdies liegt dem Akt eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 06.12.2004 von Herrn römisch 40 bei, wobei sowohl die Dienstgeber Kontonummer
Nr. XXXX angegeben ist, als auch vom BF unterfertigt wurde. Die Anmeldung erfolgte als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, für 3 Tage (9 Stunden) pro Woche zu einem monatlichen Gesamtentgelt von € 288,--. Als Art der Tätigkeit wurden "Hilfsleistungen aller Art" angeführt.Nr. römisch 40 angegeben ist, als auch vom BF unterfertigt wurde. Die Anmeldung erfolgte als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für 3 Tage (9 Stunden) pro Woche zu einem monatlichen Gesamtentgelt von € 288,--. Als Art der Tätigkeit wurden "Hilfsleistungen aller Art" angeführt.
2.5. Die Innehabung von Gewerbescheinen durch die mitbeteiligten Personen ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.
2.6. Auch die als "freie Dienstverträge" titulierten schriftlichen Vereinbarungen indizieren ein dienstnehmerhaftes Arbeitsverhältnis, insbesondere die Klauseln zur Arbeitszeit, Verhinderungsgrund, Steuern und Abgaben, unbefristeter Vertragsdauer sowie Kündigungsfrist.
An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnungen sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Beweismittel sowie die Angaben von Z1 und Z2 aufgrund mangelnder gegenteiliger Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Gegenständlich ist strittig, ob die im Anhang I und Anhang II des bekämpften Bescheides angeführten Personen ihre Tätigkeit im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF ausgeübt haben.3.3. Gegenständlich ist strittig, ob die im Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei des bekämpften Bescheides angeführten Personen ihre Tätigkeit im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF ausgeübt haben.
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Beschwerdegegenständlich war die Aufgabe der mitbeteiligten Personen das Lösen der Sicherung der einzelnen Lärmschutzelemente am LKW, das Entfernen der Spanngurte, das Montieren der Sicherungsschrauben, das Aufkleben des Dichtbandes, das Ein- und Aushängen der Kranketten, das Einführen der Lärmschutzelemente und schließlich das Verschrauben mit den Stehern.
Verfahrensgegenständlich kann keine Rede davon sein, dass sich die Vereinbarungen auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung bezogen. Ein herzustellendes Werk als Endprodukt ist im konkreten Beschwerdefall nicht erkennbar, dieses wird auch durch die eingebrachten Rechnungen nicht belegt. Vielmehr handelt es sich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierte (Dienst)leistungen von Erwerbstätigen, die - mögen sich die mitbeteiligten Personen auch eigener Betriebsmittel bedient haben - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren konnten. Montagearbeiten von Lärmschutzwänden stellen eine Dienstleistung dar, diese bildet keine konkretisierbare, geschlossene Einheit, die einen gewährleistungstauglichen Erfolg darstellt.
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
Für die Erbringung der entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen können, weil es sich bei Montagearbeiten von Lärmschutzwänden um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann.
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze der mitbeteiligten Personen im Wesentlichen davon abhingen, welche Arbeiten ihnen laufend zugewiesen wurden sowie daran, dass die Leistungen auch nach aufgewendeten Arbeitsstunden abgegolten worden sind.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation sowie die Gleichartigkeit der Leistungen.
Dem Einwand der rechtlichen Vertretung, dass der BF selbst Dienstnehmer der Firma XXXX gewesen sei und daher nicht Dienstgeber sein konnte, ist entgegenzuhalten, dass laut Auszug des Hauptverbandes keinerlei diesbezügliche Meldung aufscheint und der BF seit 01.07.2003 einer gewerblich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch verfügt der BF laut amtswegig eingeholter Gewerbeinformation (GISA) seit 15.10.2004 unter der Gewerberegisternummer: XXXX über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Leitschienen und Verkehrszeichen".Dem Einwand der rechtlichen Vertretung, dass der BF selbst Dienstnehmer der Firma römisch 40 gewesen sei und daher nicht Dienstgeber sein konnte, ist entgegenzuhalten, dass laut Auszug des Hauptverbandes keinerlei diesbezügliche Meldung aufscheint und der BF seit 01.07.2003 einer gewerblich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch verfügt der BF laut amtswegig eingeholter Gewerbeinformation (GISA) seit 15.10.2004 unter der Gewerberegisternummer: römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Leitschienen und Verkehrszeichen".
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die mitbeteiligten Personen im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet waren.
3.4. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Im vorliegenden Fall war es den mitbeteiligten Personen zwar vertraglich gestattet, den ihm erteilten Auftrag einer Vertretung zu übertragen. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Die mitbeteiligten Personen haben jedoch gegenständlich von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinerlei Gebrauch gemacht, sie waren permanent für den BF persönlich tätig. Der BF konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft der mitbeteiligten Personen rechnen und entsprechend disponieren.Im vorliegenden Fall war es den mitbeteiligten Personen zwar vertraglich gestattet, den ihm erteilten Auftrag einer Vertretung zu übertragen. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Die mitbeteiligten Personen haben jedoch gegenständlich von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinerlei Gebrauch gemacht, sie waren permanent für den BF persönlich tätig. Der BF konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft der mitbeteiligten Personen rechnen und entsprechend disponieren.
Urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten waren dem BF bekannt zu geben, damit ist eine generelle Vertretungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können.
3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
3.6. Arbeitszeit/Arbeitsort:
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung kamen die mitbeteiligten Personen zur Erbringung dieser Leistungen über Aufforderung des BF jeweils auf die vom BF vorgegebenen Baustellen. Die mitbeteiligten Personen konnten ihre Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen des BF abhängig.
3.7. Weisungsgebundenheit:
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Angesichts der im vorliegenden Beschwerdefall von den mitbeteiligten Personen durchgeführten Montagearbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Die mitbeteiligten Personen waren in einer Weise in die betriebliche Organisation des BF eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich die mitbeteiligten Personen regelmäßig auf den Baustellen des BF aufhielten. Es bestand für den BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten der mitbeteiligte Personen einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der Erfahrungen bzw. Fähigkeiten der mitbeteiligten Personen erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.
Die mitbeteiligten Personen mussten eine bestimmte Schutzkleidung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit tragen. Daraus sowie aus den Vorgaben des BF in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort erfolgten gegenständlich Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens.
Zudem übermittelten die in Anhang II des gegenständlichen Bescheides bezeichneten Personen dem BF wöchentliche Stundenberichte, auch dies indiziert eine konkrete Kontrollgegebenheit.Zudem übermittelten die in Anhang römisch zwei des gegenständlichen Bescheides bezeichneten Personen dem BF wöchentliche Stundenberichte, auch dies indiziert eine konkrete Kontrollgegebenheit.
3.8. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Dass die mitbeteiligten Personen über das für die Erstellung der Aufträge erforderliche Kleinwerkzeug verfügt haben, ist nicht maßgeblich, da auch die Beistellung von Klein(Werkzeug) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129) keinen Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit erzeugen kann.
Das zur Montage verwendete Werkzeug (Schraubenschlüssel) wurde vom BF zur Verfügung gestellt.
Dem Beschwerdevorbringen, dass die Lärmschutzwände und der zur Montage benötigte Kran von der Firma XXXX gestellt wurden und auch ein Mitarbeiter des genannten Unternehmens vor Ort gewesen ist, ist zu entgegnen, dass diese Betriebsmittel damit nicht von den verfahrensgegenständlichen Personen beauftragt bzw. bereit gestellt wurden.Dem Beschwerdevorbringen, dass die Lärmschutzwände und der zur Montage benötigte Kran von der Firma römisch 40 gestellt wurden und auch ein Mitarbeiter des genannten Unternehmens vor Ort gewesen ist, ist zu entgegnen, dass diese Betriebsmittel damit nicht von den verfahrensgegenständlichen Personen beauftragt bzw. bereit gestellt wurden.
Insoweit sich das Rechtsmittelvorbringen auf den vermeintlichen Bestand selbständiger Werkvertragsverhältnisse stützt, ist dies bereits von der belangten Behörde zu Recht in Zweifel gezogen worden. Vor diesem Hintergrund muss das Argumentationskonstrukt des BF, welches gestützt auf einschlägige Tatbestandselemente auf den Bestand von Werkvertrags- bzw. "selbständigen Beschäftigungsverhältnissen" fokussiert sei, ins Leere gehen. Den tatsächlichen, allenfalls auch nur mündlich erfolgten Abschluss einschlägiger Werkverträge vorausgesetzt, sind diese nichtsdestotrotz als "Scheinwerkverträge" bzw. unter Vorgabe einer selbständigen Tätigkeit als "Scheinaufträge" zu qualifizieren. Ein Werkvertrag liegt lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die gegenständliche Tätigkeit - nämlich die Verrichtung von Montagearbeiten für Lärmschutzwände - ist von vornherein nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen.
3.9. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).3.9. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
So gab der Zeuge Z1 niederschriftlich befragt an, dass er über Aufforderung des BF vor Aufnahme seiner Tätigkeit den Gewerbeschein lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Verkehrszeichen und Leitschienen" zu lösen hatte. Ferner sagte der Z1 aus, dass er nach erfolgter KIAB -Kontrolle am 10.11.2009 den 2. Gewerbeschein lautend auf "Kleines Dienstleistungsgewerbe" gelöst habe, da der BF und XXXX (mittlerweile XXXX) ihm dies nahegelegt hätten, "um etwaigen weiteren Problemen mit der Finanz aus dem Weg zu gehen".So gab der Zeuge Z1 niederschriftlich befragt an, dass er über Aufforderung des BF vor Aufnahme seiner Tätigkeit den Gewerbeschein lautend auf "Montage von Lärmschutzanlagen, Verkehrszeichen und Leitschienen" zu lösen hatte. Ferner sagte der Z1 aus, dass er nach erfolgter KIAB -Kontrolle am 10.11.2009 den 2. Gewerbeschein lautend auf "Kleines Dienstleistungsgewerbe" gelöst habe, da der BF und römisch 40 (mittlerweile römisch 40 ) ihm dies nahegelegt hätten, "um etwaigen weiteren Problemen mit der Finanz aus dem Weg zu gehen".
3.10. Im gegenständlichen Beschwerdefall waren die mitbeteiligten Personen für den BF als Montagearbeiter tätig. Sie waren regelmäßig und ausschließlich für den BF tätig, Werkzeuge wurden vom BF zur Verfügung gestellt. Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt.
Die auf Werkvertragsbasis tätigen Personen und die vom BF als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldeten Personen sind in gleicher Art und Weise für den BF tätig gewesen und haben ihre Arbeitsleistung für den BF auch im Verbund erbracht. Die auf Werkvertragsbasis tätigen Personen hatten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen außer dem BF keine weiteren Auftraggeber, verfügten über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trugen kein Unternehmerwagnis. Sie wurden nach Stunden entlohnt, es gab keine erfolgsorientierte Entlohnung. Vereinbart war, dass die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen waren. Die mitbeteiligten Personen tätigten persönlich keine Materialeinkäufe.
Dem Akt sind keinerlei abgeschlossene Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre.
Nach der Judikatur des VwGH zu Montagearbeiten wird die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen sondern weisen diese den Charakter von Dienstleistungen auf. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, hängt davon ab, ob der betreffende Monteur in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Herstellers unterliegt oder nicht (VwGH 19.01.1999 Zl. 96/08/0350; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
Im vorliegenden Beschwerdefall waren sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Die mitbeteiligten Personen wurden bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsqualität kontrolliert und waren weisungsgebunden. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug der BF.
3.11. Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass das Verwaltungsstrafverfahren (BH XXXX zu XXXX) am 16.04.2010 bescheidmäßig eingestellt worden und das gegen XXXX geführte Verwaltungsstrafverfahren nach wie vor anhängig (BH XXXX zu XXXX) sei, ist auszuführen, dass die eigenständige Qualifikation des Vorliegens von Dienstnehmereigenschaft der belangten Behörde in erster Instanz bzw. dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt und für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine Bindungswirkung an das Verwaltungsstrafverfahren besteht.3.11. Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass das Verwaltungsstrafverfahren (BH römisch 40 zu römisch 40 ) am 16.04.2010 bescheidmäßig eingestellt worden und das gegen römisch 40 geführte Verwaltungsstrafverfahren nach wie vor anhängig (BH römisch 40 zu römisch 40 ) sei, ist auszuführen, dass die eigenständige Qualifikation des Vorliegens von Dienstnehmereigenschaft der belangten Behörde in erster Instanz bzw. dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt und für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine Bindungswirkung an das Verwaltungsstrafverfahren besteht.
3.12. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Montagearbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).3.12. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Montagearbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vergleiche VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass die mitbeteiligten Personen über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für den BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Montagearbeiten verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Somit geht der Einwand des BF ins Leere, dass die mitbeteiligten Personen aufgrund selbständiger Tätigkeit für den BF beschäftigt waren.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.
3.13. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit der mitbeteiligten Personen auszugehen ist.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass die mitbeteiligten Personen in den im Anhang I des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung sowie die mitbeteiligten Personen in den in Anhang II des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, wobei Ivo HANIFL (Zeitraum 14.11.2006 bis 30.11.2007) statt Anhang I nunmehr der Aufstellung zu Anhang II zuzuordnen ist.Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass die mitbeteiligten Personen in den im Anhang römisch eins des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung sowie die mitbeteiligten Personen in den in Anhang römisch zwei des gegenständlichen Bescheides jeweils angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, wobei Ivo HANIFL (Zeitraum 14.11.2006 bis 30.11.2007) statt Anhang römisch eins nunmehr der Aufstellung zu Anhang römisch zwei zuzuordnen ist.
3.14. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG. Gegenständlich war Entgeltlichkeit in Form einer stundenweise Entlohnung vereinbart, das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.3.14. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG. Gegenständlich war Entgeltlichkeit in Form einer stundenweise Entlohnung vereinbart, das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, freier Dienstvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2004250.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016